18970917_ltb00021898_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Feuerversicherungsgeschellschaftenbeitragsleistung_Feuerwehrenkosten

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:27
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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H. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session. 8. Periode 1898. Beilage II. WsricHt des (andes-Ausschuffes über den Gesetzentwurf betreffend die Beitragsleistung der Feuerversicherungs-Gesellschaften zu den Kosten der Feuerwehren. Hoher Landtag! Der Ausschuss des Vorarlberger Feuerwehr-Gauverbandes richtete am 13. Dec. v. I. de präs 26. Jänner d. I. ein Gesuch an den Landes-Ausschuss, in welchem nachstehende Vorschläge zur Vorlage an den Landtag empfohlen werden: 1. Der hohe Landtag wolle beschließen, dass das Gesetz vom 20. Oct. 1883 Nr. 34, betreffend die Beitragsleistung der Feuerwehrversicherungsgesellschaften zum Feuerwehrfonde abgeändert werde, indem in dasselbe § 5 Abs. 3 die Bestimmung ausgenommen werde: „Jnsolange der Vorarlberger Feuerwehr-Gauverband besteht, und derselbe die Verpflichtung übernimmt, seine im Dienste verunglückten Mitglieder und deren Hinterbliebene in einer den verfügbaren Mitteln entsprechenden Weise zu unterstützen, werden dieselben mit ihren Unterstützungsansprüchen an die Unterstützungs-Casse des Verbandes verwiesen, wogegen dem Gaunerbande aus den dem Zwecke der Unter­ stützung verunglückter F eu erwehr er n gewidmeten Betrage des Feuerwehr­ sondes regelmäßige Subventionen nach Verhältnis der Mitgliederzahl gewährt werden können." 2. Im Zusammenhänge mit dem ad Anregung zu bringen: 1 angeführten Vorschläge weiterhin beim Landtage in „Der hohe Landtag wolle im Sinne des § 1 al. 2 des Gesetzes vom 20. October 1883 beschließen, den Feuerwehrbeitrag der Feuerver­ sicherungsgesellschafteu auf 2°/0 zu erhöhen und 3. Der Landes-Ausschuss wolle die Anstellung eines Feuerlöschinspectors in Erwägung ziehen und dem Landtage einen diesbezüglichen Antrag unterbreiten, nach welchem dem genannten Institute folgende Aufgaben obliegen sollen. 7 Beilage Il­ li. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. a) Erhebungen zu pflegen bezüglich der ordentlichen Handhabung der Feuerpolizei und Feuerwehr-Ordnung non Seite der Gemeinde. b) Die zum Lösch di en sie besichtigen. bestehenden Einrichtungen im Lande zu c) Die Prüfung der zum Feuerwehrdienste bestimmten Mannschaften in Bezug ans genügende Einübung vorzunehmen. cl) Den Feuerwehren und Gemeinden in allen Feuerlöschangelegen­ heiten belehrend und berathend an die Hand zu gehen. Der Landtag beauftragte mit Beschluss vom 20. Febr. d. I. den Landes-Ausschuss mit der Vorberathung und eventuellen Antragstellung über dieses Gesuch. . Hinsichtlich des ersten Punktes haben die seitens des Landes-Ausschusses gepflogenenen Erhebungen ergeben, dass außer dem petitionirenden Gauverband noch ein zweiter ähnlicher Verband und zwar der des Bregenzerwaldes, ferner eine Anzahl Feuerwehren bestehen, die keinem Verbände angehören. Der Vorarlberger Feuerwehr-Gauverband besteht aus 38 Vereinen mit 1760 Mitgliedern, der Bregenzerwälder Feuerwehrverband vereinigt in sich 14 Vereine mit 844 Mitglieder, endlich gibt es noch 9 freiwillige, keinem Verbände angehörige Feuerwehren mit zusammen 461 Mitglieder. Es dürfte für die Oeffentlichkeit von Interesse sein, die genaueren Details über die beiden Verbände und die denselben angehörigen und nicht angehörigen Feuerwehren zu kennen und es folgen daher die Namen der bezüglichen Vereine und die Zahl ihrer Mitglieder, sowie das Jahr ihrer Gründung. I. Vorarlberger Feuerwehr-Ganverband. Gründungs­ Mitglieder­ jahr zahl Fortl. Nr. Art der Feuerwehr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Altenstadt..................................... Bings........................................... Bludenz........................................... Braz ........................................... Bregenz........................................... Bürs........................................... Dalaas........................................... Doren........................................... Feldkirch..................................... 1884 1890 1869 1887 1861 1884 1884 1891 1883 25 23 149 38 238 32 42 36 132 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Fraxern........................................... Göfis........................................... Götzis........................................... Hohenems.................................... Höchst........................................... Klösterle ..................................... Langen........................................... Lauterach..................................... Lustenau.................................... Nenzing ....... 1876 1887 1875 1869 1895 1884 1889 1890 1883 1884 20 14 40 46 60 19 21 30 85 89 Anmerkung war schon von 1859 bis 1883 Turner-Feuerwehr. 8 II. Session der 8. Periode 1898. Fortl. Nr. Ort der Feuerwehr 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 Nofels........................................... Nüziders..................................... Rankweil..................................... Rieden........................................... Satteins..................................... Schruns ....... Schwarzach..................................... Sulz ........................................... St. Anton..................................... Thüringen..................................... Tisis........................................... Tschagguns ..................................... Ucbersaxen..................................... Vandaus..................................... Vorkloster..................................... Wald............................... Weiler........................................... Wolfurt........................................... Zwischenwasser ......................... Sonach 38 Feuerwehren mit Beilage II. Gründungs­ Mitglieder­ zahl jahr 1883 1892 1869 1884 1881 1874 1878 1876 1895 1884 1888 1884 1893 1880 1896 1883 1890 1890 1880 1 Anmerkung 18 20 41 37 45 74 31 20 19 39 39 35 14 32 45 20 25 37 30 1760 Mitgliedern. II. BregenzerwÜlder-Feuerwehrverband. Fortl. Str. Ort der Feuerwehr Gründungs­ jahr Mitglieder­ zahl 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Andelsbuch..................................... Bezau........................................... Bizau........................................... Egg................................................. Großdorf..................................... Hittisau ..................................... Krumbach..................................... Langeuegg..................................... Lingenau..................................... Mellau........................................... Reuthe........................................... Riefensberg ............................... Schwarzenberg............................... Sulzberg..................................... 1880 1883 1882 1878 1884 1878 1884 1884 1881 1881 1881 1878 1880 1886 75 74 60 80 60 66 50 50 60 75 50 44 60 40 844 Sonach 14 Feuerwehren mit 9 Anmerkung Mitgliedern. Beilage IL II. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Feuerwehren, die keinem Verbände angehören. Fortl. Nr. Ort des Vereines. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Alberschweude.............................. Au ... . ........................ Bartholomäberg . ’ . . . Dornbirn..................................... Fluh ........................................... Hard........................................... Sibratsgfäll.............................. Stuben........................................... Thal ........................................... Gründungs­ Mitglieder­ jahr zahl 1894 1883 1894 1866 1890 1877 1892 1884 1888 65 63 103 110 13 30 35 10 32 461 Sonach 9 Feuerwehren mit Anmerkung Mitgliedern. Es würde wohl nicht billig und daher auch nicht gerechtfertigt erscheinen, wenn nur dein Vorarlberger Feuerwehr-Gauverband ein bestimmtet' Jahresbeitrag für seine im Dienste verunglückten Mitglieder und deren Hinterbliebenen zugewiesen würde. Wenn eine solche Zuweisung gesetzlich fest­ gesetzt werden soll, so soll sich dieselbe auch auf den Verband der Feuerwehren des Bregenzerwaldes, sowie auch auf die feinem Verbände angehörigen Feuerwehren im Lande erstrecken, wenn die Verbände, beziehungsweise die Feuerwehren die Verpflichtung übernehmen, ihre im Dienste verunglückten Mitglieder in einer entsprechenden Weise zu unterstützen, so dass der Feuerwehrfond für die Mitglieder eines in dieser Weise unterstützten Verbandes oder einer Feuerwehr nicht mehr speciell in Anspruch genommen werden könnte. Mit dieser Modifikation könnte sich der Landes-Ausschuss befreunden und legt einen dahin­ gerichteten Entwurf, der die Abänderung des § 5 des Gesetzes vom 20. Oct. 1883 betreffend die Beitragslcistung von Feuerversicherungsgesellschaften zu den Kosten der Feuerwehren und zur Unter­ stützung verunglückter Feuerwehrmänner bezweckt, vor. Dabei empfiehlt es sich, die in Punkt 3 des 8 5 bisher mit 10°/0 und nur eventuell mit 20"/, der Eingänge vorgesehene Höhe der Unterstützungen für Feuerwehrmänner und deren Hinter­ bliebenen ohne Einschränkung mit 20"/„ festzusetzen. Ferner sollte auch Punkt 2 des § 5 einer Aenderung unterzogen werden. Es giebt ganz kleine dürftige Gemeinden, die keine freiwillige Feuerwehr besitzen, dagegen nach Vorschrift des § 11 der Feuerpolizei - Ordnung, Löschordnungen beschlossen und eingeführt haben. Nach dem bisherigen Wortlaute könnte wohl in Zweifel gezogen werden, ob solchen Gemeinden Beiträge aus dem Feuerwehrfonde verabfolgt werden können; eine Klarstellung der geltenden Bestimmung im Interesse gerade der kleinsten Gemeinden erscheint daher nothwendig. Auf den 2 feit Punkt des Gesuches betreffend die Erhöhung des Feuerwehrbeitrages der Gesellschaften von 1 auf 2"/, > kann wohl nicht eingegangen werden. Der Feuerwehrbeitrag wird bekanntlich von den Versicherungsgesellschaften den Versicherungssuchenden überbunden und alle hingegen seitens der h. Landesvertretung an die k. k. Regierung wiederholt gerichteteten Vorstellungen haben nichts gefruchtet, indem die Regierung das freie Vertragsrecht nicht einer Einschränkung unterziehen wollte. Würde der Landtag schon bei der Verhandlung über die Annahme des Gesetzes Kenntnis davon gehabt haben, dass durch dessen Annahme nur eine Besteuerung der Versicherten statt der Versicherungsgesellschaften eintreten würde, so würde er kaum seine Zustimmung zum Gesetze überhaupt 10 II. Session der 8. Periode 1898. Beilage II. gegeben haben. Darum erscheint es auch nicht angezeigt, auf eine Erhöhung der Beitragsquote einzugehen. , Ebenso kann der Landes-Ausschuss auch dcu 3 teil Punkt der Eingabe, die Anstellung eines Feuerlöschinspectors nicht zur Annahme empfehlen. Die Anstellung eines eigenen Feuerlöschinspectors würde dem Fenerwehrfonde eine bleibende, nicht unerhebliche Last auferlegen. Andererseits räumt die Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung voni 18. Februar 1888 im § 40 dem Staate ein nicht unbe­ deutendes Aufsichtsrecht hinsichtlich der Handhabung der Feuerpolizei-Ordnung ein, und es müsste vor Creirung der Stelle eines Feuerlöschinspectors eine durchgreifende Änderung der Bestimmungen des benannten Gesetzes erwirkt und deni Landes-Ansschnsse in dieser Hinsicht »ähnliche Rechte eingeräumt werden, wie bezüglich des Gemeinderechnungswesens und der Einhaltung und Durchführung des Zucht­ stiergesetzes. Erst wenn der Landtag sich für die Nothwendigkeit einer solchen Umänderung des Gesetzes betreffend die Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung aussprechen sollte, könnte die Frage in Erwägung gezogen werden, ob ein eigener Landesfeuerwehrinspectorsposten zu creiren, oder ob man sich auf die Entsendung von Conimissären von Fall zu Fall beschränken solle. Der Landes-Ausschuss ist sonach nur in der Lage, die ini Sinne der Ausführungen dieses Berichtes bezeichneten Änderungen der Punkte 2 und 3 des 8 5 des Gesetzes vom 20. Oct. 1883 der Annahme des h. Landtages empfehlen zu können. Hiebei erscheint es zweckmäßig, unter Außerkraftsetzung des bisherigen Gesetzes, ein neues Gesetz zu geschließen, damit die geltenden Bestimmungen nicht in zwei Gesetzen zerstreut aufgeführt erscheiuen. Es wird gestellt der Antrag Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwurf, betreffend die Beitragsleistung der Feuerversicherungs­ gesellschaften zu den Kosten der Feuerwehren und zur Unterstützung verunglückter Feuerwehr­ männer wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 17. September 1897. Der Kandes-Ansschnss. Martin Thurnhcr, Druck von I. R. Teutsch, Bregenz. 11 Referent. II A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage II A. Gesetz vom .... wirksam für das^Land Vorarlberg. betreffend die Beitragsleistung von Feuerversicherungs-Gesellschaften zu den Rosten der-Feuerwehren und zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner. Über Antrag Meines Landtages von Vorarlberg finde Ich zu verordnen wie folgt: § 1. Jede inländische und jede zum hierländigen Geschäftsbetriebe zugelassene ausländische Feucrversicherungs-Gesellschaft ohne Unterschied, ob dieselbe Actien- oder auf Wechselseitigkeit beruhende Gesell­ schaft ist, und ob sich ihre Geschüftsthätigkeit nur auf Versicherung gegen Feuerschäden beschränkt, oder auch auf weitere Zweige des Versicherungsivesens erstreckt, leistet zu den Kosten der Feuer­ wehren in Vorarlberg, sowie zur Unterstützung im Dienste verunglückter Feuerwehrmänner und der Hinterbliebenen derselben einen jährlichen Beitrag, welcher l°/0 der während des betreffenden Solar­ jahres erzielten Bruttoprümien-Einnahme für im Lande Vorarlberg gegen Feuersgefahr versicherte Objecte, sei es, dass dieselben Mobilien oder Im­ mobilien sind, betrügt. Dieser Beitrag kann in Zukunft durch Land­ tagsbeschluss bis auf 2°/0 erhöht, oder auch ent­ sprechend herabgemindert werden. 13 Beilage II A. II A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. § 2. Zur Bemessung des Beitrages dient die Bruttoprümien-Einnahme, welche die Gesellschaften aus dein hierländigen direkten Feuerversicherungs-Ge­ schäfte (ohne Abzug der Rückversicherungs-Prämien) für die seit der Wirksamkeit dieses Gesetzes im Lande Vorarlberg gegen Feuersgefahr versicherten Objecte erzielt haben, als Grundlage, und sind die Gesell­ schaften verpflichtet, die hiezu nothwendigen rechnungs­ mäßigen Behelfe, insbesondere die Nachweisung der Prämieneinnahme für jedes Geschäftsjahr längstens bis Ende April des nächstfolgenden Jahres dem Landes-Ausschusse zu liefern. § 3. Die Abstattung des Jahresbeitrages hat läng­ stens binnen sechs Wochen nach erfolgter Zustellung des Zahlungsauftrages zu erfolgen. § 4. Im Falle eine Gesellschaft die zur Bemessung ihres Beitrages nothwendigen rechnungsmäßigen Daten nicht rechtzeitig liefert, kann dieselbe hierzu von der politischen Landesstelle durch Ordnungs­ strafen verhalten werden. Die Beiträge der Versicherungs-Gesellschaften können mittelst der politischen Execution durch die politische Behörde eingetrieben werden. § 5Die Bemessung, Einhebung, Verwaltung und Verwendung der Abgabe von der BruttoprümienEinnahmc erfolgt durch den Landes-Ausschuss mit Beachtung der folgenden Bestimmungen: 1. Aus den Einnahmen dieser Abgabe ist ein Feuerwehrfond zu bilden und von den übrigen Fanden des Landes gesondert zu verwalten und zu verrechnen. 2. Aus diesen: Fonde können vom Landes-Ausschusse Beiträge zur Beschaffung von Feuer­ löschrequisiten gewährt werden und zwar an bereits bestehende oder neuzuerrichtende Feuer­ wehren, sowie an Gemeinden, die ohne eine freiwillige Feuerwehr zu besitzen, eine dem § 11 des Gesetzes vom 18. Februar 1888 (Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung) ent­ sprechende Löschordnung durch Gemeindeaus­ schussbeschluss eingeführt haben. 14 IL Session der 8. Periode 1898. Beilage II A. 3. Von den jährlichen Eingängen aus dieser Abgabe kann ein Theil bis zur Höhe von 20°/o zur Unterstützung im Dienste verun­ glückter Feuerwehrmänner nnd deren Hinter­ bliebenen verwendet werden. Im Lande bestehenden Feuerwehrverbänden oder den solchen nicht angehörigen freiwilligen Feuer­ wehren, die statuarisch die Verpflichtung übernehmen, ihre im Dienste verunglückten Mitglieder und deren Hinterbliebenen entsprechend zu unterstützen, können aus den zum Zwecke der Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner gewidmeten Beträgen des Feuerwehrfondes regelmäßige Subventionen nach Ver­ hältnis der Mitgliederzahl gewährt werden. Die Mitglieder solcher Verbände oder Feuerwehren ver­ lieren aber in diesem Falle jeden weiteren Anspruch auf eine Unterstützung seitens des Feucrivehrfondcs bei Verunglückungen im Dienste. § 6. Der Landes-Ausschuss ist berechtigt, zur Durch­ sicht und Prüfung der von den Versicherungs­ Gesellschaften vorgelegten Rechnungsnachweise, sowie zur Beurtheilung über die RücksichtsWürdigkeit der vorgelegten Beitrags- und Unterstützungsgesuche Sachverständige beizuziehen. § 7. Nähere Bestimmungen über die Durchführung dieses Gesetzes werden mittelst Verordnung getroffen, welche die politische Landesbehörde nach Einver­ nehmen mit dem Landes-Ausschusse erlassen wird. § 8. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 20. October 1883 L.-G.-Bl. Nr. 34 außer Kraft. § 9. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 15