18940110_ltb0141894_Zuchtstiergesetz

Dateigröße 1.25 MB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 01.07.2021, 18:53
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1894,ltb1894,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Gesetzentwurf
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

LIV, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. Beilage XIV. Hoher Landes-Ausschuß von Vorarlberg! Ueber die Nothwendigkeit, alle Kraft anzuspannen, alle erschwingbaren Mittel aufzubietm, und allen Nachdruck daran zu setzen, damit in Vorarlberg der wichtigste Zweig der Landwirthschaft, die Viehzucht, gehoben und sowohl gründlich als auch nachhaltig verbessert werde, bedarf es wohl keiner weiteren Auseinandersetzung, — davon wird jeder Kenner unserer Verhältnisse vollkommen durch­ drungen sein. Es ist jedoch für unsere wirthschaftlichen Verhältnisse ungenügend, wenn die Bemühungen in dieser Richtung auf mehr oder weniger vereinzelte Fälle beschränkt bleiben, — die Allgemeinheit der Landwirthe muß sich an der Arbeit betheiligen. Die langjährig vorhandene und so zu sagen zur Ge­ wohnheit gewordene Viehbewegung nach der Schweiz hat in den letzten Jahren aufgehört; für den all­ jährlich sich ergebenden Ueberschuß an Rindvieh mußten neue Absatzwege gesucht werden, und man war auch so glücklich sie zu finden, indem unsere schönen, einer mehr constanten Rasse angehörenden Thiere nach dem Innern der Monarchie verlangt worden sind. Da es sich aber bei diesen Käufern ebenfalls um die Verbesserung ihres dortigen Viehschlages handelt, welche sie entweder durch allmähliche Verdrängung desselben, oder vielleicht durch Kreuzung zu erreichen suchen, so kaufen sie bei uns nur gute und schöne Exemplare, daher es unsere Aufgabe sein und bleiben muß, wofern wir diese Absatzrichtung erhalten wollen, die Zahl der guten und schönen Exemplare im Lande nach aller Thunlichkeit zu vergrößern. Unter solchen Umständen, die sich Jeder selbst leicht weiter ausmalen kann, muß zunächst erkannt werden, daß die bisherigen Bestrebungen, ein­ zelne rühmenswerthe Ausnahmen abgerechnet, keineswegs ausreichen, aus welchem Grunde fach- und zeitgemäße Reformen gewiß am Platze sein werden. Auf Grund der an die ergebenst unterzeichnete Vorstehung, mit dem Erlasse des hohen Landes-Ausschusses vom 18. Mai 1893, Zl. 2609 gelangten Aufforderung zur Erstattung von Vorschlägen, wird nunmehr über Beschluß des engeren Ausschusses vom 4. Januar 1894 folgender Bericht erstattet. Die Maßnahmen, welche zur Hebung der Viehzucht in Vorarlberg werden zn ergreifen sein, dürften hauptsächlich in zwei Kategorien zerfallen, und zwar: I. In solche materieller Natur, welche durch Anwendung von Zahlungen, etwa in der Form von Prämien, Subventionen, Gratifikationen u. s. w. 91 I Beilage XIV. XIV, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. in solche administrativer Natur, welche durch Erlassung von bestimmten Vorschriften, ver­ bunden mit strenger Handhabung derselben einzuführen sein werden. ad I. Wie schon in unserem ergebensten Berichte vom 28. April 1893, Z. 63 auf die Nothwendigkeit eines Uebergangsstadiums hingewiesen wurde, so kann dies auch jetzt nicht anders beur­ theilt werden, und müßte deshalb vorderhand, ja wahrscheinlich auch noch für eine lange Zeit, die als ersprießlich bewährte Maßregel der Abhaltung von Thierschauen mit zugehöriger Preis­ verth eilung, in erster Linie empfohlen werden. Die Bevölkerung hat sich an diese jährlichen Veranstaltungen gewöhnt, wartet förmlich darauf, und es kann gewiß nicht geläugnet werden, daß diese durch eine ansehnliche Reihe von Jahren consequent fortgesetzten Betheilungen ihren Zweck erreicht, d. h. eine Verbesserung des Viehstandes im Vergleiche zu demjenigen vor 30 Jahren auch bewirkt haben. Durch die für das Jahr 1893 gewährte Unterstützung von 715 fl. ö. W. (Erlaß des hohen Landes-Ausschusses de dato 16. August Z. 4427) war der Verein in den Stand gesetzt, die Aus­ schreibung für das genannte Jahr mit wesentlich erhöhten Pr'isen hinauszugeben, und diese auch zur Verkeilung ru bringen. Von diesen einmal ausgesetzten Beträgen sollte man nicht mehr abweichen dürfen, vielmehr sollte die Bevölkerung an diese Erhöhung und Vermehrung der Preise neuerdings gewöhnt werden. Es treten jedoch hierbei noch zwei Momente einigermaßen gebieterisch auf, und zwar: a) Sowohl auf der Thierschau in Brunnenfeld als auf derjenigen in Hohenems haben sich Fälle ergeben, daß Thierstücke ohne jede Betheilung entlassen werden mußten, weil keine verfügbaren Geld­ mittel mehr vorhanden waren. Den Preisrichtern fiel es zum Theil sehr schwer, die Auswahl zu treffen, und dennoch sah sich die Vereinsvorftehung außer Stande, irgendwie nachzuhelfen. Der Vereins-Ausschuß hatte schon in einer früheren Sitzung (am 12. Mai 1892) diesen Fall vorausgesehen und die Vorstehung ermächtigt, nach Zulässigkeit der Geldmittel einen oder den andern Geldpreis vorkommendenfalls am Platze selbst zu bew'lligen; , es konnte jedoch bisher nur im geringsten Maße von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht werden, und würde es gewiß freudigst begrüßt, wenn durch eine entsprechende Bewilligung aus Landesmitteln dieser Spielraum für die Vereins-Vorstehung wenigstens etwas erweitert würde. b) Den Stierhaltern im kleinen Walserthale, welchen bei der langen und schwierigen Communication die Theilnahme an den jährlichen Thierschauen und Preisvertheilungen so gut wie abge­ schnitten ist, wurde schon seit einer Reihe von Jahren ein Betrag von rund 150 fl. zur Unterstützung der dortigen Stierhaltung bewilligt, und über commissionelle Besichtigung und Beurtheilung der aus den Parzellen der Gemeinde Mittelberg aufgetriebenen Stiere auch ausbezahlt. Die Gemeinde Mittelberg hat einen Stand von 1658 Rindern, hält 32 Stiere, und kann bei ihrer eigenthümlichen Lage an den sonstigen Bemühungen und Veranstaltungen landwirthschaftlicher Art so gut wie keinen Theil nehmen; es dürfte daher wohl geeignet erscheinen, daß wenigstens für dietzebung ihrer Viehzucht etwas gethan werde, und dazu ist der Beitrag von 150 fl. doch vielleicht sehr klein. Die Vereins-Vorstehung hätte daher auch hier einen Anlaß ausgiebiger einzugreifen, wenn ihr dazu entsprechende Mittel gewährt würden. Nachdem der hohe Landes-Ausschuß im Erlasse vom 18. Mai 1893 Zl. 2609 den Wunsch ausgesprochen hat, unsere Vorschläge auf eine in Aussicht gestellte Geldsumme einzurichten, so erlaubt man sich, für die bis hierher erörterten Zwecke, nämlich: Ausschreibung, beziehungsweise Aufbesserung der jährlichen Prämien; eventuelle Bewilligung einzelner Geldpreise noch über die Ausschreibung, und Erhöhung der nach Mittelberg zu zahlenden Stierpreise, zusammen die jährliche Bewilligung von 1000 fl. ö. W. zu beantragen. Zu den mit Geldmitteln zu unterstützenden Maßregeln oder Veranstaltungen im Interesse der Thierzucht muß aber noch ein wichtiger, durch die auch in anderen Ländern inscenirten Beispiele ge­ rechtfertigter Act gezählt werden, für welchen die einleitenden Vorbereitungen auch in Vorarlberg schon begonnen haben, und hoffentlich zu weiteren, größeren Ergebnissen führen werden. 92 Beilage XIV. IV. Session der 7. Periode 1894. Es wäre dies die fördernde materielle Beihilfe zur Gründung und Erhaltung von Vieh­ zuchts-Genossenschaften. Bei erkannter Nothwendigkeit die Viehzucht zu heben, kann auch dem Gknossenschaftswege die Anerkennung nicht versagt werden. Die Anschaffung, Haltung und richtige Verwendung entsprechender Zuchtstiere, die geeignete Gebahrung mit dem gejammten Zuchtmateriale, kann in den meisten Fällen durch den Einzelnen ent­ weder gar nicht oder nur mangelhaft besorgt werden; und wenn auch die Gemeinden für gute Stiere theilweise bedacht sind und dies in der Folge hoffentlich noch mehr sein werden, so unterliegt es sicher­ lich keinem Zweifel, daß eine kleinere Gemeinschaft, wie die fachliche Genossenschaft, besser arbeiten, gediegenere Resultate erzielen kann. Für solche Genossenschaften haben wir Vorbilder im Großherzogthum Baden, im Königreiche Württemberg, in der Schweiz und aus der neuesten Zeit selbst in Tirol. Die geeignete Organisation solcher Genossenschaften wird bei uns wahrscheinlich nicht so leicht vor sich gehen, da aber dessenungeachtet mit allem Eifer darnach getrachtet werden muß, so wird es auch von unbestrittenem Vortheile sein, wenn auf das Zustandekommen entsprechende Geldmittel angelegt werden, um beispielsweise die Regie derselben wohlfeiler zu gestalten, oder sie mitunter für eine noth­ wendige Auslage nach anderer Richtung zu stärken. Bei der am 17. Dezember 1893 ab gehaltenen Generalversammlung des Vereins zu Bludenz hat der Herr Direktor der landwirtschaftlichen Schule in Strickhof bei Zürich, Jakob Lutz, über Ein­ ladung der Vereins-Vorstehung einen Vortrag, den Werth und das Zustandekommen solcher Genossen­ schaften betreffend, gehaben, welchen wir uns erlauben in 25 nach der stenographischen Aufnahme ge­ druckten Exemplaren, die Herr Direttor Lutz überdies selbst corrigirt hat, hier beiznschließen. Die Erfahrung welche bei der Errichtung solcher Genossenschaften und bei der ersten Thätigkeit derselben erst gewonnen werden muß, wird sofort lehren, an welcher Stelle die erste Unterstützung noth­ wendig sein wird. Jedenfalls sollte für diesen Zweck für den Anfang ein Jahresbeitrag von mindestens 500, nach Bedarf auch bis zu 1000 fl. in Aussicht genommen werden. Desgleichen hat sich in den letzten Jahren die Beschickung der in Wien ab gehaltenen größeren Thierschauen insofern bewährt, als unser Viehschlag dorr die volle Würdigung und An­ erkennung gefunden hat, und dadurch die Käufer für unsere Märkte angelockt worden sind. — Auch für diesen Zweck dürfte eine Unterstützung aus Landesmitteln in Vorbehalt genommen und dafür immerhin ein Betrag von einigen Hundert Gulden reservirt werden. Ueberall wo man sich mit der Hebung der Landwirthschaft, speziell der Thierzucht intensiv beschäftigt hat, ist zur Anlage von Pflanz schulen, Zucht st ationen, Unterrichtsanstalten geschritten worden. Es hat sich darum gehandelt, Wissen zu verbreiten, das allgemeine Verständnis zu heben, bei richtiger Pflege der Praxis in Feld- und Wiesenbau einerseits, in Thierhaltung und Thierzucht andererseits, eine entsprechende Demonstration zu üben und zugleich ein verläßliches Zuchtmaierial zu produziren, welches, wenn auch im Augenblicke nur in geringer Anzahl zu beschaffen möglich, doch nach und nach die Vermehrung der edleren, reinblütigen Stücke zu fördern geeignet ist. So etwas geht uns hier ganz ab, trotzdem der Gedanke keineswegs neu ist. Die grau-braune Rinderrasse, welche wir im Montavonerschlage vorzugsweise zu pflegen haben, besitzt eine Anzahl sehr schätzenswerther und für die Zucht hochwichtiger, ja bedeutsamer Eigenschaften, von welchen hier nur die bemerkenswerthesten, d. s. die gegenüber anderen Rassen und Schlägen viel größere Eonstanz in der Vererbung, dann die mehr zweckmäßige Verwerthung geringerer Futter-Qualitäten, hervorgehoben werden sollen. Diese Eigenschaften sind auch ^außerhalb Vorarlberg längst bekannt und gewürdigt worden, wovon die zu allen Zeiten vorgekommenett Einkäufe von Zuchtexemplaren nach den österreichischen Kronländern und nach dem deutschen Auslande Zeugnis geben. In der neuesten Zett haben die Bezüge von Vorarlberger Rindern speziell nach dem Innern der Monarchie, so wie nach Ungarn, wesentlich zugenommen, und da wir andererseits den Schweizer Markt so gut wie verloren, so haben wir alle Ursache, uns dahingehend anzustrengen, daß wir die Anforderungen der österreichisch - 93 Beilage XIV. XIV. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. ungarischen Käufer befriedigen können. Diese verlangen aber schöne, reinblütige Exemplare, und zwar unseres heimischen Schlages, wir müssen daher trachten, nicht nur diesen zu erhalten, selbstständig zu züchten und durch fortgesetzte aufmerksame Zuchtwahl zu veredeln, sondern auch uns in der gesammten Behandlung dieses in jeder Beziehung preiswürdizen Viehschlages auf eigene Füße zu stellen. Um diesen gewiß vollgiltig bestehenden Anforderungen zu entsprechen ist aber die Unterweisung jenes Theiles der Bevölkerung, der sich auf dem genannten Gebiete vorzugsweise zu beschäftigen hat, unerläßlich. Der hier zu Lande noch viel zu wenig gepflegte Futterbau, die Behandlung der Thiere bei Haltung und Zucht, die technisch richtig durchgeführte Milch-Verarbeitung, dann die Verwerthung der Produkte, die Führung der Heerdbücher, das werden hauptsächlich die Agenden einer gründlicher einzu­ leitenden Belehrung sein, an welche sich die Aufzucht einer, wie schon erwähnt, zwar numerisch nicht be­ deutenden, doch qualitativ mustergiltigen Anzahl von reinblütigen Zuchtthieren anschließen soll. Für die Belehrung würden an der zu errichtenden Anstalt, woselbst eine Anzahl Vieh (etwa 10 Kühe und das zugehörige Jungvieh) zu halten wäre, jährlich fortlaufend Kurse, und zwar für Thier­ kenntnis, Beurtheilung, Haltung und Zucht, — für Molkerei- und Milchwirtschaft, — für Feld- speziell Futterbau, — für Alpwirthschaft, zunächst veranstaltet, was nicht hindern wird, daß möglicherweise nach Bedarf und Gelegenheit noch andere Gegenstände einbezogen werden könnten. Die Aufstellung und Einrichtung einer derartigen Anstalt, wenn dieselbe ihrer Bestimmung ge­ nügen und dabei nicht übertriebene Kosten verursachen soll, ist allerdings mit einigen Schwierigkeiten ver­ bunden, und nicht mit einem Schlage durchzuführen; es bedarf dazu einer Reihe von Vorbereitungen, welche an und für sich schon reiflich erwogen werden müssen. Als die hauptsächlichsten derselben sind zu bezeichnen: a) Die Bestellung des Anwesens mit Gütern und Wirthschaftsgebäuden, entweder durch Kauf oder durch Pachtung. b) Die Erwerbung einer geeigneten Alpenweide, entweder durch Kauf oder durch Pachtung. c) Der Entwurf eines Wirthschafts-Planes unter genauer Würdigung der Verhältnisse unseres Landes. d) Die Aufstellung des Lehr- oder Unterrichtsplanes. e) Die Erwägung der finanziellen Seite des Unternehmens mit thunlich verläßlicher Bezifferung der Ein­ nahmen und Ausgaben. f) Die Auswahl einer geeigneten Persönlichkeit zur Leitung des Institutes. Wenn wir auch, wie schon gesagt, nicht verkennen wollen, daß zu einer geeigneten und be­ friedigenden Erledigung der vorstehenden Fragen manche Schwierigkeiten zu überwinden sein werden, so glauben wir doch, daß dieselben nicht unübersteiglich sind und daß dieselben überwunden werden müssen, wenn wir wirthschaftlich für das Land jenen Fortschritt und jene Rentabilität erreichen sollen, die durch die gegenwärtigen Umstände sozusagen bedingt werden. Zur Unterweisung der landwirtschaftlichen Bevölkerung haben wir bisher im Molkereifache, für Obstbaumzucht und Gemüsebau, einzelne praktische Curse und eine große Anzahl von Wandervorträgen veranstaltet. — Bei den Cursen konnte praktisch demonstrirt werden, bei den Vorträgen natürlich nicht. Auf dem Gebiete der Viehzucht war die praktische Demonstration bisher nur indirect durch die Thier­ schauen möglich, und das ist zu wenig, weil die Zeit nicht auslangt, um beispielsweise nach geschlossener Preiszuerkennung am Platze selbst, an den lebendigen Objecten zu demonstriren, in welcher Weise die­ selben auf ihre Preiswürdigkeit beurtheilt worden sind. Wir können uns der ernsten Betrachtung nicht verschließen, daß bei den heutigen Nothwendig­ keiten in der Rindviehzucht die bisher gewohnte praktische Beurtheilung unserer Landleute (Viehhändler, 94 XIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. iv. Session der 7. Periode 1894. Metzger u. s. w.) dort nicht mehr ausreicht, wo es sich um die genaue Kenntnis und Berücksichtigung der Rasseneigenschaften, so wie der durch dieselben bedingten Formen und äußeren Merkmalen handelt, — daß daher zur Erweiterung der bezüglichen Kenntnis nachgeholfen werden muß. Dabei begegnen wir allseitig den Beispielen anderer Länder, ja selbst denjenigen unseres Nachbarlandes Tirol. Wofern auf diesen zuletzt ausgeführten Theil unserer Vorschläge im Prinzipe eingegangen würde, werden wir nicht säumen, ehe thunlich ein geeignet erscheinendes Detail zu erheben, die bezüg­ lichen Anträge zu formuliren, und diese neuerdings vorzulegen. Es dürste wohl erklärlich sein, daß für bk Führung einer solchen Anstalt ein Geldbetrag von etwa 2000 bis 2500 Gulden jährlich in VoMhalt zu nehmen wäre, wobei die Kosten der ersten Ein­ richtung nicht inbegriffen sein tonnten./^ ad. II. Als besonders--richtig und sozusagen unausweichlich stellt es sich heraus, gesetzliche Vorschriften zu scha^ftr< welche die Hebung der Thierzucht bezwecken, aber auch hierzu geeignete Wege wenigstens insoweit vorzuzeichnen, als mit Rücksicht auf die Gesammtverhältnisse im Lmde die Durchführbarkeit gesichert werden dürfte. Das schon seit dem Jahre 1869, und in Folge der Abänderung seit dem 27. Juli 1890 bestehende Zuchtstierhaltungs-Gesetz ist noch immer nicht ausreichend, namentlich deshalb nicht, weil den Gemeinden dabei ein zu freier Spielraum eingeräumt, denselben für die Nichtbeachtungsfälle zu wenig Verantwortlichkeit auferlegt ist. Daß die Gemeinde bei uns in Vorarlberg immer die Durchführung der Stierhaltung besorgen muß, liegt auf der Haud, weil schon die Natur der Sache dafür spricht, uud weil man gewiß auf administrative und finanzielle Hindernisse stoßen würde, wollte irgend ein anderer UeberwachungsOrganismus geschaffen werden. Allein die Gemeinde hat sich bisher der Sache viel zu wenig ange­ nommen, vielfach die Einzelnbestimmungen des schon bestehenden Gesetzes entweder gar nicht oder nicht hinreichend beachtet, und so einem wirklichen Fortschritte in der Viehzucht, namentlich wie solcher durch die heutigen Verhältnisse geboten erscheint, in keiner Weise gedient. Durch ein fortwährend glimpfliches Behandeln dieser Angelegenheit kann aber das Vorwärts­ schreiten nicht erzielt werden. Wir haben unter unserer bäuerlichen Bevölkerung viel zu viele gleich­ gültige Elemente, wir begegnen aber auch mancher Unwissenheit und selbst hartnäckigen Widersachern, welche sich entweder nicht die Mühe nehmen wollen, ihren Sinn einer richtigen Einsicht zu erschließen, oder welche aus irgend einem Interesse, das mit denen der Gesammtheit nicht übereinstimmt, sich den allgemein längst empfohlenen Maßregeln und Vorkehrungen nicht anschließen wollen. Da aber solche Leute nicht nur für sich zurückbleiben, sondern auch durch ihr Beispiel nachtheilig auf das Ganze wirken, so muß man bestrebt sein, durch schärfere Maßregeln, durch einen mit allem thunlichen Nachdrucke inscmirten Zwang, den gewöhnlich unvermeidlichen Widerstand zu brechen und hauptsächlich dahin zu wirken, daß die durch ein neues Gesetz aufzustellenden Vorschriften auch fortan eingehalten werden müssen Kein menschlich« s Gesetz wird unfehlbar sein; zeigen sich bei der Durchführung wesentliche Mängel, können diese immer beseitigt werden; das Schlimmste aber ist und bleibt, wenn bestehende Vorschriften unbe­ achtet und unbefolgt daliegen, und man nicht weiß, ob sie überhaupt zu entsprechen geeignet sind oder nicht. Von diesen Anschauungen geleitet, haben wir versucht, einen Gesetzesentwurf zu verfassen, welcher vielleicht geeignet sein düifte, bei genauer Beobachtung und Durchführung unsere Viehzucht dem angestrebten Z'ele näher zu bringen, und nach und nach die noch vielfach vorhandenen Uebelstände zu bekämpfen und thunlich zu beseitigen. 95 XIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages iv. Session der 7. Periode 1894. Es könnte allerdings noch manche strengere Maßregel becrettrt werden, allein es kann nicht genügen, irgend eine Vorschrift hinzustellen, ohne zugleich für deren Befolgung einige Gewähr zu schaffen, und dabei ists unbedingt nothwendig, mit den gegebenen Verhältnissen zu rechnen, die ja in den verschiedenen Ländern und Reichen je nach den allgemeinen staatlichen Institutionen auch vielfach verschieden sind. Auch der Geist in den Bevölkerungen ist nicht überall derselbe und die Möglichkeiten der Verwerthung des Viehnutzens sind manchem Wechsel unterworfen. Dies Alles zusammengefaßt hat zu dem vorliegenden Entwürfe geführt, welchen wir hiermit einer geneigten wohlwollenden Beurtheilung zu empfehlen uns erlauben. Indem wir somit glauben, den mit dem hohen Erlasse vom 18. Mai 1893, Zl. 2609 uns bekannt gegebenen Intentionen der hohen Landesvertretung nach Kräften entsprochen zu haben, wobei noch zu be­ merken sein wird, daß die strikte alljährliche Verwendung des Geldbetrages von 5000 st. sich nicht immer Herausstellen kann, weil ja die Anlässe zu den Ausgaben nicht alle Jahre ganz gleich sein werden, —bitten wir unsere Vorschläge prüfen, dieselben der Beschlußfassung unterziehen und die ergebenst gefertigte Verein s-V orstehung darnach geneigtest verständigen zu wollen. . Bregenz, am 10. Januar 1894. Worarkvergischer Landrvrrthschafts- Hierein. K. $raf 'gSesrupt 96 XIV A. der Bellagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. Beilage XIV A. Ko fotz vom wirksam für da8 Land Vorarlberg, betreffend die Haltung von Zuchtstieren. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen wie folgt: 8 1/ Die Sorge für die Aufstellung der erforder­ lichen Zahl geeigneter Zuchtstiere, sowie die Ueberwachung ihrer Verwendung obliegt nach den Be­ stimmungen dieses Gesetzes der Gemeinde-Vorstehung für den Umfang des Gemeindegebietes. , § 2. Es dürfen nur solche Stiere zur Zucht ver­ wendet werden, welche der grau-braunen Landes­ rasse angehören, von kräftigem und regelmäßigem Körperbau, gesund, mindestens ein Jahr alt, frei von allen zur Rassenfarbe nicht gehörigen Abzeichen mit scharfer Begrenzung sind, und überhaupt als zur Fortpflanzung geeignet erkannt werden. § 3. Auf achtzig faselbare Kühe und Kalbinnen hat während der normalen Sprungperiode, d. i. vom 1. Dezember bis 31. Mai wenigstens Ein Zuchtstier zu entfallen. In der übrigen Zeit des Jahres genügt ein Zuchtstier auch für die doppelte Zahl von Kühen. Ausnahmen können nur über besondere Bewilligung des Landesausschusses statt­ finden. 97 Beilage XIV A. XIV A. der Beilagen zu dm stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 4. Die Bestimmung der Standorte der nach § 3 in einer Gemeinde zu haltenden, und nach § 2 auszuwählenden Zuchtstiere hat nach Maß­ gabe des Bedarfes und mit Rücksicht auf die ört­ lichen Verhältnisse zu geschehen. § 5. Zuchtstiere zum Zwecke der Nachzucht und gegen Entgelt zu halten und zu verwenden, steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften Jedermann in der Gemeinde zu. § 6. Sollten in einer Gemeinde, die nach §§ 2, 3, 4 aufzustellenden Zuchtstiere weder von der Gesammtheit der Viehhalter, noch von einzelnen Privaten auf eigene Rechnung, gehalten werden, so ist es Pflicht der Gemeinde-Vorstehung, die nicht gehaltene, aber durch das Gesetz vorgeschrie­ bene Anzahl von Zuchtstieren auf gemeinschaftliche Kosten und Rechnung sämmtlicher Viehhalter in der Gemeinde ohne Unterschied, an­ zuschaffen, zu erhalten und zu verwenden. Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Haltung von Stieren, werden durch dieses Gesetz nicht aufgehoben. § 7. Zuchtstiere dürfen nur von solchen Personen zur entgeltlichen Benützung gehalten werden, welche als tüchtige und verläßliche Viehzüchter bekannt sind, und welchen es an der nothwendigen ge­ räumigen und gesunden Stallung, einem geeigneten Sprungplatze, sowie an guten und hinreichendem Futter nicht gebricht. § 8. An einem Tage dürfen Zuchtstiere nicht zu oft zum Sprunge zugelassen werden. Der Miß­ brauch des unmittelbaren Nachsprunges ist nicht gestattet; jede Uebertretung dieser Vorschrift wird an dem Stierhalter mit einer Geldstrafe bis zu Fünf Gulden oder Zehn Kronen geahndet. § 9. Behufs Durchführung aller die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in der k IV. Session der 7. Periode 1894. Beilage XIV A. Gemeinde sich ergebenden Obliegenheiten wird der Gemeinde-Vorstehung eine Local-Commission von mindestens drei Mitgliedern an die Seite gestellt. § 10. Die Local-Commission hat aus Sachkundigen zu bestehen, und wird von der Gemeinde-Ver­ tretung gewählt. Ob und allenfalls wie dieselbe zu entlohnen sei, bestimmt die Gemeinde-Vertretung. § n. Die Gemeinde - Vorstehung und die Local­ Commission haben die näheren Ausführungen im Sinne der 88 1, 2, 3, 4, 6 und 7 zu treffen, und insbesondere für eine richtige Auswahl der Standorte (8 4) Bedacht zu nehmen. § 12. Ueber die Tauglichkeit eines Zuchtstieres zur Nachzucht entscheidet die Local-Commission. Wird er von dieser als geeignet erklärt, so hat die Gemeinde-Vorstehung dem Besitzer desselben einen Erlaubnisschein behufs dessen Verwendung zur Nachzucht auszufertigen und die ertheilte Bewilli­ gung ortsüblich bekannt zu machen. § 13. Wer immer seinen Zuchtstier, ob nur für den eigenen Viehstapel oder für die Viehstücke Anderer gegen Entgelt, ohne die vorherige Unter­ suchung und Erlaubnis (8 12) zur Nachzucht ver­ wendet oder verwenden läßt, verfällt in eine Geld­ strafe bis zu Zehn Gulden oder Zwanzig Kronen. § 14. Bezüglich des für die Benützung der Zucht­ stiere in der Gemeinde festzusetzenden Sprunggeldes gilt als Regel, daß den Beschern von Privat­ stieren strengstens und zwar bei Strafe bis zu Zehn Gulden oder Zwanzig Kronen verboten ist, ihre Stiere um ein niedrigeres Sprunggeld auszulassen, als die Gemeinde für ihre Stiere festgesetzt hat. 99 Beilage XIV A. XIV A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 15. Die Gemeinde - Vorstehung mit der Local­ Commission haben die gute Haltung und Pflege der Zuchtstiere zu überwachen und überhaupt da­ hin zu trachten, daß das Züchtungsgeschäft dem allgemeinen und fördernden Interesse der Vieh­ zucht entsprechend betrieben werde. § 16. Die Beschaffung und Aufstellung der Zucht­ stiere für den Gemeindebedarf hat in jeder Ge­ meinde des Landes vor Ablauf des Monates No­ vember eines jeden Jahres besorgt und voll­ endet zu sein. Ueber den Vollzug dieser Anordnung hat die Gemeinde-Vorstehung im Vereine mit der Local­ Commission ein Protokoll aufzunehmen nach dem hier beigeschloffenen Formulare und dasselbe in zweifacher Ausfertigung nach genauer Ausfüllung mit den Mitgliedern der Local - Commission zu unterfertigen. Die erfolgte Ausfertigung ist ortsüblich zu verlautbaren und das Protokoll selbst in der Ge­ meinde-Kanzlei durch 14 Tage zu Jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Bestäti­ gung darüber durch die Gemeinde-Vorstehung bei­ gefügt, hierauf das Protokoll der Gemeinde-Ver­ tretung vorgelegt und wenn diese dasselbe ange­ nommen hat, die sofortige Vorlage eines Exem­ plares an den Landesausschuß und zwar zuverlässig vor Ablauf des Monates Dezember eines jeden Jahres bewirkt. Reklamationen gegen den Ausspruch der Local­ Commission sind an die Gemeindevertretung zu richten. § 17. Der Landesausschuß entscheidet über dies­ falls aus den Gemeinden gegen den Beschluß der Gemeindevertretung einlaufende Beschwerden, ver­ langt zu diesem Zwecke von den Gemeinden die ihm nothwendig erscheinenden Aufklärungen und Nachweise und trifft zur Behebung wahrgenomme­ ner Gebrechen die geeigneten Verfügungen. 100 Beilage XIVA. IV. Session der 7. Periode 1894. § 18Zur Handhabung der in diesem Gesetze ent­ haltenen Vorschriften in Bezug auf die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in den Gemeinden werden vom Landesausschusse Commifsäre bestellt, welche von ihm von Fall zu Fall in die Gemeinden entsendet werden.^ § 19. Der Landes-Ausschuß ist berechtigt Commissäre zu entsenden, insbesondere: solche a. wenn die erhaltenen Auskünfte den Sach­ verhalt nicht ausreichend klarstellen, um darauf eine richtige Entscheidung zu gründen; b. wenn die Intervention des Commissärs von einer der Parteien oder auch von beiden verlangt wird; c. wenn sich nach dem Dafürhalten des Landes­ Ausschusses Umstände ergeben, unter welchen sich die Beilegung des Streitfalles oder der Erlaß der richtigen Anordnung überhaupt sicherer im persönlichen Verkehre bewerk­ stelligen lassen. 8 20. Der Auftrag an den Commissär hat den Gegenstand seiner Amtshandlung zu enthalten, der­ selbe ist dem Gemeindevorsteher vorzuweisen. § 21. Der Gemeinde-Vorsteher ist verpflichtet, dem Commissär die verlangten Auskünfte zu geben, die verlangten Aktenstücke zur Einsicht vorzulegen, auf Verlangen die in der Gemeinde aufgestellten Zucht­ stiere vorführen zu lassen und die Local-Commission einzuberufen, kurz demselben jede Unterstützung zur Erledigung seiner Aufgabe zu gewähren. § 22. Der Landes-Ausschuß ist überdies berechtigt, durch seine Commissäre die Gemeinden dahingehend visitiren zu lassen, ob das durch das Gesetz vor­ geschriebene Zuchtstiermateriale nach Zahl und Qualität wirklich vorhanden ist. Wird der Zu­ stand nicht zufriedenstellend angetroffen, so verfügt der Landes-Ausschuß nöthigenfalls die Beschaffung 101 Beilage XIV A. XIV A. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, der erforderlichen Zuchtstiere Gemeinde. auf Rechnung der § 23. Der Commissär erstattet über die eingezoge­ nen Wahrnehmungen den Bericht an den Landes­ ausschuß , welcher an die Gemeinde die ent­ sprechenden Weisungen ertheilt. Zur Durchführung dieser Weisungen kann erforderlichen Falles die gesetzliche Mitwirkung der politischen Behörden in Anspruch genommen werden. § 24. Der Landes-Ausschuß ist berechtigt, Mitglieder der Gemeinde-Borstehung und der Local-Commis­ sion wie auch des Gemeinde-Ausschusses, wenn ihnen in Bezug auf die Handhabung der Vor­ schriften dieses Gesetzes eine Unterlassung oder pflichtwidrige Gebahrung zur Last fällt, nach Vor­ schrift der Gemeinde-Ordnung zu strafen und ihnen nach Maßgabe den vollen oder theilweisen Ersatz der für die Entsendung der Commissäre erwachse­ nen Kosten aufzuerlegen. z § 25. Die vom Landes-Ausschusse aus Anlaß der Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen in den vom Lande separat verwalteten Fond zur Hebung der Rind­ viehzucht. § 26. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit und wird dadurch gleich­ zeitig das vorhergegangene vom 27. Juli 1890 außer Kraft gesetzt. § 27. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Ackerbau-Minister betraut. 103 IV. Session der 7. Periode 1894. Beilage XIV B. Beilage XIV L. Gemeinde: Gerichts-Bezirk: Protokoll ausgenommen in der Gemeindekanzlei am stierhaltung .................. über den Stand der Zucht­ für die Züchtungsperiode 18 ..., die vom 1. Dezember 18 ... bis 30. Septbr. 18 ... 1. Nach der in der Gemeinde zuletzt vorgenommenen Zählung befinden sich daselbst: Kühe und faselbare Kalbinnen, daher ..................Stücke, welche in der vorbenannten Sprungperiode zur zur Zucht verwendet werden können. 2. Für diese Sprungperiode sind in der Gemeinde .., Zuchtstier..., und zwar .... Ge­ meindestier ... und aufgestellt, .... Privatstier..., letzter... Eigenthum de... welche sämmtlich der Besichtigung durch die Lokal-Commission unterzogen, von dieser als tauglich erklärt, und hierauf mit dem Erlaubnisscheine versehen wurden. 3. Kalbinnen) In der gleichen Periode des vorigen Jahres sind für ... . faselbare Stücke Stiere, und zwar .... Gemeindestier. . und gehalten worden, daß in der Zeit vom 1. Dezember 18.. bis (Kühe und Privatstier . . . derart 31. Mai 18.. von den Gemeinde, stieren . . . ., von den Privatstieren , . ., für den Rest der Jahresperiode aber im Ganzen nur. .. Stier . . . aufgestellt war. 103 XIV B. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894 4. Die für die heurige Sprungperiode aufgestellten Zuchtstiere, wie solche in Punkt 2 dieses Protokolles angeführt erscheinen, haben nachbenannte Standorte: 5. Die Anschaffung und Haltung der Gemeindestiere wurde in folgender Weise geregelt und durchgeführt: (Wofern hierüber ein Vertrag abgeschlossen wurde, oder ein gütiges Statut vorhanden ist, hat die beglaubigte Abschrift dem Protokolle beigeschlossen zu werden.) 6. Für die Benützung de . . Gemeindestier . . . beträgt Beschlusses vom das Sprunggeld ; zu Folge des Gemeindeausschuß­ den Besitzern von Privatstieren ist es freigestellt, ihre Stiere von andern Parteien benützen zu lassen, oder nicht; im ersten Falle aber sind sie an die Bestimmung des § 14 im Landesgesetze vom gebunden, was in der Weise eingehalten worden ist, daß Das bei den Gemeind Kieren eingehobene Sprunggeld fließt 7. In der Sprungperiode des vorigen Jahres hat sich an Unglücksfällen, durch welche ein aufgestellter Zuchtstier vorzeitig unbrauchbar geworden ist, D . . . . ereignet. abgegangene .... Stier .... wurde . . . durch Nachschaffung ersetzt, indem 8. In der abgelaufenen Zuchtperiode haben sich bemerkenswert^ Umstände ergeben 104