18940000_ltb0041894_RV_Gesetzentwurf_Änderung_Landesverteidigungsinstitut

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:52
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1894,ltb1894,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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Inhalt des Dokuments

IV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session. 7. Periode IM. Beilage IV. Regieraugsvorlage. gnfwurf Gesetz vom womit einige Bestimmungen der Gesetze vom 23. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, und vom 22. Juni 1892, Landesgesetzblatt Nr. 15, betreffend das Institut der Landesvertbeidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarl­ berg, geändert werden. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Die §§ 3, 10, 13, 14 und 28 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, und die §§ 8 und 11 des Gesetzes vom 22. Juni 1892, Landesgesetzblatt Nr. 15, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben von nun an zu lauten: § 3. Die k. k. Landesvertheidigungs-Oberbehörde ist, in Gemäßheit der auf Grund des § 10 des Land­ wehr-Gesetzes getroffenen Verfügungen des Mini­ sters für Landesvertheidigung, zur Oberleitung des Landesvertheidigungswesens in Tirol und Vorarl­ berg berufen. 51 ~lVp IV der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des votarlberger Landtags. Sie besteht aus dem Statthalter oder dessen Stellvertreter, dem Landeshauptmanne von Tirol oder dessen Stellvertreter im Landesausschusse, dem Landeshauptmanne von Vorarlberg oder dessen Stellvertreter im Landesausschusse, aus zwei Ab­ geordneten des Tiroler und aus einem Abgeord­ neten des Vorarlberger Landtages, ferner aus einem politischen Referenten, einem Stabsoffizier oder Hauptmann der Landesschützen als militärischen und einem Landwehr-Intendanten als ökonomischen Referenten der Landesvertheidigungs-Oberbehörde, sodann militärischerseits: aus dem Corps- und Landesvertheidigungs-Commandanten für Tirol und Vorarlberg oder dessen Stellvertreter, einem Landesschützen-Truppen-Commandanten und dem Landesvertheidigungs-Commando-Adjutanten. — Den Vorsitz führt der Statthalter oder dessen Stellvertreter. Der ökonomische Referent der Landesverthei­ digungs-Oberbehörde hat in der Gremialversammlung das Stimmrecht nur in Gegenständen seines Referates. , In Vorarlberg wird ein der LandesvertheidigungsOberhehörde untergeordnetes besonderes Comitee, bestehend aus einem politischen Beamten und einem Offizier der Landesschützen, welche von der Landesvertheidigungs-Oberbehörde bestimmt werden, aus dem Landeshauptmanne von Vorarlberg oder dessen Stellvertreter im Landesausschusse und aus einem Abgeordneten des Vorarlberger Landesausschusses bestellt. Die k. k. Landesvertheidigungs - Oberbehörde untersteht unmittelbar dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung. § 8. Von der gefürsteten Grafschaft Tirol und dem Lande Vorarlberg kömmt — nebst den nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes für das Heer ent­ fallenden Rekruten — für die Landesschützen eine Rekrutenzahl im gleichen Verhältnisse zur Bevöl­ kerungsziffer zu stellen, wie sich das gesetzlich bestimmte Rekrutencontingent der Landwehr zur Bevölkerungsziffer der übrigen im Reichsrathe ver­ tretenen Königreiche und Länder verhält. Die Organisation der aus obigen Rekruten der Landesschützen, sowie des Heeres, zu bildenden Truppen, wird vom Kaiser bestimmt. 52 . P-nüLeÄM § 10. ttm . ' ’s'* ' ' > '< ’i ' ’’ . ■ t - ' ■ - ui / 1 I 1 ' ■* I- - Die zwölfjährige Dienstpflicht der unmittelbar zu den Landesschützen — mit Ausnahme der Er­ satzreserve (8 13 des Wehrgesetzes) — eingereihten Mannschaft begreift 2 Jahre im activen und 10 Jahre im nicht activen Stande. Eine dem systemisterten Stande an Unterofstcieren entsprechende Mannschaftszahl kann ein drittes Jahr zum activen Dienste verhalten werden. Für das im Präsenzstande vollbrachte dritte Jahr haben 4 Wochen der Gesammt-Waffen­ übungspflicht (§ 14), sowie 2 Jahre der Landes­ schützen-Dienstpflicht im nicht activen Stande zu entfallen, und hat die Landsturmpflicht mit dem Jahre des vollstreckten 40. Lebensjahres zu enden. § n. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1889, Reichsgesetzblatt Nr. 41, betreffend die Einführung des neuen Wehrgesetzes: Ueber den Umfang und die Dauer der Wehr­ und Dienstpflicht §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 21, 51, 56, 63 und 65), über die Er­ gänzung (§§ 15, 17, 18, 20, 21, 23 und 42), über die Begünstigung in der Erfüllung der Dienst­ pflicht (§§ 24, 25, 27, 28, 29, 31—34), über die Mitwirkung der Gemeinden und Matrikenführer (§ 36), über die Stellung (§§ 37, 39 und 43), über die Einreihung und über die Entlassung vor und nach vollendeter Dienstpflicht (§§ 40—42 und 52), über die Folgen der gesetzwidrigen Assen­ tierung (§ 41), über das freiwillige Fortdienen (§ 53), über die Waffenübungspflicht der Ersatz­ reserve (§ 54), über die Verehelichung (§§ 50 und 61), über die Bestrafung der Entziehung von der Stellungspflicht, dann von der Wehr- und Dienstpflicht (§§ 44—49), über die Controlverfammlungen (§ 55), über die Ernennung zum Officier und die Ablegung der Officiers-Charge (§§ 59 und 60), über die Behandlung der Deser­ teure (§ 51), über die Auswanderung (§ 64), über die Gerichtsbarkeit, das Strafverfahren und die Disciplinar-Behandlung (§§ 62, 65—70), sodann Artikel III dieses Gesetzes und endlich die bezüglichen Bestimmungen der Wehr-Vorschriften enthaltend die Durchführungsbestimmungen zum Wehrgesetze, haben, insoweit sie sich dort auf die Landwehr beziehen und insoweit sie nicht durch Vorschriften des gegenwärtigen Landesgesetzes oder Beilage IV. IV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. jenes vom 23. Jänner 1887, Landesgesetzblatt Nr. 7, beziehungsweise vom 22. Juni 1892, Landesgesetzblatt Nr. 15, eine Einschränkung oder sonstige Aenderung erfahren, und nur zu deren Ergänzung dienen, auch rücksichtlich der Landes­ schützen, jedoch mit dem Unterschiede, sinngemäße Anwendung zu finden, daß zur Entscheidung in Ergänzungsangelegenheiten der Landesschützen die Landesvertheidigungs-Oberbehörde im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei berufen ist. § 13. Die nicht zum Präsenzstande einbezogenen Rekruten werden durch 8 Wochen ausgebildet. § 14. Die periodischen Waffenübungen der Landes­ schützen finden je in der Dauer bis zu vier Wochen außerhalb der Erntezeit statt. Die 1 zur Aus- und Abrüstung erforderliche Zeit von je Einem Tage ist in die Uebungszeit nicht einzurechnen. Zu den Waffen- (Dienst-) Uebungen bis zur obigen Dauer können nichtactive LandesschützenOfficiere und Offieiersaspiranten nach Erfordernis, und im übrigen alle im nicht activen Stande be­ findlichen Landesschützenpersonen, mit thunlicher Berücksichtigung ihrer Aufenlhaltsverhältnisse, so oft herangezogen werden, daß die Gesammtdauer aller periodischen Waffenübungen während der ganzen Landesschützendienstzeit zusammen 20 Wochen für die unmittelbar zu den Landesschützen Ein­ gereihten und vier Wochen für die nach vollstreckter Heeres-Dienstpflicht aus der Reserve zu den Landes­ schützen Uebersetzten nicht übersteigt. Die Kundmachung, welche Mannschaftsjahr­ gänge jeweilig zu den periodischen Waffenübungen einberufen werden sollen, hat spätestens bis Ende des der Einberufung vorangehenden Jahres zu erfolgen. Die erste Waffenübung der zu den Landes­ schützen eingereihten Ersatzreservisten kann gleich im Anschlüsse an die erste Ausbildung vorgenommen werden. Während der Waffenübungen haben die Landes­ schützentruppen abwechselnd auch an den größeren Uebungen des Heeres theilzunehmen, für welchen Fall eine ausnahmsweise Verlängerung der Waffen­ übungsdauer bis zu fünf Wochen, unter Einrechnung 54 Beilage .IV IV. Session der 7. Periode 1894. in die vorstehend begrenzte Gesammt-Waffenübungspflicht, zulässig ist. Wenn aus waß immer für Ursachen eine der gesetzlich vorgesehenen Reserve- oder Landesschützenwaffen-(Dienst-)Uebungen entfallen ist, so kann dieselbe nachgetragen werden, jedoch darf in ein und demselben Jahre eine zweimalige Heranziehung zur Waffen-(Dienst-)Uebung nicht stattfinden. § 28. 4 Die in den ersten beiden Jahren der Land­ sturmpflicht Stehenden werden im Frieden im Gebrauche der Schießwaffe ausgebildet. Jede der in der Regel zweimal im Jahre vorzunehmenden Schießübungen darf nicht mehr als einen Tag in Anspruch nehmen. Diejenigen Landsturmpflichtigen, welche An­ gehörige des Heeres, der Kriegsmarine, Landes­ schützen (einschließlich deren Ersatzreserven) oder der Gendarmerie waren, sowie sonstige Landsturm­ pflichtige, welche für den Fall der Aufbietung des Landsturmes zu besonderen Dienstleistungen designiert und zu solchem Zwecke mit Widmungskarten betheilt werden, sind verpflichtet, einmal in jedem Jahre, zu einem, unter Bedachtnahme auf die Erwerbs­ verhältnisse im allgemeinen anzuberaumenden Zeit­ punkte, bei der mit Berücksichtigung des Aufenthalts­ Bereiches zu bestimmenden Person oder Behörde sich vorzustellen. Mit Widmungskarten betheilte Landsturm­ pflichtige sind überdies verpflichtet, jede Veränderung ihres ordentlichen Wohnsitzes innerhalb 14 Tagen der berufenen Behörde persönlich oder schriftlich zu melden. Die Bestrafungen wegen Uebertretung der, obige Verpflichtungen betreffenden, Vorschriften werden vom Minister für Landesvertheidigung im Ver­ ordnungswege geregelt. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Kraft und es wird mit der Durch­ führung desselben der Minister für Landesver­ theidigung betraut. Druck von K A. Teutsch, Bregenz. 55