18950131_ltb0351895_Volkswirtschaftsausschussbericht_Wildbachverbauungen_im_österreichischenRheingebiet

Dateigröße 1.01 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 01.07.2021, 18:47
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1895,ltb1895,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

AZXV. der BeilaAen zu den, stmogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Beilage XXXV. des volkswirtschaftlichen Ausschusses betreffend die lvildbachverbauungen im österreichischen Rheingebiete. Hoher Landtag! Laut Artikel 17 des zwischen Österreich und der Schweiz abgeschlossenen Staatsvertrages über die Rheinregulierung wom 30. Dezember 1892 R.-G.-Bl- Nr. 141 ex 1893 haben sich die contrahierenden Regierungen verpflichtet, im Interesse der fernern Erhaltung der regulierten Rheinstrecke auf den auf ihren Gebieten gelegenen seitlichen Zuflüssen des Rheins, welche demselben Geschiebe zuführen, unter Heranziehung der localen Factoren Verbauungen und Anlagen in den Flussgerinnen und Quell­ gebieten vorzunehmen, welche geeignet sind, das Geschiebe zurückzuhalten. Mit Note der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 24. August d. Js. wurde das im Auftrage des Ministeriums durch die k. k. forsttechnische Abtheilung für Wildbachverbauung, Section Villach, ausgearbeitete generelle Project über die Verbauung der geschiebeführenden Seitenflüsse des Rheins auf österreichischem Gebiete dem Landes-Ausschuffe übermittelt und derselbe hiebei einge­ laden, sich darüber zu äußern, mit welchem Beitrage das Land Vorarlberg sich zunächst an der Ver­ bauung der in der Note näher bezeichneten gefährlicheren Wildbäche zu betheiligen bereit, und ob das­ selbe gewillt wäre, im Falle der Regelung des Unternehmens auf Grund und im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Gl. Nr. 116 als Unternehmer (§ 4 Zl. 1) aufzutreten. Auch wolle sich darüber ausgesprochen werden, in welchem Maße bei diesen Verbauungen die Interessenten nach Ansicht des Landes-Ausschusses zur Bestreitung der betreffenden Kosten herangezogen werden könnten. Die erforderlichen Gesammt-Auslagen aller in Aussicht genommenen Wildbachverbauungen sind sehr hoch, indem sie sich auf 1, 108.300 fl. beziffern. Sie vertheilen sich auf die einzelnen Objecte wie folgt: 151 XXXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Beilage XXXV. A. Montavon. 1. Der Jllfluss von der Mündung des Verbellenbaches bis zu seinem Ursprünge fl. 41.700 2. Seitenflüsse der Jll in Montavon am rechten Ufer. a) Verbellenbach bei Parthennen . . . b) Valscharilbach bei Gaschurn .... c) Balbiertobel bei Gortipohl .... d) Tramosabach bei St. Gallenkirch . . e) Äußere Tobel bei Schruns .... f) Litzbach und Meßmertobel (Silberthal). g) Verbleubach bei St. Anton .... h) Gypstobel - . fl. ff rf ff ft ft ft ft 6.600 50.300 4.000 24.700 6.500 24.700 2.700 3.500 fl. 123.000 3. Seitenflttsse der Jll im Montavon am linken. Ufer a) Tschamareibach bei Parthennen . b) Garnerabach bei Gaschurn . . c) Suggedinbach (Gargellenthal) * . d) Maurertobel bei Mauern . . . e) Tilisunabach bei Tschagguns . . f) Rasafeibach bei Tschagguns . . g) Auerlatschbach zwischen.Tschagguns und Vandans h) Rellsbach bei Vandans . . . i) Mustrigilbach bei Vandans . . k) Vensertobel bei Vandans . . . Summa der Verbauungen im fl. 45.100 2.300 ff 54.000 ff 3.200 ff 3.100 ff 36.300 ff // H ft ff 18.200 61.900 47.900 1.400 ! Montavon fl. 273.400 fl. 438.100 B. Alsenzbäch. t 1. Wildbäche am rechten Ufer: a) b) c) d) e) Veltitobel bei Klösterle Spreubach bei Danöfen Glongtobel bei Außerwald Stelzitobel bei Außerwald Radonatobel bei Wald f) Höllgraben bei Dalaas g) Schmiedtobel bei Dalaas h) Mühltobel bei Braz i) Grubsertobel bei Jnnerbraz fl. .... .... .... ff ff ff ff ff ff ff .... ff t 2.100 8.4Q0 10.3Q0 7.000 26.900 23.600 3.700 7.000 12.600 fl. 101.600 4.400 4.000 13.700 fl. 2. Wildbäche am linken Ufer: a) Nenzingastbach bei Klösterle .... b) c) .... Vermalentobel bei Danöfen Rothe Rüffl bei Dalaas ff ff ff Verbauungen an der Alfenz 152 22.100 fl. 123, 700 V. tzcsflon der 7, Periode 1895. ' ' - -■ - - u':; Beilage ?XLV.. ■'i! ■ ■ > ' - Zuflüsse der Jll von Bludenz abwärts: C. Galgentobel bei Bludenz .................................sl. 7, 000 v. Lutz: 1. Lutz ..............................................fl. 14.000 2. Nebenflüsse (rechtseitige): a) b) c) d) 3. Seebergraben bei Fontanella . . . . Astebach bei Fontanella .... Latrischbach bei Garsella Stortobel bei Ludesch fl. 28.600 „ 9.800 „ 23.200 „ 11.800 fl. 73.400 fl. 7.100 „ 18.800 „ 24.900 „ 2.900 „ 15.200 fl. 68.900 Nebenflüsse (linksseitige): a) b) c) d) e) Rotherbrunngraben Hüttlergraben Steintobel bei Sonntag Weidentobel bei Garsella Marulbach .... Kosten der Lutzverbauung - E. Alvierbach P. Scesa (Brandnerthal fl. 156.500 sammt Schliefwaldtobel) (Pauschalbetrag) G. Mengbach bei Nenzing „ 62.000 „ 150.000 „ 8.000 „ 35.000 „ 24.000 fl. 67.000 fl. 23.500 „ 30.400 fl. 53.900 (Gamperdona): 1. Mengbach 2. Rechtseitige Bauten: a) b) c) d) Virgloriatobel fl. 5.900 Kuhbrückrüffl „ 13.300 Hofnertobel......................................................... 8.000 Dunkle Tobel 7.800 3. Linkseitige Bauten: a) Trübe-Bach b) Ochsentobel „ ................................. 17.000 7.000 Verbauungen im Mengbachgebiet H. Galinatobel bei Latz Nebenbauten: a) Sattlergraben b) Filbritertobel . . . Verbauungen im Galinatobel 153 fl. 8.200 „ 22.200 ••• • - XXXV. der Beklagen zu beit stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Beitage XXXV. J. Saminatobel bei Frastanz......................... „ 3.900 Nebenbauten: Gafaturatobel s...................................... „ 23.300 Saminaverbauungen fl. 27.200 Zusammenstellung der Berbauungskosten im Jllflussgebiete. A. Wildbäche im Montavon............................... „ Klosterthal............................... ft Verbauung des Galgentobels......................... „ Lutzbaches ..... rt „ Alvierbaches ......................... ft der Scesa..................................... ft des Mengbaches......................... H „ Galinatobels......................... ft „ Saminatobels .... ff fl. B. C. D. E. F. G. H. J. ff ff ff ff ff ff ff ff 438.100 123.700 7.000 156.500 62.000 150.000 67.000 53.900 27.200 fl. 1, 085^.400. Berbauungen am Frutzbach. a) Schluchtobel b) Rüffltobel c) Klause im Frödischbache der schon bestehenden) fl. „ 8.500 9.500 „ 4.900 (Verstärkung Verbauungskosten an der Frutz fl. Gesammtkosten im Jll- und Frutzgebiete fl. 1, 108.300 22.900 Den aufgeführten Bauten haftet hinsichtlich ihrer Durchführung nicht die gleiche Dringlichkeit an und es würde daher zunächst nach Mittheilung der Regierung vorerst die Durchführung folgender ins Auge gefasst: Die Verbauung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. der Scesa mit einem Kostenbeträge von . fl. des Rellsbaches von . „ des Vallscharielbaches von „ des Mustrigilbaches von „ des Meßmertobels (aus A 2 per fl. 24.700) des Schlieferwaldtobels (aus E Alvierbach per fl. 62.000) . . . „ .Des Kuhbrückrüffels (aus G2b Mengbach per fl. 67.000 von . ft Des Filibritertobels (aus H b Galinatobel per fl. 53.900 von . tr Des Gafaturatobels (aus J Saminathal per fl.27.200 von. . .. ff Zusammen 154 fl. 150.000 61.900 50.300 47.900 14.600 15.056 13.300 22.200 23.300 398.556 Beilage^XLXV. V. Session der 7. Periode 1895. Der Landes-Ausschuss hat mit Zuschrift vom 21. September v. Js' Z. 3149 der k. k. Statthalterei mit eingehender Begründung seine Stellungnahme zu diesem Unternehmen bekannt gegeben. Der Landes-Ausschuss anerkannte die Wichtigkeit und den Nutzen der Wildbachverbauung im österreichischen Rheingebiete und erklärte sich bereit, an der Durchführung des Projectes soweit thunlich mitzuwirken. Ebenso erklärte er sich einverstanden, dass die in der Note der k. k. Statthalterei bezeichneten 9 Wildbachverbauungen zuerst zur Durchführung gelangen sollen, dabei bemerkte er aber, dass nach der eiugeholten Ansicht des f. k. Nheiubauleiters und jener des Landes-Cultur-Jngenieurs auch die Lutz) welche vieles und schweres Geschiebe dem untern Lauf der Jll zuführe, im Interesse der Jll- und und Rheinregulierung in die erste Serie der Verbauungsarbeiten einbezogen werden sollte. Hinsichtlich der Anfrage der Regierung, ob das Land gewillt wäre, im Sinne des 8 4 Z. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Vl. Nr. 116 als Unternehmer aufzutreten, nahm der Landes­ Ausschuss eine vollständig ablehnende Haltung ein und motivierte dieselbe durch Aufführung fol­ gender Punkte: 1. Durch den Artikel 17 des Nheinregulierungs-Vertrages hat sich der Staat zur Durch­ führung der bezüglichen Verbauungen verpflichtet und sich nur vorbehalten, auf Grund ge­ setzlicher Bestimmungen auch die localen Factoren zur .Beitragsleistung soweit thunlich heranzuziehen. Er allein ist für eine entsprechende Durchführung der Verbauungen ver­ antwortlich und daher wohl auch berufen, dieselbe zu leiten. 2. Das Land als Unternehmer wäre nicht in der Lage, für etwaige Überschreitungen des Voranschlages, Mehrerfordernisse in Folge von Elementarunfällen u. dgl. aufzukommen, indem dieses seine finanzielle Lage nicht zulässt, während dem Staate diesfalls doch un­ gleich größere Mittel zur Verfügung stehen. 3. Verfügt das Land nicht über die nöthigen technischen Kräfte, da der einzige im Dienste des Landes stehende Ingenieur mit andern dringenden und wichtigen Fragen vollauf beschäftiget ist. 4. Würde der Staatsbeitrag im Falle das Land als Unternehmer auftreten wollte, ein viel zu gering bemessener sein, da nach § 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116, derselbe in diesem Falle mit höchstens 500, o des veranschlagten Erfordernisses festgesetzt ist. Was die Höhe der Beitragsleistung des Landes betrifft, bemerkte der Landes-Ausschuss: „Das Land als solches wird sich der Veitragsleistung in einem bescheidenen, seinen schwachen finanziellen Kräften entsprechenden Maßstabe wohl nicht abgeneigt zeigen. Aber im dermaligen Stadium der Angelegenheit einen bestimmten Ausspruch zu thun, wie weit die Mitwirkung des Landes zu gehen habe, ist der Landes-Ausschuss nicht in der Lage, sondern muss die Abgabe des Votums dem hiezu ausschließlich competenten Landtage überlaffen. Dazu kommt noch, dass das Land infolge der durchgeführten Schutzbauten am Rhein auf Grund der Gesetze vom 29. Juni 1886, L.-G.-Bl. Nr. 41 ex 1887 und vom 11. Mai 1892 L.-G.-Bl. Nr. 12 an den staatlichen Meliorationsfond für erhaltene, wenn auch unverzinsliche Darlehen den Betrag fl. 75.500 schuldet, welcher Betrag in 30 Jahresraten vom Jahre 1895 an zurück­ zuzahlen ist. Bevor sich das Land in neue, große Unternehmungen einläßt, in Unternehmungen, die durch­ zuführen sich eigentlich vertragsmäßig der Staat verpflichtet hat, sollte vorerst die Abschreibung dieser Landesschuld erwirkt werden. Das Land steht vor der Lösung zahlreicher Aufgaben, die seine geringe finanzielle Kraft außerordentlich in Anspruch nehmen. Hieher gehören die Bregenzerwälder-Bahn, der Flexenweg, Her­ stellung anderer Verkehrswege, die Jllregulierung u. s. w. Es wäre nun ermuthigend und anspornend für das Land, wenn die Regierung demselben die noch anhaftende Schuld von fl. 75.500 erlassen und ihm dadurch den Weg zu neuem Wirkest frei machen würde." 155 Beilage XXXV. XXXV^ber JMafleii zu den steiwgr. Protokollen deZ Vorarlberger Landtags. Der Landes-Ausschuss stellte sonach an die Negierung das Ansuchen, für den Fall der Be­ theiligung des Landes an den projezierten Wldtzachverbauungen die Abschreibung der Landesschuld an den staatlichen Meliorationsfond per 75.50Ö fl. vornehmen und zu diesem Zwecke mit dem LandesAüsschuffe in Verhandlung treten zu wollen. Auf die specielle Abgabe eines Volums über die Betheilung des Landes an den von det Regierung als dringend bezeichneten Bauten gieng der Landes-Ausschuss überhaupt nicht ein, da er alle auf Grund des gleichen Vertrages auszuführenden Bauten als im innigen Zusammenhänge stehenh ansah, und er daher sich, beziehungsweise das Land durch Abgabe eines Votums über die Beitrags­ leistung zu den in erster Linie in Betracht kommenden Objecten, hinsichtlich der Mitwirkung bei spätern Bauten nicht einigermaßen binden wollte. Auch bemerkte der Landes-Ausschuss, dass die Erstattung einer Äußerung über die Höhe des Landes-Beitrages noch aus einem andern Grunde sehr erschwert sei, weil aus der Zuschrift der k. k. Statthalterei nicht entnommen werden könne, wer die künftige Instandhaltung der Bauten zu besorgen habe und sonach die weitern Conseqüenzen der Betheiligung sich dermalen nicht in ihrem ganzen Umfange übersehen lassen. Was die Abgabe eines Gutachtens über die Heranziehung der Interessenten anbelangt, äußerte sich der Landes-Ausschuss in folgender Weise: „Hinsichtlich des weitern Wunsches der Regiernng, sich darüber auszusprechen, in welchem Maße nach Ansicht des Landes-Ausschusses bei diesen Verbauungen die Interessenten zur Bestreitung der betreffenden Kosten herangezogen werden könnten, muß bemerkt werden, dass die Abgabe eines solchen Votums für den Landes-Ausschuss ohne Vornahme genauer Erhebungen, zu denen ihm indessen die nöthigen Organe abgehen, nicht möglich ist. . Von den als dringend bezeichneten Verbauungen kämen übrigens nach dem Berichte der Section Villach wohl nur die Scesa und im geringen Grade das Meßmertobel in Betracht, bei denen eine Antheilnahme der Interessenten in Aussicht genommen wäre. Als Interessenten bei der Verbauung der'Scesa wären die Staatseisenbahn, das Straßenärar, die Gemeinde Bürs, die Fabrik Lünersee, die Stadtgemeinde Bludenz, die Gemeinde Bürserberg und die Besitzer der bedrohten angrenzenden Culturgründe der Gemeinde Nüziders anzusehen. Zu bedeutenden Beträgen dürften diese Faktoren wohl ’ kaum herangezogen werden können, weil die Gefährdung der Objecte denn doch mit dem aufzuwendenden Kostenbeträge von 150.000 fl. außer Verhältnis steht. Übrigens hat es schon in den 1880er Jahren große Mühe gekostet, eine Concurrenz zustande zu bringen, obwohl es sich nur um kleine Bauten an der Scesa (Entwässerung der Burtschaalpe) mit einem Kostenaufwande von circa 2000 fl. handelte, an denen zudem noch das Land mit 600 fl. participierte. Der Bericht der Section Villach spricht ferner von einer Heranziehung einiger Realitätenbesitzer bezüglich der Verbauung des Meßmertobels. Hier, so wie wohl bei allen andern Projecten, von denen übrigens der Sectionsbericht selbst erklärt, dass auf eine Theilnahme der Interessenten nicht oder kaum zu rechnen sei, würden, wenn die Besitzer der eventuell interessierten Culturgründe auch nur mit einem ganz niedern Percentsatz zur Mitbestreitung der Kosten herangezogen werden wollten, die auf dieselben entfallenden Beträge in keinem entsprechenden Verhältnisse zu dem Werthe der Gründe und dem für diese aus der Verbauung zu erhoffenden Nutzen stehen. Sollte auch die Lutz in die I. Serie der Verbauungsarbeiten einbezogen werden, so finden sich dort nach den: Berichte der Section Villach keine Interessenten vor, die zur Mitbestreitung der Kosten verhalten werden könnten. Mit Note der k. k. Statthalterei vüm 24. December o. I. Nr. 31.457 erfolgte die Rück­ äußerung der Regierung auf die Ausführungen des Landes-Ausschusses. Hiebei erklärte die Regierung, dass sie ihrerseits rücksichtlich der Verbauung des Lutzbaches der Ansicht des Landes-Ausschusses bei­ pflichte, wornach es wünschenswert erscheine, diesen Bach in die I. Serie der zu verbauenden Seiten­ 156 ' V. Session der 7. Periode 1895. Beilage XXXV. zuflüsse einzubeziehen. Bezüglich der in späterer auf Grund eines Gesuches der Gemeinde Klösterle erfolgten Eingabe des Landes-Ausschusses gemachten Anregung, auch die Verbauung des Plisadonatobels oberhalb Klösterle in die Verbauungsarbeiten einzubeziehen, eröffnete die Regierung, dass sie bereits die Section Villach für Wildbachverbauungen zur Prüfung und Äußerung hierüber beauftragt habe. 1 Ein gleiches sei geschehen hinsichtlich der Einbeziehung der Dornbirner Ach in die Verbauungs­ action, welche Einbeziehung von der k. k. Statthalterei als nothwendig bezeichnet wurde, weil der in Fylge der Gefällsvermehrung durch Abkürzung des Bachlaufes und Beseitung des Gysisches Stauwehres zu befürchtenden Verschotterung des neuen, anlässlich der Rheinregulierung herzustellenden Rinnsaalcs von der Eisenbahnbrücke der Verbindungsbahn Lauterach—St. Margarethen bis zum Bodensee entgegen­ gewirkt. werden sollte. Dagegen erklärte die Regierung auf die vom Landes-Ausschusse angeregte Abschreibung der dem Lande anlässlich der Herstellungen an den Rheinbinnendämmen aus dem Meliorationsfonde ge­ währten Darlehen per 75.500 ff. mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Nr. 116 in keinem Falle eingehen zu können. Was die Bemerkungen des Landes-Ausschusses betreffend die künftige Erhaltung der an den Zuflüssen des Rheins auszuführenden Verbauungsarbeiten betreffe, so würde dieselbe jedenfalls einen Gegenstand des im Artikel 8 des Rheinregulierungs-Vertrages vorgesehenen Gesetzes zu bilden haben, da ja die Bauten in erster Linie im Interesse der Rheinregulierung und ihrer Erhaltung ausgeführt werden sollen und die an denselben etwa sonst interessierten Faktoren auch in dem erwähnten Gesetze entsprechend herangezogen werden können. Endlich lud die k. k. Regierung den Landes-Ausschuss unter Hinweis auf dessen Erklärung, die Frage der Betheiligung des Landes an den Wildbachverbauungen der Beschlussfassung des Landtages Vorbehalten zu müssen, ein, dem Landtage über diese Angelegenheit zu berichten und dessen Beschluss­ fassung hierüber einzuholen. Das auf Grund des § 17 des Staatsvertrages über die Rheingulierung durchzuführende Werk der Wildbachverbauungen im Rheingebiete ist unbestreitbar für die Förderung und Erhaltung der Rhein­ regulierung von eminenter Wichtigkeit, wird aber gewiss auch noch in anderer Hinsicht für die betreffenden Landestheile bleibenden Nutzen bringen und ist daher freudig zu begrüßen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist der Anschauung, das Land solle seine Mitwirkung zur Durchführung dieses Unternehmens nicht versagen, sondern seine schwachen Kräfte nach den gegebenen Verhältnissen für die Förderung desselben einsetzen. Das Auftreten des Landes als Unternehmer dieser Bauten im Sinne des Gesetzes vöm 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Nr. 116 betrachtet aber auch der volkswirtschaftliche Ausschuss aus den vom Landes-Ausschuss dargelegten Gründen als unter allen Umständen ausgeschlossen. Ebenso ist der volkswirtschaftliche Ausschuss der Ansicht, dass weder der Landesausschuss noch der Landtag in der Lage wären, sei es in Form von Gutachten oder hinsichtlich des letztern im legislatorischen Wege bezüglich der Festsetzung des Ausmaßes der Beitragsleistung der Interessenten einen Ausspruch zu thun, da einem solchen umfassende Erhebungen vorauszugehen hätten, wozu indessen dem Lande die nöthigen Organe abgehen. Es wäre sehr zu begrüßen gewesen, wenn die Regierung auf die Anregung des Landes-Aus­ schusses, die Schuld desselben an den Meliorationsfond in Abschreibung zu bringen, eingegangen wäre, indem dadurch das Land eher in die Lage gesetzt worden wäre, sich mit einem etwas erhöhteren Betrage an den Kosten der Wildbachverbauung zu betheiligen. Nach der strikten Ablehnung der Regierung wäre es aber wohl aussichtslos, neuerliche Versuche in dieser Richtung zu machen. Bei Berücksichtigung aller Verhältnisse, bei dem Umstande, als das Land für eine Reihe von Jahren seine Hilfe verschiedenen Unternehmungen zuwenden soll und bei der außerordentlich hohen Summe, die die Wildbachverbauungen erfordern, findet der volkswirtschaftliche Ausschuss, dass die Theilnahme des Landes an den gedachten Verbauungen nur bis zum Höchstbetrage von 10 °/0 der veranschlagten Kosten der in die I. Serie einbezogenen Objecte gerechtfertigt erscheint. 157 Beilage XXXV. XXXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Die Baukosten der I. Serie belaufen sich bei Einbeziehung des Frutzbaches aus den Gesammtbetrag von' ff. #55.056. Di« eventuelle Betheiligung des Landes an der Durchführung der übrigen für einen späteren Zeitraum vorbehaltenen Bauten bliebe einer späteren Beschlussfassung der Landesvertrctung vorbehalten. Die Betheiligung des Landes an der I. Serie der Wildbacherbauungen wäre so aufzufaffen, dass das Land zu den vorgesehenen 10 Bauobjecten 10 °/o des veranschlagten Erfordernisses, keines­ wegs aber irgend einen Beitrag für eventuell den Vorschlag übersteigende Mehrkosten zu leisten hätte. Würde aber bei dem einem oder anderen Objecte nicht der ganze nach Voranschlag vorgesehene Betrag benöthigt, so hätte das Land nicht die lOpwzentige Quote des Voranschlages, sondern nur die auf das wirkliche Erfordernis entfallende zu leisten. Es ist nicht möglich, bezüglich der Beitragsleistung des Landes bestimmte Jahresquoten fest­ zusetzen, da bisher hinsichtlich der Bauzeit nur insoweit ein Programm vorliegt, dass bestimmte Objecte in einem früheren Zeitpunkte erstellt werden sollen, als andere. Es bleibt sonach kein anderer Ausweg offen, als den Landes-Ausschuss zu ermächtigen, die Jahresraten nach Maßgabe des Baufortschrittes für jedes einzelne Bauobject festzusetzen und in die Voranschläge des Landesfondes aufzunehmen. Die Erklärung der Regierung, der Einbeziehung der Dornbirner Ach und des Plisadonatobels» bei Klösterle in die Wildbacherbauung ihre volle und ernste Aufmerksamkeit zuzuwenden, kann Zur mit großer Befriedigung zur Kenntnis genommen werden. Hinsichtlich der Dornbirner Ach ist es von großer Wichtigkeit vorzusorgen, dass durch die Verbauung derselben sowie ihrer Seitenbäche der dro­ henden Erhöhung und Verschönerung des neuen Rinnsaales, sowie der Geschiebeabfuhr in die Harder Bucht thunlichst entgegengewirkt werde. Die Verbauung des Plisadonatobels ist nicht nur zur Zu­ rückhaltung großer Geschiebsmassen, sondern auch zur Sicherung der Gemeinde Klösterle dringend geboten. Bei den Verhandlungen des volkswirtschaftlichen Ausschusses machte sich die Ansicht geltend, es sollte auch der Klausbach, dann der Emserbach, von denen der erstere bei der zu erwartenden Re­ gulierung der unteren Strecke der Fvutz seine Geschiebe durch diese dem Rhein zuführen wird, der Ernsbach aber den Koblacher Canal, dieses für die ganze Entwässerung des österreichischen Rheinthales so wichtigen Objectes der Binnengewässercorrection, mit Geschiebsmengen bedroht. Bezüglich des Klausbaches liegt dem Landtage ohnedem ein separater Akt vor; es ist aber sicher zweckdienlich auch hier auf die Nothwendigkeit der Einbeziehung dieses Baches in die Wildbach­ verbauungsaction hinzuweisen. Endlich soll nach Ansicht des volkswirtschaftlichen Ausschusses dem Landes-Ausschusse das Recht eingeräumt werden, sich bei Festsetzung des jährlichen Bauprogrammes, dann bei wichtigen Commissionen und Verhandlungen in Angelegenheit der Wildbachverbauung durch einen Delegirten mit berathender Stimme betheiligen zu können. Der volkswirtschaftliche Ausschuss erhebt sonach folgende Anträge: Der h. Landtag wolle beschließen: 1. „Der Landtag schließt sich der Erklärung des Landes-Ausschusses, dass das Land nicht in der Lage sei im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R. G. Bl. No. 116 als Unternehmer der Wildbachverbauungen aufzutreten, vollinhaltlich an. 2. In gleicher Weise erklärt er, weder, im Wege eines Gutachtens noch im Wege der Gesetzgebung ein Votum über die Heranziehung der Interessenten zur Tragung der Kosten der Wildbachverbauung abgeben zu können. 3. Das Land Vorarlberg trägt zu den Kosten der in die I. Serie eingereihten weiter unten verzeichneten Objecte der Wildbachverbauung je eine unüberschr eilbare 158 V. Session der 7. Periode 1895. Quote Beilage XXXV. von 10 % bei/ jedoch des veranschlagten Erfordernisses mit der Be­ schränkung, dass wenn die Herstellung einzelner Objecte mit einer geringern als der für dieselben im Voranschläge vorgesehenen Summe erstellt würden, sich der Landes­ beitrag von IG °/0 nur auf den wirklichen Kostenbetrag zu beschränken hat. Die Beitragsleistung des Landes erstreckt sich sonach auf folgende Bauten: „Die Verbauung Scesa mit einem Kostenvoranschlage von Nellsbaches von Valscharielbaches von Mustrigilbaches von Meßmertobels (aus A 2 per 24.700) von 6. des Schlieferwaldtobels (aus E Ätvierbach per 62.000 fl.) von 1. 2. 3. 4. 5. der des des des des - . „ 14.600 „ 15.056 . „ 13.300 . „ 22.200 . 23.300 156.500 .... 7. des Kuhbrückrüffels (aus G 2 b Mengbach per 67.0.00 fl.) von . . 8. des Filibritertobels (aus H b Galinatobel per 53.900 fl.) von , . 9. des Gafaturatobels (aus J Saminathal per 27.000 fl.) von ... 10. des Lutzbaches von . sonach einen Gesammtkostenvoraüschläge voll. st. 150.000 „ 61.900 „ 50.300 „ 47.900 .... . . . . „ . fl. 555.056" Die Beitragsleistung erfolgt in entsprechenden, vom Landes-Ausschusse nach Maßgabe des Baufortschrittes für jedes einzelne Object gesondert festzusetzenden Jahresraten. Dein Landes-Ausschusse ist das Recht einzuräumen, zu den Verhandlungen über die Festsetzung des Bauprogrammes, dann zu andern Verhandlungen, bei welchen die Interessen weiterer Kreise, wie Fractionen, Gemeinden oder Thäler berührt werden, einen Delegirten mit berathender Stimme zu entsenden. - 4. Die Mittheilung der Regierung in Angelegenheit der Einbeziehung der Dornbirner Ach und des Plisadonatobels in die Wildbachverbauungsaction wird zur befriedigenden Kellntnis ge­ nommen und der Erwartung Ausdruck gegeben, dass diese Einbeziehung auch wirklich erfolge. 5. Die Regierung wird ersucht, auch der Einbeziehimg des Klaus-, sowie des Emserbaches in die Wildbachverbauung ihre wohlwollende Aufmerksamkeit zuzuwenden." Jodok Fink, Martin Thurnher, Obmannn - Stellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 159