18940201_ltb0301894_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Gesetzentwurf_Abänderung_Bauordnung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:11
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1894,ltb1894,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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Inhalt des Dokuments

XXX der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. Beilage XXX. des volkswirthfchaftlichen Ausschusses über den Gesetzentwurf betreffend die Ab­ änderung einiger Bestimmungen der Bauordnung. Hoher Landtag! Wie bereits im Rechenschaftsberichte des Landesausschusses hervorgehoben wurde, hat gemäß Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 26. Nov. v. I. Nr. 28909 der vom Landtage in der letzten Session beschlossene Gesetzentwurf betreffend die Abänderung der §§ 12 und 23 der Bauordnung gemäß Allerh. Entschließung vom 16. Nov. die Allerh. kais. Sanction nicht erhalten. Aus den mit Erlaß des h. k. k. Ministerium des Innern vom 21. Nov. v. I. Z. 3721 mitgetheilten Ablehnungsgründen geht hervor, daß die Abänderung des § 23 B. O. aus prinzipiellen Gründen nicht acceptirt wurde und eine nochmalige Beschlußfassung hierüber als erfolglos "anzusehen wäre. Die Ablehnung des § 12 erfolgte mehr aus formellen Gründen, da die Regierung der Ansicht war, die vom Landtage angenommene Textirung sei nicht geeignet, die Wahrnehmung der in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten in unzweideutiger und ausreichender Weise zu sichern da bestimmte Bestimmungen, in welchen Fällen die Aufführung von freistehenden Neubauten zulässig oder geboten sei, vermißt werden. Auch sollte die Entfernung statt mit 4 mindestens mit 8 Meter fixirt werden. Der Landesausschuß richtete mit Zuschrift vom 11. Dez. 1893, Z. 5363 das Ansuchen an die Regierung, dieselbe wolle selbst eine Textirung des § 12 in Vorschlag zu bringen. Diesem An­ suchen wurde entsprochen, indem laut Note der k. k. Statthalterei vom 23. Jänner 1894, Nr. 1983 das h. k. k. Ministerium des Innern gemäß Erlasses vom 19. Jänner d. I. ad Z. 3721 ex 1893 die Aufnahme folgender Bestimmungen als Alinea 1 und 2 in den § 12 empfahl: „Als freistehende sind solche Gebäude anzusehen, welche sich nicht bis an die Nach­ bargrenze erstrecken und allseits von einem nicht zu verbauenden Raume umgeben sind." „Frei stehende zur Bewohnung bestimmte Neubauten müssen — vom Dachvorsprunge an gerechnet, mindestens vier Meter von der Nachbargrenze und in der Regel acht Meter von anderen Gebäuden entfernt aufgeführt werden." 167 XXX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags.______ IV. Session, 7. Periode 1894. Gleichzeitig wate dann nach Anschauung der Regierung auch das Schlußalinea des § 14 B. O. durch nachfolgenden Zusatz zu ergänzen: „Auch bei den nicht an einer öffentlichen Passage vorzunehmenden Bauten ist bei dieser Commission in Erwägung zu nehmen, ob (u. s. w. bis) das Niveau und die Bau­ linie zu bestimmen, „bezw. ob mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 eine bestimmte Entfernung von der Nachbargrenze vorzu­ schreiben sei." Abgesehen davon, daß der in dem vorgeschlagenen Alinea 1 festgesetzte Begriff „freistehender Gebäude" sehr an Unklarheit leidet und insbesondere hinsichtlich der Bestimmung über die bis an die Nachbargrenze sich erstreckenden Gebäude geeignet erscheint, die Wirkungen des Gesetzes illusorisch zu machen, beschränkt sich der Vorschlag der Regierung auf die Wohngebäude als solche und läßt daher die Möglichkeit zu, daß bestehende Wohngebäude durch hart an der Nachbargrenze aufzuführende, neue Oekonomie-, Wirthschafts- oder Werkstättegenbäude verbaut und demselben dadurch Luft und Licht ent­ zogen wird. Bei dieser Sachlage erscheint es wohl zweckmäßiger, in dieser Angelegenheit weitere Verhand­ lungen mit der Regierung zu pflegen und erst auf Grund des Ergebnisses derselben in eine Beschlußfaffung über die Gesetzesabänderung einzutreten. Der volkswirthschaftliche Ausschuß erhebt daher den Antrag: Der h. Landtag wolle beschließen: „Der Landesausschuß wird beauftragt, im Sinne des vorstehenden Berichtes weitere Verhandlungen mit der Regierung über die Abänderung des § 12 B. O. zu pflegen und auf Grund des Ergebnisses derselben in nächster Session dem Landtage geeignete Anträge zu unterbreiten." Bregenz, 1. Febr. 1894. Martin Thurnher, Jodok Fink, Berichterstatter. Obmannstellvertreter. tid), Bregenz. 7 168