18950131_ltb0371895_Volkswirtschaftsausschussbericht_Grundsteuerlandeskommissionswahlen

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:49
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1895,ltb1895,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXXVII, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. WriM rsW. «cilage XXXVII. Wovich« des volkswirtschaftlichen Ausschusses, betreffend die Wahlen in die Grundsteuer- kandeskommission. Hoher Landtag! Laut Eröffnung der h. k. k. Statthalterei vom 5. Jänner d. I. Nr. 65 hat auf Grund des Gesetzes vom 1. Jänner 1895, R.-G.-Bl. Nr. 3 die Bestellung einer Landescommission zum Zwecke der Revision des Grundsteuer-Katasters im Sinne des § 41 des Gesetzes vom 24. Mai 1869 R.-G.-Bl. Nr. 88 zu erfolgen. Nach Artikel I des oben erstcitierten Gesetzes hat diese Commission in Vorarlberg, außer dem politischen Landeschef oder dessen Stellvertreters als Vorsitzenden, aus 6 Mitglieder und ebensoviel Ersatzmännern zu bestehen, von welchen die Hälfto der Finanz-Minister und zwar mindestens zur Hälfte aus den Grundsteuerträgern des Landes beruft, die andere Hälfte vom Landtage aus den Grundsteuer­ trägern des Landes gewählt werden. Der volkswirtschaftliche Ausschuss, welchem diese Angelegenheit zur Berichterstattung und Antragstellung in der IV. Sitzung am 17. Jänner d. I. zugewiesen wurde, glaubt, dass die vom h. Landtage zu ernennenden drei Mitglieder und drei Ersatzmänner in diese Landescommission durch das Plenum zu wählen sei. Wenn auch, da zur Zeit der Grundsteuerregelung unser Land nur in einen Rayon eingetheilt war, bei Vertheilung der Commissionsmitglieder auf die Gesetzesbestimmung, dass auf solche ehemals bestandenen Rayons Rücksicht zu nehmen sei, für unser Land nicht in Betracht kommen muss, so erscheint es doch zweckmäßig, dass die Commissionsmitglieder und die Ersatzmänner auf die Bezirke möglichst vertheilt werden, umsomehr, weil diesmal keine Bezirkscommissionen ernannt werden. Bei dem Vorschläge hat ferner der volkswirtschaftliche Ausschuss der gesetzlichen Bestimmung, dass die von der Landesvertretung zu wählenden Personen aus den Grundsteuerträgern des Landes genommen werden sollen, Rechnung zu tragen. . < 165 XXXVri. der Beilagen zu den steuügr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Etz stellt demzufolge der volkswirtschaftliche Ausschuss folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „L Die nach Artikel I des Gesetzes vom 1. Jänner 1895, R.-G.-Bl. Nr. 3 von der Landesvertretung zu ernennenden drei Mitglieder und drei Ersatzmänner in die Grundsteuer-Landes-Commission sind durch das Plenum zu wählen. 9. Zur Wahl werden vorgeschlagen: a) Für den Bezirk Bregenz: Jodok Fink, Gemeindevorsteher von Andelsbuch als Mitglied ; Martin Bentele, Gemeindevorsteher von Hörbranz als dessen Ersatzmann. b) Für den Bezirk Feldkirch: Josef Höllenstein, Müllers von Lustenau als Mitglied; Josef Nachbaur, Gemeindevorsteher zu Röthis als dessen Ersatzmann. c) Für den Bezirk Bludenz: Friedrich Hummer, Altvorsteher von Bürserberg als Mitglied; Karl Tschofen, Vorsteher von Gaschurn als dessen Ersatzmann." Bregenz, am 31. Jänner 1895. Martin Thurnher, Peter Paul Welte, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. ! Druck von I. W. T e ut s ch in Bregenz. 166