18950123_ltb0221895_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Gesetzentwurf_Kostentragung_Viehseuchenwachenaufstellung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:50
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1895,ltb1895,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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xxn. der ' ? Vf - Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, :;’d ■ ■ r, i;< " ■ ' ' ' ‘ V. Session, 7. Periode 1895. Beilage XXII. des Volkswirtschaft!. Ausschusses über den Gesetzentwurf, betreffend die Tragung der Rosten für die Aufstellung von Wachen bei Viehseuchen. Hoher Landtag! Gemäß § 42 des Gesetzes vom 29. Februar 1880 R.-G.-Bl. Nr. 35 haben die Gemeinden die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln bei Viehseuchen zu tragen. Doch bleibt es der Landesgesetzgebung vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der denselben auferlegten Verpflichtungen aus Landes- oder Bezirksmitteln Erleichterungen zu gewähren. Es sind nun insbesondere jene Kosten, die für die bei Ausbruch einer Viehseuche aufzustellenden Wachen den Gemeinden erwachsen, sehr drückend, für kleine Gemeinden oft nahezu unerschwinglich. In Würdigung dieser Verhältnisse sind in andern Kronländern bereits entsprechende legislative Maßnahmen durchgeführt worden, z. B. in unserm Nachbarlande Tirol mit Gesetz vom 24. März 1886 L^G.-Bl. Nr. 21, wornach ein Theil der bezeichneten Kosten auf Bezirk und Land übernommen wurden. Die k. k. Statthalterei hat nun in einer an den Landes-Ausschuss, gerichteten Note vom 1. Jänner d. I. Nr.. 28.263 darauf aufmerksam gemacht, es wäre angesichts der bei der Tilgung von Thierseuchen gewonnenen und dahingehenden Erfahrungen, dass bei der wegen des Herrschens einer Thierseuche eventuell nothwendig werdenden Absperrung von Parzellen, Gemeinden oder größern Gebiets­ theilen zum Zwecke der Hinderung des Viehverkehrs zwischen den verseuchten und den von der Seuche bedrohten Gebieten oftmals der Erfolg der verfügten Absperrungen deshalb scheiterte, weil die gefährdete Strecke des abgesperrten Gebietes an den für Vieh passierbaren Übergangspunkten nicht durch verlässliche Wachorgane besetzt worden ist, sehr angezeigt, einen Gesetzentwurf vorzubereiten, durch welchen eine Repartierung der durch Aufstellung von Seuchewachen erwachsenen Kosten erfolgen sollte. Der volkswirtschaftliche Ausschuss, dem diese Note der Statthalterei zur Vorberathung und Berichterstattung überwiesen wurde ist einstimmig der Anschauung, dass den Gemeinden aus Billigkeits­ rücksichten aber auch zur Förderung der Interessen der Viehzucht und zur leichtern Hintanhaltung der Verbreitung der Thierseuchen ein Theil der bezeichneten Kosten abgenommen werden sollte. 99 XXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Die Hintanhaltung der Weiterverbreitung, sowie die rasche Tilgung der Thierseuchen liegt im eminenten Interesse des ganzen Landes. Jeder Seuchenausbruch hat in der Regel die Absperrung desselben oder mindestens ganzer Bezirke zur Folge und braucht wohl nicht darauf hingewiesen zu werden, welch' großer Schaden hiedurch dem Lande, beziehungsweise den Bezirken erwächst. Die Gemeinden werden für ordnungsmäßige Aufstellung verlässlicher Wachen viel sicherer sorgen, wenn ihnen ein theilweiser Ersatz der daraus erwachsenden Kosten in Aussicht steht, als wenn fiez wie bisher die Gesammtkosten zu tragen haben. Es empfiehlt sich daher, ähnliche gesetzliche Bestimmungen zu treffen, wie sie in Tirol bereits durch 9 Jahre hindurch bestehen. Der volkswirtschaftliche Ausschuss ist der Anschauung, der in Tirol gesetzlich festgesetzte Vertheilungsmodus, nach welchem ein Drittel der Kosten von der Gemeinde, die die Wachorgane aufzustellen hat, ein Drittel der Gerichtsbezirk, zu dem die betreffende Gemeinde gehört und endlich ein Drittel das Land zu tragen hat, auch für die Verhältnisse Vorarlbergs angemessen sei. Was insbesondere die Bezirke anbelangt, empfiehlt es sich üicht, etwa auf die politischen Be­ zirke zu greifen, sondern es ist viel zweckmäßiger, bei dem Gebiete der Bezirksgerichte zu bleiben, da die Gestaltung und Lage der letztem viel mehr gleichartige Verhältnisse und Zustände bedingen, als es hinsichtlich der ersteren der Fall ist. Die auf den Bezirk entfallenden Kosten sind von den einzelnen Gemeinden nach Maßgabe der directsn Staatssteuern aufzubringen. Dabei soll nicht ausgeschlossen sein, dass die Gemeinden in Vereinbarungswege einen andern Vertheilungsmodus festsetzen können. Hinsichtlich Durchführung der Liqnidirung und Repartition der Wachekosten und deren Ein­ bringung muss ein Organ bestimmt werden und dieses kann wohl nur der Landes-Ausschuss sein. Auf Grund dieser Darstellungen erhebt der volkswirtschaftliche Ausschuss den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betreffend die Tragung der Kosten für die Auf­ stellung von Wachen bei Viehseuchen, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 23. Januar 1895. Martin Thurnher, Johannes Thurnher, Berichterstatter. Obmann. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 100 XXIIA. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7» Periode 1895. Beilage XXIIA. r>om wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Tragung der Rosten für die Aufstellung von Wachen bei Viehseuchen. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich verordnen wie folgt: § 1. Die Kosten, welche bei Viehseuchen in Folge veterinärpolizeilicher, auf Grund der Gesetze vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35 und 37 und der Durchführungs-Verordnung vom 12. April 1880, R.-G.-Bl. Nr. 36 und 38 erlassener An­ ordnungen durch Aufstellung von Wachen erlaufen, sind, infoferne die Tragung derselben nicht gesetz­ lich dem Staatsschätze, dem Lande oder einzelnen Personen obliegt, zu gleichen Theilen: 1. von der Gemeinde, welche die Wachen auf­ zustellen hat; 2. von dem Gerichtsbezirke, welchem diese Ge­ meinde angehört, verthei lt auf alle zum Gerichtsbezirke gehörigen Gemeinden nach Verhältnis der Vorschreibung der directen ärarischen Steuern, jedoch mit Vorbehalt ihrer Vereinbarung über einen andern Vertheilungsmaßstab und 3. vom Lande zu tragen. 101 XXII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, v. Session. Ts Periode 1895. § 2. Die Liquidstellung und Repartition dieser Kosten, sowie die Einbringlichmachung und Abfuhr der auf 2 und 3 entfallenden Tangenten hat der Landes­ Ausschuss zu besorgen. § 3. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. . § 4. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch. Bregenz. 102