18960123_ltb0471896_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Eingabe_landwirtschaftlicherVerein_Kostenübernahme_Rauschbrandschutzimpfung

Dateigröße 364.26 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 01.07.2021, 21:10
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1896,ltb1896,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

XLVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage XLVII. de5 volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Eingabe des landwirtschaftlichen Vereines wegen Uebernahme der Rauschbrandschutzimpfung auf kandeskosten. Hoher Landtag! Der Vorarlberger Landwirtschafts-Verein unterbreitete an den Landesausschuss die Anregung, dass die Rauschbrandschutzimpfung in Zukunft wieder auf Kosten des Landes vom Landesausschusse in die Hand genommen werden wolle. Die Vorstehung genannten Vereines begründet ihren Vorschlag damit, dass sich die Ver­ hältnisse in der Rauschbrandschutzimpfung durch die letzten in Kraft getretenen Verfügungen wesent­ lich verschlechtert haben. Als Hauptursache wird angeführt, dass die Kosten der Impfung per Stück 30 kr. für die Viehbesitzer zu hoch seien, da denselben überdies die mit der Zufuhr des Viehes zum Jmpforte ver­ bundenen Auslagen obliegen, weshalb die Betheiligung abgenommen habe. Die Wichtigkeit und Vortheilhaftigkeit der Jmpfaction sei mehrfach erwiesen und wäre sehr zu bedauern, wenn die Rauschbrandschutzimpfung vernachlässiget oder gar aufhören würde. GS sei nicht blos wünschenswert, sondern geradezu nothwendig, dieser Impfung die größtmöglichste Verbreitung zu verschaffen, besonders dort, wo das Jungvieh auf Alpen bestimmt ist, auf welchen der Rauschbrand erfahrungsgemäß häufiger vorkommt. Um aber eine solche Verbreitung bezw. zahlreiche Theilnahme der Viehbesitzer an der zu veranstaltenden Jmpfgelegenheit zu ermöglichen, sollte von allen erschwerenden Momenten abgesehen und der für ungewohnte Maßregeln ohnehin nicht geneigten Landbevölkerung der Auftrieb zu den Jmpfstationen so viel möglich erleichtert werden, was in letzter Zeit aber offenbar nicht geschehen ist. Wenn nun die Fortsetzung der Impfung für zweckdienlich erachtet werde, wie man wohl an­ nehmen dürfe, dann wären auch Erleichterungen zu schaffen angezeigt. Der Verein glaube, dass zu­ nächst die Bestreitung aller Kosten wieder wie im Anfänge vom Lande zu übernehmen wäre. Welche Sorte von Impfstoff gewählt würde und welche Methode der Jtnpfung man anwenden wollte, bliebe einer fachmännischen Berathung Vorbehalten. Ob die hohe Landesvcrtretung mit der hohen Regierung 277 Beilage XLV1L XLVIi. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. • ein Abkommen in Betreff der Honorierung der Thierärzte anzubahnen hätte oder nicht, wäre ferner zu erwägen. Für die Hauptsache, d. i. für die verlässliche Vornahme der Impfung, sollte ehethunlichst und zwar von Seite des Landes, gesorgt werden, dessen Viehstand unter den gegenwärtigen Umstände« einer solchen Unterstützung thatsächlich bedarf. Gegenständliche Eingabe wurde in der V. Sitzung des Landtages am 13. Januar 1896 dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse zur Berichterstattung und Antragstellung zugewiesen. Die hohe Landesvertretung hat schon seit der Einführung der Rauschbrandschutzimpfung der­ selben ihre volle Aufmerksamkeit geschenkt. Von Anfang arbeiteten die Landesvertretung und. die k. k. Regierung bei der Durchführung und finanziellen Unterstützung der Rauschbrandschutzimpfung Hand in Hand und deckten die bezüglichen Kosten. Vom Jahre 1888 an wurde seitens der k. L Regierung eine weitere finanzielle Unterstützung der Rauschbrandschutzimpfung nicht mehr gewährt, mit der Motivierung, dass dieselbe nun das Stadium des Versuches überschritten habe und es nun Sache der interessierten Viehbesitzer sei, für die Fortführung derselben zu sorgen. Dagegen hat die Landesvertretung sich nicht passiv verhalten, sondern die Rauschbrandschutzimpfung auf Kosten des Landes gegen Einhebung einer kleinen Jmpfgebühr von 10 kr. per Stück fortsetzen lassen. Laut der XIII. Beilage des stenographischen Protokolles ^1891/92 wurden vom Jahre 1892 an nur mehr die Auslagen auf Beschaffung des Impfstoffes und der nöthigen Werkzeuge auf die Landescassa für die Jahre 1892, 1893 und 1894 übernommen, eine weitere Jngerenz der Landes­ vertretung aber nicht mehr ausgeübt. Die Ursache dieser geänderten Haltung der Landesvertretung trat einestheils ein in Rücksicht auf die fortgeschrittene Entwicklung dieser Angelegenheit, weil wohl mit Recht angenommen werden konnte, dass hiebei das Stadium des Versuches überschritten sei, anderntheils unter Berücksichtigung der mittlerweile seitens der Behörden aufgeworfenen Competenzsrage. Wie aus der vorcitirten Beilage zu ersehen ist, hat nämlich die k.' k. Bezirkshauptmannschaft Bludenz mit Zuschrift vom 24. Februar 1892, Zl. 1405, dem Landesausschusse die Competenz zur Durchführung der Schutzimpfung gegen Rauschbrand abgesprochen unter Hinweis auf den § 20, Punkt 4, des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35. . Dieser § 20 lautet: „Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen erlassenen besondern Vorschriften je nach Beschaffen­ heit des Falles und der Größe der Gefahr unter Berücksichtigung der betheiligten Verkehrsinteressen nachfolgende Maßregeln angeordnet werden. Punkt 4. Die Impfung der der Ansteckungsgefahr ausgesetzten Thiere. Dieselbe darf nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen angeordnet werden und hat unter der Aufsicht des beamteten Thierarztes zu erfolgen." Die Durchführungsverordnung vom 12. April 1880, R.-G.-Bl. Nr. 36, sagt; ' „Zu § 20, Punkt 4. Bei jeder Art der Impfung sind dieselben Schutzmaßregeln zur Anwendung zu bringen, wie bei der natürlichen Krankheit und von der politischen Bezirksbehörde zu überwachen." Zufolge dieser Gesetzesbestimmung und der behördlichen Verfügung wird der Landesveriretung jede Jngerenz bei der Rauschbrandschutzimpsung, außer der finanziellen Betheiligung aberkannt. Wenn daher der Landesvertretung jede Einflussnahme benommen wird und hiedurch auch ihr Recht zur Bestimmung einer Jmpftaxe in Frage gestellt erscheint, so ist es wohl erklärlich, dass unter solchen. Umständen das Land 'die Kosten der Impfung nicht mehr auf sich genommen hat und dürfte die Übernahme der Kosten zur Anschaffung des Impfstoffes und der Werkzeuge ein Beweis sein, dass dieselbe trotzdem die thunlichste Aufmerksamkeit diesen bewährten Maßnahmen entgegenbringt. 278 VI. Session der 7. Periode 1896. XLVIL Beilage. Zufolge Landtagsbeschlüsses vom 15. Januar 1895 (Beilage X des stenographischen Protokolles) wurde für die Jahre 1895 und 1896 die gleiche finanzielle Betheiligung votiert. Die Betheiligung an der Schutzimpfung, sowie die erzielten Resultate sind aber auch in diesen Jahren nicht zurück­ gegangen, sondern im wesentlichen gleich geblieben. In dieser Situation findet der volkswirtschaftliche Ausschuss sich nicht veranlasst, Anträge im Sinne der Eingabe der Vorstehung des landwirtschaftlichen Vereines zu stellen. Ebensowenig kann er eine sofortige vollständige Ablehnung der Anregungen des Landwirtschafts-Vereines beantragen, um nicht eine mit Hilfe des Landes zur Sicherung und Förderung des Viehstandes zu Stande ge­ brachte nützliche Maßregel für die Zukunft zu gefährden. Es empfiehlt sich daher, den Landesausschuss zu beauftragen, in dieser Angelegenheit die weiteren Schritte einzuleiten, um das nöthige Einvernehmen mit dem landwirtschaftlichen Vereine, sowie der h. k. k. Regierung zu pflegen und seinerzeit wenn nöthig dem Landtage geeignete Anträge zu unterbreiten. Da die Eventualität nicht ausgeschlossen ist, dass durch etwaige spätere Einberufung der hohen Landesvertretung oder sonstige Ereignisse die bisherige und auch noch für das laufende Jahr gewährte Unterstützung der Rauschbrandschutzimpfung für das künftige Jahr in Wegfall kommen könnte, sollte dieselbe für das Jahr 1897 jetzt schon votiert werden. Demzufolge stellt der volkswirtschaftliche Ausschuss folgende Anträge: Der h. Landtag wolle beschließen: „1. Der Landesausschuss wird beauftragt, hinsichtlich zweckmäßigerer Durchführung der Rauschbrandschutzimpfung Verhandlungen mit dem Landwirtschafts-Vereine und der k. k. Regierung zu pflegen und nöthigenfalls in späterer Session geeignete Anträge dem Landtage in Vorlage zu bringen. 2. Der Landtagsbeschluss vom 13. Januar 1895 (X. Beilage zum stenographischen Protokoll 1895), womit zur Erleichterung der Vornahme der Schutzimpfung der Rinder gegen Rauschbrand für die Jahre 1895 und 1896 die Kosten auf Be- . schaffung der nöthigen Werkzeuge und des Impfstoffes auf die Landeseassa über­ nommen wurde, wird auf das Jahr 1897 ausgedehnt." Bregenz, 23. Januar 1896. Johanne- Thrrrnher, Peter Paul Wette, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Brcgrnz. 279