18960118_ltb0321896_Wahlreformausschussbericht_Gesetzentwurf_Landtagswahlordnungsgesetz

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Letzte Änderung 01.07.2021, 20:58
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1896,ltb1896,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXXII« der Beilagen zu dm stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage XXXII. des Wahlreform-Ausschusses betreffend den Gesetzentwurf über eine neue tandtags- Wahl-Drdnung für das Land Vorarlberg. Hoher Landtag! Der vom Landes-Ausschuffe in Vorlage gebrachte und an den Wahlreform-Ausschuss zur Vorberathung überwiesene Gesetzentwurf über eine neue Landtags-Wahlordnung für Vorarlberg ist unter genauer Beachtung der vom hohen Landtage in der 16. Sitzung vom 14. Februar v. I. auf Grund der vom damaligen Wahlreform-Ausschusse erstatteten Anträge (XLVI. Beilage der steno­ grafischen Protokolle) beschlossenen Grundsätze verfasst. Bevor der Wahlreform-Ausschuss in die Berathung dieses Gesetzentwurfes eintrat, gab der Herr Regierungsvertreter die Erklärung ab, dass die k. k. Regierung im gegenwärtigen Momente angesichts der in nächster Zeit zur Durchführung gelangen sollenden Reform der Reichsraths-Wahl­ Ordnung nicht in der Lage sei Stellung zu dem vorliegenden Gesetz-Entwurf zu nehmen. Die Regierung halte den jetzigen Zeitpunkt für die Berathung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes aus dem gleichen Grunde für nicht geeignet. Der Wahlreform-Ausschuss hatte indessen die Ansicht, die Erledigung der Angelegenheit solle doch nicht weiter verschoben werden. Der Landtag befindet sich in der letzten Session der jetzigen Periode und es wäre bei dem Umstande, als allerorts die Erweiterung des Wahlrechtes in die legislativen Körperschaften, daher auch der Landtage gefordert wird, ganz angemessen, wenn schon die nächsten, noch im Laufe des Jahres 1896 durchzuführenden Landtags-Wahlen in Vorarl­ berg auf Grund der neuen Landtags-Wahlordnung durchgeführt werden könnten. Ferner konnte der Wahlresorm-Ausschuss einen eigentlichen Zusammenhang zwischen der Reform der Reichsraths-Wahl­ Ordnung und jener der Vorarlberger Landtags-Wahl-Ordnung wohl kaum erkennen. Bei der Reichsrachs-Wahl-Ordnung wird nach allen übereinstimmenden Nachrichten die Anfügung einer neuen Curie geplant. 161 Beilage XXXII. Etwas Ähnliches XXXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. in die Vorarlberger Landtags-Wahl-Ordnung aufnehmen, erschiene aber wohl zum Vorhinein als vollständig ausgeschlossen. Wir haben keine Großgrundbesitzer-Curie, wir wollen aber auch keine Curie nicht gleichberechtigter Staatsbürger. Eine Erweiterung des Landtags­ Wahlrechtes in Vorarlberg kann in Rücksicht auf die bestehenden Verhältnisse, in Rücksicht auf die Anschauungen der Bevölkerung und im Hinblick auf die Geschichte des Landes nur in der Herab­ setzung, wenn nicht im gänzlichen Fallenlassen des Census eintreten. Jeder andere Vorgang erschiene als unnatürlich, schädlich und den gegebenen Verhältnissen nicht entsprechend. Von dieser Erkenntnis durchdrungen, erachtet der Wahlreform-Ausschuss es als geboten, dass die Landtags-Wahlreform unabhängig von der geplanten Reichsraihs-Wahlreform durchzuführen sei. Wenn nach der Anschauung der hohen k. k. Regierung es ihr im jetzigen Zeitpunkte nicht thunlich erscheint, Stellung zur Vorlage zu nehmen, so schließt dieses nicht aus, dass hochdieselbe nach durchgeführter Reichsraths-Wahl-Reform, die ja in aller nächster Zeit erfolgen soll, dem Entwürfe näher tritt, denselben insbesondere nach der Richtung prüft, ob er den Verhältnissen des Landes, sür das er bestimmt ist, entspricht und auf Grund dieser Prüfung ihre Entscheidung fällt. Diese Prüfung wird, Resultat ergeben. so darf mit vollem Rechte gehofft werden, sicher ein günstiges Die Einführung der geheimen Wahl, die Eliminierung des Wahlrechtes der Frauen, der Minderjährigen, Curanden u. s. w., die dadurch bedingte Beseitigung der Vollmachten und der hiemit zusammenhängenden Wahlunzukömmlichkeiten wird sicher allseitig begrüßt und auch von der Regierung als eine höchst wichtige Verbesserung der Landtags-Wahl-Ordnung angesehen werden.. Ebenso gerechtfertigt ist die Herabsetzung des Census. Das Wahlkörpersystem bei den Ge­ meindewahlen hat sich bis heute trotz 30jährigem Bestände in Vorarlberg wohl noch wenige Freunde erworben, indem dasselbe den Anschauungen der Bevölkerung nicht entspricht. Die Erfahrung zeigt auch, dass gerade die Vertreter des III. Wahlkörpers in den Gemein­ den in der Regel am meisten für Sparsamkeit im Gemeinde-Haushalte eintreten, daher die Furcht vor einer Schädigung der Interessen der Reichen und Mehrbemittelten b?i Erweiterung des Wahl­ rechtes sich als ganz ungerechtfertigt erweist. Hinsichtlich des Census ist noch zu bemerken, dass derselbe bei den Landtagswahlen schon bisher in allen Gemeinden mit nur zwei Wahlkörpern weit unter 5 st. mitunter sogar unter 2 st. herabsank. Auch darf nicht unerwähnt bleiben, dass bis zu den letzten Wahlen durch nahezu 30 Jahre hindurch auch die Vermögenssteuer bei Bemessung des Wahlrechtes eingerechnet wurde, was als eine ganz bedeutende Erweiterung des Wahlrechtes anzusehen war. Durch Interpretation der bezüglichen Gesetzesbestimmungen im Jahre 1890 und die dadurch bedingte Änderung des Gesetzes im Jahre 1894 (L.-G.-Bl. Nr. 33) ist gegenüber einem 30jährigen Usus eine große Verkürzung rechtes eingetreten. des Wahl­ Auch der Umstand, dass das Wahlrecht der Frauen rc. rc. eliminiert werden soll, und damit einer sehr großen Anzahl Personen das Wahlrecht entzogen wird, spricht dafür, dass es dafür auf eine andere Art und Weise eine Erweiterung zu finden habe. Dazu kommen noch die allgemeinen Gründe, die für thunlichste Ausdehnung des Wahlrechtes sprechen und die einer Erörterung wohl nicht bedürfen. Die übrigen Grundsätze, auf denen die jetzige Wahlordnung beruht, blieben auch im neuen Entwürfe aufrecht, so z. B. die Beibehaltung der Wahlmännerwahlen in den Landgemeinden und der bezüglichen Wahlkreise. Die vom Hrn. Abgeordneten Dr. Waibel eingebrachten und dem Wahlreform-Ausschusse zugewiesenen Abänderungsanträge betreffend die Vornahme der Landgemeindewahlen nach Gerichts­ bezirken, wurden eingehender Berathung unterzogen. Die Annahme dieser Anträge hätte aber eine 162 Beilage XXXII. VI. Session der 7. Periode 1896. Verminderung der Abgeordnetenzahl der Bezirke Bludenz-Montavon zur Folge gehabt. Wie aus der im Landtage seitens des Herrn Antragstellers erfolgten Begründung hervorgeht, sollte eine Ein­ wohnerzahl von 7000 als Grundlage der Bemessung für Zutheilung je eines Abgeordneten für die einzelnen Bezirke genommen werden, wornach auf den Landgemeinden-Bezirk Bregenz 3, Bregenzer­ wald 2, Dornbirn 2, Feldkirch 3, Bludenz 2 und Montavon 1 Abgeordneter entfallen würden. Sonach hätten die Bezirke Bludenz-Montavon, die jetzt mitsammen 4 Abgeordnete wählen, nur mehr 3 wählen können. Wäre aber auf die Änderung der Zahl der Abgeordnetem nicht eingegangen worden, so wäre die vom Herrn Antragsteller aufgestellte Grundlage des Vertheilungsmodus entfallen. Der Wahlreform-Ausschuss wollte aber den genannten Bezirken die Zahl der Abgeordneten nicht schmälern und zwar um so weniger, als bei der Festsetzung der Zahl der Abgeordneten die Bevölkerungsziffer allein nicht maßgebend sein kann. Die Verhältnisse und Interessen des zwar nicht stark bevölkerten, aber räumlich sehr ausgedehnten politischen Bezirkes Bludenz sind so ververschiedenartige, dass schon aus diesem Grunde durch die Belassung beziehungsweise Zuweisung einer genügenden Anzahl Abgeordneter die Möglichkeit geschaffen werden soll, für eine angemessene Vertretung dieser so verschiedenen Interessen Vorsorgen zu können. Das dürfte schon von allem Anfänge an die Ursache gewesen sein, dass diesem Bezirke eine im Verhältnis zur Bevölkerungszahl etwas größere Zahl von Abgeordneten zugewiesen wurde. Im Wahlreform-Ausschusse wurden noch eine Reihe anderer Gründe für Beibehaltung der jetzigen Wahlkreise geltend gemacht, die aber hier übergangen werden können, weil ja die vom Wahlresorm-Ausschusse hinsichtlich der Wahlkreiseintheilung der Landgemeinden gestellten Anträge eine Änderung der dermalen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht involvieren. Ein weiterer Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Waibel bezog sich auf den § 6. Nach diesem Anträge sollte das Wahlrecht der Geistlichen und Lehrer an die bleibende Verwendung be­ ziehungsweise bleibende Anstellung geknüpft sein. Nach dem gestellten Abänderungsantrage würde zwar das Wahlrecht für Geistliche nicht ein so beschränktes bleiben, wie z. B. nach den bestehenden Bestimmungen der geltenden Gemeinde-Wahlordnung, indem es nach dem Abänderungsantrage nicht an die Zuständigkeit in der Gemeinde geknüpft ist, aber ein vollständig klares Verhältnis würde dnrch den Abänderungsantrag nicht geschaffen. Der Wahlreform-Ausschuss konnte sich nach wieder­ holter Berathung auch der Anschauung nicht verschließen, dass in der Art und Weise des Eintretens des Priesters in die Seelsorge und der Art und Weise der Aufnahme von Beamten in den Staats­ dienst ein wesentlicher Unterschied nicht zu finden sei und daher eine ungleiche Behandlung der Geistlichen gegenüber den Beamten nicht gerechtfertigt wäre. Auch leitete den Ausschuss bei seiner schließlichen Entscheidung zu Gunsten des Landes-Ausschuss-Entwurfes die Ansicht, dass die Ein­ räumung des Wahlrechtes an Personen, die sich wie z. B. der Geistliche, so langen Studien unter­ zogen haben, mindestens ebenso gerechtfertigt und begründet erscheine, als die Wahlrechts-Verleihung an solche, die eine gewisse directe Steuer entrichten. Am Landes-Ausschuss-Entwurfe wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen. In § 5 wurde gemäß dem Abänderungsantrage des Hr. Abgeordneten Dr. Waibel nach dem Worte „Städte" beigesetzt: „und des Marktes Dornbirn." Zur bessern Ersichtlichmachung der schon jetzt geltenden Bestimmung, daß zur Wählbarkeit der Wahlmänner das zurückgelegte 30. Lebensjahr erforderlich sei, wurde in § 7 ein dahingehender Passus ausgenommen. In § 17 wurde in Alinea 2 das Wort „gleichzeitig" eingeschaltet, im § 36 zur Abschwächung der bezüglichen Bestim­ mung und zur Hintanhaltung eines vielleicht nicht gerechtfertigten zu rigorosen Vorgehens das Wort „deutlich" gestrichen, endlich in § 43 hinsichtlich der bei Landtagsersatzwahlen vorzunehmenden Wahl­ männerergänzungswahlen ein Zusatz ausgenommen, der geeignet ist, eine verschiedenartige Interpre­ tation oder Handhabung der Bestimmungen dieses Paragraphen für die Folge hintanzuhalten. 163 XXXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Aus Grund dieser Darstellungen erhebt der Wahlreform-Ausschuss den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, womit eine neue Landtags-Wahlordnung für das Land Vorarlberg erlassen wird, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 18. Januar 1896. Johann Kohler, Martin Thurnher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 164 XXXIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session. 7. Periode 1896. Beilage XXXIIA. Gesetz vorn wirksam für das Land Vorarlberg, womit eine neue Landtags-Wahlordnung für dieses Land erlassen wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde ich zu verordnen wie folgt: I. Uon den Wahlbezirken «nd Mahlorten. § 1. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte bilden: die Städte: a Bregenz, b Feldkirch, c Bludenz und d der Markt Dornbirn je einen Wahlbezirk und es haben die Städte je einen Abgeordneten und der Markt Dornbirn zwei Ab­ geordnete zu wählen. Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes bilden einen Wahlkörper. § 2. Die Handels- und Gewerbekammer in Feld­ kirch hat einen Landtagsabgeordneten zu wählen. Für diese Wahl haben die Mitglieder und Ersatz­ männer der Kammer den Wahlkörper zu bilden. § 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Land­ gemeinden bilden die politischen Bezirke 165 Beilage XXXII A. XXXII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtag». 1. Bregenz (Gerichtsbezirke Bregenz, Bregenzer­ wald), 2. Feldkirch (Gerichtsbezirke Feldkirch, Dornbirn), 3. Bludenz (Gerichtsbezirke Bludenz, Montavon), je einen Wahlbezirk. § 4. In jedem für die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden gebildeten Wahlbezirke ist der Sitz der politischen Bezirksbehörde der Wahlort. § 5. Bon den in Z 3 unter 1 und 2 aufgeführten Wahlbezirken sind je fünf, und von dem Wahl­ bezirke unter 3 vier Abgeordnete zu wählen. Die Wahlmänner aller in einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausnahme der nach § 1 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und des Marktes Dornbirn) bilden einen Wahlkörper. II. Von dem Wahlrechte ««dl der Wählbarkeit. § 6. Wahlberechtigt ist jeder eigenberechtigte öster­ reichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befindet, vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist (§ 11) und in einer Gemeinde des Landes mindestens 2 Kronen an directen Staatssteuern entrichtet. Unter den gleichen Bedingungen mit Ausnahme der Steuerentrichtung sind noch folgende Personen wahlberechtigt, wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz seit mindestens einem halben Jahre im Lande haben: a. die in der Ortsseelsorge verwendeten Geist­ lichen der christlichen Confessionen und die Prediger (Rabbiner) der jüdischen Glaubens­ genossen. b. Hof-, Staats-, Landes- und öffentliche Fonds­ beamte. c. Officiere und Militärparteien mit Officierstitel, welche sich im definitiven Ruhestande befinden, oder mit Beibehaltung des Militär­ charakters quittiert haben. d. Dienende sowohl als pensionierte Militär­ Parteien ohne Officierstitel, dann dienende 166 Beilage XXXIIA. VI. Session der 7. Periode 1896. und pensionirte Militärbeamte, infoferne diese Personen in den Stand eines Truppenkörpers nicht gehören. e. Doctoren, welche ihren academischen Grad an einer inländischen Universität erhalten haben. f. Die angestellten Oberlehrer, Lehrer und Unterlehrer der öffentlichen Volksschulen und die vom Staate, vom Lande oder den Ge­ meinden angestellten Directoren, Professoren und Lehrer höherer Schulen. Öffentliche Gesellschafter einer Erwerbsunter­ nehmung insofern sie den Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen und ihnen nicht schon nach ihrer persönlichen Steuerleistung oder Qualification ein Wahlrecht zusteht, haben das Wahlrecht nach Maßgabe der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung gezahlten Gesammtsteuer. Dasselbe gilt auch für nicht öffentliche Gesell­ schafter von Erwerbsunternehmen, sowie für gemein­ same Besitzer steuerpflichtiger Renten und Realitäten, dann steuerpflichtigen Einkommens. § 7. Die Abgeordneten der im § 1 aufgeführten Orte sind durch directe Wahl zu wählen. Die Wahl der Abgeordneten der Landgemeinden hat durch Wahlmänner zu geschehen, welche von den Wahlberechtigten der Gemeinden aus ihrer Mitte zu wählen sind. Die Wählbarkeit als Wahlmann ist jedoch an das zurückgelegte 30. Lebens­ jahr gebunden. Jede Gemeinde des Wahlbezirkes hat auf je 500 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Restbeträge, welche sich bei Theilung der Ein­ wohnerzahl durch 500 ergeben, haben als 500 zu gelten. Gemeinden mit weniger als 500 Einwohner wählen einen Wahlmann. § 8. Wer in der Wählerclasse der Städte wahl­ berechtigt ist, darf in keiner Landgemeinde wählen. Ist ein Wahlberechtigter der Wählerclassen der Städte und der Landgemeinden in mehreren Gemeinden wahlberechtigt, so übt er das Wahlrecht nur in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes 167 Beilage XXXIIA. XXXIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. aus. Wenn er aber in keiner dieser Gemeinden den Wohnsitz hat, dann steht ihm das Wahlrecht in jener Gemeinde zu, in der er die höchste directe Staatssteuer entrichtet. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. § 9. Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer sind nicht gehindert, das ihnen persönlich zustehende Wahlrecht in ihrer Wählerclasse auszuüben. § 10. Wählbar als Landtagsabgeordnete sind alle jene Personen, männlichen Geschlechtes, welche das österreichische Staatsbttrgerrecht seit mindestens 3 Jahren besitzen, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befinden und in einer Wählerclasse des Landes (§ 6) wahlberechtigt sind. § 11. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit bei der Wahl der Abgeordneten sowohl als auch der Wahlmänner sind ausgeschlossen: 1. Alle unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Personen; 2. diejenigen, welche eine Armenversorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln genießen, oder in dem der Wahl unmittelbar voran­ gegangenen Jahre genossen haben; 3. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet worden ist, während der Dauer der Concursverhandlung; 4. diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahles, der Veruntreuung, der Theilnehmung hieran oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 St.-G.) zu einer Strafe verurtheilt sind. Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im 8 6 Z. 1—10 des Gesetzes vom 15. Nov. 18-67 R.-G.-Bl. Nr. 131 aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei andern Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der' Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den obenangeführten Übertretungen 168 Beilage XXXII A. VI. Session der 7. Periode 1896. aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. Werden durch die Strafgesetzgebung neue Be­ stimmungen darüber getroffen, in Folge welcher strafrechtlicher Verurtheilung und für welche Dauer das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu Gemeinde­ vertretungen verloren geht oder nicht ausgeübt werden darf, so haben die nämlichen Bestimmungen auch hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wähl­ barkeit in den Landtag zu gelten. III. Uon der Ausschreibung und Vorbereitung der Mahle«. § 12. Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht in der Regel durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem tne Wahl der Landtags­ abgeordneten in den durch diese Wahlordnung be­ stimmten Wahlorten vorzunehmen ist, zu enthalten haben. Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, dass alle nöthigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können. " § 13. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, dass zuerst die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und der Handels- und Gewerbekammer gewählt und dass die Wahlen für jede dieser Wählerklassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden. § 14. Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitung und durch Placate in allen Gemeinden des Landes bekannt zu machen- Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist durch Placate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren. 8 15. Die Wahlberechtigten aller Wählerclassen mit Ausnahme jener der Handels- und Gewerbekammer 169 Beilage XXXII A. XXXII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. sind in alphabetischer Ordnung in besondere Listen (Wählerlisten) einzutragen. Die Wählerliste jedes Wahlkörpers ist von den zu deren Anfertigung berufenen Organen in Evidenz zu erhalten und behufs Vornahme der Wahl in zwei Parien anzufertigen. § 16. Die Anfertigung der Wählerlisten der im § 1 angeführten Städte und des Marktes Dornbirn, dann der Wählerlisten behufs der Wahl der Wahl­ männer in den Landgemeinden obliegt unter genauer Beobachtung der §§ 6 und 11 in jeder Gemeinde der Gemeindevorstehung. § 17. Die Listen der Landtagswähler sind in der Gemeindekanzlei zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen vom Tage der geschehenen Kund­ machung zu berechnenden Reclamationsfrist öffentlich bekannt zu machen. Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher gleichzeitig an die vorgesetzte politische Bezirks­ behörde vorzulegen. § 18. Reclamationen gegen die Wählerlisten wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weg­ lassung von Wahlberechtigten können beim Ge­ meindevorsteher eingebracht werden, welche von ihm innerhalb drei Tagen an die vorgesetzte politische Bezirksbehörde zur Entscheidung vorzulegen sind. Gegen die Entscheidung der politischen Bezirks­ behörde kann innerhalb drei Tagen die Berufung an die Statthalterei eingebracht werden. Die Entscheidung der Statthalterei ist in jedem Falle endgiltig. Reclamationen und Berufungen, die nach Ab­ lauf der Frist eingebracht werden, sind als ver­ spätet zurückzuweisen. Die zur Reclamationsentscheidung berufene politische Behörde hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa nothwendige Berichtigungen der Wählerlisten von Amtswegen vorzunehmen. 170 Beilage XXXIIA. VI. Session der 7. Periode 1896. § 19. Sobald die Wählerlisten der Städte und des Marktes Dornbirn nach erfolgter Entscheidung der Reclamationen richtig gestellt sind, hat die politische Bezirksbehörde den eingetragenen Wählern Legiti­ mationskarten auszufertigen und zuzustellen, welche den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl­ handlung zu enthalten haben. Die Zustellung der Legitimationskarten kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden. § 20. Behufs der Wahl der Abgeordneten in den Landgemeinden hat die politische Bezirksbehörde nach Vorschrift des § 7 auf Grund der bei der letzten Volkszählung ermittelten anwesenden Be­ völkerung die Anzahl der von jeder in ihrem Be­ zirke gelegenen Gemeinde zu wählenden Wahlmänner festzusetzen, Tag und Stunde dieser innerhalb des Gemeindegebietes vorzunehmenden Wahl anzube­ raumen, die Wählerlisten nach erfolgter Reclamationsentscheidung richtig zu stellen, zur Leitung der Wahl einen Wahlcommissär zu bestimmen und den Ge­ meindevorsteher von diesen Verfügungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Der Gemeindevorsteher hat sofort die Wahl­ berechtigten unter Bekanntgabe des Tages und der Stunde und des von ihm zu bestimmenden Locales zur Wahl einzuladen und dieselbe zur festgesetzten Zeit vorzunehmen. Die Wahlcommission besteht aus dem Wahlcommissär und dem Gemeindevorstande. § 21. Die Wahl der Wahlmänner hat am bestimmten Wahltage zur festgesetzten Stunde und in dem be­ zeichneten Versammlungsorte ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler zu geschehen und sind dabei die Bestimmungen der §§ 28, 29, 30, dann 32 bis einschließlich 36 in analoge Anwendung zu bringen. Jeder Wähler hat auf einen Stimmzettel so viele Namen aufzuschreiben, als Wahlmänner zu wählen sind. Zur Giltigkeit der Wahl der Wahlmänner ist die absolute Mehrheit der Stimmenden nothwendig. Wird diese bei der ersten Abstimmung nicht erzielt, so ist nach den §§ 37, 38 und 39 weiter vorzugehen. 171 Beilage XXXIIA. XXXIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 22. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat die Legalität des Wahlactes der Wahlmänner in jeder Gemeinde zu constatieren und wenn sich die Nothwendigkeit einer Neuwahl ergibt, dieselbe sogleich unter Angabe der Gründe anzuordnen. 8 23. Sobald durch geschehene Wahl der Wahlmänner in allen Landgemeinden des Bezirkes die Wahlliste der Wahlmänner vollständig ist, hat die Bezirks­ behörde den gewählten Wahlmännern Legitimations­ karten auszufertigen und zuzustellen, welche die fort­ laufende Nummer der Bezirksliste der Wahlmänner, den Namen und Wahlort des Wahlmannes, den Ort, den Tag und die Stunde der Wahl der Landtagsabgeordneten zu enthalten haben. § 24. Der Vorstand der politischen Bezirksbehörde hat die Liste der gewählten Wahlmänner der Ge­ meinden seines Bezirkes in doppelter Ausfertigung für die Wahlhandlung vorzubereiten. IV. Uon der Vornahme der Mahle« der Kandtagsabgeordneten. § 25. Die Leitung der in Gegenwart eines landes­ fürstlichen Commissärs vorzunehmenden Wahl­ handlung jedes Wahlkörpers wird einer Wahl­ commission übertragen, welche zu bestehen hat: 1. für jeden Wahlkörper der int § 1 aufgeführten Städte und des Marktes Dornbirn aus dem Bürgermeister oder dem von ihm bestellten Stellvertreter und zwei Mitgliedern der Ge­ meindevertretung des Wahlortes und von vier vom Wahlcommissär ernannten Wahl­ berechtigten ; 2. für jeden Wahlkörper der Landgemeinden aus drei vom Wahlcommissär und aus vier von den Wahlmännern selbst ernannten Gliedern des Wahlkörpers, 172 Beilage XXXIIA. VI. Session der 7. Periode 1896. § 26. Die den Wählern und beziehungsweise Wahl­ männern ausgefolgten Legitimationskarten berechtigen zum Eintritt in das bestimmte Wahllocale und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzten Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden. § 27. An dem Tage der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungs­ orte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Constituierung der Wahlcommission begonnen, welche den Vor­ sitzenden aus ihrer Mitte ernennt und die Wähler­ listen nebst den vorbereiteten Abstimmungsver­ zeichnissen übernimmt. § 28. Der Vorsitzende der Wahlcommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 10 und 11 der Wahlordnung über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Wahl zu erklären, und sie aufzufordern, ihre Stimmen nach freier Über­ zeugung ohne alle eigennützige Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zu­ träglichsten halten. § 29. Wenn Jemand vor dem Beginne der Ab­ stimmung gegen die Wahlberechtigung einer in der Wählerliste aufgeführten Person Einsprache erhebt, und behauptet, dass bei ihr seit der Anfertigung der Wählerlisten ein Erfordernis des Wahlrechtes weggefallen sei, so wird darüber von der Wahl­ commission sogleich und ohne Zulassung eines Recurses entschieden. § 30. Die Wahl selbst beginnt damit, dass die wahl­ berechtigten Mitglieder der Wahlcommission ihre Stimmzettel in die Wahlurne legen. Hierauf werden durch ein Mitglied der Wahl­ commission die Wähler in der Reihenfolge, wie ihre 173 Beilage XXXIIA. XXXIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Namen in der Wählerliste eingetragen sind, zur Abgabe der Stimmzettel aufgerufen. Wahlberechtigte, die nach geschehenem Aufrufe ihres Namens in die Wahlversammlung kommen, haben erst, wenn die ganze Wählerliste durchgelesen ist, ihre Stimmzettel abzugeben und sich zu diesem Zwecke bei der Wahlcommission zu melden. 8 31. Jeder Wähler hat auf seinem Stimmzettel so viele Namen zu verzeichnen, als im betreffenden Wahlkörper Abgeordnete zu wählen sind. Der Vorsitzende der Wahlcommission übernimmt von jedem Wähler den von letzterem zusammen­ gefalteten Stimmzettel, legt jeden einzeln in die Urne und wacht darüber, dass nicht anstatt eines, mehrere Stimmzettel abgegeben werden. Jeder Wähler hat bei Abgabe seines Stimm­ zettels seine Legitimationskarte vorzuzeigen. 8 32. Wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität eines Wählers Anstände ergeben, so ent­ scheidet darüber sogleich die Wahlcommission ohne Zulassung eines Recurses. 8 33. Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Colonne ersichtlich zu machen. Die Eintragung besorgt in dem einen Ver­ zeichnisse der vom Wahlcommissäre der Wahl­ commission beizugebende Schriftführer und gleich­ zeitig ein Mitglied der Wahlcommission in dem zweiten Verzeichnisse, welches als Gegenliste die Controle der Eintragung bildet. 8 34. Die Wahl ist zur bestimmten Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlussstunde im Wahllocale er­ scheinen und daselbst beim Schluffe der Abstimmung anwesend sind, von der Stimmgebung nicht ausge­ schlossen werden. (§ 30). Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahl ver­ hindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahl- 174 VI. Session der 7. Periode 1896. Beilage XXXIIA. Commission mit Zustimmung des Wahlcommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder ver­ längert werden. Die Bekanntmachung darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Weise zu geschehen. Im Falle einer Unterbrechung der Wahl ist die Wahlurne unter ämtlichen Verschluss der Wahl­ commission zu bringen. § 35. Nach Abschluss der Stimmgebung, welche von dem Vorsitzenden der Wahlcommission auszusprechen ist, und noch vor der Scrutinierung werden von demselben die Stimmzettel in der Wahlurne unter­ einander gemengt, sodann herausgenommen und gezählt. Bei der hierauf folgenden Scrutinierung ent­ faltet ein Mitglied der Wahlcommission jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn nach ge­ nommener Einsicht dem Vorsitzenden, welcher den­ selben laut abliest und zur Einsichtnahme an die andern Commissionsmitglieder weiter reicht. Hiebei ist von zwei Mitgliedern der Wahl­ commission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, welche beide Stimmlisten übereinstimmen müssen und von sämmtlichen Mitgliedern der Commission und dem Wahlcommissär zu unterfertigen sind. In der Stimmliste ist jeder, welcher als Ab­ geordneter eine Stimme erhält, namentlich zu ver­ zeichnen und neben seinem Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn fallenden Stimme die Zahl 2, bei der dritten die Zahl 3 u. s. f. beizusetzen. § 36. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so sind die über diese Zahl auf dem Stimmzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtigt zu lassen. Sind weniger Namen auf dem Stimmzettel angeführt, so verliert er deshalb seine Giltigkeit nicht. Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmal verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt. Stimmen, welche auf einejin Gemäßheit des § 11 von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person fallen; Stimmen, welche an Bedingungen geknüpft, 175 Beilage XXXII A. XXXII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. oder denen Aufträge an den zu Wählenden bei­ gefügt sind; endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht entnehmen lassen, sind ungiltig und werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt. § 37. Das Resultat der Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlcommission sogleich bekannt zu geben. § 38. Als gewählter Abgeordneter ist derjenige an­ zusehen, welcher mehr als die Hälfte aller ab­ gegebenen gütigen Stimmen für sich hat. Wenn mehr Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit für sich haben, so ent­ scheidet die überwiegende Stimmenzahl oder bei gleicher Stimmenzahl das von dem Vorsitzenden der Wahlcommission zu ziehende Los darüber, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. Wurde die absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so wird rücksichtlich der noch zu wählenden Abgeordneten zur engern Wahl geschritten. § 39. Bei der engern Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem ersten Scrutinium nach denjenigen, welche die ab­ solute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringen­ den Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei. Jede Stimme, welche bei der engern Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Sind bei der engern Wahl alle abgegebenen gütigen Stimmen zwischen sämmtlichen in die Wahl gebrachten Personen gleich getheilt, so dass jede von ihnen die Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahl­ commission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei. Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, ist die engere 176 Vellage XXXII A. VI. Session der 7. Periode 1896. Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich aller zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit, oder die obgedachte gleiche Theilung zwischen allen in die engere Wahl gebrachten Personen erreicht ist, in welch' letzterem Falle schließlich das Los ent­ scheidet. Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem frühern Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei dem folgenden Wahlgange von der-Aus­ übung dieses Rechtes nicht ausgeschlossen. § 40. Wenn die erforderliche Anzahl Abgeordeter ordnungsmäßig gewählt ist, wird das über die Wahlhandlung geführte Protokoll geschlossen und von den Mitgliedern der Wahlcommission und dem landesfürstlichen Commissär unterschrieben und unter Anschluss der Abstimmungsverzeichnisse, der Stimm­ zettel und bei den Wahlen der Landgemeinden auch unter Beilegung der Wahlacten der Wahlmänner versiegelt dem landesfürstlichen Commissär zur Ein­ sendung an den Statthalter übergeben. § 41. Der Statthalter hat nach Einsichtnahme der an ihn gelangten Wahlacten jedem gewählten Ab­ geordneten, gegen den nicht einer der durch § 11 normierten Ausschließungsgründe von der Wähl­ barkeit vorliegt, ein Wahlcertificat ausfertigen und zustellen zu lassen. Dieses Certificat berechtigt den gewählten Ab­ geordneten zum Eintritt in den Landtag und be­ gründet in solange die Vermuthung der Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist. 8 42. Sämmtliche Wahlacten hat der Statthalter an den Landesausschuss zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht. (§ 30 Landes-Ordnung). V. Ersahwahlen. § 43. Wenn während der Dauer der sechsjährigen Landtagsperiode die Nothwendigkeit einer Ersatz177 XXXII A> der Beilagen zu den stenogr. Protokolle» des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. wähl in einem Wahlkörper der Landgemeinden herantritt, so ist dieselbe auf Grund der vorhan­ denen, bei inzwischen erfolgtem Abgang von Wahl­ männern, oder solchen, die mittlerweile das Activwahlrecht in der betreffenden Gemeinde zur Land­ tagswahl verloren haben, zu ergänzenden Wahl­ männerlisten vorzunehmen. VI. Schlussdestimumngen. § 44. Die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können Änderungen der Bestimmungen dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehr­ heit des nach § 37 der Landes-Ordnung überhaupt beschlussfähigen Landtags beschloffen werden. Nach Ablauf dieser Zeit können Änderungen der Wahlordnung nur in Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Landtages und mit Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden giltig beschloffen werden. § 45. Dieses Gesetz tritt für den Zeitpunkt der Aus­ schreibung der nächsten allgemeinen Neuwahlen für den Landtag in Kraft. § 46. Mein Minister des Innern ist mit der Durch­ führung dieses Gesetzes betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 178