18940826_ltb0091894_Landesverteidigungsausschussbericht_Geschäftsabwicklung_gemeinsamerGrundentlastungsfond

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:53
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1894,ltb1894,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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IX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. Beilage H des kandesausfchußmitgliedes HTartin Thurnherr in Angelegenheit der Abwickelung der Geschäfte betreffend den mit Tirol gemeinsamen Grundentlastungsfond. Hoher Landesausschuß! Nachdem hinsichtlich des zwischen Tirol und Vorarlberg gemeinsamen vom Tiroler Landesausschuffe verwalteten Grundentlastungsfondes insbesondere in Bezug auf die endliche Abwicklung seiner Geschäfte, über die Frage des Vorhandenseins gemeinsamer Aktiven oder eventuell verbleibender Ueberschüsse in den Kreisen der Mitglieder des Vorarlberger Landesausschuffes und Landtages mehrfach der Wunsch nach Klarstellung der Sachlage, bezw. des dermaligen Standes der Grundentlastungsarbeiten zum Ausdrucke gelangte, beauftragte der h. L.-A. den Gefertigten mit Beschluß vom 14. Juni d. I. in dieser Angelegenheit beim Tiroler L--A. Erhebungen zu pflegen. Dieser Aufgabe unterzog ich mich am 23. August d. I. und beehre ich mich nun hierüber zu erstatten nachstehenden K r r i ch t: Die Entstehung des GrundentlastungsfondeS beruht bekanntlich auf den Allerh. kais. Patenten vom 7. Sept. 1848 und vom 4. März 1849, nach denen die Entlastung des Grund und Bodens von den früher darauf haftenden Giebigkeiten aller Art verfügt wurde. In welchem Umfange solche Giebigkeiten auf dem Grundbesitz von Tirol und Vorarlberg lasteten, mag daraus entnommen werden, daß von den cultivirten Gründen dieser Länder 310.000 Joch mit derartigen Abgaben im kapitalistischen Betrage von ungefähr 20 Millionen Gulden C.M. behaftet erschienen. Die Zahl der Bezugsberechtigten war 11.961, die Zahl der eingestellten Anmeldungen 29.400, die Zahl der Verpflichteten 524.000, bei welch letzteren jeder so viel mal gezählt wurde, als er in verschiedenen Gemeinden belastet war. Die Ablösungsarbeit wurde in der Hauptsache bis Ende März 1854 zu Ende geführt. Bei der Liquidirung der Giebigkeiten aus der Ausmittlung det Entschädigungen wurde zuerst ein Drittel Steuern, Zuschläge, Einhebungskosten u. dgl. als Pauschal-Ausgleichung in Abzug gebracht, wäh­ rend die anderen zwei Drittel bei ablösbaren Leistungen z. B. Grundzinsen, Fixen, Naturalgiebigkeiten, an Kirchen, Pfründen, Schulen, Gemeinden u. dgl. die Verpflichteten allein, bei andern Giebigkeiten aber ein Drittel die Verpflichteten, das andere aber die Landesconcurrenz bezw. das Land zu tragen hatte. 67 Beilage * IX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IX. t Eine eigene im Lande Vorarlberg nicht vorkommende zur Ablösung gelangende Abgabe hastete auf vielen Grundstücken Tirols, das sogenannte Laudern, oder die Laudemialgebühr, eine unter gewissen Normen an den Grundherrn zu entrichtende, nach dem Schätzungswerthe des Gutes zu bemessende Veränderungs- oder Uebertragungsabgabe. Die Ablösung dieser Gebühr erfolgte gleich jenen der andern Giebigkeiten, die bezüglichen Beträge wurden aber vom Staate übernommen, bezw. von diesem an den Grundentlastungsfond abgeführt, da der Staat an Stelle der abgelösten Gebühren nun ungeschmälert die staatlichen Kaufs- und Erbtaxen u. dgl. zu setzen in der Lage war. Das Einkommen des Grundentlastungsfondes besteht demnach: 1. in den Einzahlungen der Verpflichteten, welche ihre Schuldigkeit sammt Renten nicht an den Berechtigten, sondern an den Fond zu leisten haben. 2. in den Beiträgen der beiden Länder, welche außer den denselben zugewiesenen Schulden und Zinsen auch die Regieauslagen zu bestreiten haben. 3. Die Beiträge des Staates für Ablösung der Laudemialgebühren. . Dagegen hat der Grunderttlastungsfond den Berechtigten ihre lihuidirten Ablösungsguthaben nach dem festgesetzten Tilgungsplane sammt Zinsen auszubezahlen. Nach dem Tilgungsplane erfolgt die letzte Verlosung am 31. Oki. 1895 und müssen sonach bis dorthin alle Forderungen der Berechtigten vollständig getilgt sein. Der liquidirte Gesammtablösungsbetrag abzüglich des einen Drittels bezifferte sich in runder Zahl auf 13 Millionen Gulden C. M. wovon die Laudemialablösungen dem Staate zur Last geschrieben wurden. Das den abgelösten Gilten entsprechende Kapital'beträgt in runderSumme 9 Millionen Gulden. Es wurden sonach den beiden Ländern und deren Verpflichteten eingewiesen: Tirol 8, 838.283 fl. Vorarlberg 212.529 fl., zusammen 9, 050.812 fl. Der auf das Land Vorarlberg selbst eingewiesene Betrag ist 82.943 fl. 84 fr. . Nach dem Rechnungsabschlüsse des Jahres 1861 hatte Tirol eine Gryndentläftungsschuld von 2, 669.460 fl. 20 fr., Vorarlberg eine solche von 768.68 fl. 43 fr. Der Gruudentlastungsfond war von 1854—1862 in der Verwaltung des Staates. Die Landes-Ordnungen von Tirol und Vorarlberg vom 26. Februar 1861 erflärten aber die 'Landesver­ tretungen dieser Länder als, die Verwalterinnen desselben. Die Zwischen den L-A. von Tirol und Vorarlberg in den Jahren 1861 und 1862 geführten Verhandlungen haben herausgestellt, daß die ursprünglich beabsichtigte Trennung der Verwaltung mit großen Schwierigfeiten verbunden wäre und war es insbesondere der Umstand, daß bei der Ausfertigung der Obligationen für Tirol und Vorarlberg seine Ausscheidung erfolgte und daß daher die Obligations­ inhaber ein Recht gegen beide Länder haben-, eine Umschreibung sämmtlicher Obligationen mit großen Kosten verknüpft gewesen wäre, der den Vorarlberger L. A. und Landtag bewog, von einer Trennung des Fondes äbzusehen und dem Tiroler L- A. die Verwaltung desselben bis auf Weiteres zu übertragen. Seitdem ist es so geblieben und Vorarlberg wird seine Schuld bis. Ende 1893 vollständig getilgt haben. Außer den oben ad 1 bis 3 bezeichneten Aktiven besitzt der G. E. F. keinerlei Vermögen. Wohl wurden vorübergehend einige Realitäten, -um Verluste zu vermeiden, erworben, die aber nur einen Werth von 6—7000 fl. präsentirten, diese wurden später aber wieder abgestoßen. Die Ursache, warum sich hier zu Lande die Meinung Geltung verschaffte, es müssen noch anderweitige Activen vorhanden sein, ist wohl darin zu suchen, daß frühere Voranschläge, wenn sie mit einem Passivum abschloffen, in der Regel die Bemerkung enthielten, der Abgang werde aus den vor­ handenen Activen gedeckt. Andere Voranschläge wieder zeigten einen bedeutenden Activrest, so jener des Jahres 1883 per 42.349 fl. Nun hatte der Fo^z Mßer den ad 1—3 genannten Aktiven eine Zeit lang ein Mnz bedeu­ tendes Guthaben beim Staate/, das sich im Jahre 1864 auf 2, 669.478 fl. bezifferte. . Dieses Guthaben stammte indessen aus den vom Staate.während seiner Verwaltung einge­ hobenen und bei sich angelegten Beträgen der Verpflichteten (ad 1) her, dieses Guthaben wurde dann 68 IV. Session der 7. Periode 1894. Beilage IX. aber von ihm in 20 Jahresraten (1864—1884) an den Fond zurückbezahlt, so daß dieses Activum heute nicht mehr besteht. Auch die Staatsbeiträge für Ablösung der Laudemialgebühren sind zum größten Theile einbezahlt und kommt die letzte Quore im Jahre 1895 zur Abstattung. Ein ganz bedeutendes Aktivum des G. E. K. ist noch vorhanden, die Schuld des Landes Tirol an denselben, welche Ende 1892 noch 481.753 fl. 20 kr. betrug. Nach Ansicht der Verwaltungsorgane dürfte dieser Betrag nicht mehr vollständig aufgebraucht werden, um allen Verbindlichkeiten des Fondes gerecht zu werden, es wird vielmehr gehofft, pro 1895 keine Umlage für den Fond mehr erheben noch andere Zuschüsse seitens des Landes Tirol ihm zu­ wenden zu müssen. Pro 1893 und 1894 wurden von Seite Tirols an Umlagen sowie an Zuschüssen ans dem Getreideaufschlagsfond für den G. E. F. ca. 420.000 fl. in den Voranschlag ausgenommen. In dieser Summe, die gegenüber der Tiroler Landesschuld um ca. 60.000 fl. differirt, finb aber auch die auf Tirol entfallenden Verwaltungsauslagen, dann die Schuldverzinsung inbegriffen, wovon letztere allein in 2 Jahren 40—50.000 fl. ausmacht. Wird nun mit obiger Prämirung das Auskommen derart gefunden, daß pro 1895 keine wei­ teren Zuschüsse von der Tiroler Landeskasse erforderlich wären, so verbliebe dem Fonde ein bedeutendes Activum an der nach obiger Darstellung unter solcher Voraussetzung bis dorthin nicht völlig abbezahlten Schuld des Landes Tirol, das aber nicht diesem letzteren allein, sondern nach Verhältnis der ursprüng­ lichen Belastung auch dem Lande Vorarlberg zu Gute zu kommen hätte. Die Schuld des Landes Tirol muß ebenso verzinst und abbezahlt werden, wie es mit jener Vorarlbergs der Fall war und auf das sonach eventuell verbleibende Aktivum dieses gemeinsamen Fondes kann ein Mitanrecht des L. Vorarberg nicht in Abrede gestellt werden. Auf endgiltige Abrechnung, sowie ziffernmäßige Geltendmachung der Ansprüche des Landes kann erst nach Abwicklung der Geschäfte des G. E. F. Bedacht genommen werden, jedoch wäre es unter Umständen rathsam, bereits bei Vorlage der Voranschläge pro 1894 und 1895 einleitende Schritte hiezu vorzukehren. A «trag: „Der L.-A. wolle s. Z. d. i. nach Abwicklung der Agenden des mit Tirol gemein­ samen Grundentlastungsfondes seine Rechte auf eventuell verbleibende Aktiven desselben zur Geltung bringen, bezw. je nach Umständen schon bei der Berathung der bezüglichen Voranschläge pro 1894 und 1895 die geeigneten Schritte hiezu einleiten." Bregenz, den 26. August 1894. Martin Thurnher. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 69