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Aktenzahl/Geschäftszahl | |
Letzte Änderung | 01.07.2021, 21:07 |
Gemeinde | Landtag |
Bereich | oeffentlich |
Schlagworte: | ltm_,ltp07,lt1896,ltb1896,ltb0 |
Dokumentdatum | 2021-07-01 |
Erscheinungsdatum | 2021-07-01 |
Unterausschüsse | |
Kommissionen/Kuratorien | |
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Verträge | |
Publikationen | Landtag-Selbständiger Antrag |
Aktenplan | |
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Inhalt des Dokuments |
XX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage XX. des tandtagsabgeordneten Dr. Waibel. I. Der hohe Landtag wolle beschließen: „Der § 3 der Landesordnung vom 26. Febr. 1861 bez. das Landes-Gesetz vom 26. Mai 1884, L.-G.-Bl. vom Jahre 1884 Zl. 16 hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 3. Der Landtag besteht aus zwanzig Mitgliedern, nämlich: a. dem fürstbischöslichen Generalvicar, b. aus neunzehn gewählten Abgeordneten und zwar: 1. aus sechs Abgeordneten der durch die Wahlordnung bezeichneten Städte, des Marktes Dornbirn und der Handels- und Gewerbekammer; 2. aus dreizehn Abgeordneten der übrigen Gemeinden des Landes. II. Für die §§ 3, 4 und 5 des dem Landtage vorgelegten Wahlordnungsentwurfes wird folgende Fassung in Vorschlag gebracht. 99 XX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags/ VN"Session, 7. Periode 1896. § 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Land gemeinden bilden die Gerichtsbezirke 1. Bregenz, 2. Bregenzerwald, 3. Dornbirn, 4. Feldkirch, 5. Bludenz, 6. Montavon je einen Wahlbezirk. . § 4. - In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlbezirke ist der Sitz der gerichtlichen Bezirksbehörde der Wahlort. § 5. Bon den im 8 3 unter 1 und 4 aufgeführten Wahlbezirken sind je drei, von den unter 2, 3 und 5 aufgeführten Wahlbezirken je zwei Abgeordnete, und von dem unter 6 aufgeführten Wahlbezirke ist ein Abgeordneter zu wählen. Die Wahlmänner aller in einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 1 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und des Marktes Dornbirn) bilden einen Wahlkörper. III. Für die Absätze a und k des 8 6 des in Vorlage gebrachten Wahlordnungs-Entwurfes wird folgende Fassung vorgeschlagen. § 6. • a. Die in der Ortseelsorge bleibend verwendeten Geistlichen der christlichen Confessionen und die Prediger (Rabbiner) der jüdischen Glaubensgenossen f. Die bleibend angestellten Oberlehrer, Lehrer und Unterlehrer der öffentlichen Volksschulen und die vom Staate, vom Lande oder den Gemeinden angestellten Directoren, Professoren und Lehrer höherer Schulen. . . . Bregenz, am 8. Januar 1896. Dr. Waibel. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz 100 |