18940207_ltb0371894_Wehrausschussbericht_RV_Gesetzentwurf_Landesverteidungsgesetz_18920622_LGBlNr15_Tirol_Vorarlberg

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:12
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1894,ltb1894,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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I i XXXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. Beilage XXXVII. Für den Mehrausschuß. Entwurf des Referenten. des Wehrausschusses über die Regierungsvorlage betreffend den Gesetzentwurf, womit einige Bestimmungen der Gesetze vom 25. Jänner 1887 £. G. BI. Nr. 7, und vom 22. Juni 1892 £. G. Bl. Nr. 15, betreffend das Institut der £andesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das £and Vorarlberg ge­ ändert werden. Hoher Landtag! Die in der ersten Sitzung des Landtages der diesjährigen Session eingebrachte Regierungs­ vorlage betreffend die Abänderung einiger Paragraphen des Gesetzes über das Institut der Landes­ vertheidigung für Tirol und Vorarlberg bezweckt, das Landesvertheidigungswesen genannter Länder genau nach denselben Grundsätzen einzurichten, auf denen die Landwehr der übrigen im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder nach dem Reichsgesetze vom 28. Dezember v. Js. bereits beruht. Die Regierungsvorlage wurde dem Landtage ohne einen Motiven-Bericht unterbreitet. Es müßte dieses unter gewöhnlichen Umständen als auffallend und der Wichtigkeit des Gegenstandes so wie der schuldigen Rücksicht auf die Landesvertretung nicht entsprechend erklärt werden; einerseits über­ nahm die Regierung an, daß durch die vorausgegangenen Verhandlungen des Reichsrathes über den gleichen Gegenstand die Gründe, die sie zur Vorlage des Gesetzentwurfes veranlaßten, allseitig bekannt geworden seien, andererseits sah sie sich, wie später im Berichte dargestellt werden wird, genöthigt, den ursprünglich von ihr für Tirol und Vorarlberg ausgearbeiteten Entwurf nach der Greminalsitzung der k. t Landesvertheidigungs-Oberbehörde vom 20. Dezember v. I. einer Umarbeitung zu unterziehen, und dürfte daher die nothwendige Zeit zur Ausarbeitung eines dem umgeänderten Entwürfe anpassen­ den Motivenberichtes gemangelt haben, wenn nicht eine Verzögerung in der Vorlage des Gesetzentwurfes eintreten sollte. 201 Beilage XXXVII. XXXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Ueber den ursprünglich von der Regierung diesbezüglich ausgearbeiteten Gesetzentwurf wurde das Gutachten der k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde eingeholt. Jenem Entwürfe waren erläuternde Bemerkungen beigegeben, die dem Motivenberichte zu dem dem Reichsrathe vorgelegten Wehrgesetzentwurfe entnommen sind. In diesen Bemerkungen wird u. a. folgendes ausgeführt: „Seit der Begründung unseres gegenwärtigen Wehrsystems vor einem Vierteljahrhundert, wurde der Organisationsrahmen des Heeres im allgemeinen nicht erweitert und jener der Hauptwaffe, der Infanterie, durch Auflösung der Grenz-Institution sogar beschränkt, während in dieser Zeitperiode die Entwicklung der Wehrmächte aller Staaten Europas von militärischem Belange eine ganz außer­ ordentliche war und eine, die unsrige weit überbietende Inanspruchnahme der individuellen und materiellen Kräfte der Länder mit sich gebracht hat. Infolge dieses relativen Zurückbleibens unserer Heeres-Entwicklung mußte — um die Mög­ lichkeit des Aufkommens gegen eine feindliche Armee im Kriegsfälle zu erhalten — immer mehr auf die Unterstützung der Heereskräfte im Felde durch die Landwehr reflektirt und derselben die gleiche Aufgabe: vereinter Aktion in erster Linie der operativen Entscheidimgen zugewiesen werden, wobei auf die höchste Leistungsfähigkeit aller Truppen wird gerechnet werden müssen, um mit Aussicht auf Erfolg irgend einen ernsten Kampf aufzunehmen zu können. Die der Landwehr 'zufallende Aufgabe ist bereits in den bezüglichen Bestimmungen des Wehr­ gesetzes milenthalten. Aber damit diese Aufgabe auch wirklich erfüllt werden könne, bedarf die Landwehr unbedingt zum mindesten der Annäherung an die für das Heer als nothwendig anerkannten Grundbedingungen in Bezug auf Präsenzdienstzeit und die darauf zu basierende Organisation und Ausbildung. Es muß als das Mindeste verlangt werden, daß die Mannschaft im Allgemeinen einen zwei­ jährigen Präsenzdienst leiste, in dessen erstem Jahre die Schulung im Nothwendigsten durchgemacht, im folgenden vervollständigt, gefestigt und dabei wieder die Mannschaft des neuen Jahrganges im ge­ schulten Rahmen ausgebildet werden soll. Für Unteroffiziere aber, — für thatsächlich ihre Bestimmung erfüllen sollende Unteroffiziere, welche frühestens im zweiten Jahre ihre praktische Qualifikation erlangen, — zumeist erst in weiteren Jahren in ihren Chargen sich verwerthen können, — ist wenigstens ein drittes Jahr nothwendig, und bei der ungemeinen Wichtigkeit tüchtiger Chargen für die Qualität der Mannschaftsleistungen umso unerläßlicher. Die Compensationen, welche für das dritte Dienstjahr im Gesetze geboten erscheinen, sind für das spätere bürgerliche Leben von so großem Vortheile, daß eine willige Erkenntniß derselben seitens der hiezu Berufenen im Allgemeinen erwartet werden kann. Andererseits sind die Verhältnisse nicht immer und überall die gleichen und treten manchmal ausnahmsweise Conjuncturen ein, wo erfahrungsgemäß die Leute — gelockt durch augenblickliche Vor­ theilserscheinungen, die oft wohl bald, aber doch zu spät, sich als Täuschungen erweisen — momentan schwer zu hallen sind und selbst pecuniäre Aufbesserungen allein hiefür nicht genügen, ohne daß solche eine für den Staatsschatz ganz unerschwingliche Höhe erreichen müßten. Für solche Eventualitäten kann nur eine angemessene Dienstpflicht vorsorgen, bannt Schwankungen, wie sie die große complicirte Armee-Organisation nicht verträgt, hintangehalten werden können. Die Mannschaft der Landwehr wird, gleich jener des Heeres, aus der Gesammtzahl der taug­ lichen allgemein Wehrpflichtigen ergänzt; für ihre Eintheilung ist im allgemeinen die Losreihe entschei­ dend, und wenn auch diese Antheilung in die Landwehr individuell für die Betreffenden eine Erleichterung bedeuten mag, so obwalten doch keine eigenen Gründe, — wie solche z. B. für die unmittelbare Ein­ theilung gewisser Kategorien; Familienerhalter, Landwirtschaftsbesitzer, Lehrer rc. in die Ersatzreserve maßgebend sind, — warum diejenigen, welchen die Eintheilung in die Landwehr nach der Losreihe zu­ fällt, nicht zur gleichen Dienstpflicht, wie sie als Regel für das Heer gilt, heranzuziehen sein sollten, in soweit dies geboten erscheint — wobei gegenüber der im früheren als nothwendig dargelegten Er­ höhung der Präsenzdienstpflicht, — welche Erhöhung für den größten Theil der Mannschaft thatsächlich 203 Beilage XXXVIf. IV» Session der 7. Periode 1894. 10 Monate beträgt — eine thunliche Erleichterung der Waffenübungspflicht im nicht aktiven Stande um vier Wochnn eintreten kann. Das vorstehend Angeführte legt die meritorischen Gründe dar, welche zur Vorlage und An­ nahme des Gesetzes vom 28. Dezember 1893 über die Landwehr der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg, im Anschlüsse an die Bestimmungen des Wehrgesetzes führten, und für eine gleiche Regelung der bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Institut der Landesvertheidigung für Tirol und Vorarlberg sprechen. In diesen Ländern wurde das Rekrutencontingent für das Heer nunmehr zwar im vollen — aber nur dem wehrgesetzlich gebührlichen Maße in Anspruch genommen, wodurch keine Vermehrung — sondern nur eine Ausgleichung bezüglich der von den verschiedenen Ländern nach der Bevölkerungszahl anzustellenden Truppen erzielt war, wogegen bei den Landesschützen die Zahl der im Kriegsfälle aufzuftellenden Bataillone von 20 auf 10 — das ist um die Hälfte reducirt — dann beim Landsturm die Dauer der Dienstpflicht vom 45. auf das 42. Jahr herabgesetzt und den andern Ländern der Monarchie gleichgemacht worden ist. Es erscheint daher nicht nur im Allgemeinen nothwendig, sondern auch recht und billig, daß die als unerläßlich erkannte qualitative Hebung des Institutes der Landwehr auch bei den Landesschützen platzgreife, welche laut § 7 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 einen integrierenden Bestandtheil der k. k. Landwehr bilden, gleich dieser im Kriege zur Unterstützung des Heeres berufen — und hiezu gleich unentbehrlich sind, — sei es, daß sie entsprechend dem Gesetze zur Vertheidigung des Landes unmittelbar — oder, soweit dasselbe nicht unmittelbar bedroht wäre, zur Verstärkung der Wehrmacht der Monarchie im Allgemeinen verwendet würden. In Anbetracht des Dargelegten wurden jene Paragraphe des Gesetzes betreffend das Institut der Landesverteidigung, welche eine Gleichstellung mit den bezüglichen Bestimmungen des neuen Land­ wehrgesetzes für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, — beziehungsweise eine Rück­ sichtnahme auf vorzunehmende Aenderungen erheischten, in entsprechender Fassung entworfen." (Soweit die Begründung zum ursprünglichen Entwürfe.) In diesem ersten Entwürfe war eine Aenderung des § 8 nicht in Aussicht genommen, son­ dern es sollte vielmehr das für Tirol und Vorarlberg mit 3078 Mann stxirte Gesammtrekruten-Contingent auch für die Zukunft aufrecht erhalten bleiben. Dadurch wäre die schon dermalen bestehende Mehrbelastung der beiden Länder Tirol und Vorarlberg gegenüber den andern Ländern auch für die Zukunft in Kraft geblieben. Diese 2 Länder stellten bekanntlich schon seit einer Reihe von Jahren im Gesammten, d. i. für Kaiserjäger und Landesschützen ein größeres Eontingent als nach Verhältnis der Bevölkerungszahl' zur Stellungsflicht der übrigen Länder für Heer und Landwehr entfallen wäre. Diese Mehrleistung wurde aber durch den Umstand reichlich ausgewogen, daß genannte 2 Länder hinsichtlich der Stellung zum stehenden Heer (Kaiserjäger) gegenüber den andern Ländern begünstiget wurden, indem bei weitem nicht ein nach der Bevölkerungszahl entfallendes Contingent an Rekruten zum Kaiserjägerregimente ab­ gegeben wurde, als es verhältnißmäßig gegenüber der Stellung anderer Länder zum stehenden Heere treffen würde. Was wir weniger zu den Kaiserjägern stellten, kam zu den Landesschützen und dazu noch weitere 310 Mann mehr, als auf uns im Verhältniß zur Stellungspflicht der anderen Länder hin­ sichtlich der Landwehr entfallen wäre. Durch die geringere Präsenzdienstpflicht bei den Landesschützen wurde die Mehrstellung an Mannschaft indessen reichlich ausgewogen, so daß die Wehrpflicht beider Länder mindestens nicht als eine erhöhte gegenüber den andern Ländern anzusehen war. Anders gestaltete sich die Sachlage, als die Militärverwaltung von der ihr im § 15 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889 R.-G.-Bl. Nr. 41 eingeräumten Rechte Gebrauch machte, und das für das Heer auf Tirol und Vorarlberg entfallende Recrutencontingent nunmehr in vollem Ausmaße in Anspruch nahm. Die Folge davon war, daß genannte Länder hinsichtlich der Stellungspflicht zum stehenden Heere gleich den anderen Ländern belastet wurden, ohne daß ihnen die verhältnißmäßige 203 Beilage XXXVII. XXXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Mehrstellung von 310 Mann per Jahr zu den Landesschützen abgenommen worden wäre. Mehrbelahung war aber nach Lage der Dinge ungerechtfertigt und daher unhaltbar. Eine solche Die Landesvertheidigungs-Oberbehörde machte denn auch, insbesondere über Anregung des Vertreters des Landes Vorarlberg die Regierung auf diesen Umstand und die Nothwendigkeit der Be­ hebung der Mehrbelastung aufmerksam, und es erfolgte denn auch in der dem Landtage zugekommenen Regierungsvorlage die Aufnahme des § 8, der das Recrutencontingent für Tirol und Vorarlberg verhältnißmäßig nach der Leistung der übrigen Länder sowohl hinsichtlich des stehenden Heeres als der Landwehr feststellt. Fast in ganz Europa macht sich das Bestreben geltend, nicht nur die Streitkräfte immer mehr und mehr zu erhöhen, sondern dieselben auch intensiver auszubilden. Es muß auch zugegeben werden, daß Oesterreich gegenüber den andern Großmächten mit Ausnahme Englands in dieser Beziehung sich bisher eine anerkennenswerthe Mäßigung auferlegt und für die Vermehrung der Streitkräfte nur unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage, daher nach Maßgabe der vorhandenen Mittel allmählig ge­ sorgt hat. Jedoch erhöhen sich auch bei uns von Jahr zu Jahr die Militärlasten in continuirlicher Weise und ist ein Stillstand im Anwachsen derselben nicht zu gewärtigen. Durch das Reichsgesetz vom 28. Dezember v. I., dann durch den dermalen dem Landtage vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Vermehrung der Streitkräfte nicht erfolgen, wohl aber eine bessere Ausbildung der Landwehr, bezieh­ ungsweise der Landesschützen, so zwar, daß diese Truppenkörper im Ernstfälle möglichst gleichwerthig jenen des stehenden Heeres werden. Wenn nun der Wehrausschuß die für bessere Ausbildung der Landesschützen sprechenden Gründe auch vollkommen würdigt, so erachtete er es doch für seine Aufgabe, dafür zu sorgen, daß einerseits die gestellten Anforderungen auf das dringend Nothwendige reducirt, andererseits den eigenartigen Ver­ hältnisse der beider Länder, sowie berechtigten und erfüllbaren Wünsche der Bevölkerung möglichst Rech­ nung getragen wird. In Folge der erhöhten Heranziehung von Stellungspflichtigen zu den Kaiserjägern sah sich die Heeresverwaltung veranlaßt, die Zahl der Kaiserjägerbataillone auf 16 zu erhöhen. Die nöthige Mannschaft konnte aber nicht auf einmal aufgebracht werden, es mußten daher auch Rekruten anderer Länder in dieselben ausgenommen werden. Dasselbe ist der Fall hinsichtlich der Landesschützenbataillone, indem durch die Mehrstellung zu den Kaiserjägern die Zahl der Rekruten für die Landesschützen aus Tirol und Torarlberg abnahm und bei Inkrafttreten des nunmehr in Vorschlag gebrachten § 8 in der Folge noch mehr abnehmen wird. Schon jetzt werden die Lücken mit Landwehrrekruten von Salzburg, Oberösterreich, Steiermark und Schlesien ausgefüllt. Es ist nun der Wunsch der Länder Tirol und Vorarlberg, daß einerseits eigene Truppen­ körper für beide Länder wie bisher bestehen und diese nicht beliebig umgewandelt werden dürfen, anderer­ seits die Mannschaft dieser Truppenkörper nur aus Angehörigen dieser Länder ergänzt werden dürfe. Schon in dem Artikel III des Gesetzes vom 5. Dezember 1868 R -G.-Bl. Nr. 151 wird die Organisirung und Verwendung der in Tirol und Vorarlberg wehrpflichtigen Mannschaft, welche zur Ergänzung des Kaiserjägerregiments nicht benöthigt wird, der Landesgesetzgebung überwiesen. Wenn nun auch bereits im Landesvertheidigungsgesetze vom 23. Jänner 1887 L.-G.-Bl. Nr. 7 gemäß § 8 festgesetzt wurde, daß die Organisation der Landesschützen vom Kaiser bestimmt werde, so wäre doch nach der dermaligen Lage der Gesetzgebung ausgeschlossen gewesen, daß die tirolisch vorarlbergischen Rekruten zu andern Truppenkörpern hätten überstellt werden dürfen, als nur zu den Kaiserjägern oder zu den Landesschützen beziehungsweise zu den hiezu gehörenden Ersatzreserven. Sie soll es auch in der Zukunft bleiben. Der Wehrausschuß war daher der Ansicht, es sollte einerseits in den § 1 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 L.-G.-Bl. Nr. 1 ein Zusatz ausgenommen werden, durch welchen auch die Kaiser­ jäger unter den von Tirol und Vorarlberg aufzustellenden Streitkräften aufgeführt werden, andererseits sollte durch einen Zusatz im 8 8 ausdrücklich festgesetzt werden, daß die Mannschaft der Kaiserjäger und Landesschützen nur aus Angehörigen dieser Länder zu bestehen habe. 204 IV^Sesstonder T^Periode 1894. Beilage XXXVII. Diese Forderung ist auch sehr berechtigt, indem damit nichts Neues verlangt, sondern nur etwas längst Bestandenes für die Zukunft aufrecht erhalten wird. Die ruhmreiche Geschichte der tirolisch-vorarlbergischen Truppen spricht dafür, daß sie nicht mit jenen anderer Länder vermischt, oder andern Truppenkörpern zugethcilt werden, oder gar in denselben aufgehen sollten. Die guten Eigenschaften der Tiroler und Vorarlberger, alte Sitte und Treue, Liebe zur Religion, zum Kaiser und Vaterlande dürsten wohl besser gewahrt und erhalten werden, wenn nicht eine Verschmelzung mit andern Truppenkörpern Platz greift. Von maßgebender Seite wird übrigens irgend eine solche Verschmelzung für die Dauer auch nicht geplant; es wird dagegen hervorgehoben, es sei für die nächste Zeit ohne Auflassung bereits errichteter Bataillone schwierig, diesem Wunsche sofort Rechnung zu tragen. Der Wehrausschuß schlägt deshalb vor, daß in einem Uebergangsartikel ausgesprochen werde, die Durchführung genannter Bestimmung habe bis Ende 1896 zu erfolgen. Die Aenderungen im § 3 sind nicht von besonders wesentlicher Bedeutung. Als Mitglied der Landesvertheidigungs-Oberbehörde wurde auch der Landeshauptmann von Vorarlberg ausgenommen. Diese Behörde hat stch im Frieden fast ausnahmslos nur mit dem Schießstandswesen zu besassen und nachdem der jeweilige Landeshauptmann auch Landesschützenmeister ist, empfiehlt es sich sehr, denselben unter die Mitglieder genannter Behörde aufzunehmen. Ebenso erscheint es gerechtfertigt, daß derselbe auch Sitz und Simme in dem im Gesetze vorgesehenen Landes-Comite erhalte. Als weitere Aenderung erscheint noch die „Aufnahme eines Landesschützen-Truppen-Commandanten" an Stelle eines „Landesschützen-Battaillons-Commandanten." Der § 8 soll die Stellungspflicht der beiden Länder sowohl zum stehenden Heere wie zu den Landesschützen in einer der Leistungspflicht der übrigen im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder entsprechenden Höhe festsetzen. Von dem gemäß § 14 des allgemeinen Wehrgesetzes auf die Gesammtmonarchie entfallenden Jahres-Rekrutencontingent per 103.100 Mann haben die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in der dermaligen Volkszählungsperiode 59211 Mann und speziell Tirol und Vorarlberg 2355 Mann zu stellen. Die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vor­ arlberg stellen gemäß des gleichen § 14 ein Jahres-Rekrutencontingent von 10.000 Mann zur Land­ wehr. Im Verhältnis der Bevölkerungszahl der letzteren zwei Länder zu jenen der übrigen Länder Cisleithaniens werden wir daher fortan 413 statt bisher 723 Mann zu den Landesschützen per Jahr zu stellen haben. Der Wehrausschuß findet es zweckmäßig, daß die von den beiden Ländern zu stellenden Re­ krutenkontingente, insbesondere jenes der Landesschützen ziffermäßig Aufnahme ins Gesetz finden. Wür­ den die betreffenden Zahlen ins Gesetz nicht ausgenommen, so könnten durch Aenderungen des Reichs­ wehrgesetzes ohne Befragung und Beschlußfassung der Vertretungen von Tirol und Vorarlberg die Rekrutencontingente dieser Länder beliebig geändert werden. Die Aufnahme dieser Bestimmung kann einem Anstande um so weniger unterliegen, als sich dieselbe wenn auch in etwas anderer Form auch in dermalen noch geltenden § 8 vorfindet. § 10 der Regierungsvorlage setzt die Dienstpflicht der unmittelbar zu den Landesschützen ein­ gereihten Mannschaft mit 12 Jahren und zwar mit 2 Jahren im aktiven und 10 Jahre im nichtaktiven Stande ist. In Alinea 2 wird bestimmt, daß eine dem systemisirten Stande an Unteroffizieren entsprechende Mannschaftszahl noch ein drittes Jahr zum aktiven Dienste verhalten werden könne. § 10 bildet unstreitig den Kernpunkt der Vorlage. Auch bisher bestand ein Unterschied in der aktiven Dienstzeit der Landesschützen. Rach § 13 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 hatten die nicht zum Präsenzstande der Cadres einbezogenen Rekruten hurch 8 Wochen ausgebildet zu werden, während die den Cadres zuge­ theilte Mannschaft nach § 10 soweit thunlich durch Freiwillige zu decken, so weit dieses aber nicht 205 Beilage XXXVII. XXXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. thunlich war, durch Heranziehung und Verwendung von unmittelbar zu den Landesschützen Eingereihttn, jedoch nur innerhalb des ersten Dienstjahres und unter thunlichster Berücksichtigung ihrer Familien- und Erwerbsverhältnisse zu ergänzen war. Die ordentliche aktive Dienstpflicht der Landesschützen sollte sonach 8 Wochen betragen; in Wirklichkeit wurde aber dieselbe immer mehr und zwar wohl in unrichtiger Handhabung des § 10 auf 14 Monate ausgedehnt. Von den in Vorarlberg in den letzten Jahren rekrutirten Landesschützen wurden herangezogen: Jahr Rekrutenzahl 8 Wochen 14 Monate 1889 10 2 8 1890 173 111 62 1891 91 74 17 1892 75 9 66 1873 94 — 94 Zusammen 443 304 139 Es wurden sonach, wenn die ganze 5jährige Periode in Betracht gezogen wird 686/10 °/0, bei Berücksichtigung der letzten 3 Jahre 90%, und im letzten Jahre sämmtliche rekrutirte Landes­ schützen zum 14monatlichen Präsenzdienst herangezogen. Unstreitig war das Bestreben der Heeresverwaltung darauf gerichtet, die ordentliche Dienst­ pflicht der Landesschützen von 8 Wochen in die außerordentliche von 14 Monaten umzuwandeln. Es ist daher die Furcht auch nicht unbegründet, dieselbe würde, wenn das in § 10 Alinea 2 der Regierungsvorlage zwar unter bedeutenden Einschränkungen in Aussicht genommene dritte Dienstjahr bewilligt würde, unter Vorgabe irgend welcher Gründe, oder unter irgend welchem Vorwande eine zu ausgiebige Anwendung von dieser Gesetzesbestimmung machen. Der Wehrausschuß sah sich daher, um allen derartigen Befürchtungen von Vornherein die Spitze zu benehmen, veranlaßt, die Streichung des Alinea 2 des § 10 in Antrag zu bringen. 2 Jahre sind sicher ein langer Zeitraum und genügen nicht nur für eine gute Ausbildung der Mannschaft, sondern auch zur Heranbildung tüchtiger Unterofficiere. Die Tiroler und Vorarlberger sind in der Regel von Jugend an in den Waffen geübt, eignen sich insbesondere für den Gebirgsdienst ’ und können in 2 Jahren zu einer prächtigen Truppe herangebildet werden. Sogar bei einer nur 8wöchentlichen Ausbildung haben sich unsere Landesschützen verhältnißmäßig als gut herangebildete Truppe gezeigt, haben mehrfach mit Erfolg an größern Manövern theilgenommen und wiederholt das Lob des Allerhöchsten Kriegsherrn erhalten. Die Streichung des dritten Jahres erscheint daher vollkommen gerechtfertigt. Dagegen glaubte der Wehrausschuß Alinea 3 der Regierungsvorlage als Alinea 2 des neuen Entwurfes in etwas ge­ änderter Fassung aufnehmen zu sollen, um der Militärverwaltung doch die Möglichkeit zu belassen, etwaige Freiwillige für ein drittes Dienstjahr leichter zu gewinnen. Die 2jährige im § 10 normirte Dienstzeit erscheint auf den ersten Anblick als neues schweres Opfer, besonders wenn in Betracht gezogen werden wollte, daß die ordentliche Dienstzeit bisher nur 8 Wochen hätte betragen sollen. Wenn man aber in Erwägung zieht, daß an Stelle der ordentlichen Dienstzeit von 8 Wochen in den letzten Jahren immermehr die außerordentliche von 14 Monaten ge­ setzt wurde und zwar ohne daß diesfalls eine Gesetzesänderung eintrat; wenn in Erwägung gezogen wird, daß fortan von Tirol und Vorarlberg statt 723 Mann nur mehr 413, also um 310 weniger zu den Landesschützen zu stellen sind, und wenn endlich erwogen wird, daß die Dauer der Waffen­ übungen nach § 14 bedeutend herabgesetzt wird, so erscheint die Angelegenheit doch in einem mildern Lichte, und kann aus diesen Gründen der Verlängerung der Dienstzeit eher zugestimmt werden. Im dermalen^geltenden Gesetze besteht hinsichtlich der Dienstzeit große Unklarheit, und diese bildete den § Grund, daß wohl gegen den Sinn des Gesetzes, die Landesschützen zumeist zur 14 monat­ licher Dienstleistung herangezogen werden. Der neue § 10 wird nach Eliminirung des Absatzes 2 der Regierungsvorlage an voller Klarheit nichts zu wünschen übrig lassen. 206 IV. Session der 7. Periode 1894 Beilage XXXVII. Die Aenderung des 8 11 ist bedingt wegen der Bezugnahme auf das Landesgesetz vom 22. Juni 1892 L. G. Bl. 15, jene des § 13 durch den geänderten § 10. § 14 der Regierungsvorlage setzt die Dauer der Gesammtwaffenübungen von 24 auf 20 Wochen herab. Der Wehrausschuß fand diese Herabsetzung als zu wenig weitgehend und zwar aus denselben Gründen, die für die Streichung des dritten Dtenstjahres sprechen. Außer den in dieser Hinsicht auf­ geführten Gründen muß aher bezüglich der Waffenübungen noch auf folgende weitere Motive hinge­ wiesen werden. Diese Waffenübungen reißen wohl jeden Einberufenen aus seiner Stellung heraus, ja sind vielfach Ursache, daß der Einberufene dieselbe nachher nicht wieder einnehmen kann. Bei den älteren Jahrgängen entziehen diese Waffenübungen der Familie vielfach ihren Ernährer, überantworten dieselbe dadurch der Noth, ohne daß der Staat helfend einschreitet. Bei der mangelhaften Verpflegung der Truppen (dieselben bekommen bekanntlich nicht einmal ein Nachtessen) muß der Einberufene oder dessen Angehörige noch aus Eigenem bedeutend an Geld beisetzen. Die Beschränkung der Waffenübungen auf die möglichst kürzeste Dauer ist daher auch aus volkswirtschaftlichen Gründen dringend geboten. Nach den bisherigen geltenden Bestimmungen sollte jedes Jahr etwa die Hälfte der Mannschaft des circa 2500 Mann starken vorarlbergischen Landesschützen-Bataillons Nr. 10 zur Waffenübung heran­ gezogen werden. In Wirklichkeit wurden aber einberufen: 1889 1890 1891 1892 1893 523 Mann 819 // 987 fr 979 ff 657 fr — — — — — Nach der Regierungsvorlage sollten ferner die nach vollstreckter Herresdienstpflicht aus der Reserve zu den Landesschützen Uebersetzten zu einer Waffenübung von 4 Wochen einberufen werden können, diese Forderung ist wohl zu weitgehend. Es wurde schon in der Landtagssitzung vom 13. Jänner 1887 darauf hingewiesen, daß solche aus der Reserve Uebersetzte, nur in außerordentlichen Fällen, z. B. bei Einführung einer neuen Waffe zu einer Uebung herangezogen werden sollten. Die diesfalls einstimmig angenommene Resolution lautet: „Der Landtag spricht die zuversichtliche Erwartung aus, daß die im § 14 des Landesvertheidigungsgesetzes vorgesehene Heranziehung der nach vollstreckter Heeresdienstpflicht aus der Reserve zu den Landesschützen Uebersetzten zu den Waffenübungen nur in den dringendsten Fällen erfolgen werde." Der Wehrausschuß eliminirte nun zwar die bezügliche Bestimmung nicht ganz aus dem Ent­ wurf, glaubte aber derartige Waffenübungen auf Ausnahmsfälle beschränken und deren Dauer gleich­ zeitig von 4 Wochen auf 14 Tage herabsetzen zu sollen. § 28 der Regierungsvorlage will jene Landsturmpflichtigen, welche Angehörige des Heeres, der Kriegsmarine, Landesschützen, Ersatzreserve oder der Gendarmerie waren, sowie solche, welche für den Fall der Aufbietung des Landsturmes zu besondern Dienstleistungen designirt und zu diesem Zwecke mit Widmungskarten betheilt werden, zu einer jährlichen Controllversammlung verpflichten. Der Wehr­ ausschuß erkannte zwar die Nothwendigkeit der Einführung irgend einer Art Controlle an, fand aber die jährliche Controlle doch als zu weitgehend und schlug vor, es wolle jeder derartige Landsturm­ pflichtige nur zur einmaligen Stellung bei einer solchen Controlle verpflichtet werden. Außerdem seien aber derartige Landsturmpflichtige zu verhalten, jede Aenderung im Aufenthaltsorte anzumelden. Hiedurch wird genügend Vorsorge getroffen, daß die Militärverwaltung in die Lage gesetzt wird, solche Personen gegebenen Falls einzuberufen. Die im letzten Absatz des § 28 der Regierungsvorlage aufgenommene Bestimmung, nach welcher die Bestrafung der Nichteinhaltung der Anmelde- und Controllsvorschriften im Verordnüngswege geregelt werden sollte, wurde durch bestimmte Strafbestimmungen ersetzt, damit diesbezüglich nicht etwa gar zu harte Normen zur Geltung gebracht werden können. 207 Beilage XXXVH. XXXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Endlich wurde noch eine neue Bestimmung als Schlußabsatz des § 28 ausgenommen, dahin­ gehend, daß die zu den Anmeldungen für die Aufenthaltsveränderungen der Landesschützen und Land­ sturmpflichtigen erforderlichen Drucksorten vom Aerar den Gemeinden unentgeldlich beizustellen seien, welche Bestimmung einer Begründung wohl nicht bedarf. Außer der schon bei § 8 erwähnten Uebergangsbestimmung mußte auch eine solche hinsichtlich des § 10 Aufnahme finden. . In den Jahren 1893 und 1894 wurde bezw. wird das volle näch dem Gesetze vom 22. Juni 1892 L.-G.-Bl. Nr. 15 entfallende Landesschützen-Rekrutencontingent von je 723 Mann ausgehoben. Diese Jahrgänge würden, wenn § 10 sofort in Kraft treten sollte, bei rückwirkender Kraft des Ge­ setzes zur zweijährigen Dienstzeit herangezogen und würde dadurch in Folge des gegenüber andern Ländern zu hoch bemessenen Landesschützencontingentes eine neuerliche Mehrbelastung für Tirol und Vorarlberg eintreten. Der Wehrausschuß schlägt daher vor, es möge in einer in Artikel II aufzunehmenden Ueber­ gangsbestimmung festgesetzt werden, daß § 10 nur auf jene Stellungspflichtigen Anwendung zu finden habe, welche von dem auf die Kundmachung des Gesetzes nächstfolgenden Jahre an ausgehoben werden. Der Wehrausschuß ist der Ansicht, die Landesvertretung sei berufen, bei Gelegenheit der Berathung und Beschlußfassung über das vorliegende Gesetz, berechtigten, auf das Heerwesen sich be­ ziehenden Wünschen der Bevölkerung so weit immer gerecht zu werden. Schon seit Jahren sind sowohl Abgeordnete des Landes in andern Vertretungen, als auch die Landesvertretung selbst, dafür eingetreten, daß den Soldaten Gelegenheit geboten werde, ihre Christen­ pflichten an Sonn- und gebotenen Feiertagen erfüllen zu können. In der Landtagssttzung vom 13. Jänner 1887 wurde folgende Resolution stimmig ohne Unterschied der Parteirichtung angenommen: und zwar ein­ „Angesichts der schweren Opfer, welche durch das eben beschlossene Gesetz dem Lande Vorarlberg auferlegt werden, hält sich der Landtag für berechtigt, die zuversichtliche Er­ wartung auszusprechen, daß Vorsorge getroffen werde, den zur Dienstleistung einberufenen Landesschützen und Landsturmmännern die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu ermög­ lichen und daß alles hintangehalten werde, wodurch die religiössittliche Ueberzeugung des Volkes verletzt ist." Tirol und Vorarlberg sind katholische Länder. Mit Treue und Liebe hängt deren Bevölkerung an der von den Vätern ererbten Religion und ist von dem heißen Wunsche erfüllt, daß dieses herrliche und unersetzliche Kleinod im vollen Glanze erhalten werde und übergehe auf ihre Nachkommen bis in die fernsten Zeiten. Die Bevölkerung verlangt daher auch und zwar mit vollem Rechte, daß der in die Herzen der Jugend gepflanzte christliche Sinn und Geist nicht während der Militär-Dienstzeit aus Mangel jeglicher Gelegenheit zur Anregung und Belebung desselben ganz ersterbe, sondern daß vielmehr derselbe gehegt, gepflegt und gehoben werde. Es ist auch im Interesse der Armee selbst gelegen, daß letzteres geschehe. Die Tugenden der Vaterlandsliebe, des Opfermuthes und der Tapferkeit werden nur dann in den Herzen unserer Soldaten sich dauernd erhalten, wenn die Grundsätze des Christen­ thums fest ihn ihren Herzen wurzeln, wenn die edelste und kostbarste von Gott in deren Herz gesetzte Pflanze, der Glaube, nicht durch das schlimme Beispiel und Benehmen der Vorgesetzten zerstört, son­ dern vielmehr mit Sorgfalt gepflegt und gehütet wird. Die vom Wehrausschusse in § 8 der Vorlage aufgenommene Bestimmung, daß der Mann­ schaft der tirolisch-vorarlbergischen Truppenkörper an Sonn- und gebotenenen Feiertagen, insofern die­ selben nicht ohnedies dienstlich zum Gottesdienst geführt wird, die nothwendige Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten gewährt werden müsse, erscheint sonach gewiß gerechtgertigt. Eine weitere gewiß berechtigte Klage der Bevölkerung richtet sich gegen die immer noch häu­ figen Mißhandlungen der Soldaten. Eine rohe, hochmütige Behandlung der Mannschaft seitens der Officiere ist nicht geeignet, in den Soldaten Liebe zu ihrem Berufe, Liebe zum Vaterland, dessen Ge­ setze und Einrichtungen, sowie die Achtung und Ehrfurcht vor den Vorgesetzten hervorzurufen, sondern 208 Beilage XXXVIL IV. Session der 7. Periode 1894. nur zu zerstören. Nur wenn der Geist gegenseitigen Vertrauens, gegenseitiger Achtung und Liebe zwischen Vorgesetzten und Untergebenen im Heere vorhanden ist, nur dann wird dasselbe zu großen Thaten fähig und bereit sein, und dann wird auch die im Heere und bei den Landesschützen zugebrachte Dienstzeit eine wahre Schule des Lebens, statt wie es leider jetzt vielfach der Fall ist, eine Marter­ stätte der zur Heeresdienstpflicht Herangezogenen. Eine weitere Forderung der katholischen Bevöllerung betrifft die Beseitigung des'Duellun­ wesens. Staatliche und kirchliche Gesetze verbieten mit größter Strenge den Zweikampf. Dennoch zeigt es sich aber, daß in militärischen Kreisen an dieser aus der Zeit des Faustrechtes stammenden Unsitte festgehalten wird, ja daß sogar von Seite eines sogenannten Ehrengerichtes Officiere zum Zwei­ kampf bei Verlust ihrer Charge geradezu verhalten werden. Derartige ehrengerichtliche Entscheidungen sind ein Hohn auf die ganze staatliche Gesetzgebung und geeignet, alle Autorität vor dem Ge­ setze vollständig zu untergraben. Wenn sich ein Soldat die geringste Widersetzlichkeit zu Schulden kommen läßt, so folgt strengste, mitunter nahezu grausame Bestrafung. Wenn aber deren Vorgesetzte mit Vorbedacht, bei voller Ueberlegung offen die Gesetze des Staates mit Füßen treten und im Duell geradezu gemeinen, vorsätzlichen Mord begehen, da gehen dieselben straflos aus, ja mitunter werden sie sogar zum Morde durch das sogenannte Ehrengericht gezwungen. Der Landtag von Vorarlberg hat bereits in der Sitzung vom 13. Jänner 1887 folgende Resolution angenommen: „Angesichts der in den letzten Jahren wiederholt vorgekommenen Thatsache, daß Reserveofficiere des Kaiserjäger-Regiments und der Landesschützen ihrer Offtciers-Charge verlustig giengen, weil sie einen angebotenen Zweikampf ablehnten; in Erwägung ferner des Umstandes, daß von militärischer Seite Aeußerungen gefallen sind, aus denen sich schließen läßt, daß Einjährig-Freiwillige, die das Duell verweigern, nicht Officiere werden können; in Erwägung endlich, daß dieses Vorgehen geeignet ist, die religiösen Gefühle des Volkes aufs Schwerste zu verletzen, spricht der Landtag die ebenso entschiedene als zuversichtliche Erwartung aus, die hohe k. k. Regierung werde ihren Einstuß dahin zur Geltung bringen, daß der nach Kirchen- und Staatsgesetzen streng verbotene Unfug des Zweikampfes in Zukunft hintangehalten werde." Wenn auch den Landesvertretungen von Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der Landesschützen und des Landsturmes das Recht auf Festsetzung strafgesetzlicher Bestimmungen nicht abgesprochen werden kann, dieselben vielmehr solche thatsächlich in dem in Kraft stehenden 8 22 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 in weitgehendstem Maße über Antrag der Regierung votirt haben, und zudem die Regierung ein solches Recht den genannten Vertretungen im § 28 der jetzigen Regierungsvorlage einräumt, so ist sich der Wehrausschuß dennoch bewußt, daß soweit es sich um Mitglieder des stehenden Heeres handelt, die Festsetzung strafgesetzlicher Bestimmungen gegen Mißhandlung der Soldaten, sowie gegen das Duell nicht in die Competenz der Landesgesetzgebung gehört, ebenso ist ihm nicht unbekannt, daß die in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen gegen diese Delicte strenge genug wären, wenn dieselben gehandhabt und nicht durch sogenannte außer allem Gesetze stehende ehrengerichtliche Ent­ scheidungen in das gerade Gegentheil verwandelt würden. Wenn nun auch die Landesvertretung nicht in der Lage ist, diesfalls im Allgemeinen in ausreichender Weise einzuschreiten, so kann und muß sie aber doch das verlangen, daß wenigstens jene Truppenkörper, welche aus den Söhnen unseres Landes gebildet werden, von solchen Individuen gesäubert werden, die die Gesetze des Staates, der Kirche und was die Soldatenmißhandlungen anbelangt, nebstdem noch die Gesetze der Humanität, der Bildung und Gesittung mit Füßen treten. Die Aufnahme einer dahin gerichteten Bestimmung involvirt nun aber keineswegs eine Ueberschreitung der Competenz der Landesvertretung, sondern setzt nur eine Disciplinarvorschrift fest, wie sie in analoger Weise auch in andern Landesgesetzen z. B. über die Rechtsverhältnisse der Lehrer längst Aufnahme gefunden hat. In Würdigung dieser Momente fand sich der Wehrausschuß veranlaßt, entsprechende Bestim­ mungen hinsichtlich der der Mannschaft der tirolisch-vorarlbergischen Truppenkörper an Sonn- und gebotenen 209 XXX VILberS etlagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. Feiertagen zur Erfüllung der religiösen Pflichten zu gewährenden Zeit, sowie betreffend Ausscheidung solcher Officiere oder Unterofficiere, die sich der Mißhandlung von Soldaten oder der Theilnahme am Duell schuldig machen sollten, aus genannten Truppenkörpern im 8 8 des vorliegenden Gesetz-Entwurfes in Vorschlag zu bringen. Gestützt auf die vorliegenden Ausführungen erhebt der Wehrausschuß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem vorliegenden vom Wehrausschuß umgearbeiteten Gesetz-Entwurf, womit einige Bestimmungen der Gesetze vom 23. Jänner 1887 L. G. Bl. Nr. 7 und vom 22. Juni 1892 L. G. Bl. Nr. 15 betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg geändert werden, wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, am 7. Februar 1894. Martin Thrrrnher, Berichterstatter. Druck von I. E ^Teutsch, Bregenz. 210 XXXVII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, iv. Session. 7. Periode 1894. Beilage XXXVII A. Regiernngsvorlage. Entwurf g^rttrourf Gesetz des wehransschusses. vom................................................ womit einige Bestimmungen der Gesetze vom 25. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, und vom 22. Juni 1892, Landes­ gesetzblatt Nr. 15, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete unverändert Grafschaft Tirol und das Land Vorarl­ berg, geändert werden. Mit Zustimmung der unverändert Landtage Meiner ge­ fürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vor­ arlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Artikel I. Die §§ 1, 3, 10, 13, 14 und 28 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, und die §§ 8 und 11 des Gesetzes vom 22. Juni 1892, Landesgesetzblatt Nr. 15, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben von nun an zu lauten: Die §§ 3, 10, 13, 14 und 28 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, und die §§ 8 und 11 des Gesetzes vom 22. Juni 1892, Landesgesetzblatt Nr. 15, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben von nun an zu lauten: § 1. Die von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg aufzustellenden Streitkräfte bilden intregrierende Bestandtheile der bewaffneten Macht und begreifen: 1. Die nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche 211 XXXVII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Beilage XXXVII A. unb Länder in das Heer (Kaiserjäger) ein­ zureichenden Wehrpflichtigen, welche in eine nach dem gesetzlich verfügbaren Stande vom Kaiser zu bestimmende Anzahl Tiroler und Vorarlberger Truppenkörper (Kaiserjäger) formirt werden; 2. die Landesschützen; 3. den Landsturm. Die unter 2 und 3 genanten Streitkräfte bilden insbesondere das, auf diesem Gesetze beruhende Institut der Landesvertheidigung, welches durch das dermalen mit dem Gesetze vom 14. Mai 1874, betreffend die Schießstandsordnung geregelte „Schieß­ standswesen" ergänzt wird. § 3. • unverändert § 3. Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde ist, in Gemäßheit der auf Grund des § 10 des Land­ wehr-Gesetzes getroffenen Verfügungen des Mini­ sters für Landesvertheidigung zur Oberleitung des Landesvertheidigungswesens in Tirol und Vorarlberg berufen. Sie besteht aus dem Statthalter oder dessen Stellvertreter, dem Landeshauptmanne von Tirol oder dessen Stellvertreter im Landesausschuffe, dem Landeshauptmanne von Vorarlberg oder deffen Stellvertreter im Landesausschusse, aus zwei Ab­ geordneten des Tiroler und aus einem Abgeord­ neten des Vorarlberger Landtages, ferner aus einem politischen Referenten, einem Stabsoffizier oder Hauptmann der Landesschützen als militärischen und einem Landwehr-Intendanten als ökonomischen Referenten der Landesvertheidigungs-Oberbehörde, sodann militärischerseits: aus dem Corps- und Landesvertheidigungs-Commandanten für Tirol und Vorarlberg oder dessen Stellvertreter, einem Landesschützen-Truppen-Commandanten und dem Landesvertheidigungs-Commando-Adjutanten. — Den Vorsitz führt der Statthalter oder deffen Stellvertreter. Der ökonomische Referent der Landesvertheidigungs-Oberhörde hat in der Gremialversammlung das Stimmrecht nur in Gegenständen seines Referates. In Vorarlberg wird ein der Landesvertheidigungs­ Oberbehörde untergeordnetes besonderes Comitee, bestehend aus einem politischen Beamten und einem Offizier der Landesschützen, welche von der Landesvertheidigungs-Oberbehörde bestimmt werden, aus dem Landeshauptmanne von Vorarlberg oder deffen 212 Beilage XXXVII A. IV. Session der 7. Periode^1894. Stellvertreter int Landesausschusse und aus einem Abgeordneten des Vorarlberger Landesausschuffes bestellt. Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde untersteht unmittelbar dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung. unverändert § 8. Von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg kömmt - nebst den für das Heer (Kaiserjäger) entfallenden Rekruten — für die Landesschützen die im Wege der Landesgesetz­ gebung auf die Dauer je einer Wehrgesetz- be­ ziehungsweise Volkszählungsperiode zu bestimmende Jahresrekruten-Ziffer zu stellen. Für die gegenwärtige Wehrgesetz- beziehungs­ weise Volkszählungsperiode beträgt das Jahres­ rekrutenkontingent für das Heer (Kaiserjäger) 2355 Mann, für die Landesschützen 413 Mann. Die Mannschaft der Kaiserjäger und Landes­ schützen besteht nur aus Tirolern und Vorarlbergern. Der Mannschaft der tirolisch-vorarlbergischen Truppenkörper ist an Sonn- und gebotenen Feier­ tagen, insoferne dieselbe nicht ohnedies dienstlich zum Gottesdienst geführt wird, die nothwendige Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren. Wer sich der Mißhandlung von Soldaten schuldig macht, oder sich an einem Duell in irgend einer Weise betheiliget, kann, unbeschadet der für solche Delikte vorgesehenen strafgesetzlichen Folgen in den tirolisch-vorarlbergischen Truppenkörpern eine Officierscharge oder Unterofficierscharge weder erhalten noch beibehalten. Die Organisation der aus obigen Rekruten der Kaiserjäger und Landesschützen zu bildenden Truppen wird vom Kaiser bestimmt. § io. Die zwölfjährige Dienstpflicht der unmittelbar zu den Landesschützen — mit Ausnahme der Ersatz­ reserve (§ 13 des Wehrgesetzes) — eingereihten Mannschaft begreift 2 Jahre im aetiven und 10 Jahre im nicht activen Stande. Für ein im Präsenzstande freiwillig vollbrachtes drittes Jahr haben 4 Wochen der Gesammt-Waffenübungspflicht (§ 14), sowie 2 Jahre der Landes­ schützen-Dienstpflicht im nicht activen Stande zu § 8. Von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg kömmt — nebst den nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes für das Heer ent­ fallenden Rekruten — für die Landesschützen eine Rekrutenzahl im gleichen Verhältnisse zur Bevöl­ kerungsziffer zu stellen, welche sich das gesetzlich bestimmte Rekrutencontingent der Landwehr zur Bevölkerungsziffer der übrigen im Reichsrathe ver­ tretenen Königreiche und Länder verhält. Die Organisationen der aus obigen Rekruten der Landesschützen, sowie des Heeres, zu bildenden Truppen, wird vom Kaiser bestimmt. § 10. Die zwölfjährige Dienstpflicht der unmittelbar zu den Landesschützen — mit Ausnahme der Er­ satzreserve (8 13 des Wehrgesetzes) — eingereihte Mannschaft begreift 2 Jahre im activen und 10 Jahre im nicht activen Stande. Eiüe detn spstemisierten Stande an Unterofficieren entsprechende Mannschaftszahl kann ein drittes Jahr zum activen Dienste verhalten werden. Für das im Präsenzstande vollbrachte dritte 213 Beilage XXXVII A. XXXVII A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des oorarlberger Landtags. entfallen, und hat die Landsturmpflicht mit dem Jahre des vollstreckten 40. Lebensjahres zu enden, Jahr haben 4 Wochen der Gesammt-Waffenübungspflicht (§ 14), sowie 2 Jahre der Landes­ schützen-Dienstpflicht im nicht activen Stande zu entfallen, und hat die Landsturmpflicht mit dem Jahre des vollstreckten 40. Lebensjahres zu enden. § 11. unverändert § 11. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1889, Reichsgesetzblatt Nr. 41, betreffend die Einführung des neuen Wehrgesetzes: Ueber den Umfang und die Dauer der Wehr­ und Dienstpflicht (§§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 21, 51, 56, 63 und 65), über die Er­ gänzung (§§ 15, 17, 18, 20, 21, 23 und 42), über die Begünstigung in der Erfüllung der Dienst­ pflicht (§§ 24, 25, 27, 28, 29, 31—34), über die Mitwirkung der Gemeinden und Matrikenführer (§ 36), über die Stellung (§§ 37—39 und 43), über die Einreihung und über die Entlassung vor und nach vollendeter Dienstpflicht (§§ 40—42 und 52), über die Folgen der gesetzwidrigen Assentirung (§ 41), über das freiwillige Fortdienen (§ 53), über die Waffenübungspflicht der Ersatz­ reserve (§ 54), über die Verehelichung (§§ 50 und 61), über die Bestrafung der Entziehung von der Stellungspflicht, dann von der Wehr- und Dienstpflicht (§§ 44—49), über die Controlversammlungen (§ 55), über die Ernennung zum Offtcier und die Ablegung der Officiers-Charge (§§ 59 und 60), über die Behandlung der Deser­ teure (§ 51), über die Auswanderung (§ 64), über die Gerichtsbarkeit, das Strafverfahren und die Disciplinar-Behandlung (§§ 62, 65—70), sodann Artikel III dieses Gesetzes und endlich die bezüglichen Bestimmungen der Wehr-Vorschriften enthaltend die Durchführungsbestimmungen zum Wehrgesetze, haben, insoweit sie sich dort auf die Landwehr beziehen und insoweit sie nicht durch Vorschriften des gegenwärtigen Landesgesetzes oder jenes vom 23. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, beziehungsweise vom 22. Juni 1892, Landesgesetzblatt Nr. 15, eine Einschränkung oder sonstige Aenderung erfahren, und nur zu deren Ergänzung dienen, auch rücksichtlich der Landes­ schützen, jedoch mit dem Unterschiede, sinngemäße Anwendung zu finden, daß zur Entscheidung in Ergänzunnsangelegenheiten der Landesschützen die Landesvertheidigungs-Oberbehörde im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei berufen ist. 214 Beilage XXXVII A. IV. Session der 7. Periode 1894. § 13. § 13. Die nicht zum Präsenzstande einbezogenen Rekruten werden durch 8 Wochen ausgebildet. unverändert. § 14. » ► w ' § Die periodischen Waffenübungen der Landes­ schützen finden je in der Dauer bis zu vier Wochen außerhalb der Erntezeit statt. Die zur Aus- und Abrüstung erforderliche Zeit von je einem Tage ist in die Uebungszeit nicht einzurechnen. Zu den Waffen-(Dienst)-Uebungen bis zur obigen Dauer können nichtactive LandesschützenOfficiere und Officiersaspiranten nach Erfordernis, und im übrigen alle im nicht activen Stande be­ findlichen Landesschützenpersonen, mit thunlicher Berücksichtigung ihrer Aufenthaltsverhältnisse, nicht öfter als dreimal, so zwar, daß die Gesammtdauer aller periodischen Waffenübungen während der ganzen Landesschützen-Dienstzeit zusammen 12 Wochen für die unmittelbar zu den Landesschützen Eingereihten nicht übersteigt, herangezogen werden Die nach vollstreckter Heeres-Dienstpflicht aus der Reserve zu den Landesschützen Uebersetzten können zu Waffenübungen nur in Ausnahmsfällen z. B. zur Einübung eines neuen Waffen-Systems u. s. w. und höchstens in der Gesammtdauer von 14 Tagen einberufen werden. Die Kundmachung, welche Mannschaftsjahr­ gänge jeweilig zu den periodischen Waffenübungen einberufen werden sollen, hat spätestens bis Ende des der Einberufung vorangehenden Jahres zu er­ folgen. Die erste Waffenübung der zu den Landes­ schützen eingereihten Ersatzreservisten kann gleich im Anschlüsse an die erste Ausbildung vorgenommen werden. Während der Waffenübungen haben die Lan­ desschützentruppen abwechselnd auch an den größeren Uebungen des Heeres theilzunehmen, für welchen Fall eine ausnahmsweise Verlängerung der Waffen Übungsdauer bis zu fünf Wochen unter Einrech­ nung in die vorstehend begrenzte Gesammt-Waffenübungspflicht, zulässig ist. Wenn aus was immer für Ursachen eine der gesetzlich vorgesehenen Reserve- oder Landesschützenwaffen-(Dienst-)Uebungen entfallen ist, so kann die-, selbe nachgetragen werden, jedoch darf in ein und demselben Jahre eine zweimalige Heranziehung zur Waffen-(Dienst-)Uebung nicht stattfinden. 14. Die periodischen Waffenübungen der Landes­ schützen finden je in der Dauer bis zu vier Wochen außerhalb der Erntezeit statt. Die zur Aus- und Abrüstung erforderliche Zeit von je Einem Tage ist in die Uebungszeit nicht einzurechnen. Zu den Waffen- (Dienst-) Uebungen bis zur obigen Dauer können nichtactive LandesschützenOffieiere und Officiersaspiranten nach Erfordernis, und im übrigen alle im nicht activen Stande be­ findlichen Landesschützenpersenen, mit thunlicher Berücksichtigung ihrer Aufenthaltsverhältnisse, so oft herangezogen werden, daß die Gesammtdauer aller periodischen Waffenübungen während der ganzen Landesschützendienstzeit zusammen 20 Wochen für die unmittelbar zu den Landesschützen Ein­ gereihten und vier Wochen für die nach vollstreckter Heeres-Dienstpflicht aus der Reserve zu den Landes­ schützen Uebersetzten nicht übersteigt. Die Kundmachung, welche Mannschaftsjahr­ gänge jeweilig zu den periodischen Waffenübungen einberufen werden sollen, hat spätestens bis Ende des der Einberufung vorangehenden Jahres zu erfolgen. Die erste Waffenübung der zu den Landes­ schützen eingereihten Ersatzreservisten kann gleich im Anschlüsse an die erste Ausbildung vorgenommen werden. Während der Waffenübungen haben die Landes­ schützentruppen abwechselnd auch an den größeren Uebungen des Heeres theilzunehmen, für welchen Fall eine ausnahmsweise Verlängerung der Waffen­ übungsdauer bis zu fünf Wochen, unter Einrechnung in die vorstehend begrenzte Gesammt-Waffenübungspflicht zulässig ist. Wenn aus was immer für Ursachen eine der gesetzlich vorgesehenen Reserve- oder Landesschützenwaffen(Dienst-)Uebungen entfallen ist, so kann die­ selbe nachgetragen werden, jedoch darf in ein und demselben Jahre eine zweimalige Heranziehung zur Waffen-(Dienst-)Uebung nicht stattfinden. 215 Beilage XXXVII A. XXXVII A her Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 28. § 28. Die in den ersten beiden Jahren der Land­ sturmpflicht Stehenden werden im Frieden im Ge­ brauche der Schießwaffe ausgebildet. Jede der in der Regel zweimal im Jahre vorzunehmenden Schießübungen darf nicht mehr als einen Tag in Anspruch nehmen. Diejenigen Landsturmpflichtigen, welche An­ gehörige des Heeres, der Kriegsmarine, Landes­ schützen (einschließlich deren Ersatzreserven) oder der Gendarmerie waren, sowie sonstige Landsturm­ pflichtige, welche für den Fall der Aufbietung des Landsturmes zu besonderen Dienstleistungen designiert und zu solchem Zwecke mit Widmungskarten betheilt werden, sind verpflichtet, einmal in jedem Jahre, zu einem, unter Bedachtnahme auf die Erwerbs­ verhältnisse im allgemeinen anzuberaumenden Zeit­ punkte, bei der mit Berücksichtigung des Aufenthalts­ Bereiches zu bestimmenden Person oder Behörde sich vorzustellen. Mit Widmungskarten betheilte Landsturm­ pflichtige sind überdies verpflichtet, jede Veränderung ihres ordentlichen Wohnsitzes innerhalb 14 Tagen der berufenen Behörde persönlich oder schriftlich zu melden. Die Bestrafungen wegen Uebertretung der obige Verpflichtungen betreffenden Vorschriften werden vom Minister für Landesvertheidigung im Ver­ ordnungswege geregelt. Die in den ersten beiden Jahren der Land­ sturmpflicht Stehenden werden im Frieden im Gebrauche der Schießwaffe ausgebildet. Jede der in der Regel zweimal im Jahre vor­ zunehmenden Schießübungen darf nicht mehr als einen Tag in Anspruch nehmen. Diese Schieß­ übungen dürfen, wenn sie an Sonn- und gebotenen Feiertagen stattfinden, während des vormittägigen. Gottesdienstes nicht abgehalten werden. Diejenigen Landsturmpflichtigen, welche Ange­ hörige des Heeres, der Kriegsmarine, Landes­ schützen (einschließlich deren Ersatzreserven) oder der Gendarmerie waren, sowie sonstige Landsturm­ pflichtige, welche für den Fall der Aufbietung des Landsturmes zu besonderen Dienstleistungen desig­ niert und zu solchem Zwecke mit Widmungskarten betheilt werden, sind verpflichtet, im Bedarfsfälle sich einmal zu einer Controlle zu stellen, wobei der Aufenthaltsort zu berücksichtigen ist, im Weiteren sich einmal in jedem Jahre bei der Borstehung der Zuständigkeitsgemeinde mündlich oder schrift­ lich zu melden. Außerdem sind dieselben verpflich­ tet, Aenderungen im Wohnorte, für den Fall als sie sich im Auslande aufhalten, der Vorstehung der Zuständigkeitsgemeinde, beim Aufenthalt im Jnlande aber, der Vorstehung der Aufenthalts­ gemeinde binnen 14 Tagen anzuzeigen. Andere der Landsturmpflicht unterliegende Personen^dürfen, wenn der Landsturm nicht aufge­ boten ist, (§ 26) zu keiner Meldepflicht herange­ zogen werden. Landsturmpflichtige, die sich Uebertretungen wegen Nichteinhaltung obiger Vorschriften schul­ dig* machen, könneü mit einer Geldstrafe von 2—10 Gulden, im Nichteinbringsfalle mit einfachem Arrest von 1—2 Tagen gestraft werden. Die zu den Anmeldungen für Sie Aufenthalts­ veränderungen der Landesschützen und Landsturm­ pflichtigen erforderlichen Drucksorten werden vom Aerar den Gemeinden unentgeldlich beigestellt. Artikel II. Artikel II. Dieses Gesetz trifft mit dem Tage der Kund­ machung in Kraft. § 10 desselben hat jedoch nur auf jene Stellungs­ pflichtungen Anwendung, welche von dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes nächstfolgenden Jahre an ausgehoben werden. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Kraft und es wird mit der Durch­ führung desselben der Minister für Landesver­ theidigung betraut. 216 VI. Session der 7. Periode 1894. Beilage XXXVII A. Die Durchführung der im § 8 Alinea 3 ent­ haltenen Bestimmung, wornach die Mannschaft der Kaiserjäger und Landesschützen nur aus Tirolern und Vorarlbergern bestehen soll, hat bis Ende 1896 vollständig zu erfolgen. Artikel III. Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird der Minister für Landesvertheidigung betraut. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 217