18960000_ltb0251896_RV_Grundbuchgesetz

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Letzte Änderung 01.07.2021, 21:07
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1896,ltb1896,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session. 7. Periode 1896. Beilage XXV. Regierungs-Vorlage. Gesetz vorn wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Anlegung von Grundbüchern und die innere Einrichtung derselben. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: 1. Allgemeine Bestimmungen. § i. Im Lande Vorarlberg sind Grundbücher an­ zulegen. Die Anlegung der Grundbücher erfolgt von amtswegen. § 2. . In die Grundbücher sind alle Liegenschaften (in Parcellen getheilter Grund und Boden) mit Ausschluss jener Grundflächen, welche den Gegen­ stand eines Eisenbahnbuches oder eines Bergbuches zu bilden haben, aufzunehmen. 2. Innere Einrichtung der Grund­ bücher. A. Hauptbuch. § 3. Die Grundbuchseinlagen, welche die Liegen­ schaften einer Katastralgemeinde enthalten, haben zusammen ein Hauptbuch zu bilden. 135 Beilage XXV. XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Im Falle des Bedarfes sind Ergänzungsbände, und zwar für jedes Hauptbuch abgesondert, an­ zulegen. a. Inhalt der Grundbuchs Einlage. 8 4. Eine Grundbuchs-Einlage hat in der Regel nur einen Grundbuchskörper zu enthalten. Es können jedoch mehrere Grundbuchskörper, welche demselben Eigenthümer gehören, in eine Einlage eingetragen werden, wenn nicht zu be­ sorgen ist, dass eine Verwirrung des Grundbuchs­ standes daraus entstehen werde. § 5Ein Grundbuchskörper kann aus einer oder aus mehreren demselben Eigenthümer gehörigen Liegenschaften bestehen. Jedoch können mehrere Liegenschaften zu einem Grundbuchskörper nur dann vereinigt werden, wenn dieselben nicht ver­ schieden belastet sind und auch in Ansehung der Beschränkungen des Eigenthumsrechtes keine Ver­ schiedenheit besteht, oder wenn gleichzeitig mir der Vereinigung die Beseitigung der derselben entgegen­ stehenden Hindernisse bewirkt wird. b. Blätter der Grundbuchs-Einlage. § 6. Jede Grundbuchs-Einlage besteht aus dem Gutsbestandsblatte, dem Eigenthumsblatte und dem Lastenblatte. Hinsichtlich derjenigen Häuser, bei welchen eine physische Theilung gesetzlich besteht, sind für die in verschiedenem Besitze befindlichen Hausantheile abgesonderte Eigenthums- und Lastenblätter zu eröffnen. § 7. l Das Gutsbestandsblatt hat alle Bestandtheile eines Grundbuchskörpers, ferner die mit dem Eigenthum des Grundbuchskörpers oder eines Theiles derselben verbundenen dinglichen Rechte und die radizierten (untrennbar verbundenen) Ge­ werbe anzugeben. Die Bezeichnung der Bestandtheile des Grund­ buchskörpers hat in einer Weise zu geschehen, dass sich dieselben von allen anderen Liegenschaften deutlich unterscheiden. Insbesondere sind die Par- 136 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXV. * cellen-Nummern anzugeben, welche mit den Operaten des Grundsteuer-Katasters übereinzustimmen haben. Auch ist die Riedbenennung und die Culturgattung jeder Liegenschaft beizufügen. Wohngebäuden ist die Hausnummer beizusetzen. Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist diese in der Aufschrift des Gutsbestandblattes anzugeben. In der Aufschrift ist es auch ersichtlich zu machen, wenn die Grundbuchskörper in einem von dem vollständigen Eigenthum verschiedenen Ver­ hältnisse steht. § 8. Wird eine Grunddienstbarkeit in der Einlage des dienstbaren Gutes eingetragen, so ist dies, sowie jede Aenderung einer solchen Eintragung gleichzeitig mit der Eintragung von Amtswegetl in dem Gutsbestandsblatte des herrschenden Gutes ersichtlich zu machen. § 9. Das Eigenthumsblatt hat die Eigenthums­ rechte, sowie diejenigen Beschränkungen anzugeben, welchen ein Eigenthümer für seine Person in Beziehung auf die freie Vermögensverwaltung unterworfen ist. Außerdem sind die in das Lastenblatt einzu­ tragenden, jeden Eigenthümer betreffenden Be­ schränkungen in der Verfügung über den Grund­ buchskörper oder einen Theil desselben in dem Eigenthumsblatte ersichtlich zu machen. § 10. Das Lastenblatt hat alle eine Liegenschaft be­ lastenden dinglichen Rechte, sowie die an diesen Rechten erworbenen Rechte, ferner Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechte zu enthalten, und hat auch solche Beschränkungen in der Verfügung über den Grundbuchskörper oder einen Theil des­ selben, welchen jeder Eigenthümer des belasteten Gutes unterworfen ist, anzugeben. 8 11. Sind in derselben Einlage mehrere Grundbuchs­ körper enthalten, so sind die Eintragungen für jeden Grundbuchskörper auf dem Gutsbestand­ blatte räumlich abgesondert, auf den beiden anderen Blättern aber für alle Grundbuchskörper in fort­ laufender Reihenfolge vorzunehmen. 137 Beilage XXV. XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Jeder dieser Grundbuchskörper ist im Guts­ bestandsblatte mit einer besonderen Bezeichnung in fortlaufenden Zahlen zu versehen, welche Be­ zeichnung bei allen denselben Grundbuchskörper betreffenden, auf dem Eigenthums- und Lasten­ blatte vorkommenden Eintragungen zu berufen ist; bei dieser Berufung sind die zur Bezeichnung dienenden Zahlen auch mit Buchstaben aus­ zuschreiben. Wird ein Grundbuchskörper, welcher mit an­ deren in derselben Einlage enthalten ist, in eine andere Einlage übertragen, so ist diese Über­ tragung mit allen diesen Grundbuchskörper be­ treffenden Eintragungen zu vollziehen. c. Register. § 12. Für jedes Hauptbuch sind Register über die darin enthaltenen Liegenschaften, sowie über die Personen, für und gegen welche Eintragungen stattfinden, zu führen. B. Urkundensammlung. § 13. Die Urkundensammlung ist für alle Haupt­ bücher eines Gerichtes gemeinschaftlich zu führen. C. Grundbuchsmappe. § 14. Zu jedem Hauptbuche ist eine Mappe zur Veranschaulichung der Lage der Liegenschaften zu führen. 3. Verfahren zur Anlegung der Grundbücher. A. Organe. 8 15. Die Anlegung der Grundbücher ist durch Localcommissäre, welche für den Sprengel eines Real­ gerichtes oder für einzelne Gemeinden zu bestellen sind (Grundbuchanlegungs - Commissäre) vorzunehmen. 138 Beilage XXV. VI. Session der 7. Periode 1896. Als Grundbuchsanlegungs-Commissäre können nur richterliche Beamte verwendet werden, welche für die Ausübung des Richteramtes geprüft sind. An der Grundbuchsanlegung hat sich auch ein Beamte des Realgerichtes zu betheiligen, falls der Grundbuchsanlegungs-Commissär nicht dessen Per­ sonalstande angehört. Das Nähere über die Art der Betheiligung wird im Verordnungswege bestimmt. DieGrundbuchsanlegungs-Commiffärehaben die ihnen in diesem Gesetze zugewiesenen Verrichtungen selbstständig vorzunehmen. Denselben steht es frei, die ihnen nöthig scheinenden Auskünfte von staat­ lichen und autonomen Behörden einzuholen und Sachverständige einzuvernehmen. § 16. Bei den mit Parteien stattfindenden Verhand­ lungen hat der Grundbuchsanlegungs-Commissär einen beeideten Schriftführer zuzuziehen. § 17. Die Anlegung der Grundbücher wird der Ober­ leitung und Aufsicht einer bei dem Oberlandes­ gerichte in Innsbruck zu bestellenden Landescom­ mission unterstellt. Die Landescommission hat aus dem Oberlandesgerichtspräsideulen oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und aus vier vom Justizminister zu bestimmenden Räthen des Oberlandesgerichtes zu bestehen. Dieselbe kann im Bedarfsfälle einen Vertreter der Statthalterei und der Finanzlandesdirection beiziehen. Die Landescommission fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Zur Führung des Sitzungsprotocolles ist ein beeideter Schriftführer beizuziehen. B. Vorbereitende Anordnungen. § 18. * Zur Vorbereitung der Erhebungen, welche für jede Catastralgemeinde abgesondert stattzufinden haben, ist auf Grundlage der richtig gestellten neuen Katastraloperate ein vollständiges Verzeich­ nis der in der Katastralgemeinde befindlichen Liegen­ schaften (Parcellen) und ihrer Besitzer anzulegen und eine richtig gestellte Copie der Katastralmappe herbeizuschaffen. 139 Beilage XXV. XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. 8 19. Die Erhebungen sind in der Katastralgemeinde oder in der Ortsgemeinde, zu welcher die Katastral­ gemeinde gehört, und soweit es zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlich ist, an Ort und Stelle vorzunehmen. Für den Beginn derselben ist ein Tag fest­ zusetzen, und durch eine Kundmachung, deren Ein­ schaltung in die Landeszeitung und Verlautbarung in allen betheiligten und benachbarten Gemeinden mindestens 30 Tage vorher anzuordnen ist, be­ kannt zu geben. Gleichzeitig mit dem Erlasse der Kundmachung ist die Auflegung der Mappencopie nebst den Ver­ zeichnissen und ihrer Besitzer im Gemeindeamte oder an einem anderen geeigneten Orte zur allgemeinen Einsichtnahme zu veranlassen. Die Kundmachung hat die Bemerkung zu enthalten, dass alle Besitzer der in der Catastral­ gemeinde befindlichen Liegenschaften, die Hypo­ thekargläubiger und sonstige Personen, welche an der Ermittlung der Besitzverhältnisse ein recht­ liches Interesse haben, erscheinen, und alles zur Aufklärung, sowie zur Wahrung ihrer Rechte Geeignete vorbringen können. Auch ist beizusügen, an welchem Orte in­ zwischen die Mappencopie und die Verzeichnisse der Parcellen und ihrer Besitzer von jedermann eingesehen werden können. 8 20. Alle bekannten Besitzer der in der Catastral­ gemeinde befindlichen Liegenschaften sind insbesonders von den bevorstehenden Erhebungen mit der Aufforderung zu verständigen, sich zu den Erhebungen einzufinden und die auf ihre Besitz­ verhältnisse sich beziehenden Urkunden müzubringen. Diese Verständigung erfolgt an die Besitzer, die in der Ortsgemeinde wohnen, in welcher die Erhebungen vorgenommen werden, durch den Ge­ meindevorsteher. An die außerhalb dieser Gemeinde wohnenden Besitzer hat der Grundbuchsanlegungscommissär schriftliche Vorladungen zu richten und für deren rechtzeitige Zustellung zu sorgen. 8 21. Für die vorzuladenden Besitzer, welche nicht eigenberechtigt und deren gesetzliche Vertreter nicht 140 Beiloge XXV. VI. Session der 7. Periode 1896. bekannt sind, sowie für diejenigen, deren Auf­ enthalt unbekannt ist und die keine Bevollmäch­ tigten bestellt haben, hat das Realgericht über Einschreiten des Grundbuchsanlegungs-Commissärs Vertreter für die zum Zwecke der Grundbuchsan­ legung stattfindenden Verhandlungen zu bestellen. Wenn eine der vorgeladenen Personen nicht erscheint, so ist, wenn der Fortgang der Er­ hebungen es nothwendig macht, für dieselbe auf ihre Kosten ein Vertreter durch den Grundbuchsanlegungscommissär zu bestellen. § 22. Den Erhebungen sind zwei von der Gemeinde­ vertretung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Männer, womöglich aus der betrefienden Gemeindefraction, als Auskunfts- und Vertrauenspersonen beizuziehen. v. Gegenstand u. Gang der Erhebungen. § 23. Die Erhebungen haben zum Gegenstände: 1. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ver­ zeichnisse der Liegenschaften und der Ka­ iastralmappen zu prüfen und die etwa noihwendigen Berichtigungen in den Verzeich­ nissen und in den Copien der Mappen, erforderlichenfalls durch den Vermessungs­ beamten des Katasters zu veranlassen; 2. die Eigenthumsrechte und die Beschränk­ ungen, welchen die Dispositionsbefugnisse der Eigenthümer unterliegen, zu ermitteln; 3. zu untersuchen, welche Parcellen für sich allein selbstständige Grundbuchskörper zu bilden haben, und welche Parzellen zur Bildung von Grundbuchskörpern zu ver­ einigen sind; 4. die mit dem Besitze der Liegenschaften ver­ bundenen Berechtigungen (§ 7, Alinea 1) und die auf den Liegenschaften haftenden Feld- oder Hausservituten zu ermitteln. Die Ermittlung aller anderen dinglichen Rechte, namentlich der Hhpothekarrechte, bleibt dem nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 96, einzuleitenden Verfahren vorbehalten. 141 Beilage XXV. XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 24. Bei der Bildung der Grundbuchskörper (§ 23, Z. 3) sind Liegenschaften, welche einem und dem­ selben Besitzer gehören, zu einem Grundbuchs­ körper zu vereinigen, wenn der Besitzer nicht die Bildung abgesonderter Grundbuchskörper begehrt und wenn der Vereinigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (§ 5). Darüber, ob ein solches Hindernis vorhanden sei, sind in möglichst verlässlicher Weise durch Befragung des Besitzers, Benützung von Hypothekencertificaten und sonstigen Gerichtsacten oder in anderer geeigneter Art Nachforschungen zu pflegen. 8 25. Wenn es sich herausstellt, dass Bestandtheile eines Grundbuchskörpers in einer anderen Cata­ stralgemeinde liegen, so ist zu ermitteln, welche in jener Gemeinde liegenden Parcellen oder Rechte als zu diesem Grundbuchskörper gehörig anzu­ sehen sind. 8 26. Können die von Parteien aufgestellten Be­ hauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargethan werden oder wird Widerspruch gegen dieselben erhoben, so ist der letzte factische Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Unter­ suchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen. 8 27. Die Ergebnisse der Erhebungen sind nebst allen wesentlichen Erklärungen der Parteien zu Protokoll zu bringen. Das Protokoll ist von den Gerichtspersonen, beziehungsweise Commissionsmitgliedern und von den Auskunfts- und Vertrauensmännern zu unter­ zeichnen. Die von den einzelnen Parteien abgegebenen Erklärungen sind überdies von diesen zu unter­ zeichnen; wird deren Unterschrift verweigert, so ist der Grund der Weigerung in dem Protokolle ersichtlich zu machen. Die von den Parteien beigebrachten Original­ urkunden sind denselben in der Regel sofort nach erfolgter Benützung zurückzustellen. 142 Vl^Session der 7. Periode 1896. Beilage XXV. d. Verfassung und Berichtigung der Besitzbogen. § 28. Nach Beendigung der eine Katastralgemeinde betreffenden Erhebungen sind die Besitzbogen zu Verfassen. Für jeden Alleinbesitzer, sowie für jede Ge­ meinschaft Von Mitbesitzern sind ein oder mehrere Besitzbogen anzulegen, in welche alle Liegenschaften, die Von demselben Besitzer oder von derselben Ge­ meinschaft von Mitbesitzern in der Catastralge­ meinde besessen werden, nach Grundbuchskörpern geordnet einzutragen und alle diese Liegenschaften betreffenden Ergebnisse der im § 23 bezeichneten Erhebungen aufzunehmen sind. Befinden sich Be­ standtheile eines Grundbuchskörpers in einer an­ deren Katastralgemeinde, so ist dies in dem Besitz­ bogen anzumerken. § 29. Die Besitzbogen find nebst den berichtigten Verzeichnissen der Liegenschaften, den Copien der Katastralmappen, und den über die Erhebungen aufgenommenen Protokollen im Gemeindeamte oder an einem anderen vom Grundbuchsanlegungscommissär zu bestimmenden Orte aufzulegen und min­ destens durch 30 Tage zur allgemeinen Einsicht bereit zu Hallen. Gleichzeitig ist durch den Commissär ein Tag zu bestimmen, an welchem, falls Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Besttzbogen erhoben werden sollten, weitere Erhebungen werden eingeleitet werden. Dieser Tag ist durch eine Kundmachung, welche in die „Landeszeitung" einzuschalten und in allen betheiligten, sowie in den benachbarten Gemeinden zu verlautbaren ist, bekanntzugeben. § 30. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Voll­ ständigkeit eines Besitzbogens können sowohl bei dem Realgerichte, als an dem im § 29 bezeichneten Tage bei dem Grundbuchsanlegungs-Commissär mündlich oder schriftlich angebracht werden. Liegen diesen Einwendungen solche Thatsachen zugrunde, welche bei bett früheren Erhebungen 143 Beilage XXV. XXV. der Bellagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. nicht bekannt waren, so sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes nöthigen Einleitungen zu treffen. Stellt sich die Einwendung als begründet dar, so ist die entsprechende Berichtigung, beziehungs­ weise Ergänzung des Besitzbogens vorzunehmen. e. Prüfung der Aeten und Verfassung der Gruudbuchseinlagen. § 31. Nach Beendigung der durch die Einwendungen gegen die Besitzbogen veranlassten Verhandlungen sind die Acten durch die Landescommission (§ 17) zu prüfen, ob bei den Erhebungen in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wurde. Werden Mängel wahrgenommen, so sind die zur Beseitigung derselben geeigneten Verfügungen zu treffen und nöthigenfalls neue Erhebungen einzuleiten. Die ordnungsmäßig befundenen oder berich­ tigten Acten sind sohin an das nach den Be­ stimmungen der Jurisdictionsnorm zur Führung des Grundbuches berufene Gericht zu leiten, welches die Grundbuchseinlagen zu verfassen hat. § 32. Die Grundbuchseinlagen sind nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes anzulegen, und es ist der Inhalt der Besitzbogen in dieselben zu über­ tragen. Es können jedoch Besitzbogen, welche in der Form von Grundbuchseinlagen verfasst sind, als solche verwendet werden, wenn die Eintragungen den gesetzlichen Bestimmungen über den Inhalt der Blätter einer Grundbuchseinlage entsprechen. 8 33. Die Einlage für den Grundbuchskörper, dessen Bestandtheile in mehreren Catastralgemeinden liegen^ ist in das Grundbuch derjenigen Katastralgemeinde aufzunehmen, in welcher sich der Hauptbestandtheil befindet, worüber im Zweifel die Angabe des Besitzers entscheidend ist. In sinngemäßer Weise ist vorzugehen, wenn nach erfolgter Anlegung der Grundbücher die 144 Beilage XXV. VI. Session der 7. Periode 1896. Vereinigung mehrerer Grundbuchskörper zu einem Grundbuchskörper bewirkt wird. Eine 6 er artige Vereinigung soll jedoch thunlichst vermieden werden, wenn die Grundbuchskörper nicht in demselben Gerichtssprengel liegen. In keinem Falle kann die Vereinigung mehrerer Grundbuchskörper, mögen sich die betreffenden Liegenschaften in demselben oder in verschiedenen Gerichtssprengeln befinden, vor Ablauf der nach dem Gesetze vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. No. 96, für die Anmeldung von Belastungsrechten be­ stimmten Frist erfolgen. Über alle in einer Katastralgemeinde befind­ lichen Liegenschaften, welche zu Grundbuchskörpern gehören, die in dem Grundbuche einer anderen Gemeinde enthalten oder welche nach § 2 dieses Gesetzes von der Aufnahme in ein Grundbuch ausgeschlossen sind, sind Verzeichnisse aufzunehmen und in das Grundbuch einzulegen. In diesen Verzeichnissen sind in Ansehung derjenigen Liegen­ schaften, welche in einem öffentlichen Buche ein­ getragen sind, die zur Auffindung derselben nöthigen Daten anzugeben. § 34. In dem zum Zwecke der Richtigstellung der Grundbücher einzuleitenden Verfahren (Gesetz vom 25. Juli 1871, R.-G.-Bl. No. 96) haben die Gerichte den Parteien thunlichst an die Hand zu gehen. Sind die Verhandlungen des Richtigstellungs­ verfahrens beendet, so sind die bei den Localerhebungcn ermittelten Grunddienstbarkeiten und die gemäß § 12 des oben bezogenen Gesetzes an­ gemeldeten Belastungsrechte (die „alten Lasten") in der ihrer Rangordnung entsprechenden Reihen­ folge auf ein neu zu eröffnendes Lastenblatt zu übertragen, wogegen das zur Eintragung dieser Lasten ursprünglich benützte Blatt außer Gebrauch zu setzen ist. Sodann sind die Grundbuchseinlagen jeder Katastralgemeinde, beziehungsweise jedes Haupt­ buches mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, so­ weit es nicht bereits geschehen ist, und in ange­ messener Anzahl einzubinden. Jeder Band ist zu paginieren und die Anzahl der Seiten von dem Gerichtsvorsteher aus dem ersten Blatte unter Beisetzung seiner Unterschrift und des Amtssiegels anzugeben. 145 Beilag« XXV. XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. f. Verwahrung der Aeten über die Anlegung. § 35. Die Acten über die Anlegung der Grundbücher sind bei den zur Führung dieser Bücher berufenen Gerichten aufzubewahren. 4. Leistungen der Gemeinden «nd de» Landes. 8 36. Die Gemeinden haben die für die amtlichen Verhandlungen nöthigen Canzleilocalitäten zur Verfügung zu stellen, im gehörigen Stande zu erhalten, nöthigenfalls zu beheizen und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nöthigen Hilfeleistungen Sorge zu tragen. Die Kosten der Intervention der Auskunfts­ und Vertrauenspersonen (§ 22) trägt das Land. Die Festsetzung dieser Kosten wird auf Ansuchen von dem Realgerichte vorgenommen; die Ein­ bringung derselben erfolgt nach denjenigen Vor­ schriften, welche für die Einbringung der für ge­ richtliche Amtshandlungen zu entrichtenden Geburen bestehen. 5. Verfahren zur Ergänzung oder Miederherstellnng non Grundbüchern. 8 37. Die Bestimmungen über das Verfahren zur Anlegung von Grundbüchern sind auch dann sinn­ gemäß anzuwenden, wenn in der Folge ein Grund­ buch durch die Eintragung einer Liegenschaft, welche noch in keinem Grundbuche eingetragen er­ scheint, zu ergänzen ist, oder wenn ein Hauptbuch oder ein Theil desselben aus dem Grunde, weil das Hauptbuch oder ein Theil desselben in Ver­ lust gerathen oder unbrauchbar geworden ist, wiederhergestellt werden soll. Über die Nothwendigkeit der Wiederherstellung eines Hauptbuches oder eines Theiles desselben entscheidet der Justizminister nach Anhörung des Oberlandesgerichtes. 146 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXV. 6. Keginn der Wirksamkeit «nd Uollzug des Gesetzes. § 38. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kund­ machung in Wirksamkeit. Mit der Eröffnung eines Grundbuches hört die Weiterführung des Verfachbuches hinsichtlich des Gebietes der betreffenden Katastralgemeinde auf. 8 39. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister der Justiz und der Finanzen beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 147 Beilage zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage. Nachtrag z« Beilage XXV. Erläuternde Bemerkungen ZU dem Gesetzentwürfe, betreffend die Einführung von Grundbüchern in Vorarlberg und die innere Einrichtung derselben. In sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Ländern besteht außer in Tirol und Vorarlberg das Rechtsinstitut der Grundbücher. In Tirol und Vorarlberg herrscht das Verfachbuch, welches zyfolge Allerhöchster Entschließung vom 17. Juli 1816 von Tirol nach Vorarlberg verpstanzt worden ist. Wegen Einführung von Grundbüchern in Vorarlberg wurden zwischen der Regierung und dem Landtage wiederholt und sehr eingehend Verhandlungen gepflogen, und hat der Landtag in seinen Sessionen von 1871, 1872 und 1876 darauf abzielende Gesetzesentwürfe beschlossen, welche jedoch haupt­ sächlich deshalb nicht in's Leben traten, weil zugleich vom Landtage Beschlüsse gefasst wurden, welche mit den Vorschriften des allgemeinen Grundbuchsgesetzes über das Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Legalisierung der Unterschriften auf Privaturkunden im Widerspruche standen. Auf Grund der Gesetze vom 15. März 1886 R.-G-Bl. Nr. 47 und L.-G.-Bl. Nr. 20 wurde die obligatorische Hypothekarerneuerung in Vorarlberg durchgeführt. Diese Maßregel hat insbesondere auch die Fixierung der gesetzlichen Hypotheken und die Specialisierung der alten General-Pfandrechte herbeigeführt. Zu­ dem hatten bei den Hypothekaranmeldungen zur Bezeichung der Hypothekarobjecte die im richtiggestellten neuen Grundsteueroperate aufgenommenen Parcellennummern in Anwendung zu kommen, und müssen seither kraft gesetzlicher Anordnung alle zur Verfachung bestimmten Urkunden und gerichtlichen Verord­ nungen die dem richtig gestellten neuen Steueroperate entsprechenden Parcellennummern der betreffenden Liegenschaften enthalten. Wiewohl infolge dieser Maßnahmen die Verfachbuchzustände in Vorarlberg dermal sich nicht als so trostlos darstellen, wie jene in Tirol, wo die Hypothekarerneuerung in den Jahren 1869 bis 1872 stattgefunden hat, erscheint dennoch eine wesentliche Änderung des öffentlichen Buchwesens auch in Vorarlberg höchst wünschenswert, denn das Institut des Verfachbuches ist seinem Wesen nach wertig geeignet, die Stütze des Realverkehres zu bilden. Dasselbe leidet an einem Hauptübel: dem Mangel der publica fides. Daneben ist ferner das Fehlen jedweder Evidenz über die an Realitäten yestehenden dinglichen Rechte zu beklagen. 205 Beilage. Beilagen zu den ftenogr. Protokollen -es Vorarlberger Landtags. Das Verfachbuch ist nämlich lediglich eine Sammlung der änf dingliche Rechte an Realitäten sich beziehenden, nach der Zeitfolge des Einlaufes beim Realgerichte hinterlegten Urkunden (in Original, beglaubigter Abschrift oder Auszug), nebst den hierüber geführten Nachschlageregistern. Diese Register sind Indices für jeden einzelnen Jahrgang, dann sogenannte stehende Register für mehrere Jahrgänge zusammen. Dieselben enthalten bloß die Namen jener Personen, für und gegen welche Versuchungen vorgekommen sind, nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen geordnet, ferner die Angaben der Folien des Verfachbuches, unter denen die betreffenden Urkunden erliegen; in den stehenden Registern sind überdies die Jahrgänge der Verfachung beigelegt. Um ermessen zu können, in welcher Weise von dieser Urkundensammlung und den Registern Gebrauch gemacht werden kann und welcher Wert deren Benützung zukommt, braucht man sich nur den Vorgang bei der Urkundenverfachung und die rechtliche Wirkung derselben zu vergegenwärtigen. Dem Wirkungskreise des Gerichtes liegt es vollständig ferne, sich in eine Prüfung der Rechtswirksamkeit der Verfachurkunden einzulassen. Der Richter hat vielmehr nur darauf zu sehen, ob in der Urkunde die Realität mit den Parcellennummern des neuen Grundsteuerkatasters bezeichnet ist und darin die Angabe des Rechtstitels des Geschäftes und die Aufsandungserklärung vorkommt, sowie ob die Urkunde von dem Aussteller und zwei glaubwürdigen Männern als Zeugen unterfertigt ist. Nach Anordnung oberlandesgerichtlicher Circularien ist vom Richter auch darauf zu achten, dass in Fällen, in denen die Verfachurkunde von einem Machthaber ausgestellt wurde oder zur Giltigkeit derselben eine gerichtliche oder sonstige behördliche Genehmigung erforderlich erscheint, die Vollmacht des Machtgebers, beziehungs­ weise die behördliche Genehmigung beigebracht werde; allein allgemeine bindende Vorschriften wegen Prüfung der persönlichen Fähigkeit der Parteien zum Geschäftsabschlüsse bestehen nicht. In allen Fällen jedoch ist es der Competenz des Richters entzogen, einen Ausspruch über den Bestand oder Nichtbestand des in der zur Verfachung vorgelegten Urkunde stipulierten Rechtes zu thun. Auf Grund des vom Richter erlassenen, lediglich die Verfachungsbewilligung enthaltenden Bescheides und der vor­ gelegten Urkunde obliegt es sodann dem Gerichtskanzlisten, die Eintragungen in den Registern vorzunehmen. Handelt es sich darum, die bezüglich einer bestimmten Realität obwaltenden Rechtsverhältnisse zu ermitteln, so müssen an der Hand der bis zur Hypothekarerneuerung (1887) zurückreichenden Register­ bände die sämmtlichen bei den Namen des gegenwärtigen Eigenthttmers und seiner Rechtsvorgänger vorgemerkten Urkunden eingesehen und aus denselben die gewünschten Daten erhoben werden. Wird nun erwogen, dass in den Verfachurkunden häufig fehlerhafte Bezeichnungen der Realitäten vorkommen, was insbesondere wegen Vorkommens gleicher Namen in der Gemeinde, sowie infolge Benützung der in den Händen der Parteien befindlichen, nicht richtig gestellten Grundbesitzbögen bei der Urkunden­ verfassung der Fall zu sein pflegt, wird ferner berücksichtigt, dass die Register nicht unbedingt ver­ lässlich sind und häufig Lücken in der Reihenfolge der Besitzer enthalten, da die Verfachung von Besitz­ übertragungsurkunden oft unterlassen wird, so lässt sich die große Schwierigkeit der Auffindung der Urkunden und die Unverlässlichkeit der Coristatierung des Umstandes, ob die vorgefundenen Urkunden vollständig seien und die fragliche Realität wirklich betreffen, gewiss nicht verkennen. Das Gleiche gilt von der Verfassung der Hypothekencertificate, die vom Gerichtskanzlisten besorgt wird. Den Parteien bleibt weiterhin die Prüfung der Urkunden in Bezug auf deren Form und Inhalt ohne jedwede Gewähr überlassen; dieselben haben sich selbst ein Urtheil darüber zu bilden, ob und welche dinglichen Rechte durch die Urkunde begründet wurden, und sie thun alle diese mühevollen und zeitraubenden Nachforschungen und Untersuchungen auf eigene Gefahr. Den Übelständen, welche dem System des Verfachbuches inhärieren, ist noch weiters der Um­ stand anzureihen, dass die Verfachung auch gegen Dritte wirksam ist: Niemand kann ihre Wirkung, und insbesondere die hiedurch gesicherte Priorität mit dem Einwande bekämpfen, dass er von der verfachten Urkunde keine Kenntnis hatte. Gleichwohl bietet die Einrichtung des Verfachbuches keine sichere Handhabe für das Vorfinden der verfachten Urkunde und für die Feststellung der einschlägigen Verhältniffe. An einer Aufzeichnnng über das Grundeigenthum der einzelnen Besitzer, sowie an einer Übersicht des Lastenstandes fehlt es gänzlich. * ' 206 ¥ VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage Hiezu tritt noch der weitere Übelstand, dass, entsprechend der in der Gerichtspraxis vor­ herrschenden Rechtsauffassung, die Verfachung in den Fällen der Übertragung eines bereits verfachbücherlich begründeten Pfandrechtes, mag die Übertragung durch Session oder im Erbwege stattfinden, zumeist unterbleibt, und dass auch von der Verfachung der Löschungsurkunden sehr häufig Abstand genommen wird. Diese Gepflogenheit hat zur Folge, dass die Frage nach dem aufrechten Bestände eines verfachbücherlichen Pfandrechtes und nach dent jeweiligen Forderungsberechtigten in allen Fällen eine offene bleibt. Die Unverlässlichkeit des Verfachbuches äußert ihre wesentlichen Nachtheile auch im Rectlexccutionsverfahren, indem sie zur Folge hat, dass den Gläubigern grundsätzlich die Verpflichtung oblieK, auf die Feilbietungsedicte selbst zu achten und ihre Forderungen vor der Feilbietung bei Gericht ayzumelden, was die Gefahr von Rechtsverlusten in Folge Übersehens in sich birgt. Um den mit dem Verfachwesen verbundenen großen Übelständen wirksam abzuhelfen, hat sich die Regierung bestimmt gefunden, dem eben versammelten Tiroler Landtage den Entwurf eines Grund­ buchsanlegungsgesetzes vorzulegen und zugleich im Reichsrathe den Entwunf eines Gesetzes einzubringen, womit für den Fall der Einführung der Grundbücher in Tirol insbesondere einige in den dortigen Landesverhältnissen begründete grundbuchsrechtliche Sonderbestimmungen und erleichternde Gebühren­ vorschriften erlassen werden. Die Einbringung der Regierungsvorlage im Tiroler Landtage hat den Vorarlberger Landes­ Ausschuss veranlasst, an die Regierung das Ersuchen zn stellen, eine solche Vorlage auch im Vorarl­ berger Landtage zur verfassungsmäßigen Behandlung einzubringen. Diesem Wunsche wird nun mit dem vorliegenden Landesgesetzesentwurfe willfahrt. Letzterer weicht von dem Landesgesetzesentwurfe für Tirol in mehreren Punkten ab, welche durch specielle Landes­ verhältnisse Tirols bedingt sind und daher in dem vorliegenden Gesetzesentwurfe für Vorarlberg außer Betracht zu bleiben haben. In Vorarlberg erscheinen nämlich Bestimmungen über Ermittlung und grundbücherliche Behandlung von gesetzlich untrennbaren Bauerngütern, ferner über Bäume, die ab­ gesondert vom Grunde selbständige Vermögensobjecte bilden, als gegenstandslos; für die Einschränkung des Eintragungsprincipes rücksichtlich der Feldwegeservituten liegt dortselbst kein Grund vor; die Jdentistcierung der Liegenschaftsbezeichnungen des neuen Steuerkatasters mit den früheren Objectsbezeichnungen hat bereits anlässlich der Hypothekarerneuerung stattgefunden und sind seither die dermaligen katastralmäßigen Parcellennummern in den Verfachurkunden allgemein im Gebrauche, so dass eine weitere Vor-kehrung diesfalls nicht zu treffen ist. Mit Ausnahme dieser Punkte befindet sich der vorliegende Gesetzesentwurf mit jenem für Tirol in Übereinstimmung. Im besonderen ist folgendes zu bemerken: Zu 8 1- Die durch die Anlegung von Grundbüchern zu erzielende Verbesserung des Buchwesens fdU einem öffentlichen Interesse dienen. Daraus ergibt sich, dass die Inangriffnahme und der Fortgang der Anlegungsarbeiten nicht von der Initiative einzelner Parteien abhängig gemacht und die Operatiön auch nicht auf Kosten der Parteien durchgeführt werden könne, sondern von Amtsorganen erfolgen müM. Zu § 2. Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass das Grundbuch, welches nicht blos Grundeigenthümern, sondern dem allgemeinen Interesse dienen soll, seinen Zweck nur dann wenn dasselbe alle im Verkehre stehenden Liegenschaften enthält. Es ist daher bei der das Grundbuch keine Unterscheidung zwischen großen und kleinen Liegenschaften zu machen. könnte obwalten in Bezug auf die Liegenschaften des öffentlichen Gutes. Diesfalls ist 207 den einzelnen erfüllen kann, Aufnahme in Ein Zweifel, zu benrerken, Beilage. Beilage zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. dass in dem usus publicus principiell wohl kein Hindernis für den Bestand des Eigenthums und an­ derer dinglicher Rechte am öffentlichen Gute gelegen sei, und dass das öffentliche Gut in Tirol that­ sächlich vielfach mit Servituten belastet erscheint, deren grundbücherliche Eintragung für die Berechtigten ebenso von Belang ist, als wenn das belastete Object reines Privateigenthum bildet. Es scheint sich mithin zu empfehlen, das öffentliche Gut vom Grundbuche nicht auszuschließen. Für die Eintragung des öffentlichen Gutes spricht übrigens auch die Erwägung, dass nicht selten die Widmung einer be­ stimmten Liegenschaft zum öffentlichen Gebrauche aufhört (zum Beispiel bei Theilen öffentlicher Gassen oder Straßen), und dass in diesem Falle die nachträgliche Einbeziehung der betreffenden Grundfläche in das Grundbuch nach den Vorschriften des Gesetzes vom 25. Juli 1871 R.-G.-Bl. No. 96 (§ 20), sich zumeist als kostspielig und langwierig erweist. Die Ausnahme bezüglich der Eisenbahn- und Montangrundstücke hat ihren Grund darin, dass für dieselben besondere öffentliche Bücher, nämlich das Eisenbahnbuch (Gesetz vom 19. Mai 1874, R.-G.-Bl. Nr. 70) und das Bergbuch (Ministerialverordnung vom 24. Februar 1850, R.-G.-Bl. Nr. 73; § 109 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854) eingeführt sind und dieselbe Liegen­ schaft nicht zugleich den Gegenstand zweier öffentlicher Bücher bilden kann. Zu § 3. Nach § 4 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes wird die Erwerbung und Änderung der bücher­ lichen Rechte nur durch die Eintragung derselben in das Hauptbuch erwirkt. Die Reichsgesetzgebung läßt die Frage offen, auf welchen Gebietsumfang sich die Hauptbücher zu erstrecken, bezw. welche und wie viele Grundbuchseinlagen zusammen ein Hauptbuch zu bilden haben. Es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, dass das Grundbuch seiner Aufgabe nur dann vollends zu entsprechen vermag, wenn es sich an den in Geltung stehenden Grundsteuercataster und dessen Liegenschaftsbezeichnungen anschließt. Hinsichtlich der auf Grundlage des Grundsteuercatasters angelegten Grundbücher ist im § 11 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 83, der Grundsatz der steten Übereinstimmung derselben mit dem Cataster aufgestellt. Mit Rücksicht hierauf wurde im Gesetzes­ entwürfe für die Bildung des Hauptbuches das Gebiet der Catastral gemeinde als maßgebend vorgezeichnet. Dafür, dass man das Hauptbuch auf den Umfang der kleinsten administrativen Einheit und auf einen möglichst kleinen Kreis von Liegenschaften beschränke, spricht ferner die Erwägung, dass es manche Un­ bequemlichkeiten verursachen würde, wenn das Hauptbuch zu einer allzu großen Zahl von Bänden an­ schwellen würde. Auch kommt in Betracht, dass bisweilen die Gemeinden aus ihrem Gerichtssprengel ausgeschieden und einem anderen Gerichtssprengel zugewiesen, sowie dass zu einer Ortsgemeinde gehörige Catastralaemeinden als selbständige Ortsgemeinden constituiert werden, in welchen Fällen es mit er­ heblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, wenn ein Hauptbuch getheilt werden müßte. Zu § 4. Der Inhalt der Grundbuchseinlagen wird durch die Grundbuchskörper gebildet. Der Natur des Grundbuches, welches einem über den Grundbesitz geführten Realconto zu vergleichen ist, würde es mehr entsprechen, wenn für jeden Grundbuchskörper ausnahmslos eine besondere Einlage eröffnet würde. Die Anwendung dieser Regel erscheint aber nur in Ansehung solcher Grundbuchskörper angemessen, welchen im wirtschaftlichen Verkehre eine größere Bedeutung zukommt und die namentlich einen solchen Wert haben, dass sie für sich allein als Grundlage der gewöhnlichen Creditgeschäfte dienen können. Wenn man aber für jeden einzelnen, noch so unbedeutenden Grundbuchskörper ausnahmslos eine besondere Einlage anlegen und führen müßte, so dürfte dadurch nicht blos die Anlegung des Grund­ buches erheblich erschwert, sondern es würden auch in Beziehung auf die Führung des Grundbuches so­ wohl für die Gerichte als für die Parteien bedenkliche Schwierigkeiten geschaffen werden. Diese erhellen sofort, wenn man daran denkt, dass der Eigenthümer kleiner Grundbuchskörper leicht in die Lage kommen kann, für die Aufnahme eines mäßigen Darlehens viele Grundbuchskörper verpfänden zu müssen. 208 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage. Würde in einem solchen Falle jeder Grundbuchskörper in einer besonderen Einlage eingetragen sein, so müßte die Partei bei der Bewerbung um das Darlehen ebensoviele Grundbuchsauszüge, als Grundbuchskörper verwendet werden sollen, erheben und bezahlen. Für die Grundbuchsführer aber müßte bei- Ausfertigung der Grundbilchsauszüge sowie bei der Eintragung des Pfandrechtes in zahlreiche Ein­ agen eine außerordentlich große Arbeit erwachsen. Dieser Aufwand an Mühe und Kosten würde, wenn man es häufig mit Liegenschaften von unbedeutendem Werte zu thun hätte, gewiss als ein unverhältnismäßiger erkannt und beklagt werden. Deshalb erscheint es angezeigt, von der Regel, dass für jeden Grundbuchskörper eine besondere Ein­ lage zu eröffnen sei, Ausnahmen zuzulaffen. Die Beurtheilung der Voraussetzungen, unter denen es gestattet sein soll, mehrere demselben Eigenthümer gehörige Grundbuchskörper in eine und dieselbe Einlage aufzunehmen, muss dem Ermessen des Gerichtes anheimgegeben werden, welches hiebei das Hauptgewicht darauf zu legen haben wird, dass die mit der Cumulierung der Grundbuchskörper verbundene Erschwerung der Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes nicht so weit gehe, um die Gefahr von Irrungen heibeizuführen. Die Frage, ob sich die Cumulierung der Grundbuchskörper im concreten Falle empfehle oder nicht, wird sowohl bei der ersten Anlage des Grundbuches, als in der Folge, wenn die Zahl der Eintragungen eine erhebliche geworden ist, zu er­ wägen sein. In jedem Falle wird das Gericht, sobald es die Besorgnis einer Verwirrung für begründet erachtet, die Scheidung der Grundbuchskörper in abgesonderte Einlagen verfügen können. Als selbstverständlich braucht kaum hervorgehoben zu werden, dass durch die Aufnahme mehrerer Grundbuchskörper in eine Einlage an der Natur der Grundbuchskörper nichts geändert werden kann und dass daher diese Grundbuchskörper trotz der lediglich die Grundbuchsführung berührenden Modification als selbständige Tabulareinheiten behandelt werden müssen, also auch selbständig belastet werden können. Zu § 5. Da das allgemeine Grundbuchsgesetz nicht bestimmt, was ein Grundbuchskörper ist, so muss das Landesgesetz die Voraussetzungen angeben, unter denen die Anordnung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes, dass der Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln sei, zu Geltung kommen kann. In dieser Beziehung muss auf die bestehenden Verhältnisse des wirtschaftlichen Verkehres Rück­ sicht genommen werden. Bei dem Umstande nun, als es gewiss eine große Anzahl einzelner Catastralparcellen gibt, welche im Verkehre als selbständige Einheiten fungieren, ergibt sich die Nothwendigkeit, principiell jeder Parcelle die Eignung zur Bildung eines Grundbuchskörpers zuzuerkennen; die Parcelle bildet die Grenze, unter welche bei Bildung der Grundbuchskörper nicht herabgegangen werden soll. Anderseits erscheint es angesichts der Nachtheile, von welchen eine zu große bücherliche Zersplitterung des Grundbesitzes eines Eigenthümers sowohl für diesen als auch für das Gericht begleitet wäre, wünschenswert, dass der Grundbesitz thunlichst zusammengeschrieben werde. Der Gesetzesentwurf gewährt dem Ermessen des Grundeigenthümers in dieser Hinsicht entsprechenden Spielraum (§ 24), wobei nur das rechtliche Hindernis der verschiedenen Belastung oder Eigenthums­ beschränkung eine unübersteigbare Schranke bildet- Der Mangel des räumlichen Zusammenhanges ins­ besondere steht der Zusammenschreibung mehrerer Parcellen zu einem Grundbuchskörper nicht entgegen. Die über die Zulässigkeit der grundbücherlichen Vereinigung mehrerer Liegenschaften aufge­ stellte Regel wird sowohl bei der Anlegung des Grundbuches, als auch in der Folge anzuwenden sein, wenn ein Eigenthümer die Vereinigung seiner Liegenschaften anstrebt, oder wenn es sich herausstellt, dass man bei der Grundbuchsanlegung sich in Bezug auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Vereinigung geirrt habe. Zu 8 6. der In Beziehung auf die Bestandtheile (Blätter) der Grundbuchseinlage folgt der Gesetzesentwurf in den anderen Grundbuchsländern allgemein angenommenen Dreitheilung in ein Gutsbestand- 209 Beilage. Beilage zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtags. Eigenthums- und Lastenblatt. Das Vorkommen von Gebäudetheilungen nach materiellen Antheilen, wobei die einzelnen Theile abgesondert veräußert und belastet werden können, lässt es nicht als noth­ wendig erscheinen, den natürlichen Begriff des Ganzen zu verleugnen, und es wird daher ein nach materiellen Antheilen getheiltes Haus, da es in seiner Gänze eine Liegenschaft bUdet, als ein Grund­ buchskörper einzutragen sein. Hingegen ist eine zweckmäßige bücherliche Durchführung der die einzelnen Gebäudetheile betreffenden Rechtsgeschäfte wohl nur bei Eröffnung abgesonderter Eigenthums- und Lastenblätter für jeden Antheil, selbstverständlich unter genauer Bezeichnung desselben erzielbar. Zu § 8 7 bis 10. Die über den Inhalt der drei Blätter der Grundbuchseinlage gegebenen Anordnungen ver­ folgen den Zweck, die Identität der Grundbuchskörper und deren Umfang festzustellen, und die Evidenz aller sich darauf beziehenden Rechtsverhältniffe zu erleichtern. In ersterer Beziehung bildet der gegenwärtig geltende (neue) Grundsteuercataster mit seinen amt­ lichen, festgesetzten Daten für die Bezeichnung der einzelnen Liegenschaften die geeignetste Grundlage und erscheint die Ausnahme der Parcellennummern, der Culturgattung und der Riedsbenennung für die Orientierung von besonderem Werte. Der Einbeziehung der Daten über Flächeninhalt und Reinertrag in das Grundbuch steht das ge­ wichtige Bedenken entgegen, dass erfahrungsgemäß schon die Erzielung der Übereinstimmung des Grund­ buches mit dem Cataster in Bezug auf die Objectsbezeichnungen mit mannigfachen und sehr erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, und der Hinzutritt der weiteren Aufgabe, auch noch für die Herbei­ führung und Erhaltung der Übereinstimmung in Bezug auf die Flächeninhalts- und Reinertragsdaten Sorge zu tragen, die Schwierigkeiten in außerordentlichem Maße steigern würde. Jnsoferne aber die Kenntnis dieser Daten den Verkehr in Grundbuchsangelegenheiten zu erleichtern geeignet erscheint, ist auf das durch 8 58 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 83, gewährleistete, allge­ meine Recht der Einsichtnahme in die Catastraloperate hinzuweisen, und könnte überdies auch das Aus­ kunftsmittel in's Auge gefasst werden, dass den Grundbuchsauszügen, wie dies gemäß JustizministerialErlaß vom 30. October 1879, Z. 16245, in den Grundbuchsländern angeordnet worden ist, auf Wunsch der Parteien die Bestätigung über den catastralmäßigen Flächeninhalt und Reinertrag durch die Finanzbehörde beigefügt werde. In Bezug auf die Bezeichnung der Bestandtheile des Grundbuchskörpers ist übrigens noch zu bemerken, dass die textliche Fassung des 8 alinea 2, neben den Catastraldaten auch noch andere Kennzeichen zulässt, so dass es keinem Anstand unterliegen wird, den einzelnen Liegenschaften beispiels­ weise die mitunter gebräuchlichen Vulgärnamen, sofern dieselben feststehend sind, beizufügen. Um die Anwendung der im § 7, alinea 1, enthaltenen Vorschrift zu sichern, dass das Guts­ bestandsblatt jedes Grundbuchskörpers auch die zugehörigen dinglichen Rechte anzugeben hat, ergibt sich die Nothwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass bei Eintragung von Grunddienstbarkeiten und deren Änderungen in der Einlage des dienstbaren Gutes zugleich auch die correspondierende Ersichtlichmachung im Gutsbestandblatte des herrschenden Gutes erfolge, und zwar soll dem Gerichte obliegen, diese letztere Eintragung von amtswegen, somit in allen Fällen vorzunehmen. Selbstverständlich kann gegen den Eigenthümer des dienstbaren Gutes nur jene Eintragung wirksam geltend gemacht werden, die in der Einlage seines Gutes vorkommt. Zu § 11. Die Gestattung, mehrere demselben Eigenthümer gehörige Grundbuchskörper in eine und dieselbe Einlage aufzunehmen, macht besondere Vorsichtsmaßregeln nöthig, damit es bei jeder Eintragung leicht erkennbar sei, auf welchen Grundbuchskörper sich dieselbe beziehe und um ausreichende Garantien gegen die Möglichkeit von Verwechslungen zu gewinnen. 210 Beilage. VI. Session der 7. Periode 1896. Die Möglichkeit, dass eine Einlage mehrere Grundbuchskörper enthält, erheischt noch eine Be­ stimmung hinsichtlich des Vorganges, welcher zu beobachten ist, wenn einer dieser Grundbuchskörper in eine andere Einlage, welche entweder schon besteht oder neu zu eröffnen ist, übertragen werden soll. Da diese Übertragung den Grundbuchsstand unberührt lassen nmss, so scheint es der Natur der Sache entsprechend, dass die Übertragung mit allen diesen Grundbuchskörper betreffenden Eintragungen voll­ zogen werde. , Zu § 12. Die Anlegung und Führung von Real- und Personalregistern ist aus höchst praktischen Rück­ sichten ein Gebot der Nothwendigkeit. Diese Register sind Nachschlagebehelfe zum Hauptbuche, be­ stimmt, die Nummern der Grundbuchseinlagen auszuweisen, in denen die einzelnen Pareellen ein­ getragen erscheinen und Eintragungen für oder gegen bestimmte Personen vorkommen. Irgendwelche Rechtswirksamkeit kommt denselben jedoch nicht zu. Zu § 13. Das allgemeine Grundbuchsgesetz lässt die Wahl zwischen der Urkundensammlung und dem Urkundcnbuche frei. Die Anlage eines Urkundenbuches, in welches die Abschriften aller Tabularurkunden durch ge­ richtliche Organe einzutragen wären, würde einen ungeheuren Aufwand an Schreibkräften erheischen, welche man sich schwerlich in der ausreichenden Anzahl würde verschaffen können. In jedem Falle würde dieser Aufwand als ein unverhältnismäßiger erscheinen. Es scheint demnach kein Grund vorhanden zu sein, die Führung eines Urkundenbuches zu em­ pfehlen und zwar umsoweniger, als die bisher bei Führung der Urkundensammlung gemachten Er­ fahrungen diese Einrichtung als entsprechend erkennen ließen. Über die Urkundensammlung war nur die Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, dass dieselbe für alle bei einem Gerichte bestehenden Hauptbücher gemeinschaftlich zu führen sei. Zu § 14. Da die Anlegung der Grundbücher auf Grundlage des Cataste rs zu erfolgen hat, so erscheint im Gesetzesentwurfe Vorsorge dafür getroffen, dass für die Zwecke der Grundbuchsanlegung die erforderlichen Behelfe aus den Catastraloperaten, insbesondere eine Copie der Catasträlmappe beschafft (§ 18) und an der Hand derselben der Besitzstand eines jeden Eigenthümers unter eventueller Berichtigung der Mappencopie ermittelt werde (§ 23, Zahl 1). Bei Eröffnung eines Grundbuches wird sich demnach das Gericht im Besitze einer Mappe der betreffenden Catastralgemeinde befinden, die im wesentlichen einer richtiggestellten Copie der Catastralmappe gleichkommt. Es wird gewiss für den Verkehr in Grundbuchssachen vom großen Vortheile sein, wenn diese Grundbuchsmappe auch weiterhin current geführt wird. In dieser Beziehung trifft übrigens schon der § 11 des Gesetzes vom 23. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 83 die Anordnung, dass behufs Erhaltung der steten Übereinstimmung zwischen dem Grundsteuercataster und den auf deffen Grundlage angelegten Grundbüchern die vorfallenden Änderungen rücksichtlich des Grundbuchskörpers, der Bezeichnung der einzelnen Objecte und deren Darstellung auf der Mappe, sowohl im Cataster als auch im Grundbuche durchzuführen sind. In einem Gesetze über die innere Einrichtung der Grundbücher erscheint es nun am Platze, auch eine Bestimmung über die Führung der Grundbuchsmappe aufzunehmen und hiebei den nächsten, naturgemäßen und allgemeinen Zweck der Mappe, der in der Veranschaulichung der Lage der Liegen­ schaften besteht, festzustellen. Die Mappe wird wohl außerdem in vielen Fällen einen wichtigen Behelf für die Ermittlung anderer relevanter Thatumstände in Bezug auf Besitzerverhältniffe zu bilden geeignet 211