18960111_ltb0231896_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Landesausschussvorlage_Hypothekenbankerrichtung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 20:58
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1896,ltb1896,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XLIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage XXIII. des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die kandes-Ansschussvorlage betreffend die Errichtung einer Hypothekenbank für das kand Vorarlberg. Hoher Landtag! Der h. Landtag Beschlüsse gefasst: hat in seiner Sitzung vom 3. Februar 1894 unter anderem folgende „1. Das Statut zur Gründung einer Hypothekenbank für das Land Vorarlberg wird genehmiget und wird der Landes-Ausschuss beauftragt die Allerhöchste Genehmigung desselben zu erwirken. 2. Der Landes-Ausschuss wird ferner beauftragt, im geeigneten Zeitpunkte die zur Activierung der Bank nothwendigen Vorbereitungen zu treffen und dem Landtage in späterer Session dahingehende Vorlagen zu unterbreiten." In Ausführung dieser Landtagsbeschlüsse hat der Landes-Ausschuss mit Eingabe vom 10. März 1894 Zl. 968 das Statut der Landeshypothekenbank an das h. k. k. Justizministerium behufs Erwirkung der Allerhöchsten Sanction geleitet. Mit Erlass des h. k. k. Ministeriums des Innern einvernehmlich mit den Ministerien des Ackerbaues, der Finanzen, des Handels und der Justiz vom 10. Juli 1895 Zl. 31813 ex 1894, intimiert mit Statthalterei-Eröffnung vom 18. Juli 1895 Zl. 17994 wurde der Landes-Ausschuss in Kenntnis gesetzt, dass seitens der Regierung als Vorbedingung für eine weitere, den Wünschen des Landes entsprechende Behandlung dieser Angelegenheit die Vornahme verschiedener Änderungen am Wortlaute des Statutes verlangt werden müffe. Vor Allem verlangte die Regierung unbeschadet der allgemeinen Haftpflicht des Landes für die von der Hypothekenbank eingegangenen Verbindlichkeiten, die Beistellung eines besonderen Garantie­ sondes im Betrage von fünfzigtausend Gulden in pupillarsicheren Werthpapieren als Caution zur Deckung der Pfandbriefe. Im weiteren hat die Regierung in dankenswerter Weise prinzipielle Bedenken gegen die Errichtung des geplanten Landesinstitutes nicht erhoben. Die von derselben weiters geforderten Ab­ änderungen sind zum Theil stilistischer Natur, zum Theil aber auch ergänzend und geeignet für die 105 Beilagen XXIII; ' XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Pfandbriefe eine grüße Sicherheit zu bieten, was besonders für das Land, welches die Haftpflicht füralle von der Hypothekenbank einzugehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen hüt, nur erwünscht sein kann. Die erstaufgeführte Forderung der Regierung auf Beistellung eines Garantiefondes von 50.000 fl. schien dem Landes-Ausschusse in Anbetracht mehrerer, unaufschiebbarer und bedeutender Landesauslagen denn doch etwas gar zu drückend. Der Landes-Ausschuss hat daher mit Eingabe vom 14. Sept. 1895 Zl. 2661 sich mit dem Ersuchen an die h. k. k. Regierung gewendet, dieselbe wolle ihre Forderung dahin einschränken, dass die Beistellung eines Garantiefondes von Seite des Landes im Betrage von 30.000 fl. genügen möge. Mit Statthalterei-Rote vom 28. Oktober 1895 Zl. 27136 wurde dem Landesausschusse fol­ gendes eröffnet: „Das k. k. Ministerium des Innern hat mit Erlass vom 23. Oktober d. Js. Z. 28.666 einvernehmlich mit den Ministerien des Ackerbaues, der • Finanzen, des Handels und der Justiz anher mitgetheilt, dass gegen die Bestellung des mit dem Erlasse vom 10. Juli 1895 Z. 31.813 ex 1894 in der Höhe von 50.000 fl. geforderten besonderen Garantiefondes für die geplante Hypothekenbank des Landes Vorarlberg in dem herabgeminderten Betrage von 30.000 fl. unbeschadet der allgemeinen Haf­ tung des Landes für alle von der projectierten Anstalt einzugehenden Verbindlichkeiten in Würdigung der von dem Vorarlberger Landesausschuffe in seiner Zuschrift vom 14. September 1895, Z. 2661 angeführten Umstände kein Bedenken erhoben wird, daß im Übrigen aber die definitive Entscheidung über das Project der Errichtung der bezeichneten Anstalt sich bis zu dem Zeitpunkte vorbehalten werden muß, in welchem das im Sinne des zuletzt bezogenen Ministerial-Erlaffes umgearbeitete Statut für die geplante Anstalt vom Vorarlberger Landtage angenommen sein wird." Wie aus vorstehender Erledigung zu ersehen ist, hat die k. k. Regierung puncto Herabsetzung des geforderten Garantiefondes von 50.000 fl. auf 30.000 fl. den Wünschen des Landesausschusses in anerkennenswerter Weise entsprochen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss glaubte sich nun zunächst mit der Beurtheilung jener Ab­ änderungen beschäftigen zu sollen, welche die k. k. Regierung an dem vom Landtage beschlossenen Statute verlangt. Diese Aufgabe ist dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse wesentlich erleichtert worden, indem nach der allseitig gewonnenen Überzeugung sämmtliche von der k. k. Regierung gewünschten Änderungen von keiner prinzipiellen Bedeutung sind und weil der Landesausschuss bereits einen in diesem Sinne .abgeänderten Statutenentwurf dem h. Landtage in Vorlage gebracht hat. Aus diesen Gründen vermag auch der volkswirtschaftliche Ausschuss die Annahme der bean­ tragten Statutenänderungen, welche er in nachstehender arithmetischer Reihenfolge anführt und mit einigen erläuternden Bemerkungen versehen hat, dem h. Landtage anzuempfehlen. Erläuterungen zu dem abgeänderten Statute. Zu 8 3. Die Regierung verlangt, dass im § 3 über die Bestellung des Garantiefondes als Caution, dw Höhe 'desselben, sowie die Modalitäten der eventuellen Zurückzahlung entsprechende Bestimmungen ausgenommen werden. Genau in diesem Sinne ist dieser Paragraph abgeändert, bezw. ergänzt worden. Zu § 6. 1 Dieser Paragraph wurde in der von der k. k. Regierung vorgeschlagenen Faffung ausgenommen- Durch die hier vorgenommene Änderung wird bestimmt, dass der Reservefond die Höhe- '11 von vier, -statt, wie es im alten Statute hieß, drei Procent des im Umlauf befindlichen Pfandbriefs­ capitals auszumachen habe. Dieser Paragraph erfuhr auch eine nicht unwesentliche Einschränkung, in­ dem die Regierung verlangte, .dass die in Aussicht genommene eventuelle Verwendung der einen Hälfte des Reservefondes zu-Darlehen in barem Gelde an Gemeinden, Straßenausschüsse u. s. w. fallen ge­ lassen werde. Zu § 7. Hier wurde vom Landesausschuffe in Consequenz des geänderten § 3 eine Ein schaltung gemacht, wonach klar ausgesprochen wird, dass wenn der Reservefond die im § 6 bestimmte Höhe überschritten habe, zuerst aus den Überschüssen der Garantiefond zurückzuzahlen sei, ehevor der Landtag dieselben zu Ländeszwecken verwenden könne. Beilage XXIII. VI. Session der 7. Periode 1896. Zu § 10. Die hier vorgenommene Änderung wurde in dem von der k. k. Regierung vor­ geschlagenen Wortlaute ausgenommen. Dieselbe enthält nur den Bezug auf ein Pfandbriefformular. Es mußte deshalb auch ein Formular eines Pfandbriefes verfasst werden und ist dasselbe dem Statute unter Beilage A angefügt. Zu § 16. Die von der k. k. Regierung verlangte Streichung der Worte „MilitärheiratsCautionen" wurde vorgenommen, weil die k. k. Regierung in ihrer Note dargethan hat, dass vor der Bewilligung der Anlegung von Militärheirats-Cautionen in Pfandbriefen der Bank zuerst hieftir die Zustimmung des k. k. Reichskriegsministeriums eingeholt werden müßte. Zu § 29. Die unter lit. g vom Landesausschusse vorgenommene Einschaltung bezweckt nur eine genauere Präcisierung. Dem Wunsche der k. k. Regierung entsprechend ist unter lit. h eine Be­ stimmung ausgenommen worden, wornach sich der Darlehensnehmer verpflichtet, im Falle der Ein­ führung von Grundbüchern im Lande Vorarlberg die Eintragung des Pfandes im Grundbuche auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Diese Bestimmung wurde in der bestimmten Voraussetzung ausgenommen, dass damit nur die Kosten für Verfassung der bezüglichen Anmeldung, Porto, Zustellgebühren rc. ver­ standen sein können, indem ja nach dem allgemeinen Grundbuchsgesetze alle derartige Eingaben, Proto­ kolle, Erledigungen u. s. w. stempel- und gebührenfrei sind. Zu § 30. Dieser Paragraph wurde in der von der Regierung vorgeschlagenen Fassung aus­ genommen. Durch diese neue Fassung wird zwar die Übernahme eines bereits versicherten Kapitals im Cessionswege durch die Hypothekenbank etwas erschwert, ja in manchen Fällen sogar unmöglich gemacht, weil nicht bloß die concurrierenden Gläubiger des zu cedierenden Capitals, sondern auch die nachfolgenden ihre Zustimmung zur cessionsweisen Übernahme auf die Landeshypothekenbank geben sollen- Nachdem aber der Schuldner in der Session die Richtigkeit der Schuld einzubekennen und die Erfüllung der nach § 29 des Statutes ihm obliegenden Verpflichtungen auf sich zu nehmen hat, erscheint die Zustimmung der concurrierenden und der nachfolgenden Gläubiger gerechtfertiget. Zu § 32. Die k. k. Regierung hat diese Fassung des § 32 in Vorschlag gebracht. Es schien zwar dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse, dass dieselbe hier nur die Beschädigung von Gebäuden im Auge gehabt habe. Der Ausschuss hielt sich auch gegenwärtig, dass Hierlands aber auch Be­ schädigungen an Grundstücken durch Lawinen, Überschwemmung rc. vorkommen können, welche in manchen Fällen doch auch wieder in ihren ursprünglichen Stand gesetzt werden könnten. Der Ausschuss hätte daher geglaubt, die alte Fassung dieses Paragraphen wäre zutreffender. Weil aber zugegeben werden muss, dass der § 32 wirklich hauptsächlich Gebäude im Auge hat und weil der Bank nach § 33 Zl. 3 in allen Fällen das Recht zusteht, das Capital theilweise oder ganz zurückzufordern, wenn sich der Wert der Realität vermindert hat, so glaubte der Ausschuss doch, die von der Regierung vorgeschlagene Fassung aufnehmen zu sollen. Zu § 37. Die hier von der k. k. Regierung vorgeschlagene Fassung behält dem Landes­ Ausschusse das Recht vor, die Normen für eine eventuelle Wertschätzung nach einem Vielfachen des Katastralreinertrages zu bestimmen, wogegen eine Einwendung wohl nicht erhoben werden kann. Zu § 38. Die von der k. k. Regierung verlangte Einschaltung des Wortes „nur" ist eine rein stilistische Änderung. Weiters wünschte die Regierung die Aufnahme des folgenden Passus nach dem zweiten Absätze: „Übrigens hat sich die Direction hinsichtlich aller Forderungen, bezüglich welcher eine Löschungserklärung versucht wurde, zu überzeugen, ob diese Forderungen thatsächlich erloschen sind." Der volkswirtschaftliche Ausschuss bezw. der Landes-Ausschuss glaubte diese Forderung der Regierung doch etwas einschränken zu sollen und zu dürfen. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb hier über die in den Jahren 1887—1888 mit anerkannt gutem Erfolge durchgeführte Hypotheken­ Erneuerung zurückgegriffen werden soll. ■ 107 Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtag». Die von, den Darlehenswerbern beizubringenden Hypotheken-Certisicate sind dermalen viel verläßlicher als vor dem Jahre 1887. Die allermeisten Capitalien gelangten bei der Hypotheken­ Erneuerung zur Anmeldung und selbst in dem Falle, als das eine oder andere Capital nicht angemeldet worden wäre, würde es dieser Umstand doch nicht erfordern, dass man über die allgemeine Hypotheken­ Erneuerung zurückgeht, indem ein solches Capital doch das Pfandrecht nur vom Tage der nachträglich etwa erfolgten Anmeldung an genießen würde. Aus diesen Gründen und besonders um die Manipulation der Bank nicht unnöthig zu erschweren, wurde die Einschaltung der Bezugnahme auf die Hypotheken­ Erneuerung gemacht. Zu § 39. Der Forderung der Regierung bezüglich Aufnahme von Bestimmungen über die Art, in welcher der Nachweis des Eigenthums erbracht werden muss, kann um so leichter entsprochen werden, als jene Fälle, in denen in Vorarlberg dieser Beweis durch Vorlage der Original-Erwerbungs­ urkunden, wegen Mangel derselben, nicht erbracht werden kann, doch mehr zu den Ausnahmen ge­ hören werden. Zu § 41. Dieser Paragraph wurde in der von der Regierung vorgeschlagenen Fassung aus­ genommen. Die Änderung ist eine Consequenz der erfolgten Änderung anderer Paragraphen, und es ist die neue Fassung wohl unstreitig viel präciser, als die alte Fassung war. Zu § 42. Hier ist die Änderung wohl nur stilistischer Natur. Zu § 50. Die vom Landes-Ausschusse im ersten Absätze vorgenommene Streichung des Wortes „wenigstens" erscheint dadurch gerechtfertigt, weil bei den Beschlussfassungen der Direction im Sinne des § 45 nie eine größere Zahl stimmberechtigter Mitglieder als der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und zwei weitere Directionsmitglieder anwesend sein können. Ebenso erscheint auch die vom Landesausschusse im letzten Absätze dieses Paragraphen in Vor­ schlag gebrachte Änderung gerechtfertiget, indem hienach auch ein Ersatzmann als zur Mitfertigung der Urkunden berechtiget erscheint, was unter Umständen sehr erwünscht sein könnte, z. B. wenn bei einer Directionssitzung anstatt der Directoren die beiden Ersatzmänner anwesend wären. Zu § 52 Die von der Regierung gewünschte Ersetzung des Wortes „Direction" an Stelle des Wortes „Bank" ist sachgemäß und kann daher dagegen nichts eingewendet werden. Wie aus den vorstehenden Erläuterungen hervorgeht, wurde bei Änderung der einzelnen Para­ graphen möglichst den Forderungen der k. k. Regierung Rechnung getragen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss glaubte hauptsächlich deshalb den gewünschten Änderungen entsprechen zu sollen, damit das Statut sanctionsfähig werde, um so in dieser Sache endlich zu einem Definitivum zu gelangen. Der Ausschuss ist überzeugt, dass von Seite des Landes alles aufgeboten werden soll, um die baldige Er­ richtung dieser vom Volke erwarteten und für das Land Vorarlberg so wichtigen Institution zu fördern. Deshalb dürfte es sich auch empfehlen, für den Fall, als die k. k. Regierung an dem vom h. Land­ tage zum Beschluss erhobenen Wortlaute des Statutes vor der Unterbreitung zur Allerhöchsten Sanction noch die eine oder andere unwesentliche, jedenfalls nicht prinzipielle Änderung wünscht, den Landes­ Ausschuss zu ermächtigen, etwaige derartige Änderungen selbständig mit der k. k. Regierung zu vereinbaren. Indem nun der volkswirtschaftliche Ausschuss beantragt, der hohe Landtag möge das anruhende Statut mit seinen nicht sehr wesentlichen, in der Hauptsache von der h. Regierung gewünschten Ab­ änderungen genehmigen und der Allerhöchsten Sanction zuführen, stellt er gleichzeitig den Antrag, es möge der Landes-Ausschuss nunmehr alle jene Vorbereitungen treffen, welche die Landesvertretung in die Lage versetzen sollen., in der nächsten Session zur Activierung der Landes-Hypothekenbank schreiten zu können. 108 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXIII. Demgemäß stellt der volkswirtschaftliche Ausschuss nachfolgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „ 1. Das unter Berücksichtigung der Forderungen der k. k. Negierung abgeänderte Statu^ der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg wird angenommen und der Landes^ Ausschuss beauftragt, die Allerhöchste Genehmigung desselben zu erwirken. Der Landes-Ausschuss wird ermächtigt, etwaige Änderungen an dem Statute, welche die k. k. Regierung noch als unerläßlich bezeichnen sollte, mit derselben selbst­ ständig zu vereinbaren, insofern diese Änderungen nicht mit den Grundsätzen des Statutes im Widerspruch stehen. 2. Der Landes-Ausschuss hat alle Vorbereitungen zu treffen, dass der Landtag in nächster Session in die Lage gesetzt wird, jene Beschlüsse zu fassen, welche zur sogleichen Activi'rung der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg nothwendig sind. Zu diesen: Ende hat der Landes-Ausschuss dem Landtage in der nächsten Session alle geeigneten Anträge zu stellen." Bregenz, den 11. Januar 1896. Johannes Thurnher, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Druck von Z. N. Deutsch, Bregenz. 109 XXIII1. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage XXIII1. Statut der Hypothekenbank für das Land Vorarlberg. I. Allgemeine Bestimmungen. • § i. Die von der Landesvertretung des Landes Vorarlberg gegründete Hypothekenbank hat den Zweck auf die in Vorarlberg liegenden Realitäten Darlehen zu gewähren, welche ausschließlich in Pfandbriefen dieser Bank gegeben werden. § 2. Der Gesammtbetrag der von der Bank aus­ gegebenen Pfandbriefe darf die Summe der er­ worbenen Hypothekarcapitalien nie übersteigen. § 3. Zur Deckung der Pfandbriefe und zwar sowohl der Verzinsung als der Einlösung derselben dient das gesummte Vermögen der Hypothekenbank. . Bei Errichtung derselben stellt das Land Vor­ arlberg einen unverzinslichen Beitrag von 30.000 fl. in pupillarsicheren Werthpapieren der Hypotheken­ bank zur Bildung eines Garantiefondes bei. Die Zurückzahlung dieses Garantiefondes an das Land erfolgt, wenn der Reservefond der Bank (§ 6) sowohl die Höhe von 30.000 fl. erreicht hat, als auch zugleich 4°/0 der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe ausmacht u. zw. in der Weise, dass nach einer stattgehabten Rückzahlung der Reservefond 111 Beilage XXIII1. XXII11. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, nie unter 30.000 st. beziehungsweise 4°/0 der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe herabsinkt. Es sind demnach alle Theile dieses Vermögens und zwar das unbewegliche Bankvermögen, der Garantiefond, der Tilgungsfond, der Reservefond und alle sonstigen Fonde, sowie die Gesammtheit aller Hypothekar-Darlehen für die Befriedigung der Ansprüche aus den Pfandbriefen als Caution bestellt. Dieses Cautionsband wird in Ansehung der­ jenigen Vermögensobjecte, an welchen ein dingliches Recht erworben werden kann, dem Verfachbuche der Realinstanz auf Grund einer von der Bank auszustellenden Erklärung einverleibt. Außerdem haftet das Land Vorarlberg für alle von der Hypothekenbank cingegangenen Verbind­ lichkeiten. § 4. Die Bank ist berechtiget: 1. Hypothekardarlehen auf unbewegliche Güter zu geben. 2. Hypothekarisch sichergc stellte Forderungen ein­ zulösen. 3. Pfandbriefe auszugeben. § 5. Die Bank hat jederzeit für die sichere und nutzbringende Verwendung der in ihren Sassen befindlichen, zeitweilig nicht benöthigten Barschaften Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke kann sie: a. Barschaften bei Vertrauenswerthen Sparcassen oder Creditanstalten auf kurze Zeit elocieren oder in Partial - Hypothekar - Anweisungen (Salinenscheinen) zinsbringend anlegen; b. bereits gezogene eigene Pfandbriefe, sowie Coupons derselben, welche längstens in einem halben Jahre fällig werden, escomptieren; 6. auf eigene Pfandbriefe, auf österreichische Staatspapiere, und überhaupt auf öffentliche Wertpapiere, welche zur Anlage von Pupillen­ geldern nach dem Gesetze geeignet sind, Vor­ schüsse bis zu zwei Drittel des Curswerthes gewähren, welche längstens binnen 90 Tagen rückzuzahlen sind; die zur Belehnung geeigneten Pfandbriefe und sonstigen öffentlichen pupillarsichern Wert­ papiere bestimmt der Landesausschuss; 112 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXII11- d. eigene Pfandbriefe unter Beobachtung der in der Geschäftsordnung festzustellenden Normen kaufen und verkaufen. Dagegen darf die Bank: 6. Realitäten nur dann erstehen, wenn es bei executiven Verkäufen zur Abwendung von Verlusten nöthig erscheint. Auf diese Weise erworbene Realitäten sind indessen, sobald es ohne wesentliche Verluste thunlich erscheint, wieder zu veräußern. Außerdem darf eine Realität nur aus dem Reservefonde zum eigenen Geschäftsbetriebe und nur mit Bewilligung des Landesausschusses erworben werden. II. Reservr- utib Tilgungsfond. § 6. Die Bank ist verpflichtet, einen Reservefond bis zur Höhe von vier Procent des in Umlauf befindlichen Pfandbriefcapitales zu bilden und auf dieser Höhe zu erhalten, welcher Reservefond zur Deckung etwaiger Verluste und aller Ausgaben bestimmt ist, die nicht aus den laufenden Einnahmen bestritten werden können. Dem Reservefonde haben alle durch nutzbringende Verwendung der Cassamittel erzielten Gewinne und überhaupt alle wie immer gearteten Einnahmen und Überschüsse zuzufließen, deren Verwendung nicht anderweitig bestimmt ist, oder welche nicht zur Deckung der Regiekosten oder anderweitiger Vorschüsse des Landesfondes verwendet werden müssen. Der Reservefond ist auf sichere Weise im Sinne des § 5 lit. a und c nutzbringend anzu­ legen und abgesondert zu verrechnen. § 7. Insofern der Reservefond die nach § 6 be­ stimmte Höhe überschreitet und der Garantiefond (§ 3) zurückgezahlt ist, können die Überschüsse vom Landtage zu Landeszwecken verwendet werden. § 8. Der Tilgungsfond wird gebildet: a. Aus den bis zum Zeitpunkte der Verlosung eingegangenen tilgungsplanmäßigen Capitals­ ratenzahlungen. 113 XXIII1. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Beilage XXIII1. b. Aus den freiwilligen Capitalsrückzahlungen, welche von den Schuldnern in Barem ge­ leistet worden sind. e. Aus den auf Grund von Zurückforderungen (§ 33) zurückbezahlten Capitalien. Der Tilgungsfond ist zur Einlösung der Pfand­ briefe nach ihrem vollen Nennwerte mittelst Ver­ losung (§ 18) bestimmt. Die Direction ist aber auch berechtiget, mit den in Folge von Kündigungen (§ 34) oder Zurückforderungen (§ 33) bar zurück­ bezahlten Capitalien eigene Pfandbriefe, jedoch nicht über dem Paricurse, anzukaufen und sofort aus dem Umlaufe zu entfernen. III. Uo« den Pfandbriefe«. § 9. Durch die Pfandbriefe der Hypothekenbank wird dem Besitzer derselben die Entrichtung der Zinsen halbjährig nachhinein und im Falle der Verlosung die volle Capitalszahlung zugesichert. § 10. Die Pfandbriefe lauten auf Beträge von 6000, 4000, 2000, 1000, 200 und 100 Kronen, wer­ den auf den Überbringer nach dem angeschlossenen Formulare A ausgefertiget, in Kronenwährung verzinst und eingelöst. § 11. Die Pfandbriefe enthalten daher: 1. Den Betrag des Capitals; 2. den Zinsfuss desselben; 3. den Verfallstag der Zinsen; 4. die Zusicherung der Capitalsrückzahlung im vollen Betrage im Wege der Verlosung; 5. die Unterschrift der Direction; 6. die Bestätigung des vom Landesausschusse hiezu abgeordneten Mitgliedes desselben (§ 52) darüber, daß der Pfandbrief auf Grundlage einer statutenmäßigen Hypothek ausgestellt wurde. § 12- . Eine Umtauschung beschädigter Pfandbriefe gegen neue, sowie von Pfandbriefen auf größere Beträge gegen solche auf kleinere und umgekehrt ist gestattet. 114 VI. Session der 7. Periode 1Ü96. Beilage XXIlll. Für diese Ausfertigung ist eine von der BaißkDirection festzusetzende Gebühr zu entrichten. § 13. Pfandbriefe, welche a. als Eigenthum von Minderjährigen oder Curanden, oder b. sonst mit einem Haftungsbande versehen (vinculiert) sind, oder 6. rücksichtlich deren eine die freie Verfügung mit dem Pfandbriefe hemmende behördliche Verordnung der Bank zugestellt wurde, können nur dann devinculiert oder zu Gunsten eines Anderen mit dem Haftungs­ bande versehen werden, wenn die Zu­ stimmung der betreffenden Behörde bei­ gebracht wird. § 14. Der Zinsfuß der Pfandbriefe nmss jederzeit dem Zinsfüße der denselben zur Grundlage dienen­ den Hypothekar-Darlehen gleich sein. Die Höhe des Zinsfußes bestimmt der Landtag. § 15. Die Pfandbriefe werden mit Zinsencoupons auf zwanzig halbjährige Zinsen und einem Talon als Anweisung auf weitere Zinsencoupons versehen. Gegen den Talon eines verlosten Pfandbriefes kann kein weiterer Couponbogen ausgefolgt werden. Die Zahlung der Zinsen erfolgt halbjährig nach­ hinein, und zwar von den im § 13, lit. a und b bezeichneten Pfandbriefen gegen Quittung, von den übrigen gegen Einziehung der fälligen Coupons. § 16. Die Pfandbriefe können zur fruchtbringenden Anlegung der Capitalien von Gemeinden, Bezirken, Corporationen, Kirchen, Stiftungen, Fideicommiffen, Armen- und anderen unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, sowie der Pupillargelder und zu Dienst- und Geschäfts - Cautionen verwendet werden. § 17. Die Amortisierung der Pfandbriefe und ihrer Coupons richtet sich nach den bestehenden Gesetzen. U5 Beilage XXIII1. XXII11. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Verlosung der Pfandbriefe. § 18. Die Verlosung der Pfandbriefe hat mindestens zweimal im Jahre öffentlich stattzufinden. Die erste Verlosung hat längstens binnen zwei Jahren nach der ersten Pfandbriefausgabe einzutreten. Nach Maßgabe des bezüglichen Tilgungsfondes können jederzeit auch außerordentliche Verlosungen stattfinden. Die Direction bestimmt mit Genehmigung des Landesausschusses die Summe der zu verlosenden Vfandbriefe, den Verlosungs- und Auszahlungstag (§ 20), sowie den Vorgang bei der Verlosung (§ 52 II b). § 19. Die Summe der zu verlosenden Pfandbriefe ist spätestens acht Tage vor der Verlosung zu ver­ öffentlichen und muss mindestens jener Summe entsprechen, welche vier Wochen vor der stattfin­ denden Verlosung den gesammten Vermögensstand des Tilgungsfondes bildete, insofern derselbe nicht in Gemäßheit des § 8 zum Ankäufe eigener Pfand­ briefe verwendet wurde und soweit solcher durch 100 ohne Rest Heilbar ist. § 20. Die Zahlung der gezogenen Pfandbriefe erfolgt binnen sechs Monaten nach der Ziehung gegen Rückstellung des Pfandbriefes sammt Couponbogen und Talon unter Begleichung der bis zum Ver­ fallstage allenfalls noch rückständigen, nicht ver­ jährten Zinsen und gegen Abzug der etwa fehlen­ den, nicht verfallenen Coupons. Die eingelösten Pfandbriefe und Coupons wer­ den vernichtet. Die gezogenen Nummern der Pfandbriefe wer­ den durch die für die Kundmachungen der Bank bestimmten Blätter veröffentlicht. Mit der Kund­ machung der Verlosungsergebnisse sind auch die Nummern der bei früheren Verlosungen gezogenen, aber noch unbehoben.n Pfandbriefe kundzumachen. § 21. Die Verzinsung der verlosten Pfandbriefe hört vom Verfallstage an auf. Die nach dem Verfalls­ tage der verlosten Pfandbriefe fälligen Coupons werden nicht mehr eingelöst, 116 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXIII1. § 22. Sollte ein verloster Pfandbrief binnen 30 Jahren vom Verfallstage an gerechnet, nicht zur Einlösung vorgelegt sein, so erlischt jeder weitere Anspruch auf dessen Einlösung und es verfällt der Betrag desselben an den Reservefond der Bank. Zinsencoupons verjähren nach vom Verfallstage an gerechnet. sechs Jahren, Verjährte Coupons können nicht mehr zur Ein­ lösung angenommen werden. V. Rechte der Inhaber non Pfandbriefen. § 23. Der Inhaber eines Pfandbriefes erlangt das Recht auf pünktliche Einlösung der fälligen (nicht verjährten) Zinsencoupons und im Falle der Ver­ losung auf die Zahlung der vollen Valuta, auf welche der Pfandbrief lautet. § 24. Sollte die Bank die durch die Ausstellung ihrer Pfandbriefe übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllen, so steht den Inhabern dieser Bank­ schuldscheine, und zwar mehreren zusammen oder jedem einzelnen unbeschadet des Rechtsweges das Recht zu, von dem Landesausschusse Abhilfe zu verlangen. VI. Verhältnis des Schuldners ptr Sank und Urkunde« über Darlehen. § 25. Die Verpflichtungen des Schuldners werden durch den Inhalt der von demselben ausgefertigten Urkunden festgestellt. § 26. In diese Urkunden sind insbesondere folgende Zahlungsverpflichtungen aufzunehmen: 1. Die Verpflichtung jährlich eine Pauschal­ zahlung (Annuität), welche den festgesetzten Zinsfuß um mindestens ein halbes Procent des Capitalsbetrages übersteigt, in halbjährigen 117 Beilage XXII11. XXII11. der Beilagen zu den stenogr, Protokollen des Vorarlberger Landtags. Raten im Vorhinein ohne irgend einen Abzug zu entrichten. Eine wie immer Namen habende Steuer oder Gebür darf der Bank in keinem Falle in Abzug gebracht werden. Von jeder halbjährigen Pauschalrate wird jener Betrag, der die vom Capitalsreste für ein halbes Jahr entfallenden Zinsen übersteigt, als Capitalsabschlagzahlung berechnet. Dem Schuldner steht es frei, auf höhere Pauschalzahlungen (Annuitäten) einzugehen. 2. Die Verpflichtung, bei jeder halbjährig fälligen Zinsrate ein Achtel Procent des entlehnten und bei Beginn des Jahres noch nicht rück­ gezahlten Capitalbetrages als Regiekostenund Reservefonds-Beitrag zu erlegen. Dieser Betrag kann durch Beschluss des Landtages in der Folge herabgesetzt oder auf­ gehoben und im Falle des Bedarfes wieder auf die ursprüngliche Höhe zurückgeführt werden. § 27. Die erste halbjährige Zinsrate muss der Schuldner vor dem Empfange der Pfandbriefe erlegen und dabei die Zinsen mit Rücksicht auf die kommenden Verfallstermine in Barem begleichen. § 28. Die Annuitäten sind zu den vereinbarten Ter­ minen pünktlich zu bezahlen, so zwar, dass nach Ablauf eines Termines — vorbehaltlich aller weiteren Rechte der Bank — Verzugszinsen, deren Höhe innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Ver­ zugszinsen die Bank-Direction bestimmt, für die rückständige Zahlung berechnet werden und bar zu vergüten sind. 8 29. Die Schuldverschreibung über ein von der Hypothekenbank ertheiltes Darlehen muss im wesent­ lichen folgende Punkte enthalten: a. den Capitalsbetrag der Schuld in Kronen­ währung ; b. die Ziffer und Bezeichnung der an die Bank in den bedungenen Fristen in Ge­ mäßheit des § 26 zu leistenden Zahlungen an Zinsen und Annuitäten, erstere ohne Abzug und gegen eventuelle Vergütung der 118 VI- Session der 7. Periode 1896. Beilage XXIII1. Einkommensteuer, und die Verpflichtung, dass dieselben unmittelbar bei der Bank­ cassa abzuführen sind; c. die Verpflichtung, alle bei der Sicher­ stellung oder Eintreibung der Annuitäten und Nebengebühren auflaufenden Kosten, Gerichtsverwahrungs - Kosten (Zählgelder) und alle aus diesem Rechtsgeschäfte ent­ springenden Steuern und Gebüren zu zahlen oder zu ersetzen; d. die Verpflichtung, bei Verpfändung von Gebäuden die Feuerassecuranz aus Eigenem zu bestreiten und bei Zahlung einer jeden halbjährigen Pauschalrate den aufrechten Bestand der Feuerassecuranz rücksichtlich des von der Bank bestimmten Betrages, beziehungsweise die erfolgte Zahlung der Prämie auszuweisen und die Erklärung der Versicherungsanstalt, den allenfälligen Schadenersatz nur mit Zustimmung der Hypothekenbank an den Besitzer auszu­ folgen, beizubringen und bei der Bank zu hinterlegen. Es soll übrigens der Bank auch frei stehen, die Zahlung der Prämie auf Rechnung des Schuldners selbst zu leisten. Hinsichtlich der Wahl des Assecuranzinstitutes steht der Direction das Aus­ schließungsrecht zu; e. die Verpflichtung, auf Verlangen der Bank den Ausweis über die richtige Be­ zahlung der landesfürstlichen Steuern sammt Zuschlägen in bestimmten Ter­ minen vorzulegen; f. die Erklärung, sich den Statuten der Hypothekenbank und allen daraus hervor­ gehenden Verpflichtungen unbedingt zu fügen und sich in allen Streitigkeiten dem k. k. Kreis- als Handels-Gerichte in Feldkirch zu unterwerfen; g. die genaue Bezeichnung der Hypothek durch Angabe der Grund- eventuell BauparcellRr., sowie durch detaillierte Bezeichnung der Örtlichkeit, in welcher die Pfandrealität liegt, und die Bewilligung, die Schuldund Pfandurkunde zur Erwerbung des dinglichen Pfandrechtes dem Verfachbuche der Realinstanz einverleiben zu können; 119 Beilage XXIII1. XXII11. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. h. die Erklärung des Darlehensnehmers, dass er sich verpflichte, für den Fall der Ein­ führung von Grundbüchern im Lande Vor­ arlberg die Eintragung des Pfandes im Grundbuche auf seine Kosten vornehmen zu lassen; i. die Unterschrift des Schuldners und zweier fähiger Zeugen; k. die Anführung der auf der Hypothek ruhenden Lasten; l. die Nachweisung, dass der Schuldner verfachbücherlicher Eigenthümer der Hypo­ thek sei; m. die Feststellung der Solidarhaftung sämmt­ licher Besitzer der Hypothek, wenn deren mehrere vorhanden sind; n. das der Bank vorbehaltene Recht der Zurückforderung des Darlehens (§ 33); o. die Erklärung der Bank, dass dieses Dar­ lehen als Caution zur Sicherstellung der Pfandbriefe gelte (§ 3). § 30. Die cessionsweise Übernahme eines bereits ver­ sicherten Capitales, insoweit die Priorität desselben den Bestimmungen des § 38 entspricht, ist gestattet, doch ist der Schuldner verpflichtet, unter Mit­ fertigung der Cessionsurkunde die cedierte For­ derung gegen die Anstalt für richtig zu erkennen und gleichzeitig alle einem Anstaltsschuldner gemäß § 29 obliegenden Verpflichtungen auf sich zu nehmen. Für diese Verpflichtungen ist durch Zustimmungs­ erklärung der etwa concurrierenden oder nachfolgen­ den Gläubiger die dem zu (edierenden Capitale zu­ stehende Rangordnung zu erwirken. 8 31. Hat der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt, so ist derselbe von der Bank unter Fest­ setzung eines kurzen Termines an die Erfüllung seiner Verpflichtung schriftlich zu erinnern. Die Zustellung dieses Mahnschreibens erfolgt in der Regel durch die Post, und zwar auf Kosten des Gemahnten- Die aus was immer für Ursachen gar nicht oder zu spät erfolgte Zustellung des Mahnschreibens schützt den Schuldner keineswegs vor den nach Ablauf des Termines einzuleitenden Zwangsmaßregeln. 120 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXII11. § 32. Wenn der Wert der belehnten Realität durch ein Elementarereignis vermindert wurde, bezüglich dessen die Bank die Versicherung verlangt, und die Vinculierung des versicherten Betrages zu ihren Gunsten erwirkt hat, so ist der Eigenthümer ver­ pflichtet, die beschädigte Realität in ihren ursprüng­ lichen Zustand binnen einem Jahre wieder her­ zustellen, welche Frist von der Direction verlängert werden kann. Andernfalls ist die Bank berechtiget, sich aus der Versicherungssumme bezahlt zu machen, welche letztere, soweit sie die Forderungen der Bank nicht übersteigt, bis dahin von der Versicherungs­ anstalt zurückzubehalten ist. Im Falle der Wiederherstellung der Realität wird dem Schuldner die Versicherungssumme, nach Abzug der inzwischen zu Gunsten der Bank fällig gewordenen Zahlungen, und zwar je nach dem Ermessen der Bank entweder auf einmal nach der Vollendung, oder nach Maßgabe der fortschreitenden Wiederherstellung in Theilzahlungen, welche der durch die neu hergestellten Theile gewährten Sicher­ heit entsprechen, ausgefolgt. § 33. Die Bank ist nicht berechtiget, das dargeliehene Capital dem Schuldner zu kündigen; dagegen hat sie das Recht, das ganze Darlehen oder einew Theil desselben sofort zurückzufordern: 1. wenn der Schuldner bereits mit zwei nach­ einander folgenden Pauschalraten im Rück­ stände geblieben ist; 2. wenn der Schuldner in Concurs verfällt; 3. wenn der Wert der Hypothek sich nach An­ sicht der Direction in einer die Sicherheit des Darlehens bedrohenden Weise gemindert hat; 4. wenn ohne Zustimmung der Bankleitung eine Theilung der Hypothek vorgenommen wurde, welche die Eintreibung des Bankdarlehens zu erschweren geeignet ist; 5. falls die Hypothek vorzugsweise in Gebäuden besteht, wenn eine einmalige Mahnung wegen Nachweises der Feuerassecuranz erfolglos ge­ blieben ist. § 34. Der Hypothekarschuldner hat das Recht, das erhaltene Darlehen ganz oder zum Theile halb­ jährig behufs Rückzahlung zu kündigen. 121 Beilage XXII11. XXII11. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Rückständige Annuitäten sind stets bar, und zwar in derselben Valuta, auf welche die Pfand­ briefe, in welchen das Darlehen ertheilt wurde, lauten, und im Falle nicht pünktlicher Zahlung auch mit den Verzugs-, resp. Zinseszinsen vom Verfalls- bis zum Zahlungstage einzuzahlen. Gekündigte Hypothekar - Capitalien können in Pfandbriefen derselben Kategorie, in welcher das Darlehen gegeben wurde, zum Nominalwerte oder in barem Gelde nach Wahl des Schuldners zurück­ gezahlt werden. Hat ein Schuldner das Capital gekündigt, das­ selbe jedoch binnen drei Monaten nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt, die erfolgte Kündigung als nichtig zu erklären. VII. Darlehens-ewMMNg. § 35. Die Bank gewährt Darlehen bis zu dem Minimalbetrage von 200 Kronen auf Grund und Boden, sowie Gebäude, insoferne dieselben innerhalb des Landes Vorarlberg liegen und der Darlehens­ werber verfachbücherlicher Eigenthümer der zu be­ lehnenden Realität ist. Gebäude, welche ausschließlich oder zum größten Theile Jndustriezwecken dienen, wie z. B. Fabriken, Mühlen, sind als solche allein zur Belehnung nicht geeignet. Desgleichen sind unbewegliche Güter, welche nach den Gesetzen von der Execution gänzlich aus­ genommen sind, dann Schauspielhäuser, Bergwerke und Steinbrüche von der Belehnung mit Hypotheken-Darlehen ausgeschlossen. Realitäten, rück­ sichtlich deren die Execution auf die Substanz nach den bestehenden Gesetzen nicht zulässig ist, wie Fideicommisse, dürfen nur bis zu einem Drittel des ermittelten Wertes belehnt werden. § 36. Auf Häuser können Darlehen bis zu einem Drittel, auf Grund und Boden bis zur Hälfte des er­ mittelten Wertes bewilliget werden. Insofern jedoch Waldungen allein belehnt werden sollen, können Darlehen auf dieselben nur bis zu einem Viertel des Wertes gegeben werden. 122 Beilage XXII11. VI. Session der 7. Periode 1896. 8 37. Die Erhebung des Wertes von Grund und Boden und Gebäuden geschieht in der Regel mit­ telst Schätzung, bei welcher ein Mitglied der Bankdirection oder ein Delegierter derselben als Ver­ trauensmann der Bank interveniert. Ausnahmsweise kann die Bankdirection auf Grund und Boden auch nach einem vom Landes­ ausschusse für die verschiedenen Landesteile und Kulturgattungen bestimmten Vielfachen des Katastralreinertrages Darlehen bewilligen. In allen Fällen hat der Darlehenswerber die Kosten der Wertermittlung zu tragen. § 36. Die Hypothekenbank gewährt in der Regel Darlehen nur auf solche Realitäten, auf denen keine Forderungen anderer Gläubiger haften. Soll daher eine Realität belehnt werden, auf welcher bereits Forderungen anderer Gläubiger pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen dieselben vor der Belehnung gelöscht, oder von der Bank im Cessionswege erworben werden. Übrigens hat sich die Direction jedenfalls hin­ sichtlich aller Forderungen, bezüglich welcher seit der in den Jahren 1887—1888 im Lande Vor­ arlberg durchgeführten Hypothekarerneuerung eine Löschungserklärung versucht wurde, zu überzeugen, ob diese Forderungen thatsächlich erloschen sind. Ausnahmsweise kann die Bankdirection auf Realitäten, welche mit jährlichen Leistungen (Servi­ tuten) belastet sind, Darlehen bewilligen. In diesem Falle sind jährliche Leistungen unter den Lasten mit dem fünf- und zwanzigfachen Werte als Capital anzunehmen. Bei Personal-Servituten ist aber die Bankdirection berechtiget, je nach dem Alter des Berechtigten auch einen niedrigeren Wert einzustellen. Lasten, für welche ein Geldwert nicht zu er­ mitteln ist, dürfen in der Regel einer Forderung der Hypothekenbank nicht vorangehen. Abweichungen hievon können nur unter Zustimmung des Landes­ ausschusses stattfinden. In allen Fällen darf das zu gewährende Dar­ lehen sammt dem Capitalswerte der demselben aus der Hypothek etwa vorangehenden Lasten jene Summe nicht übersteigen, bis zu welcher nach § 36 bezw. § 35 Darlehen bewilligt werden können. 123 Beilage XXIII1. XXIII1. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 39. Ein Darlehens- oder ein Capitalsübernahmsgesuch muss im Wesentlichen enthalten: a. Die Höhe des angesuchten Darlehens. • b. Den Nachweis, dass der Darlehenswerber eigenberechtigter Eigenthümer der Hypothek sei, oder im Falle irgend einer Be­ schränkung des Eigenthumsrechtes den Nach­ weis der nothwendigen Genehmigung oder Ermächtigung. Bis zur Einführung von Grundbüchern im Lande Vorarlberg muss dem Gesuche zur Erbringung des Eigenthumsnachweises beigelegt werden der Nachweis des vollen Eigenthumstitels, rücksichtlich der als Hypo­ thek angetragenen Realitäten mittelst Ori­ ginal-Urkunden (richterlicher Ausspruch, Einantwortungsdecret, Theilungsurkunde, Kaufvertrag u. s. w.) oder insoferne der Gesuchsteller nicht in der Lage ist den Besitznachweis durch die Original-Erwer­ bungsurkunden zu erbringen, kann dieser Nachweis erbracht werden: 1. mittelst Notoritäts-Aetes des durch wenigstens 30 Jahre seitens des Dar­ lehenswerbers innegehaltenen, unbe­ strittenen und ausschließlichen Besitzes, in welche Periode auch die Zeit des Besitzes seiner Vorgänger im Eigenthume einberechnet werden kann; 2. durch einen vidimierten Auszug aus dem öffentlichen Buche der Realinstanz über den Stand der Eintragungen rücksichtlich der Liegenschaften und der Personen, welche bezüglich eben dieser Liegenschaften als Besitzer eingetragen sind. c. Den Nachweis über die auf der Hypothek haftenden Lasten mittelst eines gerichtlichen Hypothekencertifikates. d. Gleichzeitig muss bei landwirtschaftlichen Realitäten der Bestand an Grund und Boden, hinsichtlich der dazu gehörigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude ihre Ver­ sicherung gegen Feuerschaden, sowie die Besteuerung durch steuer- oder gemeindeämtliche Ausweisung dargethan werden. 124 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XIII1. e. Bei Häusern, welche als selbständige Hypothek angeboten werden, muss nebst dem steuerämtlichen Ausweise über die in den letzten drei Jahren (insoferne sie so lange bestehen) bezahlte Hauszins- oder Hausclassensteuer der Nachweis, dass sie bei einer der im Lande Vorarlberg be­ stehenden Bezirksassecuranzen oder bei einer andern in Österreich concessionierten, gut accreditierten Assecuranz-Anstalt angemessen versichert sind, geliefert werden; bei Neu­ bauten muss auch der behördlich genehmigte Bauplan beigebracht werden. § 40. Die Bank ist berechtiget das Darlehensgesuch auch dann, wenn alle geforderten statutenmäßigen Nachweise vollständig und genügend geliefert worden sind, ohne Motivierung abzuweisen. § 41. Im Falle der Darlehensbewilligung hat der Darlehenswerber behufs der Auszahlung der Darlehensvaluta: a. die nach Maßgabe der gegenwärtigen Be­ stimmungen verfassten Urkunden aus­ zufertigen ; b. die Verfachung dieser Urkunden zu erwirken; c. diese Urkunden sammt dem die Verfachung in der begehrten Rangsordnung nach­ weisenden Hypotheken-Certisikate behufs der Darlehensausfolgung innerhalb einer ihm zu bestimmenden Frist vorzulegen; d. den Ausweis über die vollständige Be­ richtigung allfälliger Steuern und Gebüren, auch der Eintragungsgebür vor­ zulegen, widrigenfalls ein Depositum zurück­ gehalten wird. Aber selbst, nachdem diese Darlehensbedingungen erfüllt wurden, kann die Auszahlung des bewilligten Darlehens bei wichtigen Gründen ganz oder theil­ weise verweigert werden. VIII. Besondere Rechte der KanK. § 42. Der Bank eingeräumt: 125 werden folgende Begünstigungen