18950420_ltb0031896_Gesetzentwurf_Gemeindehebammengesetz

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Letzte Änderung 01.07.2021, 21:13
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1895,ltb1895,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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III. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage III KofsH vom........... wirksam für das Land Vorarlberg, womit die Bestellung und Entlohnung der Gemeinde-Hebammen geregelt wird. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg verordne ich wie folgt: Artikel I. § i. Die Gemeinden haben die Verpflichtung für die Bestellung von geprüften Hebammen zu sorgen, deren Zahl dem Verhältnisse der ortsanwesenden Bevölkerung zu entsprechen hat und nötigenfalls von dem behördlichen Sanitätsorgane des Bezirkes im Einverständnisse mit dem Landesausschusse be­ stimmt werden kann. § 2. Der niederste fixe Jahresgehalt einer Ge­ meinde-Hebamme wird mit 50 fl. bemessen. § 3. Die niederste Entschädigung für eine einzelne Geburtsassistenz einer Gemeinde-Hebamme wird mit 2 fl. festgesetzt. § 4. Die gleiche Entschädigung wird der Gemeinde­ Hebamme für eine Assistenzleistung bei zahlungs25 HI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. unfähigen Gemeindeangehörigen aus der Gemeinde­ oder Armenkasse geleistet. Die gleiche Entschädigung aus der Gemeinde­ kasse gebührt der Gemeinde-Hebamme im Sinne der Paragraphe 29 und 29 des Heimatsgesetzes (R.-G.-Bl. Nr. 105 ex 1863) für eine Hilfeleistung bei zahlungsunfähigen fremden Gebärenden, wenn diese nicht von den Hebammen zur Entbindung und geschäftlichen Zwecken in ihrer oder einer andern Wohnung ihres Wohnortes ausgenommen und unter­ gebracht wurden. § 5. Durch Alter und Gebrechlichkeit dauernd dienst­ unfähig gewordene Gemeinde-Hebammen, deren Dienstunfähigkeit durch ein Zeugnis des Gemeindeund Amtsarztes des betreffenden politischen Bezirkes bestätigt wird, bleiben bis zn ihrem Lebensende im Fortbezuge jenes Gehaltes, welcher von Seite der betreffenden Gemeinden bisher geleistet wurde, bezw. des Minimalgehaltes nach § 2. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel HL Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 26 IIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Beilage IIIA. des Landes-Ausschusses zur Vorlage betreffend die gesetzliche Regelung der Stellung der Gemeindehebammen. Hoher Landtag! Die h. k. k. Statthalterei hatte über Aufforderung des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. November 1892 Zl. 24366 in einer Note ddo. 25. Februar 1893 den Landesausschuß eingeladen, sich mit Rücksicht auf die meistens sehr geringen Jahresbezüge und Entlohnungen der Gemeindehebam­ men für die Hilfeleistung bei Entbindungen mit ihr ins Benehmen zu setzen und entsprechende Vor­ schläge zu unterbreiten. Die Erhebungen der k. k. Statthalterei haben nämlich ergeben, daß in Vor­ arlberg 95 Hebammen von Gemeinden angestellt seien, deren Jahresgehalt zwischen 120 ft. als Maxi­ mum und 10 fl. als Minimum differiere. Der Landes-Ausschuß hat darauf in seiner Sitzung am 11. Dezember 1893 den folgenden Anträgen die Zustimmung ertheilt: 1. Die Gemeinden haben die Verpflichtung für die Bestellung von geprüften Hebammen zu sorgen, deren Zahl dem Verhältnisse der ortsanwesenden Bevölkerung zu entsprechen hat und nötigenfalls von dem behördlichen Sanitätsorgane des Bezirkes im Einverständnisse mit dem Landesausschuffe bestimmt werden kann. 2. Es wird die geringste jährliche Wartegebühr für eine Gemeindehebamme auf 50 fl. fixiert. 3. Für jede Geburtsassistenz haben die zahlungsfähigen Parteien wenigstens 2 fl. zu bezahlen. 4. Bei zahlungsunfähigen Gemeindeangehörigen wird dieser Betrag aus der Gemeinde- oder Armenkasse vergütet. 5. Die nötigen Desinfektionsmittel zum Gebrauche bei Geburten sollen den Hebammen von den Gemeinden unentgeltlich beigestellt werden. Unter dem 19. Juni 1894 Zl. 11742 berichtete die Statthalterei, daß die Vorschläge des Landesausschusses dem k. k. Landessanitätsrathe zur gutächtlichen Äußerung übermittelt und von die­ sem Fachrathe einstimmig gutgeheißen worden seien, doch sei dabei noch die Frage der Pensionierung alter, dienstunfähiger Gemeindehebammen angeregt worden. 27 IIIA. der Beilagen zu den, stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. VI. Session, 7. Periode 1896. Der Landes-Ausschuß hat auch diese Frage in der Sitzung vom 5. November 1894 in Be­ rathung gezogen, und in zustimmender Weise beschlossen, dass die durch Alter und Gebrechlichkeit dienst­ unfähig gewordenen Gemeindehebammen im Genusse ihres Gehaltes bis ans Lebensende belasten wer­ den sollen. Unter einem machte die k. k. Statthalterei darauf aufmerksam, dass die unter Punkt 4 des vom Landes-Ausschusse beschlossenen Antrages enthaltene Bestimmung bezüglich Übernahme der Ent­ lohnung für die Hilfeleistung bei der Entbindung einer zahlungsunfähigen Gemeindeangehörigen auch für zahlungsunfähige fremde Frauen zu gelten habe gemäß dem § 3 lit. b des Reichssanitätsgesetzes (R.-G.-Bl. Nr. 68 ex 1870, und Statthaltereiverordnung vom 6. Juli 1883, wogegen den Gemein­ den nach § 28 und 29 des Heimatsges. (R.-G.-Bl. Nr. 105 ex 1863 das Regreßrecht an die Heimatsgemeinden der Unterstützten zustehe. Die k. k. Statthalterei erklärte sich auch in der oben angeführten Zuschrift bereit eine Re­ gierungsvorlage vorzubereiten zur ordentlichen Behandlung im Landtage. Mit Zuschrift vom 24. Januar ds. Js. Nr. 1060 hat nun hoch dieselbe den Entwurf einer Vorlage hieher Übermacht, welcher die vom Landes-Ausschusse beschlossenen Bestimmungen zur Regelung der Entlohnung der Gemeindehebammen enthält, die nach ihrer Meinung, analog jenen des ärztlichen Sanitätsdienstes in den Gemeinden am erfolgreichsten im Wege der Landesgesetzgebung anzustreben wäre, nachdem die Fürsorge für die Erreichbarkeit der nötigen Hilfe bei Entbindungen nach § 3 lit. b des vorcitierten Reichssanitätsgesetzes und somit auch die Sorge für eine entsprechende Entlohnung der Gemeindehebammen in den selbständigen Gemeinde-Wirkungskreis fällt. Indem der Landes-Ausschuss sich mit dieser Anschauung über die gesetzliche Regelung der Bestellung und Entlohnung der Hebammen einverstanden erklärt, erhebt derselbe den folgenden Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwürfe, womit die Bestellung und Entlohnung der Gemeindehebammen geregelt wird, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, den 20. April 1895. Dr. Gebh. Beck, Referent. Druck von I. N Teutsch in Bregenz. 28