18950000_ltb0321895_Volkswirtschaftsausschuss_Anträge_Zuchtstiergesetz

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:46
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1895,ltb1895,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des vorarlverger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Beilage XXXII. Antrags des volkswirtschaftlichen Ausschusses für die Fassung der §§ 5, 6, 14, 15 und 23 des Zuchtstiergesetzentwurfes. § 5Die Haltung und Verwendung von Zuchtstieren zum Zwecke der Nachzucht ist innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes und unter Beobachtung der in dem­ selben gegebenen Vorschriften gestattet. § 6. Die Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren steht in erster Reihe der Gesammtheit der Vieh­ halter einer Gemeinde bezw. des Rayons (§ 4) zu. Bei Beschlüssen über Anschaffung und Hal­ tung von Zuchtstieren durch die Gesammtheit der Viehhalter einer Gemeinde bezw- eines Zuchtstier­ rayons entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jeder Viehhalter hat so viele Stimmen, als er saselbare Kühe und Kalbinnen besitzt. Die Kosten werden im gleichen Verhältnisse getragen, wobei nicht berücksichtiget wird, ob die in dem Concurrenzgebiete befindlichen faselbaren Viehstücke bei dem Gemeinde- bezw. Rayons-Stier zur Belegung gebracht werden oder nicht, oder ob der Viehzüchter für seinen Viehstand einen eigenen Stier hält. Die gleiche Bestimmung hat zu gelten, wenn die Kosten der Anschaffung und Haltung der Zuchtstiere in der Form eines Sprunggeldes auf­ gebracht werden. 139 Beilage XXXlI. XX XII. der Beilagen zu den stcnügr. Protokollen dös Vorarlberger Landtags. Eine Ausnahme von der Tragung der Kosten findet nur statt bezüglich jener weiblichen Zucht­ thiere, welche in die Register einer registrierten Viehzuchtgenossenschaft eingetragen sind. . Sollte in einer Gemeinde die Haltung der nach 88 2, 3 und 4 aufzustellenden Zuchtstiere weder von der Gesammtheit der Viehhalter, noch seitens der Viehhalter der einzelnen Zuchtstierrayons, noch seitens einzelner Privater auf eigene Rechnung bis Ende September jeden Jahres gesichert sein, so ist es Pflicht der Gemeindevorstehung, die durch das Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Zuchtstieren auf gemeinsame Kosten und Rechnung sämmtlicher Viehhalter der betreffenden Zuchtstierrayons anzu­ schaffen bezw. zu ergänzen. Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Haltung von Stieren werden durch dieses Gesetz nicht auf­ gehoben. § 14. Die Gemeindevertretung hat bezüglich des Sprunggeldes für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Gemeinde zur Verwendung kommen­ den Zuchtstiere die Minimal- und Maximalgrenze festzusetzen, insoweit nicht nach 8 6 in anderer Weise über die Aufbringung der Kosten für An­ schaffung und Haltung von Zuchtstieren genügend vorgesorgt wurde. Jene Stierhalter, welche den bezüglichen Ver­ fügungen der Gemeindevertretung zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe bis zu zwanzig Kronen. § 15. Das Strafrecht wird in den Fällen der 88 8/ 13 und 14 von der Gemeindevorstehung im Sinne des 8 57 G. O. ausgeübt. Allfällige Rekurse find innerhalb der gesetzlichen Frist an die politische Bezirks- und im weiteren Jnstanzenzuge an die politische Landesbehörde zu richten. Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen der politischen Behörden findet ein weiterer Rekurs nicht statt. Die diesfälligen Strafbeträge fließen in Lokal-Armenfond der betreffenden Gemeinde. 140 den V. Session der 7. Periode 1895, Beilage XXXII. § 23. Der Landesausschuss ist überdies berechtiget, durch seine Commissäre die Gemeinden zu dem Zwecke besuchen zu lassen, um sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob das gesetzlich Vorgeschriebene Zuchtstiermaterial nach Zahl und Qualität wirklich vorhanden ist. Wird der Zustand nicht zufriedenstellend an­ getroffen, so verfügt der Landes-Ausschuss nöthigenfalls die Beschaffung der erforderlichen Zuchtstiere auf Rechnung der Gemeinde. Druck von I. Ni T e u t s ch in Bregenz. 141 XXXII A. der Beilagen zu bey fteitogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session. 7. Periode 1895. Beilage XXXII A. Formular I zum Stierhaltungsgesrtze. Gerichtsbezirk: Der unten bezeichnete Zuchtstier des in Parzelle ist in Gemäßheit des Gesetzes vom untersucht und als zur Zucht tauglich anerkannt worden. Dieser Schein hat für das Gemeindegebiet 1. October Gültigkeit auf die Zeit vom bis 30. September Farbe (ohne Abzeichen) Alter Bemerkungen, insbesondere Angaben über Raffeeigenschaften und das Meffungsergebnis - "■'j den ten Druck von I. N. Teutsch, Bregenzs 143 XXXIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session. 7. Periode 1895. Beilage XXXII A. Formular II mm Ktterhaltungsgesetze. Gerichts-Bezirk r Gemeinde: Protokoll ausgenommen in der Gemeindekanzlei am stierhaltung für die Züchtungsperiode 18 . . über den Stand der Zrrcht- d. i. vom 1. Dec. 18 . . . bis 30. Sept. 18 . . . 1. Nach der in der Gemeinde zuletzt vorgenommenen Zählung befinden sich daselbst: Kühe und faselbare Kalbinnen, daher ................. Stücke, welche in der vvrbenannten Sprungperiode zur Zucht verwendet werden können. 2. Für diese Sprungperiode sind in der Gemeinde . . . Zuchtstier . . ., und zwar . . . . Gemeindestier ... und Privatstier . . ., letzter. . . Eigenthuin de . . . aufgestellt, welche sämmtlich der Besichtigung durch die Local-Commission unterzogen, von dieser als tauglich erklärt, und hierauf mit dem Erlaubnisscheine versehen wurden. 3. Kalbinnen) In der gleichen Periode des vorigen Jahres sind für ... . faselbare Stücke (Kühe und Stiere, und zwar .... Gemeindestier . . und Privatstier . . . derart gehalten worden, dass in der Zeit vom 1. December 18 . . bis 31. Mai 18 . . von den Gemeinde­ stieren . . . ., von den Privatstieren . . ., für den Rest der Jahresperiode aber im Ganzen nur . . . Stier . . . aufgestellt war. 145 XXXIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. V. Session, 7. Periode 1895. 4. Die für die heurige Sprungperiode aufgestellten Zuchtstiere, wie solche in Punkt 2 dieses Protokolles angeführt erscheinen, haben nachbenannte Standorte: 5. Die Anschaffung und Haltung der Gemeindestiere wurde in folgender Weise geregelt und durchgeführt: (Wofern hierüber ein Vertrag abgeschlossen wurde, oder ein giltiges Statut vorhanden ist, hat die beglaubigte Abschrift dem Protokolle beigeschlossen zu werden.) 6. Der Gemeindeausschuss die Benützung der zur Verwendung bezüglich des Sprunggeldes für hat mit Beschluss vom kommenden Stiere die Minimalgrenze mit ... . dagegen die Maximalgrenze mit . . ., festgesetzt. Das bei den Gemeindestieren eingehobene Sprunggeld fließt 7. In der Sprungperiode des vorigen Jahres hat sich an Unglücksfällen, durch welche eirt aufgestellter Zuchtstier vorzeitig unbrauchbar geworden ist, ereignet. D . . . . abgegangene .... Stier .... wurde . . . durch Nachschaffung ersetzt, 8. In indem der abgelaufenen Zuchtperiode haben sich folgende bemerkenswerthe Umstände ergeben. Druck von I. N. Teutsch m Bregenz. 146