18960127_ltb0511896_Gemeindeausschussbericht_Gemeindehebammenstellungsregeleung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 20:58
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1896,ltb1896,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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LI. der Beilagen zu den flenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session. 7. Periode 1896. Beilage LI. des Gemeindeausschuffes betreffend die gesetzliche Regelung der Stellung der Gemeindehebaminen» Hoher Landtag! Die hohe k. k. Statthalterei hatte über Aufforderung des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. November 1892 Zl. 94.366 in einer Note ddo 25. Febrüär 1893 den Landesausschuss eingeladcn, sich mit Rücksicht auf die meistens sehr geringen Jahresbezüge und Entlohnungen der Gemeindehebammen für die Hilfeleistung bei Entbindungen mit ihr ins Benehmen zu setzen und entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die Erhebungen der k. k. Statthalterei haben nämlich ergeben, dass in Vorarlberg 95 Hebammen von Gemeinden angestellt sind, deren Jahrcsgehalt zwischen 120 ft. als Maximum und 10 ft. als Minimum differiert. Der Landesausschuss hat darauf in seiner Sitzung am 11. December 1893 den folgenden Anträgen die Zustimmung ertheilt: 1. Die Gemeinden haben die Verpflichtung für die Bestellung von geprüften Hebammen zu sorgen, deren Zahl dem Verhältnisse der ortsanwesenden Bevölkerung zu entsprechen hat und nöthigensalls von dein behördlichen Sanitätüorgane des Bezirkes im Einverständniffe mit dem Landesausschusse bestimmt werden kann. 2. Es wird die geringste jährliche Wartegebühr für eine Gemeindehebamme auf 50 ft. fixiert. 3. Für jede Geburtsassistenz haben die zahlungsfähigen Parteieit wenigsten 2 fl. zu bezahlen. 4. Bei zahlungsunfähigen Gemeindeangehörigen wird dieser Betrag aus der Gemeinde- oder Armencasse vergütet. 5. Die nöthigen Desinfektionsmittel zuin Gebrauche bei Geburten sollen den Hebainmen von deil Gemeinden unentgeltlich beigestelli werden. Unter dem 19. Juni 1894 Zl. 11.742 berichtete die hohe k. k. Statthalterei, dass die Vor­ schläge des Landesausschusses dem k. k. Landessanilätsrathe zur gutachtlichen Äußerung übermittelt und von diesem Fachrathe einstimmig gutgeheißen worden feien, doch sei noch die Frage der Pensionierung alter, dienstunfähiger Gememdehebammen angeregt worden. 293 LI. der Beilagen zu den stenogr. Pwtokvllen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Der Landesausschuss hat auch diese Frage in der Sitzung am 5. November 1894 in Be­ rathung gezogen, und in zustimmender Weise beschlossen, dass die durch Alter und Gebrechlichkeit dienst­ unfähig gewordenen Gemeindehebammen im Genusse ihres Gehaltes bis ans Lebensende belasten werden sollen. Unter Einem machte die h. f. k. Statthalterei daraus aufmerksam, dass die unter Punkt 4 des vom Landes-Ausschusse beschlossenen Antrages enthaltene Bestimmung bezüglich Übernahme der Entlohnung für die Hilfeleistung bei der Entbindung einer zahlungsunfähigen Gemeindeangehörigen auch für zahlungsunfähige fremde Frauen zu gelten habe gemäß § 3 lit. b des Reichssanitätsgesetzes (R.-G.-Bl. Nr. 68 ex 1870) und Statthalterei-Verordnung vom 6. Juli 1883, wogegen den Gemeinden nach § 28 und 29 des Heimatsgesetzes (R.-G.-Bl. Nr. 105 ex 1863) das Regressrecht an die Heimatsgenleinden der Unterstützten zustehe. Die k. k. Statthalterei erklärte sich auch in der oben angeführten Zuschrift bereit eine Re­ gierungsvorlage vorzubereiten zur ordentlichen Behandlung im Landtage. Mit Zuschrift vom 24. Januar ds. Js. Nr. 1060 hat dann Hochdieselbe den Entwurf einer Vorlage an den Landesansschuss übermacht, welcher die von diesem beschlossenen Bestimmungen zur Regelung der Stellung der Gemeindehebammen enthält, die nach ihrer Meinung, analog jener des ärztlichen Sanitätsdienstes in den Gemeinden am erfolgreichsten im Wege der Landesgesetzgebung anzu­ streben wäre, nachdem die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Entbindungen nach § 3 lit. b des vorcitierten Reichssanitätsgesetzes und somit auch die Sorge für eine entsprechende Ent­ lohnung der Gemeindehebammen in den selbständigen Gemeinde-Wirkungstreis fällt. Der Landes-Ausschuss hat in seiner Sitzung am 20. April 1895 die Angelegenheit in Be­ rathung gezogen und den Bericht sammt dem Gesetzentwürfe dem Landtage in Vorlage gebracht, welcher dieselben in der Sitzung vom 8. ds. Mts. an den Gemeinde-Ausschuss zur Berathung und Antrag­ stellung zugewiesen hat. Indem nun der Gemeinde-Ausschuss sich mit Der Anschauung des Landes-Ausschusses über die gesetzliche Regelung der Bestellung und Entlohnung der Hebammen einverstanden erklärt, erhebt derselbe folgenden Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwürfe, womit die Bestellung und Entlohnung der Gemeinde-Hebammen geregelt wird, wird die Zustimmung ertheilt." Bregeuz, 27. Januar 1896. I Nägele, Dr. Beck, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 294 LIA, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen veS Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage LIA. chsftch vorn wirksam für das Land Vorarlberg, womit die Bestellung und Entlohnung der Gemeinde Hebammen geregelt wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg verordne Ich wie folgt: Artikel I. 8 i Die Gemeinden haben die Verpflichtung, für die Bestellung von. geprüften Hebammen zu sorgen, deren Zahl dem Verhältnisse der ortsanwcsenden Bevölkerung zu entsprechen hat und nötigenfalls von dem behördlichen Sanitäisorgauc des Bezirkes im Einverständnisse mit dem Landesausschufse be­ stimmt werden kann. 8 2. Der mindeste fixe Jahres gehalt einer Gemeinde­ Hebamme wird mit 50 st. bemessen. 8 3. Die Entschädigung für eine einzelne Geburts­ assistenz wird mit 2 fl. festgesetzt. 8 4. Die gleiche Entschädigung wird der GemeindeHebanttne für eine Assistenzleistung bei zahlungs- 295 LI A. der Beilagen za den sienogr. Protokollm de« Vorarlberger Landtags. Vl. Session, 7. Periode 1896. unfähigen Gcmeindeangehörigen aus der Gemeinde­ oder Armencasse geleistet. Derselbe Anspruch an die Gemeindecasse ge­ bürt den Genieinde-Hebammen im Sinne der §§ 28 und 29 des Heiniatgesetzes (R.-G.-Bl. Nr. 105 ex 1863) für eine Hilfeleistung bet zahlungsunfähigen, fremden Gebärenden, wenn diese nicht von den Hebammen zur Entbindung und geschäftlichen Zwecken in ihrer oder einer anderen Wohnung ihres Wohnortes ausgenommen und untergebrachl wurden. 8 5Durch Alter und Gebrechlichkeit btuierub dienst­ unfähig gewordene Gemeinde - Hebammen, deren Dienstunfähigkeit durch ein Zeugnis des Gemeindeund Amtsarztes des betreffenden politischen Be­ zirkes bestätigt wird, bleiben bis zu ihrem Lebens­ ende im Fortbezuge jenes Gehaltes, welcher Von Seite der betreffenden Gemeinden bisher geleistet wurde, bezw. des Minimalgehaltes nach § 2. 8 6. Die nöthigen Desinfeetionsmittel zum Ge­ brauche bei Geburten sollen den Gemeinden unent­ geltlich beigestellt werden. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck voii J. N. Teutsch, Bregen?. 296