18950119_ltb0191895_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Rindviehzuchhebungsmassnahmen_neuesZuchtstiergesetz

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:50
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1895,ltb1895,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XIX. der Beilagen ZU-den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. ! Beilage XIX. des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die zur Lsebung der Rindviehzucht zu ergreifenden Maßnahmen, beziehungsweise die Erlassung eines neuen Zuchtstiergesetzes. Hoher Landtag! In der Session des Jahres 1894 haben im volkswirtschaftlichen Ausschuss in mehreren Sitzungen eingehende Berathungen über die zur Hebung der Rindviehzucht im Lande zu ergreifenden Maßnahmen stattgefunden. Das Ergebnis dieser Berathungen war, dass der Ausschuss den einstimmigen Beschluss faßte, dem Landtage folgende Anträge zu unterbreiten: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. „Der auf Grund des Landtagsbeschlusses vom 5. Mai 1893 zur Berumlagung kommende lo/oigß jährliche Steuerzuschlag hat in den Fond zur Hebung der Rind­ viehzucht zu fließen. 2. Der Landesausschuss wird ermächtiget, dem Vorarlberger Landwirtschaftsvereine bis auf Weiteres jährlich einen Betrag von 1000 fl. aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht zur Aufbesserung der jährlichen Prämien im Sinne der Ausschreibung und Zuerkennung des Jahres 1893, dann für eventuelle Be­ willigung einzelner Geldpreise noch über die Ausschreibung und zur verhältnismäßigen Betheilung Mittelbergs mit Preisen zu gewähren. 3. Der Landesausschuss wird ermächtiget, aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht im Jahre 1894 einen Betrag von höchstens 1000 fl. zur einmaligen Subventionierung der im Lande gegründeten, während der dermaligen Sprungperiode in Activität gestandenen Viehzuchtgenossenschaften zu verausgaben; und es erhält derselbe überdies den Auftrag im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsvereine, sich bei der h. k. k. Regierung zu verwenden, dass diesen Genossenschaften auch vom Staate eine Subvention gewährt werde. 81 Beilage XIX. XIX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. 4. Der Landesausschuss wird angewiesen, sich bei den jährlichen Thierschauen mit Preisvertheilung durch einen Vertrauensmann zu betheiligen. 5. Der Landesausschuss wird ermächtiget, nach Maßgabe des Bedürfnisses für Be­ schickung der alljährlich in Wien stattfindenden Thierschauen Subventionen bis zum Gesammtbetrag von 500 fl. zu gewähren. 6. Der Landtag spricht sich im Principe für die Errichtung einer Landes-Viehzuchtanstalt aus; da aber die dem Lande zur Erreichung dieses Zweckes zur Verfügung stehenden Mittel voraussichtlich nicht ausreichen, so wird der Landesausschuss beauftragt mit dem Landwirtschaftsvereine behufs nothwendiger Vorerhebungen in Verhandlung zu treten, sowie im Einvernehmen mit demselben die geeigneten Schritte zu thun, um für den mehrerwähnten Zweck'ausgiebige Staatshilfe zu erlangen. 7. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Haltung von Zuchtstieren wird die Zustimmung ertheilt." Diese Anträge konnten aber in der Session 1894 infolge der mittlerweile eingetretenen Ver­ tagung des Landtages nicht Mehr der Beschlussfassung des Landtages unterbreitet werden. Es wurde daher seitens des Landesausschuffes zu Beginn der gegenwärtigen Session dieser Act abermals dem Landtage in Vorlage gebracht und wurde derselbe in der dritten Sitzung dieser Session dem volkswirtschaftlichen Ausschüsse "zur Vorberathung und Antragstellung zugewiesen. ‘ Indem sich nun der volkswirtschaftliche Ausschuss dieser Aufgabe unterzieht, glaubt derselbe, um Wiederholungen möglichst zu vermeiden, sich auf den vorjährigen Bericht Beilage XXXVI der stenogr. Protokolle ex 1894 berufen zu sollen, und dürfte es im gegenwärtigen Berichte genügen, wenn die Anträge des Ausschusses nur infoferne näher begründet werden, als dieselben eine Abänderung erfahren, oder auch insoweit als es zur bessern Erläuterung einzelner Bestimmungen des Stiergesetzes zweckdienlich erscheint. Der im Vorjahre gestellte Antrag 1 gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass und soll unverändert wieder ausgenommen werden. Auch der Antrag 2, wonach dem löblichen Vorarlberger Landwirtschaftsverein bis auf Weiteres aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht behufs Aufbesserung der jährlichen Prämien, dann für eventuelle Bewilligung einzelner Geldpreise noch über die Ausschreibung und zur verhältnismäßigen Betheilung Mittelbergs mit Geldpreisen jährlich ein Betrag von 1000 fl. zur Verfügung gestellt wird, soll wieder unverändert ausgenommen werden. Bei dieser Gelegenheit dürfte es vielleicht nützlich sein, dass in Bezug auf die jährlichen Thierschauen von Seite der Landesvertretung dem löbl. Landwirtschaftsverein Folgendes der Erwägung und thunlichen Berücksichtigung anheim gestellt werde, nämlich: a. Ob es sich nicht empfehlen würde, bereits bei der Ausschreibung der Thierschauen zu be­ stimmen, dass die ausgeschriebenen Prämien nur wirklich preiswürdigen Stücken zuerkannt werden können, und dass, infoferne auf diese Weise bei der einen oder anderen Thierschau nicht alle ausgeschriebenen Preise benöthigt werden sollten, diese bei einer nachfolgenden Thierschau im gleichen oder einem anderen Bezirke dann zur Vergabung kommen, wenn mit den regelmäßig ausgeschriebenen Prämien nicht alle preiswürdigen Stücke bedacht werden können. b. Es sind schon öfter Stimmen gehört worden, es solle die für die Gerichtsbezirke Dornbirn und Feldkirch bisher vereint abgehaktene Thierschau getrennt und für jeden der genannten Bezirke gesondert abgehalten werden, wobei die Prämien für jede dieser Thierschauen etwa im Verhältnis der Rindviehzucht und muthmaßlichen Preiswürdigkett zu repartieren kämen. Unter den Gründen, die hieftir sprechen, wird angeführt, dass dermalen die Viehzucht im Bezirke Dornbirn viel weiter vorgeschritten sei, dass sich in diesem Bezirke auch sehr vermögliche Leute derselben annehmen, und dass es daher den Viehzüchtern im oberen 82 V Session der 7. Periode 1895 Beilage XIX. Bezirke nicht möglich wäre, mit dem unteren Bezirke zu konkurrieren. Auch würde die Trennung der Thierschau manchem Viehbesitzer das Beikommen zut Thierschau erleichtern. Durch die Trennung der Thierschau und verhältnismäßige Auftheilung der Preise auf jede derselbe würde der Schwächere eher unterstützt, während andererseits die Aufnahme des sub a gemachten Vorschlages auch hier Schutz bieten würde, dass nicht Unwürdige zum Zuge kämen. Angesichts dessen hält der volkswirtschaftliche Ausschuss auch diese Anregung für erwägenswert und möchte deshalb, dass dieselbe dem löbl. Landwirtschaftsverein zur thunlichen Berücksichtigung anempfohlen werde. o. Endlich glaubt der Ausschuss, dass es im Interesse der Hebung der Rindviehzucht geboten erscheine, die Zuchtstiere der Viehzuchtgenossenschaften bei den Bezirksthierschauen nicht mit Geldpreisen zu betheilen, da den Theilhabern einer Genossenschaft die Anschaffung eines möglichst entsprechenden Stieres mit Hilfe der Subventionen des Landes und, wie zu er­ warten steht, des Staates immerhin leichter fällt als dem Einzelnen oder einer Vereinigung Mehrerer, welche diese Zuschüsse nicht haben. Dabei würde es sowohl auf Private, als auch auf die Viehhalter von Zuchtstierrayons (siehe § 4 des Zuchtstiergesetzentwurfes) sicher entmuthigend wirken, wenn sie sehen würden, dass meistens die allerersten Preise auf jene Exemplare entfielen, welche schon in anderer Weise subventioniert werden. Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist daher der Ansicht, es solle im Interesse der Hebung der Viehzucht von Seite des Landwirtschaftsvereines erwogen werden, ob nicht die Zuchtstiere der Viehzucht­ genoffen in Zukunft von der Betheilung mit Geldpreisen ausgeschlossen werden. Damit soll aber nicht gesagt werden, dass solche Genosienschasttzstiere bei der Thierschau nicht zur Aufstellung kommen sollen, auch wird der Einreihung derselben unter die preiswürdigen gewiss nichts im Wege stehen, sondern dieselbe vielmehr im Interesse der Genossenschaften sein, nur sollen ihnen keine eigentlichen Geldprämien zuerkannt werden, dagegen wäre es wünschenswert, wenn solche preiswürdige Genossenschaftsstiere etwa durch ein Diplom ausgezeichnet würden. In Bezug auf die Subventionierung der Viehzuchtgenossenschaften ist der Ausschuss der An­ schauung, es solle von dem im letzten Jahre vom volkswirtschaftlichen Ausschüsse diesfalls gefassten Beschlusse in formeller Beziehung etwas abgegangen werden. Die Zahl der im Lande Vorarlberg dermalen gegründeten Genoffenschaften ist nahezu auf zwanzig angewachsen. Die Vertreter derselben haben im August v. I. eine Berathung über möglichst einheitliches Vorgehen bei der Aufnahme und Beurtheilung von Zuchtthieren gepflogen. Zu dieser Berathung wurde über specielles Ansuchen des Einberufers ein Vertreter des Landesausschusses entsendet. Bei dieser Gelegenheit stellten die damals bestehenden Genoffenschaften an den Landesausschuss das Ersuchen, es wollen behufs Erzielung möglichst einheitlichen Vorgehens aller Genossenschaften Landesexperten ernannt werden, welche jede Genoffenschaft, die auf Subventionen des Landes Anspruch macht, wenigstens jährlich einmal controlieren und dem Landesausschuffe Bericht und Antrag zukommen lassen. Ferner wünschen die Genossenschaften, dass die anzuhoffenden Landes- und Staatssubventionen an die Genoffenschaften nicht in einmaligen größeren Subventionen etwa in der Reihenfolge der Ent­ stehung der einzelnen Genoffenschaften verabfolgt werden, sondern dass jede von den Landesexperten subventionswürdig befundenene Genossenschaft eine jährliche Subvention erhalte. In ersterer Richtung hat nun der Landesausschuss bereits drei Landesexperten ernannt uud für dieselben ein Regulativ festgesetzt. Hinsichtlich der Subventionierung der Genoffenschaften hat sich der Landesausschuss im Vereine mit dem Landwirthschafts-Verein bereits unterm 7. Dezember v. I. an das h. k. k. Ackerbau-Mini­ sterium gewendet, um von demselben die Zusicherung einer jährlichen Staatssubvention wenigstens in der Höhe des vom Lande hiefüt zu erwartenden jährlichen Betrages zu erwirken, eine Erledigung hier­ über ist dermalen noch nicht herabgelangt. 83 Beilage XIX. XIX. der Beilagen^ zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist bcr, Ansicht, dass es zur Förderung dieser Viehzuchtgenoffenschaften sehr zweckdienlich sei, wenn ihnen einige Jahre jährlich aus" Staats- und Landesmitteln zusammen je eine Subvention von circa 100 st. zugemittelt werden könnte; er wurde es daher für an­ gemessen erachten, dass' aus dem Fonde zur Hebung dör Viehzucht alljährlich bis auf Weiteres ein Be­ trag von 1000 fl. zur Subventionierung der Viehzuchtgenossenschaften bewilligt werden würde. Dieser Betrag würde mit Zurechnung des zu erhoffenden Staatsbeiträges für das Jahr 1895 vielleicht auch noch fiir weitere Jahre - ausreichen, um diese Genossenschaften in der angegebenen Höhe zu subventionieren. Der im Vorjahre subv4 gestellte Antrag, wonach der Landes-Ausschuss beauftragt werden soll, sich bei den jährlichen Thierschauen durch einen Vertrauensmann zu betheiligen, ist zweifelsohne gerechtfertiget, denn wenn das Land nach verschiedenen Richtungen zur Hebung der Viehzucht Geldmittel verwendet, ist es gewiss am Platze, dass dasselbe durch seine Organe über die Verwendung und die Erfolge Beobachtungen machen lässt. Dieser Antrag soll daher unverändert wieder ausgenommen werden. Bezüglich der Subventionen für die Beschickung der internationalen Thierschauen in Wien glaubt der Ausschuss, es solle auch dieser Punkt nicht ganz aus dem Auge gelassen werden, hier komme jedoch in Erwägung zu ziehen, ob dermalen das allgemeine Interesse an der Beschickung dieser Thier­ schauen noch in gleichem Maße vorhanden sei, wie vor einigen Jahren. Diesfalls soll gewiß nicht verkannt werden, dass jene Männer und Korporationen, die die Beschickung dieser Thierschauen in früheren Jahren angeregt und ermöglicht haben, gewiss namhaft dazu beitrugen, dass unser Viehschlag in weiteren Kreisen bekannt ward und dadurch dem Lande neue Absatzgebiete zu einer Zeit geschaffen wurden, wo die Schweiz durch Sperrmaßregeln unserem Viehexport einen schweren Schlag versetzte. Die Verhältnisse haben sich diesfalls nun bekanntlich bedeutend geändert, und es soll daher dem Landes-Ausschusse anheimgestellt werden, je nach den Zeitverhältnissen und Umständen auch nach dieser Richtung einzuschreiten. Der Punkt 6 der Beschlüsse oes volkswirtschaftlichen Ausschusses der Session 1894, soll wieder Aufnahme finden, indem auch dermalen die Anschauung des Ausschusses dahin geht, es könnte eine solche Anstalt im Lande für die Hebung der Viehzucht nützlich wirken. Gleichwie im Vorjahre ver­ kennt der volkswirtschaftliche Ausschuss in dieser Beziehung die Hindernisse nicht, welche der Activierung einer solchen Einrichtung im Wege stehen. Bei dem Umstande, dass die Mittel des Landes zur Hebung der Rindviehzucht in verschiedener anderer Richtung in Anspruch genommen werden, könnte an die Verwirklichung dieses Gedankens nur gedacht werden, wenn der Staat hier ganz ausgiebig ein­ greifen würde. Es erübriget noch darauf hinzuweisen, dass pro 1894 der Landes-Ausschuss mit Rücksicht darauf, dass im Vorjahre im volkswirtschaftlichen Ausschüsse unter Zuziehung sämmtlicher Abgeordneten bereits allseitig zugestimmt wurde, dass pro 1894 aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rind-Viehzucht 1000 fl. zur Vermehrung und Aufbesserung der Prämien bei den Thierschauen und bis zu 500 fl. zu Subventionen für die Beschickung der internationalen Thierschauen in Wien verwendet werden können, vorbehaltlich der Genehmigung des Landtages in ersterer Hinsicht 1000 fl. an den Vorarlberger Landwirtschaftsverein und in letzterer Beziehung 200 fl. an die Viehzuchtgenoffenschaft in Dornbirn und 100 fL an ein Konsortium im Bludenzer Bezirke als Beschicker der Wiener Thierschau verabfolgt. Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist überzeugt, dass dieses Vorgehen des Landes-Ausschusses den Intentionen des Landtages entspricht und erhebt daher den Antrag auf Genehmhaltung. Der vorjährige Zuchtstiergesetzentwurf wurde einer eingehenden Berathung unterzogen, und wurden an demselben einige Änderungen vorgenommen, welche hauptsächlich zur näheren Präzisierung einzelner Bestimmungen beitragen sollen. Im Nachstehenden soll noch auf einzelne der vorgenommenen Änderungen und auf einige im Ausschüsse über die Auffassung einzelner Bestimmungen geäußerte Zweifel aufmerksam gemacht werden. § 3 des Zuchtstiergesetzentwurfes bestimmt, dass auf achtzig faselbare Kühe und Kalbinnen während der normalen Sprungperiode, d. i. vom 1. Dezbr. bis 31. Mai, ein Zuchtstier zu entfallen habe. Ferner, dass für die übrige Zeit des Jahres ein Zuchtstier für die doppelte Zahl von Kühen 84 V. Session der 7. Periode 1895. Beilage XIX. genüge. Da die eigentliche Sprungperiode in die Zeit vom 1. Dezember bis 31. Mai fällt, so wird die Verwendung eines Stieres in der übrigen Zeit des Jahres auf die doppelte Zahl faselbarer Kühe genügen, weil in letzterem Zeitraume die Verwendung des Stieres sich auf die ganze Zeit gleichmäßiger vextheUen wird. Zur näheren Präzisierung wurde daher im zweiten Satze das Wort „faselbar" eingeschaltet. Der 8 6 hat einige Ergänzungen erfahren. Der Absatz 3 und 4 sind neu eingeschaltet. Mit her Aufnahme des Absatzes 3 will erreicht werden, dass das im vorhergehenden Absatz Bestimmte näher ° präzisiert und möglichst unzweifelhaft dargestellt werde. Der Ausschuss hielt dies, um allen Zweifeln, die bei der Durchführung des Gesetzes entstehen könnten, nach Thunlichkeit vorzubeugen, für nothwendig. Gerade der Mangel von genauen Bestimmungen, wer in allen Fällen die Kosten der An­ schaffung und Erhaltung der Zuchtstiere zu tragen habe, trat am bestehenden Stiergesetze öfter zu Tage. Der neu eingeschaltete Absatz 4, wonach bestimmt wird, dass auf weibliche Zuchtthiere, welche in die Zuchtregister einer registrierten Genossenschaft eingetragen sind, weder von der Gesammtheit der Vieh­ halter'der Gemeinde, noch von den Viehhaltern der einzelnen Rayons Kosten für die Zuchtstierbeschaffung und Erhaltung nicht verumlagt werden dürfen, ist so selbstverständlich, dass diese Ausnahmebestimmung wohl Jedem gerechtfertiget erscheinen muss. Wenn diesfalls feine Ausnahme statuiert würde, hätten die Besitzer solcher Kühe und Kalbinnen für dieselben doppelt zu den Kosten für die Beschaffung und Er­ haltung von Zuchtstieren aufzukommen. Der § 11 hat eine Ergänzung dahin erfahren, dass die Recursbehörden und Necursfristen genau ausgenommen wurden. Die Bestimmungen über die Ausübung des Strafrechtes, insoweit dasselbe von der Gemeinde ausgeübt wird, wurden in einen eigenen neu einzuschaltenden § 15 ausgenommen. Wenn im ersten Absatz des § 17 gesagt wird, es habe die Beschaffung und Aufstellung der Zuchtstiere in jeder Gemeinde vor Ablauf des Monats November jedes Jahres besorgt und vollendet zu sein, so ist hiermit offenbar nur der Endtermin bestimmt und damit auch gesagt, die Einleitung zur Regelung dieses Geschäftes soll in jedem Jahre und jeder Gemeinde so rechtzeitig in Angriff genommen werden, dass dieser äußerste Termin eingehalten werden kann. Durch die im § 20 neu aufgenommene Bestimmung, nach welcher bei Entsendung von Commissären der Landes-Ausschuss von Fall zu Fall zu bestimmen hat, wer die Kosten zu tragen habe, soll einem Missbrauche der den Parteien im § 20 sub b in Aussicht gestellten Inanspruchnahme von Commissären vorgebeugt werden. Der § 25 räumt dem Landes-Ausschüsse das Recht ein, gegen Mitglieder der Gemeinde­ Vorstehung der Local-Commission und des Gemeindeausschusses strafweise vorzugehen, wenn denselben in Bezug auf die Handhabung dieses Gesetzes eine Unterlassung oder pflichtwidrige Gebahrung zur Last fällt. Wenn nun hier dem Landes-Ausschusse ein Strafrecht nicht blos auf die Mitglieder der Gemeindevorstehung eingeräumt wird, sondern auch auf andere Gemeindefunctionäre, so ist dieser Fall nicht neu, indem dasselbe auch im § 40 des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1882, L. G-.Bl. Nr. 8 ex. 1883 der Fall ist. In Anbetracht dieser Ausführung stellt der volkswirtschaftliche Ausschuss folgende Anträge: Der h. Landtag wolle beschließen: 1. „Der auf Grund des Landtagsbeschlusses vom 5. Mai 1893 zur Verumlagung kommende l°/oige jährliche Steuerzuschlag hat in den Fond zur Hebung der Rind­ viehzucht zu fließen. 85 XIX- der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session. 7. Periode 1895. 2. Der.Landesausschuss wird ermächtiget, dem Vorarlberger Landwirtschaftsvereine bis auf Weiteres jährlich einen Betrag von 1000 fl. aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht zur Aufbesserung der jährlichen Prämien im Sinne der Ausschreibung und Zuerkennung des Jahres 1893/94 dann für eventuelle Be­ willigung einzelner Geldpreise noch über die Ausschreibung und zur verhältnismäßigen Betheilung Mittelbergs mit Preisen zu gewähren. 3. Der Landesausschuss wird ermächtiget, aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht in den Jahren 1895 und 1896 je einen Betrag von 1000 ff. zur jährlichen Subventionierung aller von den bestellten Landes-Experten subventionswür­ dig befundenen, vorarlbergischen, registrierten Viehzuchtgenossen zu verwenden. 4. Der Landesausschuss wird angewiesen, sich bei den jährlichen Thierschauen mit Preisvertheilung durch einen Vertrauensmann zu beiheiligen. 5. Der Landesausschuss wird ermächtiget, beim eventuellen Zutreffen besonders berück­ sichtigungswürdiger Verhältnisse nach Maßgabe des Bedürfnisses für Beschickung der alljährlich in Wien stattfindenden Thierschauen Subventionen bis zum Gesammtbetrage von 300 fl. zu gewähren. 6. Der Landtag spricht sich im Prinzipe für die Errichtung einer Landes Vieh-Zucht­ anstalt aus; in Rücksicht darauf aber, dass die dem Lande zur Erreichung dieses Zweckes zur Verfügung stehenden Mittel jedenfalls nicht ausreichen würden, wird der Landesausschuss ermächtiget, mit dem Vorarlberger Landwirtschaftsverein behufs noth­ wendiger Vorerhebungen in Verhandlung zu treten, sowie im Einvernehmen mit dem­ selben im geeigneten Zeitpunkte die zweckentsprechenden Schritte zu thun, um für den mehrerwähnten Zweck ausgiebige Staatshilfe zu erlangen. 7. Die Landesausschussbeschlüsse, womit dem Vorarlberger Landwirtschaftsverein pro 1894 aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht, zur Aufbesserung der Prämien, dann zur eventuellen Bewilligung einzelner Geldpreise noch über die Aus­ schreibung, und zur verhältnismäßigen Betheilung Mittelbergs mit Preisen; sowie dem Landesausschussbeschluss, womit der Viehzuchtgenossenschaft in Dornbirn 200 fl. und einem Consortium im Bezirke Bludenz 100 ff. Subventionen für Beschickung der Thierschau in Wien ausgefolgt wurden, werden genehm gehalten. 8. Desgleichen wird die vom Landesausschuss vorgenommene Bestellung von drei Landes­ experten genehmigend zur Kenntnis genommen. 9. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Haltung von Zuchtstieren, wird die Zustimmung ertheilt. Bregenz, am 19. Januar 1895. Johannes Thurnher, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Drück von I. N. Teutsch, Bregenz. 86 XIX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. t Beilage XIX A. i Aefetz vom....... wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Haltung von Zuchtstieren. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Sorge für die Aufstellung der erforder­ lichen Zahl geeigneter Zuchtstiere, sowie die Über­ wachung ihrer Verwendung obliegt nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes der Gemeinde für den Umfang des Gemeindegebietes. § 2. Es dürfen nur solche Stiere zur Zucht ver­ wendet werden, welche der grau-braunen Landes­ rasse angehören, von kräftigem und regelmäßigem Körperbau, gesund, mindestens ein Jahr alt, frei von allen zur Raffenfarbe nicht gehörigen Abzeichen mit scharfer Begrenzung sind, und überhaupt als zur Fortpflanzung geeignet erkannt werden. § 3. Auf achtzig faselbare Kühe und Kalbinnen hat während der normalen Sprungperiode, d. i. vom 1. Dezember bis 31. Mai wenigstens ein Zucht­ stier zu entfallen. In der übrigen Zeit des Jahres genügt ein Zuchtstier auch für die doppelte Zahl 8- Beilage XIX A. XIX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. von faselbaren Kühen. Ausnahmen können nur über besondere Bewilligung des Landesausschusses stattfinden. 8 4. Der Gemeindeausschuss hat für die nach § 3 in einer Gemeinde zu haltenden Zuchtstiere die Eintheilung in Zuchtstierrayons vorzunehmen und die Standorte nach Maßgabe und mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. • . - . § 5. Zuchtstiere zum Zwecke der Nachzucht zu halten und zu verwenden, steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze gegebenen Borschriften Jedermann in der Gemeinde zu. " ’§ 6. Sollten in einer Gemeinde die nach §§ 2, 3 und 4 aufzustellenden Zuchtstiere weder von der Gesammtheit der Viehhqlter, noch von den Vieh­ haltern der einzelnen Zuchtstierrayons (§ 4) oder einzelnen Privaten (§ 5) auf eigene Rechnung gehalten werden, so ist es Pflicht der Gemeinde­ vorstehung, die durch das Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Zuchtstieren auf gemeinsame Kosten und Rechnung sämmtlicher Viehhalter der be­ treffenden Zuchtstierrayons anzuschaffen beziehungs­ weise zu ergänzen. Bei Beschlüssen über Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren durch die Gesammtheit der Vieh­ halter einer Gemeinde, beziehungsweise der Vieh­ halter der einzelnen Rayons entscheidet Stimmen­ mehrheit nach Antheilen, im Verhältnis der auf jeden Viehhalter entfallenden faselbaren Kühe und Kalbinnen, und sind die Kosten der Beschaffung und Haltung der Zuchtstiere auch in diesem Ver­ hältnisse auf die Gesammtheit der Viehhaller der Gemeinde beziehungsweise die Viehhalter der einzelnen Rayons gleichmäßig zu verumlagen, ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Zuchtstiere bei sämmt­ lichen in Concurrenz gezogenen Kühen und Kalbinnen auch in Verwendung kommen. Eine Ausnahme von der Tragung der Kosten findet nur statt bezüglich jener weiblichen Zuchtthiere, welche in die Register einer registrierten Viehzucht­ genossenschaft eingetragen sind. 88 1 ■ Va. Beilage XIX A. Session der 7. Periode 1895. Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Haltung von Stieren werden durch dieses Gesetz nicht auf­ gehoben. § 7. Zuchtstiere dürfen nur von solchen Personen zur Benützung gehalten werden, welche als tüchtige und verläßliche Viehzüchter bekannt sind, und welchen es an der nothwendigen geräumigen und gesunden Stallung, einem geeigneten, gegenüber Nachbarwohnungen, öffentlichen Plätzen und Wegen abgeschlossenen Sprungplatze, sowie an gutem und hinreichendem Futter nicht gebricht. 8 8. An einem Tage dürfen Zuchtstiere nicht zu oft zum Sprunge zugelassen werden. Der Miss­ brauch des unmittelbaren Nachsprunges ist nicht gestattet. Jede Übertretung dieser Vorschrift wird an dem Stierhalter mit einer Geldstrafe bis zu zehn Kronen geahndet. § 9. Behufs Durchführung aller die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in der Gemeinde sich ergebenden Obliegenheiten wird der Gemeinde-Vorstehung eine Local-Commission von mindestens drei Mitgliedern an die Seite gestellt. 8 io. Die Local-Commission hat aus Sachkundigen zu bestehen und wird von der Gemeinde-Vertretung gewählt. Ob und allenfalls wie dieselbe zu entlohnen sei, bestimmt die Gemeinde-Vertretung. 8 ii. Die Gemeinde-Vorstehung und die Local-Com­ mission haben die näheren Ausführungen im Sinne der §§ 1, 2, 3, 4, 6 und 7 zu treffen, insoweit die betreffenden Verfügungen nach den Bestim­ mungen dieses Gesetzes nicht der Beschlussfassung des Gemeinde-Ausschusses unterliegen. Bei innerhalb 14 Tagen einzubringenden Be­ schwerden gegen Beschlüsse der Gesammtheit der Viehhalter der Gemeinde, bezw. der Viehhalter einzelner Rayons entscheidet in I. Instanz die Gemeinde-Vorstehung. Beilage XIX A. XIX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Über in gleicher Frist eingebrachte Beschwerden, die gegen die Verfügungen der Local-Commission oder gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Gemeinde-Vorstehung gerichtet sind, entscheidet der Gemeinde-Ausschuss. Der Recurs gegen Beschlüsse des GemeindeAusfchusses ist innerhalb 14 Tagen an den Landes­ Ausschuss zu richten. § 12. Über die Tauglichkeit eines Zuchtstieres, zur Nachzucht entscheidet die Local-Commission. Wird er von dieser als geeignet erklärt, so hat die Ge­ meinde-Vorstehung dem Besitzer desselben einen Erlaubnisschein (Formular 1) behufs dessen Ver­ wendung zur Nachzucht auszufertigen und die er­ theilte Bewilligung ortsüblich bekannt zu machen. § 13. Wer immer seinen Zuchtstier, ob nur für den eigenen Viehstapel oder für die Viehstücke Anderer, ohne die vorherige Untersuchung und Erlaubnis (§ 12) zur Nachzucht verwendet oder verwenden läßt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu zwanzig Kronen. § 14. Die Gemeindevertretung hat bezüglich des Sprunggeldes für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Gemeinde zur Verwendung kommenden Zuchtstiere die Minimal- und Maximal­ grenze des Sprunggeldes festzusetzen. Jene Stierhalter, welche den bezüglichen Ver­ fügungen der Gemeindevertretung zuwioerhandeln, verfallen in eine Geldstrafe bis zu zwanzig Kronen. 8 15. Das Strafrecht wird in den Fällen der §§ 8, 13 und 14 von der Gemeinde-Vorstehung im Sinne des § 57 G.-O. ausgeübt. Allfällige Recurse sind innerhalb der gesetzlichen Frist an die politische Bezirksbehörde zu richten. Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen findet ein weiterer Recurs nicht statt. Die diesfälligen Strafbeträge fließen in den Local-Armenfond der betreffenden Gemeinde. Beiloge XIX A. V. Session der 7. Periooe 1895. § 16. Die Gemeinde-Vorstehung mit der Local-Com­ mission haben die gute Haltung und Pflege der Zuchtstiere zu überwachen und überhaupt dahin zu trachten, dass das Züchtungsgeschäft dem all­ gemeinen und fördernden Interesse der Viehzucht entsprechend betrieben werde. § 17. Die Beschaffung und Aufstellung der Zucht­ stiere für den Gemeindebedarf hat in jeder Gemeinde -es Landes vor Ablauf des Monates November eines jeden Jahres besorgt und vollendet zu sein. Über den Vollzug dieser Anordnung hat die Gemeinde-Vorstehung im Vereine mit der Local­ Commission ein Protokoll aufzunehmen nach dem hier beigeschlossenen Formular II und dasselbe in zweifacher Ausfertigung nach genauer Ausfüllung mit den Mitgliedern der Local-Commission zu unterfertigen. Die erfolgte Ausfertigung ist ortsüblich zu ver­ lautbaren und das Protokoll selbst in der Gemeinde­ Kanzlei durch 14 Tage zu Jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Bestätigung darüber durch die Gemeinde-Vorstehung beigefügi, hierauf das Protokoll der Gemeinde-Vertretung vorgelegt, und wenn diese dasselbe angenommen hat, die sofortige Vorlage eines Exemplares an den Landesausschuss, und zwar zuverlässig vor Ab­ lauf des Monates Dezember eines jeden Jahres, bewirkt. § 18. Der Landesausschuss entscheidet über diesfalls aus den Gemeinden gegen den Beschluss der Ge­ meindevertretung einlaufende Beschwerden, verlangt zu diesem Zwecke von den Gemeinden die ihm nothwendig erscheinenden Aufklärungen und Nach­ weise und trifft zur Behebung wahrgenommener Gebrechen die geeigneten Verfügungen. § 19. Zur Handhabung der in diesem Gesetze ent­ haltenen Vorschriften in Bezug auf die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in den Gemeinden werden vom Landesausschusse Commiffäre bestellt, welche von ihm von Fall zu Fall in die Gemeinden entsendet werden. 91 Beilage XIX A. XIX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 20. Der Landesausschuss ist berechtigt, solche Commisiäre zu entsenden, insbesondere: a. wenn die erhaltenen Auskünfte den Sach­ verhalt nicht ausreichend klarstellen, um da­ rauf eine richtige Entscheidung zu gründen; b. wenn die Intervention des Commissärs von einer der Parteien verlangt wird; c. wenn sich nach dem Dafürhalten des Landes­ Ausschusses Umstände ergeben, unter welchen sich die Beilegung des Streitfalles oder der Erlass der richtigen Anordnung überhaupt sicherer ün persönlichen Verkehre bewerk­ stelligen lassen. Der Landesausschuss bestimmt von Fall zu Fall, ob die durch die Entsendung von Commissären erwachsenden Kosten von den Parteien, der Ge­ meinde oder dem Lande zu tragen seien. 8 21. Der Auftrag an den Commissär hat den Gegen­ stand seiner Amtshandlung zu enthalten, derselbe ist dem Gemeindevorsteher vorzuweisen. § 22. Der Gemeinde-Vorsteher ist verpflichtet, dem Commissär die verlangten Auskünfte zu geben, die verlangten Actenstücke zur Einsicht vorzulegen, auf Verlangen die in die Gemeinde aufgestellten Zucht­ stiere vorführen zu lassen und die Local-Commission einzuberufen, kurz demselben jede Unterstützung zur Erledigung seiner Aufgabe zu gewähren. § 23. Der Landes-Ausschuss ist überdies berechtigt, durch seine Commissäre die Gemeinden dahingehend visitieren zu lassen, ob das durch das Gesetz vor­ geschriebene Zuchtstiermateriale nach Zahl und Qualität wirklich vorhanden ist. Wird der Zu­ stand nicht zufriedenstellend angetroffen, so verfügt der Landes-Ausschuss nötigenfalls die Beschaffung der erforderlichen Zuchtstiere auf Rechnung der Gemeinde. § 24. Der Commissär erstattet über die eingezogenen Wahrnehmungen den Bericht an den Landesaus- 92 V. Session der 7. Periode 1895. Beilage XIX A. schuss, welcher an die Gemeinde die entsprechenden Weisungen ertheilt. Zur Durchführung dieser Weisungen kann er­ forderlichen Falles die gesetzliche Mitwirkung der politischen Behörden in Anspruch genommen werden. § 25. Der Landesausschuss ist berechtigt, Mitglieder der Gemeinde-Vorstehung und der Local-Commission wie auch des Gemeinde-Ausschusses, wenn ihnen in Bezug auf die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes eine Unterlassung oder pflichtwidrige Gebahrung zur Last fällt, nach Vorschrift der Ge­ meinde-Ordnung in sinngemäßer Anwendung des § 90 G.-O. bezw. § 40 des Gesetzes vom 27. Dez. 1882 L.-G.-Bl. Nr. 8 ex 1883 zu strafen und ihnen außerdem nach Maßgabe den vollen oder theilweisen Ersatz der für die Entsendung der Commissäre erwachsenen Kosten aufzuerlegen. 8 26. Die vom Landes-Ausschusse aus Anlass der Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ver­ hängten Geldstrafen fließen in den vom Lande separat verwalteten Fond zur Hebung der Rind­ viehzucht. § 27. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit und wird dadurch gleich­ zeitig das Landesgesetz vom 27. Juli 1890 Nr. 19 außer Kraft gesetzt. Betreffend die Durchführung der Bestimmungen des § 2 ist der Landesausschuss ermächtiget, in den ersten 3 Jahren der Wirksamkeit dieses Ge­ setzes ausnahmsweise und nach Maßgabe des Be­ dürfnisses Erleichterungen eintreten zu lassen. § 28. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Ackerbau-Minister betraut. ----------------- Druck von J. Nl Teutsch, Bregeüz.^ 93