18950000_ltb0491895_Gesetzentwurf_Zuchtstiergesetz

Dateigröße 956.47 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 01.07.2021, 18:45
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1895,ltb1895,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Gesetzentwurf
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

XLIX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Beilage XLIX A. (Wortlaut nach der dritten Lesung.) Gesetz vorn wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Haltung von Zuchtstieren. Über Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Sorge für die Aufstellung der erforder­ lichen Zahl geeigneter Zuchtstiere, sowie die Über­ wachung ihrer Verwendung obliegt nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes der Gemeinde für den Umfang des Gemeindegebietes. § 2. Es dürfen nur solche Stiere zur Zucht ver­ wendet werden, welche der grau-braunen Landes­ rasse angehören, von kräftigem und regelmäßigem Körperbau, gesund, mindestens ein Jahr alt, frei von allen zur Rassenfarbe nicht gehörigen Abzeichen mit scharfer Begrenzung sind, und überhaupt als zur Fortpflanzung geeignet erkannt werden. § 3- Auf achtzig faselbare Kühe und Kalbinnen hat während ver normalen Sprungperiode, d. i. vom 1. Dezember bis 31. Mai wenigstens ein Zucht­ stier zu entfallen. In der übrigen Zeit ßes Jahres genügt ein Zuchtstier auch für die doppelte Zahl 239 Beilage XLIX A. XL1X A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. von faselbaren Kühen. Ausnahmen können nur über besondere Bewilligung des Landesausschusses stattfinden. § 4. Der Gemeindeausschuß hat für die nach § 3 in einer Gemeinde zu haltenden Zuchtstiere die Eintheilung in Zuchtstierrayons vorzunehmen und die Standorte nach Maßgabe und mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. § 6. Die Haltung und Verwendung von Zuchtstieren zum Zwecke der Nachzucht ist innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes und unter Beobachtung der in dem­ selben gegebenen Vorschriften gestattet. § 6. Die Anschaffung und Haltung von Züchtstieren steht in erster Reihe der Gesammtheit der Vieh­ halter einer Gemeinde bezw. des Rayons (§ 4) zu. Bei Beschlüssen über Anschaffung und Haltung von Zuchtstieren durch die Gesammtheit der Vieh­ halter einer Gemeinde bezw. eines Zuchtstierrayons entscheidet die absolute Stimmenmehrheit der An­ wesenden. Jeder Viehhalter hat so viele Stimmen, als er faselbare Kühe und Kalbinnen besitzt. Die Kosten werden im gleichen Verhältnisse getragen, wobei nicht berücksichtiget wird, ob die in dem Concurrenzgebiete befindlichen faselbaren Vieh­ stücke bei dem Gemeinde- bezw. Rayons-Stier zur Belegung gebracht werden oder nicht, oder ob der Viehzüchter für seinen Viehstand einen eigenen Stier hält. Die gleiche Bestimmung hat zu gelten, wenn die Kosten der Anschaffung und Haltung der Zuchtstiere in der Form eines Sprunggeldes auf­ gebracht werden. Eine Ausnahme von der Tragung der Kosten findet nur statt bezüglich jener weiblichen Zucht­ thiere, welche in die Register einer registrierten Viehzuchtgenossenschaft eingetragen sind. Sollte in einer Gemeinde die Haltung der nach §§ 2, 3 und 4 aufzustellenden Zuchtstiere weder von der Gesammtheit der Viehhalter, noch seitens der Viehhalter der einzelnen Zuchtstierrayons, noch seitens einzelner Privater auf eigene Rechnung bis Ende September jeden Jahres gesichert sein, 240 Beilage XLIX A. V. Session der 7. Periode 1895. so ist es Pflicht der Gemeindevorstehung, die durch das Gesetz vorgeschriebene Anzahl von Zuchtstieren auf gemeinsame Kosten und Rechnung sämmtlicher Viehhalter der betreffenden Zuchtstierrayons anzu­ schaffen bezw. zu ergänzen. Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Haltung von Stieren werden durch dieses Gesetz nicht auf­ gehoben. § 7. Zuchtstiere dürfen nur von solchen Personen zur Benützung gehalten werden, welche als tüchtige und verläßliche Viehzüchter bekannt sind, und welchen es an der nothwendigen geräumigen und gesunden Stallung, einem geeigneten, gegenüber Nachbarwohnungen, öffentlichen Plätzen und Wegen abgeschlossenen Sprungplatze, sowie an gutem und hinreichendem Futter nicht gebricht. § 8. An einem Tage dürfen Zuchtstiere nicht zu oft zum Sprunge zugelassen werden. Der Miß­ brauch des unmittelbaren Nachsprunges ist nicht gestattet. Jede Übertretung dieser Vorschrift wird an dem Stierhalter mit einer Geldstrafe bis zll zehn Kronen geahndet. § Ä. Behufs Durchführung aller die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in der Gemeinde sich ergebenden Obliegenheiten wird der Gemeinde-Vorstehung eine Local-Commission von mindestens drei Mitgliedern an die Seite gestellt. § 10. Die Local-Commission hat aus Sachkundigen zu bestehen und wird von der Gemeinde-Vertretung gewählt. Ob und allenfalls wie dieselbe zu entlohnen sei, bestimmt die Gemeinde-Vertretung. 8 n. Die Gemeinde-Vorstehung und die Local-Com­ mission haben die näheren Ausführungen im Sinne der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 12 zu treffen, 241 Beilage XLIX A. XLIX A. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger' Landtags, insoweit die betreffenden Verfügungen nach den Be­ stiminungen dieses Gesetzes nicht der Beschlußfassung des Gemeinde-Ausschusses unterliegen. Bei innerhalb 14 Tagen einzubringenden Be­ schwerden gegen Beschlüsse der Gesammtheit der Viehhalter' der Gemeinde, bezw. der Viehhalter einzelner Rayons entscheidet Gemeinde-Vorstehung. in L Instanz die Über in gleicher Frist eingebrachte Beschwerden, die gegen die Verfügungen der Local-Commission oder gegen die Anordnungen und Entscheidungen der Gemeinde-Vorstehung gerichtet sind, entscheidet der Gemeinde-Ausschuß. Der Recurs gegen Beschlüsse des Gemeinde­ Ausschusses ist innerhalb 14 Tagen an den Landes­ Ausschuß zu richten. l§ 12. Über die Tauglichkeit eines Zuchtftieres zur Nachzucht entscheidet die Local-Commission. Wird er von dieser als geeignet erklärt, so hat die Ge­ meinde-Vorstehung dem Besitzer desselben einen Erlaubnisschein (Formular 1) behufs dessen Ver­ wendung zur Nachzucht auszufertigen und die er­ theilte Bewilligung ortsüblich bekannt zu machen. § 13. Wer immer seinen Zuchtstier, ob nur für den eigenen Viehstand oder für die Viehstücke Anderer, ohne die vorherige Untersuchung und Erlaubnis (§ 12) zur Nachzucht verwendet oder verwenden läßt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu zwanzig Kronen. § 14. Die Gemeindevertretung hat bezüglich des Sprunggeldes für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Gemeinde zur Verwendung kommen­ den Zuchtstiere die Minimal- und Maximalgrenze festzusetzen, insoweit nicht nach § 6 in anderer Weise über die Aufbringung der Kosten für An­ schaffung und Haltung von Zuchistieren genügend vorgesorgt wurde. Jene Stierhalter, welche den bezüglichen Ver­ fügungen der Gemeindevertretung zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe bis zu zwanzig Kronen. 242 Beilage XLIX A. V, Session der 7. Periode 1895. § 15. Das Strafrecht wird in den Fällen der §§ 8, 13 und 14 von der Gemeindevorstehung im Sinne des § 57 G.-O- ausgeübt. Allfällige Necurse sind innerhalb der gesetzlichen Frist an die politische Bezirks- und im weiteren Jnstanzenzuge an die politische Landesbehörde zu richten. Gegen zwei gleichlautende Entscheidungen der politischen Behörden findet ein weiterer Recurs nicht statt. Die diesfälligen Strafbeträge fließen in den Local-Armenfond Der betreffenden Gemeinde. § 16. Die Gemeinde-Vorstehung hat im Vereine mit der Local-Commission die gute Haltung und Pflege der Zuchtstiere zu überwachen und überhaupt dahin zu trachten, daß das Zttchtungsgeschäft dem all­ gemeinen und fördernden Interesse der Viehzucht entsprechend betrieben werde. § 17. Die Beschaffung und Aufstellung der Zucht­ stiere für den Gemeindebedarf hat in jeder Gemeinde des Landes vor Ablauf des Monates November eines jeden Jahres besorgt und vollendet zu sein. Über den Vollzug dieser Anordnung hat die Gemeinde-Vorstehung im Vereine mit der Local­ Commission ein Protokoll aufzunehmen nach dem hier beigeschlossenen Formular II und dasselbe in zweifacher Ausfertigung nach genauer Ausfüllung mit den Mitgliedern der Local-Commission zu unterfertigen. Die erfolgte Ausfertigung ist ortsüblich zu verlautbaren und das Protokoll selbst in der Ge­ meinde-Kanzlei durch 14 Tage zu Jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Bestätigung darüber durch die Gemeinde-Vorstehung beigefügt, hierauf das Protokoll der Gemeinde-Vertretung vorgelegt, und wenn diese dasselbe angenommen hat, die sofortige Vorlage eines Exemplares an den Landesausschuß, und zwar zuverlässig vor Ablauf des Monates Dezember eines jeden Jahres, bewirkt. 243 Beilage XL1XA. XL1X A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 18. Der Landes-Ausschuß entscheidet über diesfalls aus den Gemeinden gegen den Beschluß der Ge­ meindevertretung einlaufende Beschwerden, verlangt zu diesem Zwecke von den Gemeinden die ihm nothwendig erscheinenden Aufklärungen und Nach­ weise und trifft zur Behebung wahrgenommener Gebrechen die geeigneten Verfügungen. § 19. Zur Handhabung der in diesem Gesetze ent­ haltenen Vorschriften in Bezug auf die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in den Gemeinden werden vom Landes-Ausschusse Commissäre bestellt, welche von ihm von Fall zu Fall in die Gemeinden entsendet werden. . § 20. Der Landes-Ausschuß ist berechtigt, solche Commissäre zu entsenden, insbesondere: a. wenn die erhaltenen Auskünfte den Sach­ verhalt nicht ausreichend klarstellen, um darauf eine richtige Entscheidung zu gründen; b. wenn die Intervention des Commissärs von einer der Parteien verlangt wird; 6. wenn sich nach dem Dafürhalten des Landes­ Ausschusses Umstände ergeben, unter welchen sich die Beilegung des Streitfalles oder die Erlassung richtiger Anordnungen überhaupt sicherer im persönlichen Verkehre bewerk­ stelligen lassen. Der Landes-Allsschuß bestimmt von Fall zu Fall, ob die durch die Entsendung von Commissären erwachsenden Kosten von den Parteien, der Ge­ meinde oder dem Lande zu tragen seien. § 21. Der Auftrag an den Commissär hat den Gegen­ stand seiner Amtshandlung zu enthalten und ist dem Gemeindevorsteher vorzuweisen. § 22. Der Gemeinde-Vorsteher ist verpflichtet, dem Commiffär die verlangten Auskünfte zu geben, die verlangten Actenstücke zur Einsicht vorzulegen, auf 244 Beilage XL1X A. V; Session der 7. Periode 1895. Verlangen die in der Gemeinde aufgestellten Zucht­ stiere vorführen zu lassen und die Local-Commission einzuberufen, kurz demselben jede Unterstützung zur Erledigung seiner Aufgabe zu gewähren. § 23. Der Landes-Ausschuß ist überdies berechtiget, durch seine Commissäre die Gemeinden zu dem Zwecke besuchen zu lassen, um sich die Überzeugung zu verschaffen, ob das gesetzlich vorgeschriebene Zuchtstiermaterial nach Zahl und Qualität wirklich vorhanden ist. Wird der Zustand nicht zufriedenstellend an­ getroffen, so verfügt der Landes-Ausschuß nöthigenfalls die Beschaffung der erforderlichen Zuchtstiere auf Rechnung der Gemeinde. § 24. Der Commissär erstattet über die eingezogenen Wahrnehmungen den Bericht an den Landes­ Ausschuß, welcher an die Gemeinde die ent­ sprechenden Weisungen ertheilt. Zur Durchführung dieser Weisungen kann er­ forderlichen Falles die gesetzliche Mitwirkung der politischen Behörden in Anspruch genommen werden. § 25. Der Landes-Ausschuß ist berechtigt, Mitglieder der Gemeinde-Vorstehung und der Local-Commission wie auch des Gemeinde-Ausschusses, wenn ihnen in Bezug auf die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes eine Unterlassung oder pflichtwidrige- Gebahrung zur Last fällt, nach Vorschrift der Ge­ meinde-Ordnung in sinngemäßer Anwendung des § 90 G.-O. bezw. § 40 des Gesetzes vom 27. Dez. 1882 L.-G-Bl. Nr. 8 ex 1883 zu strafen und ihnen außerdem nach Maßgabe den vollen oder theilweisen Ersatz der für die Entsendung der Com­ missäre erwachsenen Kosten aufzuerlegen. § 26. Die vom Landes-Ausschuffe aus Anlaß der Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes in Gemäßheit des § 25 verhängten Geldstrafen fließen in den vom Lande separat verwalteten Fond zur Hebung der Rindviehzucht. 245 XLIX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1898. 8 27. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wiüsarnkeü und wird dadurch gleich­ zeitig das Landesgesetz vom 27. Juli 1890 Nr. 19 außer Kraft gesetzt. Betreffend die Durchführung der Bestimmungen des § 2 ist der Landes-Ausschuß ermächtiget, in den ersten 3 Jahren der Wirksamkeit dieses Ge­ setzes ausnahmsweise und nach Maßgabe des Be­ dürfnisses Erleichterungen eintreten zu lassen. § 28. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Ackerbau-Minister betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 246 XL1XA. der Beilagen zu de» stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Beilage XLIXA. Formular I fum Stierhaltungsgrsrtzr. Gerichtsbezirk: Der unten bezeichnete Zuchtstier des ist in Gemäßheit des Gesetzes vom in Parzelle untersucht und als zur Zucht tauglich anerkannt worden- Dieser Schein hat für das Gemeindegebiet 1. October Alter - Gültigkeit auf die Zeit vom bis 30. September Farbe (ohne Abzeichen) Bemerkungen, insbesondere Angaben über Rasseeigenschaften und das Meffungsergebnis. - den ten Druck von I. N. T e u t sch in Bregenz. 247 XLIX A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session. 7. Periode 1895. Beilage XLIX Ä. Formular II ;nm Stierhaltungsgesetze. Gerichts Bezirk r Gemeinde: Protokoll ausgenommen in stierhaltung der über Gemeindekanzlei am für die Züchtungsperiode 18 . . den Stand der Zucht­ d. i. vom 1. Dec. 18 . . . bis 30. Sept. 18 . . . 1. Nach der in der Gemeinde zuletzt vorgenommenen Zählung befinden sich daselbst: Kühe und faselbare Kalbinnen, daher . . Stücke, welche in der vorbenannten Sprungperiode zur Zucht verwendet werden können. 2. Für diese Sprungperiode sind in der Gemeinde . . . Zuchtstier . . ., und zwar . . . . Gemeindestier . . Rayonstier . . und Privatstier . . ., letzter . . . Eigenthum de - . . aufgestellt, welche sämmtlich der Besichtigung durch die Local-Commission unterzogen, von dieser als tauglich erklärt, und hierauf mit dem Erlaubnisscheine versehen wurden. 3. Kalbinnen) In der gleichen Periode des vorigen Jahres sind für ... . saselbare Stücke (Kühe und Stiere, und zwar .... Gemeindestier . . . Rayonstier ... und Privatstier . . . derart gehalten worden, daß in der Zeit vom 1. December 18 .. bis 31. Mai 18 . . von den Gemeindestieren . . ., von den Rayonftieren . . ., von den Privatstieren . . v für den Rest der Jahresperiode aber im Ganzen nur . . . Stier . . . aufgestellt war. 249 XLIX A. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. 4. Die für die heurige Sprungperiode ausgestellten Zuchtstiere, wie solche in Punkt 2 dieses Protokolles angeführt erscheinen, haben nachbenannte Standorte: 5. Die Anschaffung und Haltung der Gemeindestiere wurde in folgender Weise geregelt und durchgeführt: (Wofern hierüber ein Vertrag abgeschlossen wurde, oder ein giltiges Statut vorhanden ist, hat die beglaubigte Abschrift dem Protokolle beigeschlossen zu werden.) 6. Der Gemeindeausschuß hat mit Beschluß vom die Benützung der zur Verwendung kommenden Stiere bezüglich des Sprunggeldes für die Minimalgrenze mit ... . dagegen die Maximalgrenze mit .... festgesetzt. Das bei den Gemeindestieren eingehobene Sprunggeld fließt 7. In der Sprungperiode des vorigen Jahres hat sich an Unglücksfällen, aufgestellter Zuchtstier vorzeitig unbrauchbar geworden ist, durch welche ein ..... ereignet. D . - . . abgegangene .... Stier .... wurde .... durch Nachschaffung ersetzt, indem 8. In der abgelaufenen Zuchtperiode haben sich folgende bemerkenswerthe Umstände ergeben. Druck von I. N. Teutsch^ Bregenzs 250