18950000_ltb0471895_RV_Gesetzentwurf_Abänderung_Landesverteidigungsgesetz_18920622

Dateigröße 2.37 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 01.07.2021, 18:46
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1895,ltb1895,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

XLVIT A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Beilage XLVIIÄ. Regierungs-Vorlage. Gssotz vorn womit einige Bestimmungen der Gesetze vom 23. Jänner 1887, tandesgesetzblatk Nr. 7, und vom 22. Juni 1892, kandesgesetzblatt Nr. 15, betreffend das Institut der Landes - Vertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das tand Vorarlberg, geändert werden. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: und Meines Landes Artikel I. Die §§ 3, 10, 13, 14, 26 und 28 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, und die §§ 8 und 11 des Gesetzes vom 22. Juni 1892, Landesgesetzblatt Nr. 15, betreffend das Institut der Landesverlheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben von nun an zu lauten: § 3. Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde ist in Gemäßheit der auf Grund des § 10 des Landwehr-Gesetzes getroffenen Verfügungen des Ministers für Landesvertheidigung zur Oberleitung des Landesvertheidigungswesens in Tirol und Vorarlberg berufen. Sie besteht aus dem Statthalter oder dessen Stellvertreter, dem Landeshauptmanne von Tirol oder dessen Stellvertreter im Landesausschusse, dem Landeshauptmanne von Vorarlberg oder dessen Stellvertreter im Landesausschuffe, aus zwei Abgeordneten des Tiroler und aus einem Abge­ ordneten des Vorarlberger Landtages, ferner aus einem politischen Referenten, einem Stabsofficier oder Hauptmann der Landesschützen als militärischen und einem Landwehr-Intendanten als ökono­ mischen Referenten der Landesvertheidigung-Oberbehörde, sodann militärischerseits aus dem Corpsund Landesvertheidigungs- Commandanten für Tirol und Vorarlberg oder dessen Stellvertreter, einem Landesschützen-Truppen-Commandanten und aus dem Landesvertheidigungs - CommandoAdjutanten. Den Vorsitz führt der Statthalter oder dessen Stellvertreter. 211 Beilage XLVIIA. XLVIIA. der^ Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Der ökonomische Referent der LandeSvertheidigungs-Oberbehörde hat in der Gremialversammlung das Stimmrecht nur in Gegenständen seines Referates. In Vorarlberg wird ein der Landesvertheidigungs-Oberbehörde untergeordnetes besonderes Comite, bestehend aus einem politischen Beamten und einem Officiere der Landesschützen, welche von der Landesvertheidigungs-Oberbehörde bestimmt werden, aus dem Landeshauptmanne von Vorarlberg oder dessen Stellvertreter im Landesausschusse und aus einem Abgeordneten des Vorarlberger Landes­ ausschusses bestellt. Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde untersteht unmittelbar dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung. § 8. Von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg kommt — nebst den nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes für das Heer entfallenden Rekruten — für die Landesschützen eine Rekrutenzahl im gleichen Verhältnisse zur Bevölkerungsziffer zu stellen, wie sich das gesetzlich bestimmte Rekrutencontigent der Landwehr zur Bevölkerungsziffer der übrigen im Reichsrathe ver­ tretenen Königreiche und Länder verhält. Nach obigen Bestimmungen beziffert sich das Rekrutencontingent für die Landesschützen der­ malen mit 413 Mann. Die Organisation der aus obigen Rekruten der Landesschützen, sowie des Heeres, zu bil­ denden Truppen wird vom Kaiser bestimmt. § 10. Die zwölfjährige Dienstpflicht der unmittelbar zu den Landesschützen — mit Ausnahme der Ersatzreserve (§ 13 des Wehrgesetzes) — eingereihten Mannschaft begreift zwei Jahre im activen und zehn Jahre im nichtactiven Stande. Eine dem systemisierten Stande an Unterofsicieren entsprechende Mannschaftszahl kann ein drittes Jahr zum activen Dienste verhalten werden. Für das im Präsenzstande vollbrachte dritte Jahr haben vier Wochen der Gesammt-Waffenübungspflicht (§ 14), sowie zwei Jahre der Landesschützen-Dienstpflicht im nichtactiven Stande zu entfallen und hat die Landsturmpflicht mit dem Jahre des vollstreckten 40. Lebensjahres zu enden. ' § 11. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1889, Reichsgesetzblatt Nr. 41, betreffend bie Einführung des neuen Wehrgesetzes: Über den Umfang und die Dauer der Wehr- und Dienstpflicht (§§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 21, 51, 56, 63 und 65), über die Ergänzung (§§ 15, 17, 18, 20, 21, 23 und 42), über die Begün­ stigung in der Erfüllung der Dienstpflicht (§§ 24, 25, 27, 28, 29, 31—34), über die Mitwirkung der Gemeinden und Matrikenführer (§ 36), über die Stellung (§§ 37—39 und 43), über die Ein­ reihung und über die Entlassung vor und nach vollendeter Dienstpflicht (§§ 40—42 und 52), über die Folgen der gesetzwidrigen Affentierung (§ 41), über das freiwillige Fortdienen (§ 53), über die Waffenübungspflicht der Ersatzreserve (8'54), über die Verehelichung (§ 50 und 61), über die Be­ strafung der Entziehung von der Stellungspflicht, dann von der Wehr- und Dienstpflicht (§§ 44—49), über die Controlversammlungen (§ 55), über die Ernennung zum Officier und die Ablegung der Officiers-Charge §§ 59 und 60), über die Behandlung der Deserteure (§51), über die Auswande­ rung (§ 64), über die Gerichtsbarkeit, das Strafverfahren und die Disciplmar-Behandlung (§§ 62, 65—70), sodann Artikel III dieses Gesetzes und endlich die bezüglichen Bestimmungen der Wehr­ vorschriften, enthaltend die Durchführungsbestimmungen zum Wehrgesetze, haben, insoweit sie sich dort auf die Landwehr beziehen und insoweit sie nicht dupch Vorschriften des gegenwärtigen Landes- 212 V. Session der 7. Periode 1895. Beilage XLVIIA. gesetzes oder jenes vom 23. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, beziehungsweise vom 22. Juni 1892, Landesgesetzblatt Nr. 15, eine Einschränkung oder spnstige Änderung erfahren, und nur zu deren Ergänzung dienen, auch rücksichtlich der Landesschützen, jedoch mit dem Unterschiede sinngemäße Anwendung zu finden, dass zur Entscheidung in Ergänzungsangelegenheiten der Landesschützen die Landesvertheidigungs-Oberbehörde im Einvernehmen mit der k. k. Statthaltecei berufen ist. § 13. Die nicht zum Präseüzstande einbezogenen Rekruten werden durch acht Wochen ausgebildet. § 14. Die periodischen Waffenübungen der Landesschützen finden je in der Dauer bis zu vier Wochen außerhalb der Erntezeit statt. Die zur Aus- und Abrüstung erforderliche Zeit von je einem Tage ist in die Übungszeit nicht einzurechnen. Zu den Waffen-(Dienst )Übungen bis zur obigen Dauer können nichtactive Landesschützen­ Offiziere und Offiziers-Aspiranten nach Erfordernis, und im Übrigen alle im nichtactiven Stande befindlichen Landesschützen-Personen, mit thunltcher Berücksichtigung ihrer Aufenthaltsverhältnisse, sö oft herangezogen werden, dass die Gesammtdauer aller periodischen Waffen-(Dienst-)Übungen während der ganzen Landesschützendienstzeit zusammen zwanzig Wochen für die unmittelbar zu den Landes­ schützen Eingereihten und vier Wochen für die nach vollstreckter Heeresdienstpflicht aus der Reserve zu den Landesschützen Übersetzten nicht übersteigt. Die Kundmachung, durch welche Mannschaftsjahrgänge jeweilig zu den periodischen Waffen­ übungen einberufen werden sollen, hat spätestens bis-Ende des der Einberufung vorangehenden Jahres zu erfolgen. Die erste Waffenübung der zu den Landesschützen eingereihten Ersatzreservisten kann gleich im Anschluffe an die erste Ausbildung vorgenommen werden. " Während der Waffenübungen haben die Landesschützentruppen abwechselnd auch an den größeren Übungen des Heeres theilzunehmen, für welchen Fall eine ausnahmsweise Verlängerung der^Waffenübungsdauer bis zu fünf Wochen, unter Einrechnung in die vorstehend begrenzte Gesammt-Waffenübungspflicht, zulässig ist. Wenn aus was immer für Ursachen eine der gesetzlich vorgesehenen Reserve- oder Landesschützenwaffen(Dienst-)übungen entfallen ist, so kann dieselbe nachgetratzen werden, jedoch darf in ein und demselben Jahre eine zweimalige Heranziehung zur Waffenübung nicht stattfinden. Die Verwendung nichtactiver Landesschützen als Jnstructoren bei den Schießübungen der Land­ sturmmänner (§ 28) wird in die gesetzliche Gesammtdauer der Waffen(Dienst-)übungspflicht eingerechnet. Jene Landesschützen, welche nachweisen, die im § 13 der Schießstandsordnung vom 14. Mai 1874 vorgeschriebenen Pflichten der Standschützen durch zehn Jahre erfüllt zu haben, sind über Ansuchen von der letzten Waffenübuug zu entheben. § 26. Der Landsturm darf nur im Falle und für die Dauer einer kriegerischen Bedrohung oder eines ausgebrochenen Krieges aufgeboten werden. Die Aufbietung des Landsturmes geschieht auf Befehl des Kaisers, im Wege des Ministers für Landesvertheidigung in jenem Umfange, als es die Interessen der Vertheidigung des Landes erfordern. Die Verwendung des aufgebotenen Landsturmes erfolgt nach Maßgabe des Bedarfes durch den Landesvertheidigungs-Commandanten in der vom Kaiser bestimmten Organisation^ Die Organisierung und Eintheilung der Landsturmmannschaft erfolgt mit Rücksicht auf deren Aufenthaltsverhältnisse. Soweit es die Interessen der Kriegführung gestatten, soll der Land- 213 XLVII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session. 7. Periode 1895. sturm thunlichst im Bereiche seines Einberufungs-Districtes und der angrenzenden Districte verwendet werden. Außerhalb der Landesgrenzen ist die Verwendung des Landsturmes nur insoweit zulässig, als es die örtlichen Grenzverhältnisse und die strategische Vertheidigung des Landes erheischen. Jnsoferne nicht die Inanspruchnahme sämmtlicher landsturmpflichtiger Jahrgänge erfordert würde, hat dieselbe, insoweit es die militärischen Rücksichten gestatten, mit den jüngsten Altersklassen zu beginnen. Bei längerer Dauer blos theilweiser Inanspruchnahme von Landsturmpsiichtigen, soll auf thunliche Ablösung, unter Heranziehung bishin nicht Einberufener, Bedacht genommen werden. Wenn während des Krieges zur Erhaltung des systemisierten Standes der von Tirol und Vorarlberg zum Heere und zu den Landesschützen gesetzmäßig beizustellenden Truppen (§ 8) die Ersatzreserven nicht ausreichen, können ausnahmsweise, und zwar bis zur Bildung genügender Ersatz­ reserven nach Maßgabe und für die Dauer des unumgänglichen Kriegsbedarfes, Landsturmpsiichtige einschließlich der aus der Dienstpflicht des Heeres und der Landesschützen Entlassenen bis zum Schluffe des Jahres, in welchem sie ihr 37. Lebensjahr vollenden, zu obigem Zwecke herangezogen werden. Diese Landsturmmänner sind jedoch bei Beendigung des Krieges sofort zu entlassen. Diese Heranziehung hat innerhalb der nach dem jeweiligen Erfordernisse zu bestimmenden Kategorien, nämlich der aus der Dienstpflicht des Heeres und der Landesschützen Entlassenen und der übrigen Landsturmpflichtigen mit den jüngsten Altersclaffen zu beginnen. Nach Maßgabe und für die Zeit des Bedarfes im Kriege können Landsturmpflichtige auch zur Gendarmerie eingetheilt werden. § 26. Die in den ersten beiden Jahren der Landsturmpflicht Stehenden werden im Frieden im Gebrauche der Schießwaffe ausgebildet. Jede der in der Regel zweimal im Jahre vorzunehmenden Schießübungen darf nicht mehr als einen Tag in Anspruch nehmen. Diejenigen Landsturmpflichtigen, welche Angehörige des Heeres, der Kriegsmarine, Landes­ schützen (einschließlich der Ersatzreserven) oder der Gendamerie waren, sowie sonstige Landsturm­ pflichtige, welche für den Fall der Aufbietung des Landsturmes zu besonderen Dienstleistungen desig­ niert und zu solchem Zwecke mit Widmungskarten betheilt werden, sind verpflichtet, einmal in jedem Jahre zu einem, unter Bedachtnahme auf die Erwerbsverhältniffe im allgemeinen anzuberaumenden Zeitpunkte, bei der Gemeindevorstehung des Aufenthaltsortes, und nur infoferne dies zur Erfüllung des Zweckes nicht ausreichen würde, sonst bei der mit Berücksichtigung des Aufenthaltes zu bestim­ menden Person oder Behörde sich vorzustellen. Hiefür darf nicht mehr als ein Tag in Anspruch genommen werden. Der Minister für Landesvertheidigung kann unter besonderen Verhältnissen einzelnen Per­ sonen gestatten, die Meldung schriftlich zu bewirken. • Mit Widmungskarten betheilte Landsturmpflichtige sind überdies verpflichtet, jede Veränderung ihres ordentlichen Wohnsitzes innerhalb dreißig Tagen der berufenen Behörde persönlich oder schrift­ lich zu melden. Bezüglich der Übertretung der hier statuierten Meldungspflichten hat der zweite Absatz des § 62 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889, Reichsgesetzblatt 41, Anwendung zu finden. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft und es wird mit der Durch­ führung desselben der Minister für Landesvertheidigung betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 214 XLVIIB. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Beilage XLVIIB. Erläuternde Bemerkungen. womit einige Be­ ZUM Entwürfe für das Gesetz vom stimmungen der Gesetze vom 23. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, und vom 22. Juni 1892, Landesgesetzblatt Nr. 15, betreffend das Institut der Landesver­ theidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, ge­ ändert werden. „Seit der Begründung unseres gegenwärtigen Wehrsystems, vor einem Vierteljahrhundert, wurde der Organisationsrahmen des Heeres im allgemeinen nicht erweitert und jener der Hauptwaffe, der Infanterie, durch Auflösung der Grenzinstitution sogar beschränkt, während in dieser Zeitperiode die Entwicklung der Wehrmächte aller militärisch bedeutenden Staaten Europas eine ganz außerordentliche war und eine Inanspruchnahme der individuellen und materiellen Kräfte der Länder mit sich gebracht hat, wie solche in Osterreich-Ungarn wohl kaum zu erreichen wäre. Nur beispielsweise seien aus den bezüglichen Verhandlungen im Abgeordnetenhause einige Daten über das Anwachsen der Heereskräfte anderer Staaten angeführt, um anschaulich zu machen, dass die Weiterentwicklung der österreichisch-ungarischen Wehrkräfte unabweislich geboten ist. In wie folgt: Frankreich stellen sich die bezüglichen Ziffern Erste Linie zweite Territorialarmee Reserve der Territorialarmee nach dem Gesetze vom . . 2, 359.800 Mann 841.000 „ 793.200 „ Zusammen . 3, 994.000 Mann . . . Jahre 1892 wozu zu bemerken ist, dass nach dem Gesetze vom Jahre 1889 die Reserve der Territorialarmee 1, 190.000 Mann betragen hätte, woraus man ersieht, dass in neuerer Zeit die Verstärkung der ersten Linie bei gleichzeitiger Reduction der dritten Linie angestrebt wurde. 215 Beilage XLVIIB. XLVIIB. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. In Italien beziffern sich die Streitkräfte nach officiellen Daten annähernd wie folgt: Stehendes Heer bei der Fahne beurlaubt Mobilmiliz Territorialmiliz . . Summa . 276.000 1 Oyln AAA ™ 566.000 j 843-000 Mann L 449.000 Mann 1, 553.000 „ . 2, 844.000 Mann In Deutschland wuchs das Necrutencontingent von 145.000 Mann im Jahre 1876 auf 228.500 im Jahre 1893. Die Gesammtdienstzeit im Heere, in der Reserve und der Landwehr wurde durch das Gesetz vom Jahre 1888 von 12 auf 19 Jahre erhöht, und zwar auf 3 Jahre im Heere, 4 Jahre in der Reserve, 5 Jahre in der Landwehr des ersten und 7 Jahre in der Landwehr des zweiten Aufgebotes. Endlich wurde die Dienstpflicht im Landstürme unt 3 Jahre verlängert, so dass alle Wehr­ fähigen vom 17. bis 45., anstatt bis zum 42. Jahre, wie es bis zum Jahre 1888 der Fall war, land­ sturmpflichtig sind. Um eine größere Anzahl vollkommen ausgebildeter Leute zu haben, verzichtete die Heeresverwaltung im Jahre 1893 auf ein drittes Präsenzjahr, gegenüber einer Erhöhung des Recrutencontingentes für die nachfolgenden 5 Jahre um rund 54.000, wodurch mit der Zeit in 24 Jahrgängen, nach Abzug eines 25prozentigen Ausfalles, das deutsche Heer 4, 300.000 ausgebildete Soldaten zählen wird. In Russland ist das Necrutencontingent allmählich von 150.000 im Jahre 1874 auf 221.000 im Jahre 1884, auf 262.400 Mann im Jahre 1893 gestiegen. Im Jahre 1888 wurde das Wehrgesetz vom Jahre 1874 abgeändert und die Dienstpflicht im stehenden Heere von 15 auf 18 Jahre erhöht, und zwar 5 Jahre activ und 13 Jahre in der Reserve. Nebstbei wurde auch die Dauer der Wehrpflicht in der Reichswehr um 3 Jahre, nämlich vom 21. bis 43. Lebensjahre erhöht. Infolge der oben angedeuteten gesetzlichen und sonstigen im Verlaufe der Jahre getroffenen Bestimmungen ergaben sich für die russische Streitmacht folgende Ziffern: Stehendes Heer Reichswehr . Kosaken . Freiwillige . . . . . . ' . 75.000 Zusammen . 3, 846.000 Mann. 2, 830.000 Mann \ ^ixOOO " r sämmtlicheausgebildet. I/ Mit dem für Österreich-Ungarn bestehenden, auf die Ergänzung und Erhaltung der Wehr­ macht bezüglichen Gesetze konnten bisher solche Effecte nicht erreicht werden und es ist daher Sache der Kriegsverwaltnng, in einer den österreichisch-ungarischen Staatsverhnltnissen entsprechenden Weise die unbedingt erforderliche Höhe der Streitmacht zu erzielen. Die bezüglichen organisatorischen und militär-statistischen Daten sind wohl im Großen und Ganzen als bekannt vorauszusetzen und dürfte bei den bevorstehenden Verhandlungen Gelegenheit für allenfalls erwünschte ziffermäßige Vergleiche geboten werden. Um nun das Zurückbleiben der quantitativen Entwickelung des stehenden Heeres thunlichst auszugleichen und die Möglichkeit des Aufkommens gegen eine feindliche Armee zu erlangen, musste immer mehr aus die Unterstützung der Heereskräfte im Felde durch die Landwehr reflectiert und derselben die gleiche Aufgabe: vereinte Action in erster Linie der operativen Entscheidungen — zu­ gewiesen werden, wobei auf die höchste Leistungsfähigkeit aller Truppen zu rechnen sein wird, um mit Aussicht auf Erfolg irgend einen Kampf aufnehmen zu können. Die der Landwehr zufallende Aufgabe ist bereits in den bezüglichen Bestimmungen des neuen Wehrgesetzes mitenthalten. Aber damit diese Aufgabe auch wirklich erfüllt werden könne, mussten für die Landwehr, mindestens annähernd, jene Grundbedingungen Geltung bekommen, welche für das Heer 216 Beilage XLVIIB. V. Session der 7. Periode 1895. in Bezug auf Präsenzdienstzeit und die darauf zu basierende Organisation und Ausbildung als noth­ wendig erkannt wurden. Es musste als das Mindeste verlangt werden und hat die bezügliche Bestimmung heute für die k. k. Landwehr bereits Gesetzeskraft erlangt, dass die Mannschaft im allgemeinen einen zweijährigen Präsenzdienst leiste, in dessen erstem Jahre die Schulung im Nothwendigsten durchgemacht, im folgenden vervollständigt, gefestigt und dabei wieder die Mannschaft des neuen Jahrganges im geschulten Rahmen ausgebildet werden soll. Für Unteroffiziere aber, welche frühesten im zweiten Jahre ihre practische Qualification er­ reichen und sich erst in weiteren Jahren in ihren Chargen verwerten können, ist, wenn sie thatsächlich ihre Bestimmung erfüllen sollen, ein drittes Jahr nothwendig, und dies um so unerlässlicher, da die Wichtigkeit tüchtiger Chargen für die Qualität der Mannschaftsleistungen in der Gesammtheit außer allem Zweifel steht. Die Compensationen, welche für das dritte Dienstjahr im Gesetze geboten erscheinen, sind für das spätere bürgerliche Leben von so großem Vortheile, daß eine willige Erkenntnis und ein Erstreben derselben seitens der hiezu Berufenen im Allgemeinen erwartet werden kann. Anderseits sind bekanntlich die Verhältnisse nicht immer und überall die gleichen und treten manchmal Umstände ein, infolge deren die Leute, gelockt durch augenblickliche, oft nur vermeintliche Vortheile erfahrungsgemäß schwer bei der Truppe zu erhalten sind, in welchen Fällen auch pecuniäre Aufbesserungen, selbst wenn dieselben in einer für den Staatsschatz kaum noch erschwinglichen Höhe geboten würden, nicht mehr genügen. Was die Bildung des Landwehr-Mannschaftskörpers nach den neuesten wehrgesetzlichen Normen anbelangt, so ist zu erwähnen, dass dieselbe gleich jener des Heeres aus der Gesammtzahl der taug­ lichen überhaupt Wehrpflichtigen ergänzt wird; für ihre Eintheilung ist im allgemeinen die Loosreihe entscheidend, und wenn auch diese Eintheilung in die Landwehr individuell für die Betreffenden eine Erleichterung bedeuten mag, so obwalten doch keine besonderen Gründe, — wie solche z. B. für die unmittelbare Eintheilung gewisser Kategorien: Familienerhalter, Landwirthschaftsbesitzer, Lehrer rc. in die Ersatzreserve maßgebend sind, — diejenigen, welchen die Eintheilung in die Landwehr nach der Loosreihe zufällt, nicht zur gleichen Dienstpflicht, wie sie als Regel für das Heer gilt insoweit dies geboten erscheint, heranzuziehen, wobei gegenüber der im früheren als nothwendig dargelegten Erhöhung der Präsenzdienstpflicht, — welche Erhöhung für den größten Theil der Mannschaft thatsächlich nur 10 Monate beträgt, — eine thunliche Erleichterung der Waffenübungspflicht im nicht activen Stande um 4 Wochen eintreten kann. Das vorstehend Angeführte legt die meritorischen Gründe dar, welche zur Vorlage und Annahme des Gesetzes vom 25. December 1893 über die Landwehr der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg im Anschlüsse an die Bestim­ mungen des Wehrgesetzes führten und für eine gleiche Regelung der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Institut der Landesvertheidigung für Tirol und Vorarlberg sprechen. Somit sind die beiden Landtage vor eine ähnliche Aufgabe gestellt, wie sie eine solche bereits wiederholt glücklich gelöst haben, da es sich darum handelte, im Anschlüsse an die allgemeinen Wehr­ gesetze und das (nach Bedarf geänderte, beziehungsweise weiter entwickelte) allgemeine Landwehrgesetz auch für die tirolisch-vorarlbergische Landesvertheidigung — Landesschützen und Landsturm — jene gesetzlichen Existenz- und Entwicklungsbedingungen zu schaffen, welche im Wege zweckentsprechender Organisation und intensiver Ausbildung eine sichere Gewähr bieten sollten, den stolzen Ehrenkranz zu erhalten im Kampfe für Kaiser und Reich!" Der bezügliche Vorgang ist aus nachstehender Darstellung zu entnehmen. Auf das im österreichischen Heerwesen durch Einführung der allgemeinen Wehrpflicht der Staatsbürger eine neue Zeit anbahnende Wehrgesetz vom 5. December 1868 und das in Ergänzung desselben unter dem 13. Mai 1869 erschienene allgemeine Landwehrgesetz folgte die Landesvertheidigungs­ Ordnung vom 19. December 1870, durch welche das bis dahin auf uraltem Herkommen und zuletzt 217 Beilage XLVIIB. XLVIIB. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. auf der Landesvertheidigungs- und Schießstands-Ordnung vom 4. Juli 1864 basierte Institut der Landesvertheidigung eine neue Gestaltung erfuhr und insbesondere die Landesschützen, welche bis dahin ein rein bürgerliches und nur insoweit militärisches Institut waren, als sie zur Vertheidigung des Landes Mitwirken mussten — zu einer k. k. Truppe erhoben werden sollten. Die sich bald als ungenügend erweisende Organisation der Landwehr erfuhr Stärkung und weiteren Ausbau durch die Landwehrnovelle vom 1. Juli 1872, das sogenannte Cadre-Gesetz, und auch diese wieder eine Ergänzung durch die (bei Verfassung der bezüglichen Regierungsvorlage sür den Tiroler und Vorarlberger Landtag bereits berücksichtigte) zweite Novelle vom 14. Mai 1874. Selbstverständlich musste das Cadre-System auch bei den Tiroler und Vorarlberger Landes­ schützen platzgreifen und die beiden Landtage votierten auch einhellig, zugleich mit einer neuen den geänderten Verhältnissen angepassten Schießstandsordnung und zwar ebenfalls in Novellenform, das nachmalige Gesetz vom 14. Mai 1874. Die seit Einführung der allgemeinen Wehrpflicht im Heerwesen gemachten Erfahrungen erforderten nun auch eine theilweise Änderung des Wehrgesetzes, daher die Wehrgesetznovelle vom 2. October 1882. Außerdem machte die stets an Bedeutung gewinnende Aufgabe der Landwehr die verfassungs­ mäßige Bewilligung erweiterter Existenzbedingungen für dieselbe nothwendig. Diesem Umstande sollte durch das neue Landwehrgesetz vom 24. Mai 1883 Rechnung getragen werden, welches hauptsächlich den effectiven Kriegsstand der Landwehr normierte. Die Gesetzgebung erfreute sich aber nur einer kurzen Ruhepause. Da im Sinne der oben gemachten Andeutungen, der Landwehr fort und fort eine wichtigere Stellung an der Seite des stehenden Heeres zugemessen wurde, so musste auch darauf Bedacht genommen werden, für die mehr localen Zwecke einen Ersatz zu finden, und andererseits, um der ersten Linie im Kriege eine unter allen Umständen qualitativ und quantitativ genügende Ergänzung gewährleisten, bis dahin nicht verfügbare Kräfte heranzuziehen. — Daher die Einführung des im Tirol und Vorarlberg längst bestandenen imperativen Landsturmes in Österreich und Ungarn mit den Gesetzen vom 6. Juni 1886, durch welche auch die Möglichkeit geboten wurde, Landsturmpflichtige zum Ersätze für das Heer und die Landwehr heranzuziehen. Die vorstehend aufgeführten, seit dem Jahre 1874 erfolgten wehrgesetzlichen Änderungen waren für Tirol und Vorarlberg nur von geringer directer Wirkung. Damit aber unsere Institution mit der Landwehr und dem Landstürme der anderen im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder gleichen Schritt halten konnte, ergab sich die Nothwendigkeit einer neuerlichen Änderung auch der tirolisch-vorarlbergischen Landesgesetzgebung, welche diesmal vor Allem den Landsturm wesentlich verbessern sollte, damit das gewiss altberühmte, aber für die moderne Kriegführung in der bisherigen Organisation nicht mehr ausreichende „letzte Aufgebot" zur gelenken, in der Hand des Feldherrn wohl verwendbaren Truppe dritter Linie ausgestaltet und überdies eine hinreichende Reserve bereit gestellt würde, um die Lücken in den Reihen der bereits kämpfenden Truppen auszufüllen. Die Landtage verschlossen sich nicht der „eisernen Nothwendigkeit" und votierten auch diesmal wieder eine neue grundlegende Landesvertheidigungs-Ordnung, das nachmalige Gesetz vom 23. Jänner 1887. Aber der als nothwendig erkannte weitere Ausbau des lebendigen Heeresorganismus ließ die Wehrgesetzgebung wieder nicht ruhen und so kam die Reichsvertretung in die Lage, schon zu Anfang des Jahres 1889 das nachmalige Wehrgesetz vom 11. April zu beschließen, welches bereits im Jahre 1890 mit dem Gesetze vom 28. Juni eine Ergänzung hinsichtlich des „Militäreinberufungsbefehles, , erfuhr. Diese beiden Gesetze hatten für die tirolische-vorarlbergische Landesvertheidigung die Novelle vom 22. Juni 1892 zur Folge. Und nun konnte die Landwehr wieder nicht Zurückbleiben. Die noch immer wachsende Aufgabe derselben und die damit im Zusammenhänge stehende Bedeutung der Landsturmkräfte, insbesondere die Evidenz derselben für Ergänzungszwecke, sowie die Formation eigener Truppenkörper — machte eine neue allgemeine Anspannung der Kräfte in zweiter 218 V. Session der 7. Periode 1895 Beilage XLVIIB. und dritter Linie nothwendig — welchem Umstande durch das neue Landwehrgesetz vom 25. Dec. 1893 und durch das Gesetz über die Landsturmmeldepflicht vom 10. Mai 1894 Rechnung getragen ist. Beim Entwürfe der dermaligen Regierungsvorlage mussten vor Allem diese Momente, welche die Grundgedanken der beiden zuletzt erwähnten Gesetze bilden, in Betracht gezogen und berücksichtiget werden, wesshalb auch die Novellenform gewählt wurde und nur die folgerichtig in der früheren Fassung nicht mehr genügenden Paragraphe die entsprechende Abänderung erfuhren. Hiebei wurde aber nicht unterlassen, auf die allgemeinen Verhältnisse der Länder Tirol und Vorarlberg, sowie auf die Gesammtorganisation des tirolisch-vorarlbergischen Landesvertheidigungswesens Rücksicht zu nehmen und eine angemessene Compensation für die Schießübungen der Landsturmntäuner und der Standschützen, sowie für das Schießstandswesen überhaupt durch eine an die äußerste Grenze der militärischen Zulässigkeit gehende Modification der Waffenübungs-Dienstpflicht einzuführen. Rach diesen allgemeinen Bemerkungen ist zur Erläuterung der einzelnen Paragraphe Folgendes zu erwähnen: § 3. In diesem Paragraph erscheint lediglich die Berufung auf § 17 des bestandenen Landwehr­ gesetzes durch Anführung des § 10 des neuen Landwehrgesetzes richtig gestellt, ferners als Mitglied der Landesvertheidigungs-Oberbehörde militärischerseits — entsprechend der Neuorganisation der Landes­ schützen durch Formierung derselben in Regimenter — statt eines Landesschützen-Bataillons-Commandanten ein Landesschützen-„Truppencommandant" vorgesehen. Wesentlich ist die Änderung, dass in Hinkunft das Land Vorarlberg in der Landesvertheidigungs­ Oberbehörde nicht wie bisher nur durch einen Abgeordneten des Vorarlberger Landtages, sondern durch den Landeshauptmann (oder dessen Stellvertreter im Landesausschusse) und außerdem durch einen Abgeordneten vertreten sein wird. Durch diese Neuerung wird, neben der angemessenen Gleichstellung der Länder in der Repräsentation, der ganz positive Vortheil erzielt, dass der Landeshauptmann von Vorarlberg, dem als Landes-Oberstschützenmeister auch die unmittelbare Leitung des vorarlbergischen Schießstandswesens obliegt, auch unmittelbar auf die bezüglichen Verhandlungen der Landesvertheidigungs­ Oberbehörde Einfluss nehmen kann, welcher Vorgang wesentlich zweckmäßiger erscheint, als der Weg nachträglicher schriftlicher Mittheilung oder der Einholung eventuell erforderlicher Äußerung oder Gegenäußerung. Die frühere Bestimmung datiert eben aus einer Zeit (1864), in welcher es mit Rücksicht auf die damaligen Verkehrsverhältnisse vortheilhafter erachtet wurde, nicht den Vorsitzenden des Landes­ ausschusses, sondern irgend einen Abgeordneten, welcher leichter über seine Zeit verfügen konnte, zu den Sitzungen der Landesvertheidigungs-Oberbehörde heranzuziehen, ein Grund, der nunmehr vollkommen außer Betracht kömmt. § 8. Der erste Absatz dieses Paragraphen enthielt eine fixe Gesammtziffer des von Tirol und Vorarlberg ffür das Heer und die Landesschützen zu stellenden Recrutencontingentes, gemäß welcher — nach Abschlag des wehrgesetzlich dermalen für das Heer entfallenden 2355 Mann — für die Landesschützen noch 723 Mann zu stellen kommen. Infolge der successiven Veränderung der Bevölkerungs­ verhältnisse erscheint diese Leistung nun relativ höher, als jene der übrigen im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, und erschien es billig, die bisherige Gesetzesbestimmung durch eine solche zu ersetzen, wodurch für die stets gleichmäßige Leistung der Länder Tirol und^Vorarlberg im Verhältnisse zu den übrigen Ländern die Gewähr geboten wird. Der zweite Absatz constatiert ziffermäßig das auf den grundsätzlichen Gesetzesbestimmungen fußende, dermalige Contingentsverhältnis, welches eine thatsächliche Verminderung um 310 Mann erfährt. Zum dritten Absatz wird Folgendes bemerkt: Das Gesetz vom 5. December 1868, womit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche 219 Beilage XLVH B. XLVILB. der Beilagen zu den sterwgr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, und Länder die Art und Weise der Erfüllung der Wehrpflicht geregelt wird, enthält im Artikel III, 3. Absatz die Verfügung: „Über die Organisierung und Verwendung der in Tirol und Vorarlberg in Gemäßheit des gegenwärtigen Gesetzes wehrpflichtigen Mannschaft, welche zur Ergänzung des Jäger-Regimentes nicht benöthigt wird, sowie über die Erfüllung der Wehepflicht in der Landwehr daselbst, werden die näheren Bestimmungen im Wege der Landesgesetzgebung erfolgen." Andererseits bestimmen die §§ 14 und 15 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889 die Zahl der von den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern mit Inbegriff von Tirol und Vor­ arlberg, für das Heer zu stellenden Recruten, und die Vertheilung dieser Zahl auf alle Militär-Terri­ torialbezirke nach der Vevölkerungsziffer. Infolge dieser Bestimmungen kömmt der Heeresleitung das Verfügungsrecht über die betreffende von Tirol und Vorarlberg zum Heere zu stellende Recrutenzahl zu, allerdings, jedoch nur für das im erstcitirten Gesetze genannte Jägerregiment. Die Heeresleitung hat von ihrem Rechte Gebrauch gemacht, indem sie nunmehr das gebürliche Recrutencontingent vollends in Anspruch nimmt, welches derzeit jährlich 2355 Mann beträgt und zur Formirung von 16 Jäger-Bataillonen mit entsprechenden Ersatzkörpern im Kriege verwendet wird. Die Organisation von 16 Bataillonen in einem Regimente ist aber zweifellos unzweckmäßig und bedarf der Remedur, welche nun mittelst der Gesetzesbestimmung erzielt wird, dass die Organi­ sation der aus den Recruten des Heeres gleich wie der Landesschützen zu bildenden Truppen dem Kaiser anheimgestellt bleibt, ohne dass hiedurch die gesetzmäßige Leistung der Länder für Heer und Landwehr alterirt — wohl aber bezüglich der Organisation dem obersten Kriegsherrn jene Freiheit des Ermessens zuerkannt wird, welche bereits für die Landesschützen und den Landsturm als angemessen er­ kannt und gesetzlich ausgesprochen wnrde. § 10. Ist confornl dem § 1 des neuen Landwehrgesetzes und wurde die Nothwendigkeit und Be­ deutung der in demselben enthaltenen Bestimmungen bereits im allgemeinen einleitenden Theile der „Erläuternden Bemerkungen" erörtert. § 11. Dieser Paragraph erfährt, bei meritorisch gleich bleibendem Inhalte, eine Abänderung, weil die Citationen infolge der Neuredigirung des Wehrgesetzes im correspondirenden Paragraphe des Ge­ setzes vom Jahre 1892 nicht mehr zutreffend sind. § 13. Die Neufassung dieses Paragraphen.ist durch die Bestimmungen des § 10, dann durch den in Consequenz der Ausführungen zu 8 8 sich ergebenden Entfall der Zuweisung von Hilfsmannschaft zur Artillerie in Tirol und Vorarlberg bedingt. 8 14. Der § 14 ist in den ersten sieben Absätzen conform dem § 4 des neuen Landwehrgesetzes. Der vorletzte Absatz enthält einen besonderen Hinweis auf eine im Interesse der Landesver­ theidigung wichtige, historisch begründete Dienstübung, welche speciell in Tirol und Vorarlberg besteht, derer: Gutrechnungsfähigkeit im Rahmen der Bestimmungen des dritten Absatzes dieses Paragravhen hiemit festgesetzt wird. Der letzte Absatz enthält eine besondere, bis an die äußerste Grenze der militärischen Zu­ lässigkeit gehende Vegünstiguug, welche jedoch zur Voraussetzung hat, dass die Erfüllung der Stand- 220 Beilage XLVIIB. V. Session, der 7. Periode 1895. schützenpflicht den Absichten der Schießstandsordnung vollends entspreche und dass die Nachweisung des hierauf begründeten Anspruches in strenger und zuverlässiger Weise erfolge. § 26. Der ursprüngliche § 26 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 soll nun zum zweitenmale amendirt werden. Bei der Votirung des nachmaligen Gesetzes vom 22. Juni 1892 blieben die sechs ersten Ab­ sätze dieses Paragraphen unverändert, während der siebente und achte Absatz die nach dem inzwischen erschienenen neuen Wehrgesetze erforderlichen Abänderungen erfuhren. Der in der heutigen Regierungsvorlage beantragte neunte Absatz hat seinen Grund in dem vor kurzem in beiden Häusern des Reichsrathes votirten neuen Gendarmeriegesetze, welches — unter anderem — auch die Bestimmung enthält, dass nach Maßgabe und für die Zeit des Bedarfes im Kriege Landsturmpflichtige auch zur Gendarmerie eingetheilt werden können, nachdem diesem Corps eine sehr wichtige Verwendung im Dienste der mobilisirten bewaffneten Macht zugedacht ist, wodurch die Inanspruchnahme außerordentlicher Kräfte bedingt wird. Bezüglich dieses Gegenstandes genügt wohl der Hinweis auf die noch in frischer Erinnerung stehenden Reichsrathsverhandlungen und soll nur in Kürze bemerkt werden, dass die Heranziehung Land­ sturmpflichtiger zur Gendarmerie keine Verschärfung der Landsturmpflicht bedeutet; es ist im Gegentheile der Gendarmeriedienst als ein weniger gefährlicher und vielleicht weniger anstrengender zu betrachten, als der Dienst in der unmittelbaren Action vor dem Feinde. Immerhin aber erscheint die fragliche Dienstleistung im bisherigen § 26 der^ Gesetze vom 23. Jänner 1887 und 22. Juni 1892 nicht ausdrücklich vorgesehen, daher durch die beantragte Aufnahme eines neuen (neunten) Absatzes im gedachten Paragraphe dem bezüglichen Gesetzgebungsrechte der Land­ tage von Tirol und Vorarlberg Rechnung getragen werden soll. § 28. Die außerordentliche Entwickelung, welche das Wehrsystem bei allen Militärmächten Europas nicht nur bezüglich der Quantität, sondern auch der möglichen Raschheit des Kräfteaufgebotes im Kriegs­ fälle erfahren hat, macht es unerlässlich und namentlich auch im Interesse einer eventuellen Landes­ vertheidigung dringend geboten, die Vorbereitungen für eine Mobilisirung auch im Bereiche der Land­ sturminstitution derart einzurichten, dass auf eine nicht nur ausgiebige, sondern auch im Bedarfsfälle sofort verfügbare Formirung gerechnet werden kann. Die wesentliche Grundlage für eine thunlichst vollständige Vorbereitung, rasche und glatte Durchführung der betreffenden Mobilisirungsmaßnahmen bildet aber die verlässliche Kenntnis der Aufenhalts- und Tauglichkeitsverhältnisse der heranzuziehenden Landsturmpflichtigen, nm danach eine ange­ messene Eintheilung, Vorsorgen für die Einberufung, Jnstradirung, Übernahme, Ausrüstung, Verpflegung, Unterkunft u. s. w. treffen und hiebei Friktionen vermeiden zu können, welche bei ungenauem Calcül den die höchsten Anforderungen stellenden complicierten Gang der Mobilisierung stören und beeinträchtigen könnten. Nun aber zeigt es sich, dass die bestehenden bürgerlichen Vorschriften und deren Handhabung den Anforderungen, welche nach der obigen Darlegung an die Evidenz der Landsturmpflichtigen gestellt werden müssen, nicht zu genügen vermögen, und dass wenigstens für jene Landsturmpflichtigen, welche alsbald zum Waffendienste oder für besondere Dienstleistungen im Landstürme berufen werden könnten, (analog wie es für die nicht im activen Stande befindlichen Angehörigen des Heeres und der Landes­ schützen als nothwendig erkannt wurde und daher gesetzlich eingeführt ist) gleichfalls die persönliche Vor­ stellungspflicht, einmal im Jahre, und die Bekanntgabe dauernder Aufenthaltsveränderung seitens der speciell mit Widmungskarten Betheilten eingeführt wird. 221 ' XLVIIB. der Beilagen zu den stenogr. Protokollei^des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Dieser Verpflichtung, welche mit thunlichster Berücksichtigung der Erwerbs- und Aufenthalts­ verhältnisse zu erfüllen käme, und derart eine kaum fühlbare Erschwerung im Rahmen der Landsturm­ pflicht darstellt ist für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder bereits zur Thatsache geworden (Gesetz vom 10. Mai 1894, betreffend die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen) und hat demnach der zweite Theil des § 28 des Landesvertheidigungsgesetzes vom 23. Jänner 1887 in der heutigen Regierungsvorlage die entsprechende Änderung erfahren. Der letzte Absatz dieses Paragraphen ist conform mit dem § 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1894 und deutet nur die Ausdehnung einer bereits im Wehrgesetze enthaltenen Bestimmung über die eigentliche militärische Meldepflicht auf die durch ersteres Gesetz eingeführte Meldepflicht gewisser Categorien von Landsturmpflichtigen. Druck von I. St. Teutsch in Bregenz. 222 XLVIlC. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des^vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Beilage XLVII6. Regierungs-Vorlage i« der vom Tiroler Landtage in der Sitzung vom 6. Fedrnar 1895 votierten Fassung. Ersetz vom betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg. Mit Zustimmung der Landtage Meiner Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes § 1. Die von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg aufzustellenden Streitkräfte bilden integrierende Bestandtheile der bewaffneten Macht und begreifen: 1. Die nach den Bestimmungen des Wehr­ gesetzes für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in das Heer ein­ zureihenden Wehrpflichtigen, welche in eine nach dem gesetzlich verfügbaren Stande vom Kaiser zu bestimmende Anzahl Tiroler und Vorarlberger Truppenkörper formiert werden; 2. die Landesschützen; 3. den Landsturm. Die unter 2 und 3 genannten Streitkräfte bilden insbesondere das auf diesem Gesetze beruhende Institut der Landesvertheidigung, welches durch 223 Berlage XLVUC. XLVIIC. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. das dermalen mit dem Gesetze vom 14. Mai 1874, betreffend die Schießstandsordnung geregelte Schieß­ standswesen ergänzt wird. § 2. , Alle Angelegenheiten der Landesvertheidigung gehören in den Wirkungskreis des Ministers für Landesvertheidigung, welcher die betreffenden Vor­ träge an den Kaiser erstattet. § 3. Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde ist in Gemäßheit der auf Grund des § 10 des Land­ wehrgesetzes getroffenen Verfügungen des Ministers für Landesvertheidigung zur Oberleitung des Landes­ vertheidigungswesens in Tirol und Vorarlberg berufen. Sie besteht aus dem Statthalter oder dessen Stellvertreter, dem Landeshauptmanne von Tirol oder dessen Stellvertreter im Landesausschusse, dem Landeshauptmanne von Vorarlberg oder dessen Stellvertreter im Landesausschusse, aus zwei Ab­ geordneten des Tiroler und aus einem Abgeordneten des Vorarlberger Landtages, ferner aus einem politischen Referenten, einem Stabsoffizier oder Hauptmann der Landesschützen als militärischen und einem Landwehr-Intendanten als ökonomischen Referenten der Landesvertheidigungs-Oberbehörde, sodann militärischerseits aus dem Corps-und Landesvertheidigungs-Commandanten für Tirol und Vor­ arlberg oder dessen Stellvertreter, einem Landes­ schützen - Truppen - Commandanten und aus dem Landesvertheidigungs-Commando-Adjutanten. Den Vorsitz führt der Statthalter oder dessen Stellvertreter. Der ökonomische Referent der Landesvertheidigungs-Oberbehörde hat in der Gremialversammlung das Stimmrecht nur in Gegenständen seines Referates. In Vorarlberg wird ein der Landesvertheidigungs-Oberbehörde untergeordnetes, besonderes Comite, bestehend aus einem politischen Beamten und einem Offiziere der Landesschützen, welche von der Landesvertheidigungs - Oberbehörde bestimmt werden, aus dem Landeshauptmanne von Vorarl­ berg oder dessen Stellvertreter im Landes-Ausschusse und aus einem Abgeordneten des Vorarlberger 1 Landesausschusses bestellt. 224 V Session der 7. Periode 1895. ------------ —---- -—- ------- —----- - ------------ r----- - Beilage XLVII C. - Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde untersteht unmittelbar dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung. § 4. Der übertragene Wirkungskreis der Landesvertheidigungs-Oberbehörde umfasst insbesondere: a) Die Wahrnehmung der politisch-militärischen Interessen und Agenden der Landesverthei­ digung im Allgemeinen; b) die Vorberathung der auf das Institut der Landesvertheidigung Bezug nehmenden, für die Landesgesetzgebung bestimmten.Vorlagen; c) die Berathung der sich ergebenden Durch­ führungsfragen, insbesondere in Bezug auf die Organisation des Landsturmes und des Schießstandswesens, sowie d) die Vorbereitung der Maßnahmen zur raschen Aufbietung der Landesvertheidigungskräfte und zur ununterbrochenen Schlagfertigkeit derselben, sowie jener Vorkehrungen, welche zur wirksamen Unterstützung der Vertheidi­ gung des Landes beitragen. § 6. Der vom Kaiser ernannte Landesvertheidigungs­ Commandant ist mit dem militärischen Befehle über die Landesvertheidigung betraut. Die Stellvertretung erfolgt nach den hierüber bestehenden militärischen Grundsätzen. Der Landesvertheidigungs-Commandant hat in Bezug auf die Landesschützen, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3, 4 und 10 denselben Wirkungskreis, wie die Landwehr-Commandanten in den übrigen im Reichsrathe vertretenen König­ reichen und Ländern. In Bezug auf den Landsturm obliegt demselben im Frieden: a) die Durchführung der Standes- und Evidenz­ angelegenheiten ; b) die Überwachung der Ausbildung nach den hierüber für den Landsturm bestehenden Be­ stimmungen ; c) die Antragstellung auf Bewaffnung und Aus­ rüstung ; d) die Inspirierung der Kriegsvorräthe; 335 Beilage XLVIIC. XLVII C. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtags. e) die Vorbereitung aller militärischen Maß­ nahmen, welche zur raschen Aufbietung, und Schlagfertigkeit des Landsturmes beitragen. Im Kriege steht ihm die thatsächliche Ver­ wendung des äufgebotenen Landsturmes zu. Die in den einzelnen LandesvertheidigungsDistricten über Vorschlag der Landesvertheidigungs­ Oberbehörde bestellten Districts-Commandanten sind schon im Frieden zur Unterstützung des Landesvertheidigungs-Commandanten nach Maßgabe der ihnen diesbezüglich von letzterem übertragenen An­ gelegenheiten berufen. Der Landesvertheidigungs-Commandant ist in rein militärischer Beziehung dem Landwehr-Obercommando, in allen übrigen Angelegenheiten, im Wege des Landwehr-Obercommandos, dem Mini­ sterium für Landesvertheidigung untergeordnet. Im Kriege untersteht der Landesvertheidigungs­ Commandant und die gesammte Landesvertheidigung dem vom Kaiser bezeichneten Militär-Befehlshaber. § 6. Die Gesammtkosten der tirolisch-vorarlbergischen Landesvertheidigung belasten im Frieden das Bud­ get des Ministeriums für Landesvertheidigung; jene Kosten hingegen, welche durch die Mobilisierung und Verwendung der Landesvertheidigung zu Kriegs­ zwecken entstehen, werden aus der gemeinsamen Dotation des Reichs-Kriegsministeriums bestritten. § 7. Die Landesschützen bilden einen integrierenden Theil der k. k. Landwehr, und sind gleich dieser im Kriege zur Unterstützung des stehenden Heeres berufen. Die Landesschützen sind grundsätzlich zur Ver­ theidigung des Landes bestimmt, und dürfen dem­ entsprechend außerhalb der Landesgrenzen nur in­ soweit verwendet werden, als es die örtlichen Grenz­ verhältnisse und die strategische Vertheidigung des Landes erheischen. Jnsoferne in einem Kriege das Land nicht unmittelbar bedroht wäre, wohl aber vom Gesammtinteresse der Reichsvertheidigung die Mit­ wirkung der Landesschützen erheischt würde, kann ausnahmsweise eine Verwendung derselben außer Landes mit Zustimmung der Landtage — und nur bei Gefahr im Verzüge gegen nachträgliche Mit­ 226 V. Session der 7. Periode 1895. Beilage XLVII C theilung an die Landtage — vom Kaiser ange­ ordnet werden. Im Frieden können die Landesschützen aus­ nahmsweise auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Sicherheit verwendet werden. § 8. Von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg kommt — nebst den nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes für das Heer entfallenden Rekruten — für die Landesschützen eine Rekrutenzahl im gleichen Verhältnisse zur Bevölkerungsziffer zu stellen, wie sich das gesetzlich bestimmte Rekrutencontingent der Landwehr zur Bevölkerungsziffer der übrigen im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder verhält. Nach obigen Bestimmungen beziffert sich das Rekrutencontingent für die Landesschützen dermalen mit 413 Mann. Im Falle einer Erhöhung der Gesammtziffer des Rekrutencontingentes der Landwehr der übrigen im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kommt die Feststellung des Rekrutencontingentes der Landesschützen der Landesgesetzgebung zu. Die Organisation der aus obigen Rekruten der Landesschützen, sowie des Heeres zu bildenden Truppen wird vom Kaiser bestimmt. § 9. Die zwölfjährige Dienstpflicht der unmittelbar zu den Landesschützen — mit Ausnahme der Er­ satzreserve (Z 13 des W.-G) — eingereihten Mann­ schaft begreift einschließlich der Rekrutenausbildung 2 Jahre im activen und 10 Jahre im nichtactiven Stande. Eine dem systemisierten Stande an Un'eroffizieren entsprechende ein Drittel der Jahrescontingentsziffer nicht übersteigende Mannschafts­ zahl kann ein drittes Jahr zum Activdienste verhalten werden. In diese Mannschaftszahl sind die Landesschützen einzurechnen, welche den Präsenz­ dienst int dritten Jahre freiwillig fortsetzen. Für das im Präsenzstande vollbrachte dritte Jahr haben vier Wochen der Gesammtwaffenübungspflicht (§ 13), ferner zwei Jahre der Landesschützendienstpflicht int nichtactiven Stande, sowie die zwei letzten Jahre der Landsturm pflicht zu entfallen. 227 Beilage XLVIIC. XLVII C. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § io. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 41, betreffend die Einfüh­ rung des neuen Wehrgesetzes: über den Umfang und die Dauer der Wehr­ und Dienstpflicht (§§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 21, 51, 56, 63 und 65); über die Ergän­ zung (88 15, 17, 18, 20, 21, 23 und 42); über die Begünstigung in der Erfüllung der Dienst­ pflicht (88 24, 25, 27, 28, 29, 31—34); über die Mitwirkung der Gemeinden und Matrikenführer (8 36); über die Stellung (88 37—39 und 43); über die Einreihung und über die Ent­ lassung vor und nach vollendeter Dienstpflicht (88 40—42 und 52); über die Folgen der gesetz­ widrigen Assentierung (8 41); über das freiwillige Fortdienen (8 53); über die Waffenübungspflicht der Ersatzreserve (8 54); über die Verehelichung (88 50 und 61); über die Bestrafung der Ent­ ziehung von der Stellungspflicht, dann von der Wehrund Dienstpflicht (88 44—49); über die Controlversammlungen (8 55); über die Er­ nennung zum Offizier und die Ablegung der Offiziers-Charge (88 59 und 60); über die Be­ handlung der Derserteure (8 51); über die Aus­ wanderung (8 64); über die Gerichtsbarkeit, das Strafverfahren und die Disciplinar-Behandlung (88 62, 65—70); sodann Artikel III dieses Ge­ setzes und endlich die bezüglichen Bestimmungen der Wehrvorschriften, enthaltend die Durchfthrungsbestimmungen zum Wehrgesetze, haben, in­ soweit sie sich dort auf die Landwehr beziehen und insoweit sie nicht durch die Vorschriften des gegenwärtigen Landesgesetzes eine Einschränkung oder sonstige Änderung erfahren und nur zu deren Ergänzung dienen, auch rücksichtlich der Landesschützen, jedoch mit dem Unterschiede sinn­ gemäße Anwendung zu finden, dass zur Entschei­ dung in Ergänzungsangelegenheiten der Landes­ schützen die Landesvertheidigungs-Oberbehörde im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei, sowie in Angelegenheit der dauernden Beurlaubung der Landesschützen das LandesvertheidigungsCommando im Einvernehmen mit der Landesvertheidigungs-Oberbehörde berufen ist. Den im zweiten Präsenzdienstjahre stehenden Landesschützen kann die dauernde oder eine zeit­ liche Beurlaubung nicht nur aus Familienrück228 Beilage XLV116. V. Session der 7 Periode 1895. sichten, sondern auch aus andern berücksichtigungs­ werten Gründen gewährt werden. § 11. Im Frieden können alle nichtactiven Landes­ schützen außer der Zeit, in welcher sie an der Ausbildung, an den periodischen Waffen-(Dienst-) Übungen und an den Controlverfammlungen (Hauptrapporten) theilzunehmen haben, ihren bürgerlichen Beschäftigungen nachgehen. 8 12. Die nicht auf das Rekrutencontingent assen­ tierten Landesschützen werden in die Ersatzreserve eingetheilt. Die Ersatzreservisten und die nicht zum Prä­ senzstande einbezogenen Rekruten werden durch 8 Wochen militärisch ausgebildet und erstere dann noch zu 3 Waffenübungen in der jedesmaligen Dauer bis zu 4 Wochen einberufen. § 13. Die periodischen Waffenübungen der Landes­ schützen finden je in der Dauer bis zu vier Wochen außerhalb der Erntezeit statt. Die zur Aus- und Abrüstung erforderliche Zeit von je einem Tage ist in die Übungszeit nicht einzurechnen. Zu den Waffen-(Dienst-)Übungen bis zur obigen Dauer können nichtactive Landesschützen­ Offiziere und Offiziers-Aspiranten nach Erfor­ dernis, und im Übrigen alle im nichtactiven Stande befindlichen Landesschützen-Personen, mit thunlicher Berücksichtigung ihrer Aufenthaltsver­ hältnisse, so oft herangezogen werden, dass die Gesammtdauer aller periodischen Waffen-(Dienst-) Übungen während der ganzen Landesschützen­ Dienstzeit zusammen zwanzig Wochen für die un­ mittelbar zu den Landesschützen Eingereihten und vier Wochen für die nach vollstreckter Heeres­ dienstpflicht aus der Reserve zu den Landesschützen Übersetzten nicht übersteigt. Die Kundmachung, durch welche Mannschafs­ jahrgänge jeweilig zu den periodischen Waffen­ übungen einberufen werden sollen, hat spätestens 229 Beilage XLVlIC. XLVIIC. der Beilagen zu den stenoge. Protokollen des Vorarlberger Landtags. bis Ende des der Einberufung vorangehenden Jahres zu erfolgen. Die erste Waffenübung der zu den Landes­ schützen eingereihten Ersatzreservisten kann gleich im Anschlüsse an die erste Ausbildung vorge­ nommen werden. Während der Waffenübungen haben die Landes­ schützentruppen abwechselnd auch an den größeren Übungen des Heeres theilzunehmen, für welchen Fall eine ausnahmsweise Verlängerung der Waffen­ übungsdauer bis zu fünf Wochen unter Einrech­ nung in die vorstehend begrenzte Gesammt-Waffenübungspflicht zulässig ist. Wenn aus was immer für Ursachen eine der gesetzlich vorgesehenen Reserve- oder Landesschützen­ waffen-(Dienst-) Übungen entfallen ist, so kann dieselbe nachgetragen werden, jedoch darf in einem und demselben Jahre eine zweimalige Heranziehung zur Waffenübung nicht stattfinden. Die Verwendung nichtactiver Landesschützen als Jnstructoren bei den Schießübungen der Land­ sturmmänner (§ 28) wird in die gesetzliche Gesammtdauer der Waffen-(Dienst-) Übungspflicht eingerechnet. Jene Landesschützen, welche nachweisen, die im 8 13 der Schießstandsordnung vom 14. Mai 1874 vorgeschriebenen Pflichten der Standschützen durch fünf Jahre erfüllt zu haben, sind von der vierten Waffenübung, und jene Landesschützen, welche die Erfüllung vorgedachter Standschützen­ pflichten durch weitere fünf Jahre nachweisen, auch von der letzten Waffenübung über Ansuchen zu entheben. Für alle derzeit bereits assentierten Landes­ schützen treten die vorstehend normierten Befrei­ ungen auch dann ein, wenn sie vom Zeitpunkte der Assentierung an bis zur Inanspruchnahme der Befreiung von der Waffenübung ihren Standschützenpflichten nachgekommen sind. Die Möglichkeit der Geltendmachung dieser in alinea 9 und 10 normierten Befreiungs­ ansprüche darf nicht durch eine vorzeitige Ein­ berufung zur letzten oder vorletzten Waffenübung verkürzt werden. § 14. Für die zu den Waffenübungen nicht heran­ gezogenen Landesschützenpersonen finden jährlich 230