18950124_ltb0281895_Immunitätsausschussbericht_Gerichtsverfolgung_Landtagsabgeordneter

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:47
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1895,ltb1895,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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Inhalt des Dokuments

XXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, v. Session, 7. Periode 1895. Beilage XXVIII. W ergeht des vom hohen Landtage in seiner IV. diesjährigen Sitzung gewählten Immunitäts­ Ausschusses über das Einschreiten des k. k. Bezirksgerichtes Bezau wegen gerichtlicher Verfolgung des Landtagsabgeordneten Herrn Jodok Anton Fritz von Mittelberg Hoher Landlag! Daniel Müller, Monom in Mittelberg hat gegen den Herrn Jodok Anton Fritz, Gemeinde­ vorsteher und Landtagsabgeordneter von dort die Anklage wegen Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre (nach den §§ 487, 488 und 491 St.-G.-B.) durch ihm gegenüber, anläßlich der bei der letzten Gemeindeausschusswahl auf ihn gefallenen Wahl als Mitglied der Gemeindevertretung, am 22. De­ cember 1894 in der Kronenwirtschaft in Mittelberg gemachten ehrenrührigen Aussagen erhoben. Nach der vom k. k. Bezirksgerichte in Bezau an den hohen Landes-Ausschuss gelangten Zu­ schrift vom 5. d. Mts. Nr. 38, intimirt am 12. d. Mts. Zl. 217 käme hierüber das Strafverfahren einzuleiten; und es wird in dieser Zuschrift bei dem Umstande, als die Eröffnung des hohen Landtages demnächst stattfindet und Landtagsabgeordnete nach Artikel II des Gesetzes vom 3. October 1861 Nr. 98 N.-G.-B. während der Dauer der Session wegen einer strafbaren Handlung ohne Zustimmung des Hauses nicht verhaftet oder verfolgt werden dürfen, um die Zustimmung des hohen Landtages zur strafgerichtlichen Verfolgung, beziehungsweise zur Durchführung des Strafverfahrens wegen Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre wider den Herrn Jodok Anton Fritz, Landtagsabgeordneten, ersucht. Nach dem vorhin zitirten Gesetze schützt die Immunität, welche den Abgeordneten der Landtage und des Reichsraches zukommt, die Person des Abgeordneten in der Weise, dass dieselbe wählend der Dauer einer Landtags- oder Reichsrathssession vor gerichtlicher Verfolgung — den Fall der Ergreifung auf frischer That ausgenommen — ausgeschlossen erscheint, was auch nicht mehr als recht und billig ist, um das ihr von den Wählern anvertraute Mandat unbehindert ausüben zu können. Die Immunität des Volksvertreters kommt somit auch dessen Wählern zugute, da diesen dadurch die Gewissheit und die Beruhigung zu Theil wird, ihr Vertrauensmann werde "und könne ohne ihrer Vertretung in den gesetzgebenden Körperschaften entbehren zu müssen, das ihm übertragene Amt frei und unbehindert ausüben. 121 XXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session. 7. Periode 1895. Es muss aber ganz besonders dem hohen Landtage im Interesse des Landes daran gelegen sein, dass alle seine Mitglieder ununterbrochen an den ihm zur Berathung und Erledigung obliegenden Agenden theilnehmen und keines derselben während dieser nun tagenden Session zur strafgerichtlichen Verfolgung ausgeliefert werde. Der Immunitäts-Ausschuss stellt daher in Erwägung dieser Gründe per Majora den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Das Ersuchen des k. k. Bezirks-Gerichtes in Bezau von: 5. Jänner 1895 Nr. 38 zur strafgerichtlichen Verfolgung, beziehungsweise zur Durchführung des Strafverfahrens wegen Uebertretung gegen die Sicherheit der Ehre wider den Landtagsabgeordneten Jodok Anton Fritz wird abgelehnt." Das Ausschussmitglied Herr Dr. Waibel dagegen stellt den Antrag: „Es werde dem Begehren des k. k. Bezirks-Gerichtes in Bezau Folge gegeben." Bregenz, am 24. Jänner 1895. Berchtold, M. Reisch Pfarrer Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 122