18960123_ltb0411896_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Landesbeitragsgesuch_Au_für_Au_Damülserstrasse

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Letzte Änderung 01.07.2021, 21:03
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1896,ltb1896,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XLI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage XLI. ' -es volkswirtschaftlichen Ausschusses über das Gesuch der Gemeinde Au um einen kandesbeitrag zu den Rosten, welche die Gemeinde Au an der Au-Damülser-Straße zu tragen hat. Hoher Landtag! Die Gemeinde Au führt in ihrem Gesuche aus, dass sie in den letzten Jahren große Aus­ gaben mit Achwuhrregulierungen gehabt und dass sie aber besonders auch durch den Au-Damülser Straßenbau sehr große Ausgaben schon bis jetzt gehabt und weitere bedeutende Ausgaben für dieselbe noch bevorstehen. Für die genannte Straße habe die Gemeinde Au ausgegeben im Jahre 1893 1894 1895 circa ........................ 1840 . st. 47 kr. 1651 „ 18 „ 2000 „ — „ sohin zusammen 5491 fL 65 kr. Weiters führt die Gemeinde aus, dass für die nächste Zeit noch eine bedeutende Strecke der Damülserstraße durch die Parcelle Argenfall zu erstellen sei, deren Kosten mit Inbegriff einiger Ber­ besserungen an der bereits bestehenden Straßenanlage auf circa 3000 bis 3500 fl. sich belaufen werden. Die Unterhaltungskosten der Straßenstrecke Au-Damüls scheinen auch sehr große zu werden, nachdem das Terrain sehr ungünstig und abrutschig sei, wobei hauptsächlich Beschotterung und Sicherung 1>er Straße sehr viel erfordern. Hiedurch werde die Steuerkraft der Gemeinde Au auf das Un­ mögliche angespannt. Die Gemeinde Au besitzt zwar ein ziemliches Gemeindevermögen, dennoch sind die Gemeinde­ auslagen in den letzten Jahren sehr angewachsen. Dies geht am deutlichsten aus der Umlage hervor. Im Jahre 1893 hatte Au eine Umlage von 172 °/0 . . 1894 „ „ „ „ „ 200 o/o „ „ 1895 f, „ iit 334 5/10 °/0 £43 ' ‘ XLI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, Einen großen Theil dieser vermehrten Gemeindeauslagen Au-Damülser-Straße aufgewendeten Kosten aus. VI. Session, 7. Periode 1K96. machen zweifellos die auf die Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist der Anschauung, es sei unter gegebenen Verhältnissen gerechtsertiget, wenn dieser Gemeinde ein Beitrag zu den Kosten der Au-Damülser-Straße gewährt werde. Dieser Beitrag sollte aber für die noch auszusührenden Bauten bewilliget werden und müsste daran die Bedingung geknüpft werden, dass diese Bauten nach Anweisung des Landesculturingenieurs ausgeführt werden. Was die Höhe des Betrages betrifft, glaubt der Ausschuss, es sollte unter Be­ rücksichtigung, dass die Gemeinde Au in den letzten 3 Jahren mehr als 5000 st. für die mehrerwähnte Straße verwendet hat, für die noch auszuführenden Bauten an der Au-Damülser-Straße einen Landesbetrag von 1000 fl. gewähren, welcher nach Verhältnis des Baufortschrittes und nach Collaudierung der Bauten durch den Landesculturingenier in zwei gleichen Jahresraten von 500 fl. in den Jahren 1896 und 1897 ausbezahlt würde. Demgemäß erhebt der volkswirtschaftliche Ausschuss folgenden Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem Gesuche der Gemeinde Au um Gewährung eines Landesbeitrages zu den von dieser Gemeinde zu tragenden Kosten an der Au-Damülserstraße wird für die noch aus­ zuführenden Bauten ein Landesbeitrag von 1000 fl. unter der Bedingung gewährt, dass diese Bauten nach der Anleitung des Landesculturingeniers ausgeführt werden. Dieser Beitrag gelangt nach Verhältnis des Baufortschrittes und bei entsprechender Ausführung in zwei gleichen Jahresraten per je 500 fl. in'den Jahren 1896 und 1897 zur Auszahlung." Bregenz, 23. Januar 1896. Johannes Thurnher, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Druck von 3- N. Teutsch, Bregenz 244 LI. der Beilagen zu fast stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage LI. des Gemeindeausschusses betreffend die gesetzliche Regelung der Stellung der Gemeindehebammen. Hoher Landtag! Die hohe k. k. Statthalterei hatte über Aufforderung des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. November 1892 Zl. 24.366 in einer Note ddo. 25. Februar 1893 den Landesauöschuss eingeladen, sich mit Rücksicht auf die meistens sehr geringen Jahresbezüge und Entlohnungen der Gemeindehebammen für die Hilfeleistung bei Entbindungen mit ihr ins Benehinen zu setzen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die Erhebungen der k. k. Statthalterei haben nämlich ergeben, dass in Vorarlberg 95 Hebammen von Gemeinden angestellt sind, deren Jahresgehalt zwischen 120 fl. als Maximum und 10 fl. als Minimum differiert. Der Landesausschuss hat darauf in seiner Sitzung am 11. December 1893 den folgenden Anträgen die Zustimmung ertheilt; 1. Die Gemeinden haben die Verpflichtung für die Bestellung von geprüften Hebammen zu sorgen, deren Zahl dem Verhältnisse der ortsanwesenden Bevölkerung zu entsprechen hat und nötigenfalls von dem behördlichen Sanitätsorgane des Bezirkes im Einverständniffe mit dem Landesausschusse bestimmt werden kann. 2. Es wird die geringste jährliche Wartegebühr für eine Gemeindehebamme auf 50 fl. fixiert. 3. Für jede Geburtsassistenz haben die zahlungsfähigen Parteien wenigsten 2 fl. zu bezahlen. 4. Bei zahlungsunfähigen Gemeindeangehörigen wird dieser Betrag aus der Gemeinde- oder Armencasse vergütet. 5. Die nöthigen Desinfectionsmittel zum Gebrauche bei Geburten sollen den Hebammen von den Gemeinden unentgeltlich beigestellt werden. Unter dem 19. Juni 1894 Zl. 11.742 berichtete die hohe k. k. Statthalterei, dass die Vor­ schläge des Landesausschuffes dem k. k. Landessanitätsrathe zur gutachtlichen Äußerung übermittelt und von diesem Fachrathe einstimmig gutgeheißen worden seien, doch sei noch die Frage der Pensionierung alter, dienstunfähiger Gememdehebammen angeregt worden. 293 LI. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Der Landesausschuss hat auch diese Frage in der Sitzung am 5. November 1894 in Be­ rathung gezogen, und in zustimmender Weise beschlossen, dass die durch Alter und Gebrechlichkeit dienst­ unfähig gewordenen Gemeindehebammen im Genusse ihres Gehaltes bis ans Lebensende belasten werden sollen. Unter Einem machte die h. k. k. Statthalterei darauf aufmerksam, dass die unter Punkt 4 des vom Landes-Ausschusse beschlossenen Antrages enthaltene Bestimmung bezüglich Übernahme der Entlohnung für die Hilfeleistung bei der Entbindung einer zahlungsunfähigen Gemeindeangehörigen auch für zahlungsunfähige fremde Frauen zu gelten habe gemäß § 3 lit. b des Reichssanitätsgesetzes (R-G-Bl. Nr. 68 ex 1870) und Statthalterei-Verordmmg vom 6. Juli 1883, wogegen den Gemeinden nach § 28 und 29 des Heimatsgesetzes (R.-G.-Bl. Nr. 105 ex 1863) das Regressrecht an die Heimaisgemeinden der Unterstützten zustehe. Die k. k. Statthalterei erklärte sich auch in der oben angeführten Zuschrift bereit eine Re­ gierungsvorlage vorzubereiten zur ordentlichen Behandlung im Landtage. Mit Zuschrift vom 24. Januar ds. Js. Nr. 1060 hat dann Hochdieselbe den Entwurf einer Vorlage an den Landesausschuss übermacht, welcher die von diesem beschlossenen Bestimmungen zur Regelung der Stellung der Gemeindehebammen enthält, die nach ihrer Meinung, analog jener des ärztlichen Sanitätsdienstes in den Gemeinden am erfolgreichsten im Wege der Landesgesetzgebung anzu­ streben wäre, nachdem die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Entbindungen nach § 3 lit. b des vorcitierten Reichssanitätsgesetzes und somit auch die Sorge für eine entsprechende Ent­ lohnung der Gemeindehebammen in den selbständigen Gemeinde-Wirkungskreis fällt. Der Landes-Ausschuss hat in seiner Sitzung am 20. April 1895 die Angelegenheit in Be­ rathung gezogen und den Bericht sammt dem Gesetzentwürfe dem Landtage in Vorlage gebracht, welcher dieselben in der Sitzung vom 8. ds. Mts. an den Gemeinde-Ausschuss zur Berathung und Antrag­ stellung zugewiesen hat. Indem nun der Gemeinde-Ausschuss sich mit die gesetzliche Regelung der Bestellung und Entlohnung derselbe folgenden der Anschauung des Landes-Ausschusses über der Hebammen einverstanden erklärt, erhebt Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwürfe, womit die Bestellung und Entlohnung der Gemeinde-Hebammen geregelt wird, wird die Zustimmung ercheilt." Bregenz, 27. Januar 1896. I. Nägele, Dr. «eck, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 294 •Ht A ; LI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage LIA. Gesetz vorn wirksam für das Land Vorarlberg, womit die Bestellung und Entlohnung der Gemeinde-Hebammen geregelt wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg verordne Ich wie folgt: Artikel I. § i. ' Die Gemeinden haben die Verpflichtung, für die Bestellung von geprüften Hebammen zu sorgen, deren Zahl dem Verhältnisse der ortsanwesenden Bevölkerung zu entsprechen hat und nöthigenfalls von dem behördlichen Sanitätsorgane des Bezirkes im Einverständnisse mit dem Landesausschusse bestimmt werden kann. § 2. Der mindeste fixe Jahresgehalt einer Gemeinde­ Hebamme wird mit 50 fl. bemessen. § 3. Die Entschädigung für eine einzelne Geburtsasststenz wird mit 2 fl. festgesetzt. § 4. Die gleiche Entschädigung wird der Gemeinde­ Hebamme für eine Assistenzleistung bei zahlungs295 LI A, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. unfähigen Gemeindeangehörigen aus der Gemeinde­ oder Armencasse geleistet. Derselbe Anspruch an die Gemeindecasfe ge­ bürt den Gemeinde-Hebammen im Sinne der §§ 28 und 29 des Heimatgesetzes (R.-G.-Bt. Nr. 105 ex 1863) für eine Hilfeleistung bei zahlungsunfähigen, fremden Gebärenden, wenn diese nicht von den Hebammen zur Entbindung und geschäftlichen Zwecken in ihrer oder einer anderen Wohnung ihres Wohnortes ausgenommen und untergebracht wurden. § 5. Durch Alter und Gebrechlichkeit dauernd dienst­ unfähig gewordene Gemeinde-Hebammen, deren Dienstunfähigkeit durch ein Zeugnis des Gemeindeund Amtsarztes des betreffenden politischen Be­ zirkes bestätigt wird, bleiben bis zu ihrem Lebens­ ende im Fortbezuge jenes Gehaltes, welcher Von Seite der betreffenden Gemeinden bisher geleistet wurde, bezw. des Minimalgehaltes nach § 2. 8 6. Die nöthigen Desinfectionsmittel zum Ge­ brauche bei Geburten sollen den Gemeinden unent­ geltlich beigestellt werden. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck Von I. N. Teutsch, Bregenz. 296