18971218_ltb00101898_Landesausschussbericht_Abänderung_Landtagsbeschluss_18960117_Landhausbaufondgründung

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:11
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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Inhalt des Dokuments

X. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8 Periode 1898. Beilage X. ZAsricHt des Landes - Ausschusses über die Abänderung des Landtagsbeschlusses vom \7. Jänner (895, betreffend die Gründung eines Landhausbaufondes. Hoher Landtag! In der Sitzung vom 17. Jänner 1895 fasste der h. Landtag folgenden Beschluss: „Bis auf Weiteres ist jährlich und zwar schon für das laufende Jahr 1895 ein Betrag von 5000 ft. aus Landesmitteln zu entnehmen und aus denselben ein Fond zu gründen, beziehungsweise zu dotieren zu dem Zwecke der seinerzeitigen Verwendnng zum Baue eines eigenen Landhauses, welcher Fond unter dem Namen Landhausbaufond separat zu verwalten ist." In den Jahren 1895 und 1896 wurde dem Landhausbaufond die nach dem citierten Landtags­ beschlusse vorgesehene Quote von je 50'00 fl. zugewiesen, und er hat zuzüglich der Zinsen bis Mitte December 1897 die Höhe von 10.890 sl. 71 fr. erreicht. Im Jahre 1897 wurde die Landescasse hinsichtlich außerordentlicher Auslagen iu ganz ungewöhnlicher Weise in Anspruch genommen. So wurden an Vorschüssen zum Baufond der Flexenstraße 11.000 fl., an Subventionen für Wuhrbauten und zwar für St. Anton 2000 fl., Thüringen 2500 fl., Satteins 1500 fl., Beschling 2000 fl., Motten, Mariex und Mittelberg 2000 fl„ ferner als Zuschuss für die Irrenanstalt Valduna 4000 fl., als Jubilüumsbeitrag für Jagdberg 10.000 fl. n. s. w. ausbezahlt. Der Landes-Ausschuss vertrat nun die Anschauung, es sollten angesichts der großen, in nächster Zeit an die Landescasse in Folge des Baues der Wälderbahn, der Wildbachverbauung, der Aktivierung der Hypothekenbank, der Durchführung von Flussregulierungen und Straßenbauten herantretenden Anforderungen und Verbindlichkeiten die aus den Ueberschüssen früherer Jahre herrührenden Cassabestände nur soweit als unbedingt nothwendig, herangezogen werden, und er unterließ sonach die Zuweisung der pro 1897 entfallenden Quote an. den Landhausbaufond. 41 X. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. IL Session, 8. Periode 1898. Bei beitt Umstande, dass ähnliche Verhältnisse in der Folge öfters eintreten dürften wie im laufenden Verwaltungsjahre, empfiehlt es sich den Landtagsbeschluss vom 17. Jänner 1895 nach der Richtung einer Modification zu unterziehen, dass der Betrag von 5000 fl. nur in jenen Jahren an den Landhausbaufond abzuführen ist, in denen die ordentlichen Einnahmen dieses ohne Inanspruchnahme der Ueberschüsse früherer Jahre gestatten. Der Landes-Ausschuss stellt daher folgende Anträge: Der h. Landtag wolle beschließen: 1. Die Verfügung des Landes-Ausschusses betreffend die Nichtzuweisung der nach dem Landtagsbeschlusse vom 17. Jänner 1895 für das Jahr 1897 entfallendenden Quote an den Landhausbaufond wird zur genehmigenden Kenntnis genommen. 2. Der im citierten Landtagsbeschlusse für deu Landhausbaufond festgesetzte jährliche Beitrag ist diesem Fondc in der Folge nur dann zuzuführen, wenn die Einnahmen des betreffenden Jahres dieses ohne Inanspruchnahme der Ueberschüsse früherer Jahre gestatten. Bregenz, am 18. December 1897. Der Landes-Ausschuss. Martin Thurnher, Referent. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 42