18940730_ltb0031894_Gesetzentwurf_Abänderung_Bauordnung_§12

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:40
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1894,ltb1894,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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III. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V, Session, 7. Periode 1895. Beilage HI. Gesetz vom wirksam für das Land Vorarlberg, womit § \2 der Bauordnung für Vorarlberg abgeändert wird. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg verordne Ich wie folgt: Artikel I. § 12 der Bauordnung für Vorarlberg (L.-G. v. 20. März 1886, L.-G. und V.-Bl. Nr. 19) hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirk­ samkeit zu treten und künftig zu lauten. § 12. . Entfernung freistehender Bauten. Bauten in der Nähe von Flüssen und Bächen. Als freistehend sind solche Gebäude anzusehen, welche sich nicht bis an die Nachbargrenze erstrecken und allseits von einem nicht zu verbauenden Raume umgeben sind. Der Gemeindevertretung bleibt es vorbehalten, für einzelne abzugrenzende Gebietstheile die Art der Verbauung in der Weise zu bestimmen, dass Wohnhäuser freistehend errichtet werden sollen. Freistehende zur Bewohnung bestimmte Neu­ bauten müssen, — vom Dachvorsprunge an ge­ rechnet, — mindestens 4 Meter von der Nachbar­ grenze und in der Regel 8 Meter von andern Gebäuden entfernt aufgeführt werden. Diese Bestimmung gilt auch hinsichtlich der Oekonomie- und Wirtschaftsgebäude, insofern hiebei fremde, an der Nachbargrenze bereits bestehende Wohngebäude in Betracht tomnien. IM» der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Die Erbauung neuer Wohn-, Wirtschafts- oder anderer Gebäude in der Nähe von Flüssen und Bächen ist nur in einer angemessenen, entweder durch die bestehenden Flusspolizeivorschriften schon bestimmten, oder nach den örtlichen Verhältnissen zur Beseitigung von Gefahren und Beirrungen in der Wasserbenützung notwendig erscheinenden Ent­ fernung von den Ufern gestattet. Bei der Errichtung oder Aenderung von Wasser­ werken ist nach den Bestimmungen des Wasserge­ setzes vom 28. August 1870 (L.-G. Bl. Nr. 65) vorzugehen. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 8 III. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session, 7. Periode 1895. Beilage III. A. zur Vorlage des Landes-Ausschusses betreffend die Abänderung des § 12 der Vorarlberger Bauordnung. Nachdem der in der 1893er Session beschlossene Gesetzentwurf, betreffend die Abänderung der §§ 12 und 23 der Bauordnung die Allerhöchst kais. Sanktion nicht erhalten hatte, die Ablehnungs­ gründe hinsichtlich des § 12 aber mehr formeller als prinzipieller Natur waren, ersuchte der Landes­ Ausschuss (siehe Bericht des volkswirtschaftl. Ausschusses Beilage XXX. der stenografischen Protokolle pro 1894) die Negierung mit Zuschrift vom 11. Dez. 1893 Z. 5363 um Mittheilung einer den Intentionen des Landtages thunlichst entsprechenden und zugleich der Regierung annehmbaren Textierung des § 12. Diesem Wunsche wurde mit Erlass des h. k. k.Ministeriums des Innern vom 19. Jänner d.J. Z. 3721 (Note der k. k. Statthalterei vom 23. Jänner d.J. Nr. 1983) entsprochen, der volkswirtschaft­ liche Ausschuss fand aber, dass die in Vorschlag gebrachte Textierung an Unklarheit leide und zu Be­ denken hinsichtlich Erreichung des beabsichtigten Zweckes Anlass gebe. In Folge dessen beauftragte der h. Landtag mit Beschluss vom, 5. Febr. 1894 den Landes­ Ausschuss weitere Verhandlungen mit der Regierung über die Abänderung des § 12 B -O. zu pflegen und auf Grund des Ergebniffes derselben in nächster Session dem Landtage geeignete Anträge zu unterbreiten. Mit Eingabe vom 17.Maid.J.Z. 1110 kam der Landes-Ausschuss diesem Auftrage nach, in­ dem er in eingehender Weise die Bedenken gegen die von der Regierung vorgeschlagene Textirung her­ vorhob, auf die Unzulänglichkeit der vorgeschlagenen Bestimmungen hinwies und hieran die Bitte knüpfte, eine neuerliche Fassung des § 12 in Vorschlag zu bringen, nach der die gemachten Vorstellungen die thunlichste Berücksichtigung finden. Mit dem Erlasse des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juni d. I. Z. 1910 (Statt­ halterei-Note vom 12. Juni d. I. Nr. 14724) wurde diesem Ansuchen entsprochen; der nun in Vor­ schlag gebrachte Wortlaut, die dabei gegebenen Erklärungen der Regierung, sowie die wenn auch be­ schränkte Ausdehnung der für Wohngebäude vorgesehenen Bestimmungen auf Wirtschaftsgebäude sind geeignet, die bestandenen Bedenken zu beheben und auf die nunmehr in Vorschlag gebrachte Textirung des § 12 einzugehen. In der Eröffnung der Negierung heißt es: „Die Behauptung des Landes-Ausschuffes, bezw. des landtäglichen volkswirtschaftlichen Aus„schusses, daß sich freistehende Gebäude nach den Bestimmungen der empfohlenen Alinea 1 und 2 des „§ 12 der Vorarlberger Bauordnung bis an die Nachbargrenze erstrecken könnten, trifft nicht zu, da „im Alinea 2 ausdrücklich die Entfernung der freistehenden Wohngebäude von der Nachbargrenze bezw. „von den Nachbargebäuden fixiert ist, so dass ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, dass diese Ge„bäude sich in keinem Falle bis an die Nachbargrenze erstrecken dürfen, sondern zwischen denselben und „der Nachbargrenze ein freier nicht zu verbauender Raum verbleiben muß." 9 III. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. V. Session. 7. Periode 1895. „Was die Beschränkung der Entfernungs-Einhaltung auf Wohngebäude allein anbelangt, wird „bemerkt, dass eine Ausdehnung dieser Beschränkung auf Oekonomie- und Wirtschaftsgebäude sich aus „sanitären Gründen nicht rechtfertigen ließe, daher auch nicht in Aussicht genommen werden kann. Die „einzige Rücksicht, welche hiebei in Betracht kommen könnte, wäre die, daß durch Aufstellung von Oekonomie„und Wirtschaftsgebäuden an der Grenze das Freistehen eines schon bestehenden Wohngebäudes nicht „beeinträchtigt werde." Bon Wichtigkeit ist die in Alinea 2 aufgenommene Bestimmung, dass es Sache der Gemeinde­ vertretung sei, für die einzelnen Gebietstheile die Art der Verbauung in der Weise zu bestimmen, ob die Wohnhäuser freistehend oder in geschloffener Reihe aufzuführen seien. Hat einmal der Gemeindeausschuss für eine bestimmte Straße oder für ein bestimmtes Gebiet beschlussweise ausgesprochen, daß die dortselbst aufzuführenden Gebäude als freistehende anzusehen und zu behandeln seien, so entfällt wohl jeder weitere Zweifel und werden die früher hervorgetretenen Bedenken gerade durch Einschaltung dieses Alineas behoben. Dem Wunsche nach Einbeziehung der Oekonomie- und Wirthschaftsgebäude wurde durch Aufnahme des Alinea 4, soweit thunlich, Rechnung getragen. Eine Aenderung des Schluss-Alinea des § 14 B.-O., wie dieselbe im Ministerial-Erlasse vom 19. Januar d. I. in Vorschlag gebracht wurde, kann nach der neuen Fassung des § 12 nicht mehr in Betracht kommen, da es nach dieser nicht Sache der Local-Baukommission ist, festzusetzen, welche Gebäude als freistehend zu behandeln seien, sondern dieses Recht nur und zwar für das ganze Gemeindegebiet der Gemeindevertretung zukommt. Gestützt auf diese Darstellungen wird erhoben der Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden -Gesetzentwürfe, wird, wird die Zustimmung ertheilt." womit § 12 der Vorarlberger Bauordnung abgeändert Bregenz, 30. Juli 1894. Der Landes-Ausschuss. Druck von I. N.Teutsch^Bregenz. 10