18970917_ltb00041898_Landesausschussbericht_Gesetzentwurf_Gesetzesgemässheit_18690206_RGBlNr18_Organe_Auswirkungen_Bewirtschaftung_Grundtausch

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Letzte Änderung 02.07.2021, 09:10
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt08,ltb0,lt1897,ltb1897
Dokumentdatum 2021-07-02
Erscheinungsdatum 2021-07-02
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IV der Beilagen ZU dell steuogr. Protokollen des PoralttelgO Lalidtcites. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage IV. MsrieHt des Laildes-Ausfchnffes über den Gesetzentwurf, wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. ^ebriiar 1869, N.-G.-Bl. Nr. |8 die Organe bestimmt werden, welche zur Entscheidung darüber berufen sind, ob durch eineu Grundtausch eine bessere Bewirt­ schaftung bewirkt wird. Hoher Landtag! In der 15. Sitzung des Landtages vom 26. Februar ds. Js. brachte die Regierung den im Titel bezeichneten Gesetzentwurf ein. Diese Vorlage wurde dein Grundbuchsausschusse zugewiesen und dieser erstattete noch in der gleichen Sitzung mündlichen Bericht. In diesem Berichte wurde darauf hingewiesen, dass die Vorlage im Zusammenhänge mit dem Grundbuche stehe, eine rasche Erledigung gerade nicht nothwendig erscheine und dass es überhaupt nicht zweckmäßig sei — dringende Fülle selbst­ verständlich ausgenommen, — noch in den letzten Stunden der Tagung eines Vertretungskörpers Vorlagen einzubringen. Der Landtag fasste hierauf auf Grund des vom Berichterstatter gestellten Antrages folgenden Beschluss: „Die Regierungsvorlage betreffend den Gesetzentwurf, wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R.-G.-Bl. 9ir. 18 die Organe bestimmt werden, welche zur Entscheidung darüber berufen sind, ob durch einen Grundtausch eine bessere Bewirt­ schaftung erzielt wird, wird dem Landes-Ausschusse zur Vorbcrathung, sowie zur Bericht­ erstattung und Antragstellung in nächster Session zugewiesen." Der Landes-Ausschuss hat in Lösung der ihm zugewiesencn Aufgabe sich zuerst an die Landes­ Ausschüsse einer Anzahl der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit dem Ersuchen gewendet, mittheilen zu wollen, welche Organe in den betreffenden Ländern zur Entscheidung darüber berufen seien, ob durch einen Grundtausch eine bessere Bewirtschaftung bewirkt werde. Aus den Zuschriften der Landes-Ausschüsse von Salzburg, Oberösterreich, Kärnten, Mähren und Schlesien, dann aus einem dem Referenten zur Kenntnis gelangten Landesgesetze von Böhmen ist zu entnehmen, dass in allen diesen Ländern die politischen Behörden mit der bezeichneten Aufgabe betraut sind. Der Landes-Ausschuss von Steiermark machte Mittheilung, dass im dortigen Landtage ein solcher Gesetz­ entwurf bisher nicht eingebracht worden sei. 19 IV. ber Beilagen zu den stcnogr. Peoiokollcil des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Der Gesetzentwurf hat hauptsächlich Bezug auf die Commasation der Grundstücke. Wenn auch die Fälle der Commasation in Vorarlberg nicht zahlreich sind, so empfiehlt es sich aus volkswirtschaftlichen Gründen doch, das vorliegende Gesetz anzunehmen, um die Durchführung der, wenn auch an Zahl geringen Commasationen zu erleichtern. Eine Aenderung des ursprünglichen Entwurfes erscheint nicht nothwendig. Es wird gestellt der Antrag: Der h. LandtaMwolle beschließen: „Dem beliegenden Gesetzentwurf, mit welchem in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R.-G.-Bl. Nr. 18 die Organe bestimmt werden, welche zur Entscheidung darüber berufen sind, ob durch einen Grundtansch eine bessere Bewirtschaftung bewirkt wird, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, am 17. September 1897. Der Kandes Ansfchnss. Martin Thnrnher, Referent. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 20 IV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. Beilage IV A. Gesetz vorn .... wirksam für das Land Vorarlberg. wodurch in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Februar 1869, A.-G.-Bl. Nr. 18, die Organe bestimmt werden, welche zur Entscheidung darüber berufen sind, ob durch einen Grundtausch eine bessere Bewirtschaftung bewirkt wird. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Zur Entscheidung im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R.-G.-Bl. Nr. 18, darüber, ob ein Tausch von Grundstücken, welche der landwirtschaftlichen Cultur gewidmet sind, ge­ eignet ist, eine bessere Bewirtschaftung der Besitzthümer der Tauschenden zu erwirken, ist die politische Bezirksbehörde zuständig, in deren Bezirk die vom Tausche betroffenen Besitzthümer liegen. Liegen diese Besitzthümer in zwei oder mehreren politischen Bezirken, so kann das Gesuch um die im vorstehenden Absätze bezeichnete Entscheidung bei der politischen Behörde eines jeden dieser Bezirke überreicht werden; für die Fällung der Entscheidung selbst aber ist hinsichtlich aller vom Tausche be­ troffener Besitzthümer jene politische Bezirksbehörde zuständig, bei welcher ein solches Gesuch aus An­ lass desselben Tauschgeschäftes zuerst überreicht worden ist. Befinden sich Bestandtheile eines der vom Tausche betroffenen Besitzthümer in zwei oder mehreren politischen Bezirken, so ist das Besitzthum für Zwecke dieses Gesetzes als in jenem politischen Bezirke gelegen anzusehen, in dem sich der Wirt­ schaftshof oder in Ermangelung eines solchen der Hauptbestandtheil des Besitzthumes befindet. • 21 IV. A der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 8. Periode 1898. § 2. Um die im § 1, alinea 1, bezeichnete Ent­ scheidung kann jede der das Tauschgeschäft ab­ schließenden Parteien ansuchen. Die Partei hat in dem bezüglichen Gesuche den Gegenstand des beabsichtigten Tanschgeschäftes genau zu bezeichnen und diejenigen Behelfe anzuführen oder beizubringen, durch welche die Verbesserung der Bewirtschaftung dargethan werden soll. § 3. Die politische Bezirksbehörde, bei welcher ein Gesuch um die im § 1, alinea 1, bezeichnete Entscheidung eingebracht wird, hat hievon, wenn die von dem Tausche betroffenen Besitzthümer in zwei oder mehreren politischen Bezirken liegen (§ 1 Alinea 2) die betreffenden anderen politischen Be­ zirksbehörden zu verständigen, beziehungsweise das Gesuch an jene politische Bezirksbehörde abzu­ treten, bei welcher etwa ein solches Gesuch aus Anlass desselben Tauschgeschäftes bereits eingcbracht worden ist. Die zur Fällung der Entscheidung zuständige politische Bezirksbehörde 1, Alinea 1 und 2) hat die Umstände und Thatsachen, worauf es bei der Beurtheilung und Entscheidung ankommt, von amts­ wegen zu prüfen und nöthigenfalls Sachverständige einzuvernehmen. § 4. Nur von den Parteien, welche den Tausch ab­ geschlossen haben, kann ein Recurs gegen die Ent­ scheidung der politischen Bezirksbehörde an die Statthalterei und gegen eine Entscheidung der Statthalterei an das Äckerbau-Ministerium ergriffen werden. Die Statthalterei entscheidet mung des Landes-Ausschusses. nach Einverneh­ § 5Mein Ackerbau - Minister und Mein Minister des Innern sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. i k----------------- Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 22