18940207_ltb0361894_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Gutachten_VorarlbergerLandwirtschaftsverein_Rindviehzuchthebungsmassnahmen_neuesZuchtstiergesetz

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:13
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1894,ltb1894,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXXVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags» iv. Session, 7. Periode 1894. Beilage XXXVI. icfyt des volkswirtschaftlichen Ausschusses über das Gutachten des Vorarlberger tand- wirthschafts-vereins betreffend die zur ksebung der Rindviehzucht im Lande Vorarlberg zu ergreifenden Maßnahmen beziehungsweise die Erlassung eines neuen Auchtstier- Gesetzes. Hoher Landtag! Das Landesgesetz vom 25. Septbr. 1892 bestimmt, daß von dem Tage, an welchem das Reichsgesetz, betreffend die raschere Tilgung der Lungenseuche durch imperative Keulung der kranken und dieser Seuche verdächtigen Thiere gegen Entschädigung der Eigenthümer aus dem Staatsschätze in Wirksamkeit tritt, der aus Umlagen auf das Rindvieh in Vorarlberg gesammelte Fond (§ 6 des Landesgesetzes vom 27. Dezbr. 1881 L.-G.-B. Nr. 1 ex 1882) fortan zum Zwecke der Hebung der Viehzucht zu verwalten und zu verwenden sei. Nach dem zitirten Landesgesetze hat der Landtag über die Art und Weise der Verwendung der Erträgnisse dieses Fondes zu verfügen. Weiter hat der Vorarlberger Landtag in der 14. Sitzung vom 5. Mai 1893 beschlossen, die Landesumlage von 10°/o Zuschlag zur Hauszins- und Hausklassensteuer und 20% zur Grund-Erwerbund Einkommensteuer auf 11% bezw. 21% zu dem Zwecke zu erhöhen, daß dieser l%ige Zuschlag für die Hebung der Viehzucht im Lande Vorarlberg verwendet werden soll. Bis einschließlich des Jahres 1893 war die Landesumlage ebenfalls 11 % bezw. 21%, weil 1% zur Tilgung der Grundentlastungsschuld verumlagt wurde. Mit Ende des Jahres 1893 war diese Schuld getilgt, der l%tge Zuschlag wäre daher fortab entfallen. Aus dieser Darstellung geht hervor, daß der eben zitirte Beschluß nicht eine eigentliche Erhöhung der Landesumlage genannt werden kann. Dieser l%ige Zuschlag ergibt jährlich den Betrag von circa 4200 fl. Dazu kommen die Zinsen vom Viehseuchenfonde mit circa 800 fl. Es stehen sonach alljährlich zur Hebung der Rind­ viehzucht zur Verfügung circa 5000 fl. Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 5. Mai 1893 bezüglich der seinerzeitigen Verwendung dieses Betrages folgenden Beschluß gefaßt: 183 Beilage XXXVI. XXXVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. „Der Landesausschuß wird beauftragt, in der nächsten Session dem Landtage Vorschläge über die zur Hebung der Viehzucht und die Viehwirthschaft zu ergreifenden Maßnahmen, und die spezielle Verwendung der vorhandenen Gelder zu machen." In Durchführung dieses Landtagsbeschlusses hat sich der Landesauschuß unterm 18. Mai 1893 an den Vorarlberger Landwirthschaftsverein gewendet und denselben unter Bekanntgabe der oben zitirten Landtagsbeschlüsse ersucht, derselbe möchte über die ihm zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen zur Hebung der Viehzucht und Verwendung von jährlich rund 5000 st. geeignete Vorschläge erstatten. Der Vorarlberger Landwirthschaftsverein hat nun diesem Ansuchen mit Bericht von: 10. Jänner d. I. (Beilage XIV der stenographischen Protokolle laufender Session) entsprochen. In diesem Gutachten weist der Landwirthschaftsverein hauptsächlich darauf hin, daß es nothwendig sei, alle Kraft anzuspannen und alle erschwingbaren Mittel aufzubieten, damit in Vorarlberg der wichtigste Zweig der Landwirth­ schaft, die Viehzucht, gehoben und sowohl gründlich als nachhaltig, verbessert werde. Ferner führt er an, es sei für unsere wirthschaftlichen Verhältnisse ungenügend, wenn die Bemühungen in dieser Richtung auf mehr oder weniger vereinzelte Fälle beschränkt bleiben; die All­ gemeinheit der Landwirlhe müsse sich an der Arbeit beiheiligen. Die langjährig vorhandene und sozusagen zur Gewohnheit gewordene Viehbewegung nach der Schweiz habe in den letzten Jahren aufgehört. Es mußten daher für den Ueberschuß an Rindvieh neue Absatzgebiete gesucht werden, uno man habe sie gefunden, nachdem unsere schönen, einer mehr constanten Rasse angehörenden Thiere verlangt worden seien. Nachdem es sich aber bei diesen Käufern hauptsächlich auch um Verbesserung .ihres Viehschlagcs handle, kaufen sie bei uns nur bessere Waare, daher es unsere Aufgabe sein muß, die Zahl der guten und schönen Exemplare im Lande nach aller Thunlichkeit zu vergrößern. Der Landwirthschaftsverein glaubt daher, die Maßnahmen, welche in Vorarlberg zur Hebung der Viehzucht ergriffen werden sollen, zerfallen hauptsächlich in zwei Kategorieen, nämlich I. in solche materieller Natur, welche durch Anwendung von Zahlung etwa in Form von Prämien, Subventionen, Gratifikationen rc. rc.; II. in solche administrativer Natur, welche durch Erlassung von bestimmten Vorschriften verbunden mit strenger Handhabung derselben einzuführen sein werden. In ersterer Hinsicht verweist der Landwirtschaftsverein in erster Linie auf eine zur Hebung der Viehzucht seit Jahren gehandhabte ersprießliche Maßregel, die Abhaltung von Thierschauen mit zugehöriger Preisvertheilung. Aus den Erträgnissen des Viehseuchenfondes seien im letzten Jahre dem Landwirtschaftsverein 715 st. zur Vermehrung und Erhöhung der Preise bei den Thierschauen gewährt worden. Hievon sollte nun nicht mehr abgegangen werden. Auch habe es sich gezeigt, daß auf einzelnen Thierschauen die ausgeschriebenen und zur Ver­ fügung stehenden Preise nicht ausreichten, so daß noch einzelne preiswürdige Stücke nicht mit Prämien bedacht werden konnten. Der Landwirtschaftsverein führt auch an, daß Mittelberg bisher 150 fl. für Stierprämien erhalten habe, weil diese Gemeinde der abgesonderten Lage wegen an den Thierschauen nicht theil­ nehmen konnte. Derselbe glaubt nun, dieser Betrag sollte in Rücksicht auf die dort gehaltene Anzahl von 1658 Rindern und 32 Stieren vermehrt werden. Der volkswirtschaftliche Ausschuß stimmt der Ausführung des Landwirtschaftsvereines zu und verweist bezüglich der Begründung bei den einzelnen Theilen auf das Gutachten des Landwirtschaftsvereines. Für die in Vorstehendem angedeuteten Zwecke wünscht der Landwirtschaftsverein, daß ihm jährlich 1000 fl. zur Verfügung gestellt werden. Der volkswirtschaftliche Ausschuß ist auch der Anschauung, daß unter den gegebenen Verhältnissen die Sorge für die Hebung der Viehzucht dringender und nothwendiger sei, als je. Um nur noch auf ein Moment hinzuweisen, würde in Anbetracht, als die heutigen Viehkäufer fast nur gute und schöne Thiere kaufen und die mindere Waare im Lande bleibt, unser Viehschlag sich bald vermindern, wenn nicht systematisch und mit allen Mitteln für möglichst gute Nachzucht gesorgt würde. Gerade die Thierschauen mit den Preisvertheilungen sind ein Mittel, um dem Lande wenigstens einen Stock von gutem und sehr gutem Zuchtmaterial zu erhalten. 184 Beilage XXXVI. IV. Session der 7. Periode 1894. Auch scheint es dem Ausschuß gerechtfertigt, daß der Gemeinde Mittelberg nach Verhältnis ihres Viehstandes und der Sorge für die Hebung der Viehzucht ein entsprechender Beitrag aus den vom Lande für Prämien flüssig gemachten Geldern zukommen soll. Der volkswirtschaftliche Ausschuß glaubt daher, es solle dem Landwirtschaftsverein für die Ausschreibung, bezw. Aufbesserung der jähr­ lichen Prämien im Sinne der Publikation und Zuerkennung vom Jahre 1893, dann für eventuelle Bewilligung einzelner Geldpreise über die Ausschreibung und der verhältnismäßigen Betheiligung Mittelbergs mit den dahin zu zahlenden Preisen, ein jährlicher Beitrag von 1000 fl. bis auf Weiteres bewilliget werden. Ein weiteres Mittel zur Hebung der Viehzucht erblickt der Landwirtfchaftsverein in der För­ derung der Viehzuchtgenossenschaften, wie solche in anderen Ländern schon seit mehreren Jahren bestehen und in neuester Zeit auch in Vorarlberg einige gegründet wurden. Für diesen Zweck glaubt der Landwirtschaftsverein, sollte ein jährlicher Beil rag von 500 bis 1000 fl. in Aussicht genommen werden. Bei diesen Viehzuchtgenossenschasten treten eine Anzahl Viehzüchter, etwa 20—40 zu einer Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung zusammen, suchen durch eine aus Sachverständigen bestehende Experten­ kommission ihre besten, möglichst rassenreinen, weiblichen Zuchtthiere aus und schaffen für dieselben je nach Bedarf einen oder mehrere möglichst gute und schöne Zuchtstiere an. Die einer Zuchtviehgenossenschaft angehörigen Thiere werden in ein Genoffenschaftsregister ein­ getragen. Von den zu einer Genoffenschaft zusammen getretenen Viehhaltern werden nun, wie schon bemerkt, die besten nach gewissen Grundsätzen von der Expertenkommission ausgewählten Thiere in die Genossenschaft ausgenommen, so daß es vorkommen kann, daß bei einzelnen Mitgliedern nur 1 oder 2 öder auch gar keine zur Aufnahme in die Genossenschaft tauglichen Stücke gefunden werden. Auf diese Weise wird es aber auch kleineren, weniger bemittelten Viehhaltern möglich, ihre guten schönen Kühe bei einem in Form, Raffe, Farbe rc. rc. möglichst tadellosen Stiere zu belegen, weil es in erster Linie die Aufgabe jeder Genossenschaft sein muß, einen möglichst tadellosen Zuchtstier anzuschaffen. Wenn dann die Genossenschaften es sich angelegen sein lassen, nach und nach möglichst entsprechen­ des weibliches Zuchtmaterial anzuschaffen, darf mit Sicherheit auf bessere Nachzucht gerechnet werden. Jminerhin werden diese Maßnahmen nebst dem guten Willen und dem richtigen Verständnis für Hebung der Viehzucht, nanlentlich im Anfänge, nicht unwesentliche materielle Opfer von den Genoffenschaften erfordern. Es ist daher gewiß gerechtfertigt, wenn das Land solche Genossenschaften, insoferne ihre Statuten und die Auswahl der Zuchtthiere auf Erreichung des Zweckes schließen lassen, aus dem Fonde zur Hebung der Viehzucht unterstützt. Es wird sich eben empfehlen, wenn vor Ausfolgung der Unter­ stützungsbeiträge etwa je ein Abgeordneter des Landesausschusses und des Landwirthfchastsvereins über die einzelnen Genossenschaften an Ort und Stelle die nothwendigen Erhebungen pflegen. Der volkswirthschastliche Ausschuß glaubt, zur Unterstützung dieser Genossenschaften sollte ein ziemlich ansehnlicher einmaliger Beitrag in Aussicht genommen werden, weil, wie schon bemerkt, auch hier der Anfang am schwersten ist. Eine bestimmte Ziffer für die Subventionirung der einzelnen Ge­ nossenschaften wird deßhalb nicht fixirt, weil noch verschiedene Vorerhebungen nothwendig sind. Der vom Landwirthschaftsverein genannte Betrag von 500—1000 ft. dürste jedoch insgesammt pro 1894 genügen, indem in Rücksicht auf die vorgerückte Zeit für die heurige Sprungperiode kaum mehr als die bereits gegründeten oder in Gründung begriffenen 3—4 Genossenschaften in Betracht kommen dürften. Bei dieser Gelegenheit glaubt der volkswirthschaftliche Ausschuß sollen, daß nach seiner Anschauung hier auch Staatshilfe mitwirken sollte. sich dahin aussprechen zu In andern Ländern, wie z. B. in der Schweiz, genießen diese Genossenschaften ausgiebige Staatshilfe. Der Staat würde in diesem Falle seine Hilfe einem Stande gewähren, welcher das Fundament desselben bildet. Unser Land eignet sich vermöge seiner guten Wiesen ganz besonders zur Viehzucht. 185 und besonders seiner würzigen Alpen Beilage XXXVI, XXXVI der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags^ Nachdem überdies die Viehausfuhr bereits die Richtung nach dem Innern der Monarchie und nach den verschiedensten Theilen derselben genommen hat, kommt die Hebung der Viehzucht im Lande Vorarlberg indirect auch andern österreichischen Viehzüchtern zu Gute, weil sie in diesem Falle hier ein zur Verbesserung ihrer heimischen Viehzucht geeignetes Material finden werden. Der volkswirthschaftliche Ausschuß glaubt daher, es sollte der Landesausschuß beauftragt wer­ den, im Einvernehmen mit dem Landwirthschaftsvereine bei der h. k. k. Regierung für die Viehzucht­ genossenschaften im Lande um eine ausgiebige Staatsunterstützung die geeigneten Schritte zu unternehmen. Im weitern glaubt der Landwirthschaftsverein, es sollte auch ein Beitrag von einigen hun­ dert Gulden in Aussicht genommen werden, um die Beschickung der alljährlich in Wien abzuhaltenden größeren Thierschauen zu unterstützen. Die Beschickung dieser Thierschauen haben sich in den letztern Jahren infoferne bewährt, als unser Viehschlag dort die volle Würdigung gefunden habe und dadurch Käufer für unsere Märkte angelockt worden seien. Der volkswirthschaftliche Ausschuß pflichtet auch diesfalls der Anschauung des Landwirthschaftsvereines vollständig bei. Es ist wohl außer allem Zweifel, daß unser Markt gerade durch die in Wien ausgestellten und als sehr werthvoll und preiswürdig anerkannten Zuchtthiere bekannt und besucht geworden ist. Die bisherige Erfahrung hat aber auch gezeigt, daß der großen — mit der Beschickung einer Thierschau in Wien verbundenen Transport- und anderer Kosten wegen die Beschicken ihre Rechnung in der Regel direct nicht finden. Eä ist daher am Platze, daß auch hier Landeshilfe soweit möglich in Aussicht gestellt werde. Bezüglich des Betrages glaubt der volkswirthschaftliche Ausschuß, es sollte der Landesausschuß ermächtigt werden, den Beschicken der Wiener Viehausstellung nach der thatsächlich erfolgten Beschickung und dem erbrachten Nachweise, daß die Unternehmer durch den etwaigen Verkauf der Thiere und die allfälligen Prämien nicht entschädigt worden seien, bis zum Gesammtbetrage von 500 st. Subventionen zu gewähren. Endlich macht der Landwirthschaftsverein noch ein viertes Mittel namhaft, bei welchem das Land im Falle des Einverständnisses durch materielle Beihilfe für die Hebung der Rindviehzucht bei­ tragen könnte, nämlich auf die Gründung einer Landesviehzucht-Anstalt. Bezüglich der Gründe, welche für eine solche Anstalt sprechen, verweist der volkswirthschaft­ liche Ausschuß auf den bezüglichen Theil des Gutachtens des Landwirthschaftsvereins. Der volkswirthschaftliche Ausschuß theilt auch in dieser Hinsicht die Anschauung des Landwirth­ schaftsvereines, daß eine solche Anstalt nicht bloß als Zuchtstation, , sondern besonders als Unterrichts­ anstalt wünschenswerth wäre. .In dieser Richtung sagt der Landwirthschaftsverein unter anderem folgendes: „Für die Belehrung würden an der zu errichtenden Anstalt, woselbst eine Anzahl Vieh (etwa 10 Kühe und das zugehörige Jungvieh) zu halten wäre, jährlich fortlaufend Kurse, und zwar für Thierkenntnis, Beurtheilung, Haltung und Zucht, — für Molkerei- und Milchwirthschaft, — für Feld­ speziell Futterbau, — für Alpwirthschaft, zunächst veranstaltet, was nicht hindern wird, daß möglicher Weise nach Bedarf und Gelegenheit noch andere Gegenstände einbezogen werden könnten." Es ist gewiß nicht zu verkennen, daß auf diesem Gebiete noch Manches geschehen könnte und sollte, wenn die Landwirthe und Viehzüchter nicht der bezüglichen Concurrenz der Nachbarländer er­ liegen sollen. Der Landwirthschaftsverein hebt aber hervor, daß der Gründung einer solchen Anstalt noch verschiedene Erhebungen und Vorbereitungen voranzugehen hätten. Als die hauptsächlichsten derselben führt er an: a) Die Bestellung des Anwesens mit Gütern und Wirthschaftsgebäuden, entweder durch Kauf oder durch Pachtung. b) Die Erwerbung einer geeigneten Alpenweide, entweder durch Kauf oder durch Pachtung. c) Der Entwurf eines Wirtschafts-Planes unter genauer Würdigung der Verhältnisse unseres Landes. d) Die Aufstellung des Lehr- und Unterichtsplanes. 186 IV. Session der 7. Periode 1894. Beilage XXXVI. e) Die Erwägung der finanziellen Seite des Unternehmens mit thunlich verläßlicher Bezifferung der Einnahmen und Ausgaben. f) Die Auswahl einer geeigneten Persönlichkeit zur Leitung des Institutes. In Rücksicht dessen wünscht der Landwirthschaftsverein, daß sich der Landtag nur in prinzi­ pieller Beziehung hierüber aussprechen soll. Der volkswirthschaftliche Ausschuß glaubt, daß sich der Landtag im Prinzipe für Errichtung einer solchen Landesanstalt (Viehzuchtstation) aussprechen solle, verkennt dabei aber gleich dem Land­ wirthschaftsverein nicht die Schwierigkeiten, welche der Verwirklichung des in Aussicht genommenen Planes entgegenstehen. Insbesondere wird in Erwägung zu ziehen sein, ob das Land Vorarlberg in Rücksicht auf seine Kleinheit und bei den immerhin bescheidenen zur Verfügung stehenden Mitteln eine solche Anstalt ins Leben zu rufen in der Lage seiDer volkswirthschaftliche Ausschuß ist sich aber auch bewußt, daß man bei einem neuen Unter­ nehmen vor allfälligen Schwierigkeiten nicht allsogleich zurückschrecken dürfe, sondern daß man vielmehr suchen soll, dieselben zu überwinden. Der volkswirthschaftliche Ausschuß kann sich nämlich, wie schon angedeutet, kaum der Hoffnung hingeben, daß das Land allein im Stande sei, eine solche Anstalt ins Leben zu rufen und zu erhalten. Diesfalls glaubt der Ausschuß, daß auch der Staat helfend eingreifen müsse, wenn das Unter­ nehmen zu Stande kommen soll. Er muß daher dringend empfehlen, daß der Landesausschuß beauft tragt werde, im Einvernehmen mit dem Landwirthschaftsverein bei der h. k. k. Regierung um Erwir­ kung ausgiebiger Staatshilfe einzuschreiten. Insoweit nach den vorstehend in Aussicht genommenen Maßnahmen die Zinsen des ehe­ maligen Viehseuchensondes für Rinder, welcher nunmehr zu Folge Landtagsbeschlusses vom 29. Jänner d. Js. unter dem Titel „Fond zur Hebung der Rindviehzucht" separat verrechnet und verwendet werden wird, zuzüglich den Ergebnissen des lo/oigen Steuerzuschlages im Jahre 1894 nicht vollstän­ dig zur Verausgabung gelangen, glaubt der volkswirthschaftliche Ausschuß, es sollte für diesen Fall, sowie für die Zukunft Vorsorge getroffen werden, daß diese Eingänge ihrer Wiomung erhalten werden. Der Ausschuß glaubt daher einen bezüglichen Antrag stellen zu sollen, wonach dieser l°/otge Zuschlag dem Fond für Hebung der Rindviehzucht zuzufließen hat. In Rücksicht des II. Theiles der im Gutachten des Landwirthschaftsvereines zur Hebung der Viehzucht vorgeschlagenen Maßnahmen, welche mehr administrativer Natur sind, hat der Landwirth­ schaftsverein einen mit Umsicht und Sachkenntnis ausgearbeiteten Entwurf eines Stiergesetzes in Vor­ lage gebracht. , Der volkswirthschaftliche Ausschuß erlaubt sich auch diesfalls, um Wiederholungen nach Thunlichkeit zu vermeiden, auf die im Gutachten des Landwirthschaftsvereines für Erlassung eines neuen Stiergesetzes vorgebrachten Gründe zu verweisen. Der volkswirthschaftliche Ausschuß will an dieser Stelle im allgemeinen nur auf eine wesent­ liche Aenderung des bestehenden Stiergesetzes Hinweisen. Nach dem Entwürfe haben die Gemeinden alljährlich über die in Durchführung des Stier­ gesetzes getroffenen Maßnahmen und Vorkehrungen dem Landesausschusse eingehenden Bericht zu erstatten. Dem Landesausschusse aber wird das Recht eingeräumt, im Falle einlangender Beschwerden oder auf Grund anderweitig gemachter Wahrnehmungen, die Gemeinden in der Durchführung dieses Gesetzes zu überwachen, beziehungsweise auch selbst auf Kosten der betreffenden Gemeinden geeignete Vorkehrungen zu treffen. Diese Bestimmungen dürften dazu beitragen, daß das Gesetz nicht blos auf dem Papier steht, sondern daß es auch durchgeführt wird, welch' letzteres beim bestehenden Gesetze häufig nicht oder nicht in genügender Weise der Fall war. Bezüglich der Einzelbestimmungen des Gesetz-Entwurfes wurde vom Ausschüsse in der Hauptsache der Entwurf des Landwirthschaftsvereins acceptirt, nur bei einigen §§ wurden Aenderungen vorgenommen. 187 v Beilage XXXVI. XXXVI der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Der Ausschuß glaubt sich damit begnügen zu dürfen, wenn er nur zu einigen Aenderungen, welche der neue Gesetzentwurf gegenüber den Bestimmungen des dermalen in Kraft stehenden Gesetzes enthält, erläuternde Bemerkungen beifügt, weil die Motive über die meisten Bestimmungen wohl Jeder­ mann klar sein dürften. Im 8 1 hielt der Ausschuß für zweckentsprechend, anstatt Gemeindevorstehung Gemeinde zu sagen, weil er glaubte, es sollen einzelne Agenden bei der Durchführung dieses Gesetzes der Be­ schlußfassung des Gemeindeausschusses anheim gestellt werden. § 2 setzt die Eigenschaften fest, welche ein zur Nachzucht in Verwendung kommender Zuchtstier haben muß. Es werden hier ziemlich weitgehende Forderungen gestellt; wenn man aber die Hebung der Viehzucht erreichen will, darf man in diesem Punkte sich nicht mit zweifelhaftem Material be­ gnügen. Wenn auch als Regel gilt, daß sich die Eigenschaften beider Elternthiere in gleicher Weise auf die Nachkommenschaft vererben, so kann doch nicht geläugnet werden, daß dis Eigenschaften des Stieres in einem Jahre 50—80mal vererbt werden, dagegen die Eigenschaften des Mutterthieres jährlich nur einmal. Im Z 3 wird die Zahl der auf einen Stier zulässigen faselbaren Kühe etwas herabgesetzt. Dies erscheint schon deshalb gerechtfertiget, weil man im Lande vielfach die Erfahrung gemacht hat, daß selbst sehr schöne brauchbare Stiere im ersten Jahre so sehr abgenützt wurden, daß sie nachher nicht mehr zeugungsfähig waren. Cs soll aber darnach getrachtet werden, gute Zuchtstiere möglichst lange zu erhalten und zu verwenden; denn einerseits ist es sehr kostspielig, wenn schöne Exemplare nur ein Jahr verwendet werden können, andererseits kann man erst im zweiten und in späteren Jahren erfahren, ob .der betreffende Zuchtstier seine guten Eigenschaften auch auf die Nachkommenschaft überträgt. 8 4 bestimmt, daß jede Gemeinde in Zuchtstierrayons einzutheilen sei. Hiemit will aber nicht gesagt werden, daß für jeden Zuchtstier unbedingt ein eigener Rayon bestimmt werden müsse. Es empfiehlt sich dagegen vielmehr — so weit die örtlichen Verhältnisse es zulassen — die Rayons , 'so einzutheilen, daß mehrere Stiere auf einen Rayon entfallen, ja daß wo möglich mehrere Stiere in einen Stall zu stehen kommen. Die Gründe hiefür sind jedempraktischen Viehhalter so einleuchtend, daß man glaubt sich nicht weiter darüber aussprechen zu muffen. Aber selbst, wenn auf einen Rayon nur Ein Zuchtstier entfällt, soll diese Eintheilung nicht so aufgefaßt werden, als ob die Viehhalter des betreffenden Rayons ihre Kühe ausschließlich bei dem Zuchtstiere des eigenen Rayons belegen lassen müßten, es soll ihnen hierin möglichste Freiheit gewährt werden, was allerdings unter Umstünden zur Folge haben wird, daß sie im auswärtigen Rayon Sprunggeld bezahlen werden müssen, ohne daß ihnen an den Kosten der Stierhaltung im eigenen Rayon ein Nachlaß zugestanden werden wird. Aus 8 6 geht hervor, daß die Viehhalter der einzelnen Zuchtstierrayons entweder durch Private, oder auf gemeinsame Rechnung für ihren Bedarf an entsprechenden Stieren zu sorgen haben, widrigen­ falls die Gemeinde auf ihre Rechnung die erforderlichen Anschaffungen macht. Hiemit soll erreicht werden, daß auch die Kosten für die Stierhaltung möglichst gleichmäßig und gerecht auf die einzelnen Viehhalter einer Gemeinde verlegt werden. Die Bestimmung des 8 8, daß Zuchtstiere an einem Tage, nicht zu oft zum Sprunge zuge­ laffen werden, kann allgemein nicht wohl näher präzisirt werden, indem hiebei auch das Alter der Stiere u. s. w. zu berücksichtigen sein wird, außer allem Zweifel ist es aber, daß hier die Gemeinde, so bald sie irgend einen Mißbrauch wahrnimmt, sofort Abhilfe schaffen kann und soll. Im 8 14 wird bestimmt, daß der Gemeindeausschuß für die in der Gemeinde zur Verwen­ dung kommenden Zuchtstiere die Minimal- und Maximal-Grenze des Sprunggeldes festsetze. Diese Bestimmung erschien deshalb nothwendig, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß die Herabsetzung des Sprunggeldes häufig zur Folge hatte, daß die größere Anzahl Kühe bei dem minderen Zucht­ material belegt worden, und so eine dem Züchtungsgeschäft schädliche Concurrenz unter den Stierhaltern entstanden ist. Es wird sich in manchen Fällen aber auch nicht empfehlen, für jeden Zuchtstier das gleiche Sprunggeld zu bestimmen, weil sonst vielleicht der bessere Stier zu stark benützt würde. 188 IV. Session der 7. Periode 1894. Beilage XXXVI. Die §§ 17 bis incl. 25 handeln von der Mitwirkung des Landesausschuffes bei der Durchfühmng dieses Gesetzes. Die Motive dieser Bestimmungen wurden oben bereits kurz erörtert. Die im § 24 dem Landesausschusse eingeräumte Strafbefugniß kann wohl auf kein Hindernis stoßen, weil sie nur vom Gemeindeausschusse gewählte Organe treffen kann, wozu der Landesausschuß in analoger Anwendung von § 40 des Landesgesetzes vom 27. Dezember 1882 beziehungsweise § 90 d. G. O. außer allem Zweifel berechtigt ist. In Anbetracht dieser Ausführung stellt der volkswirtschaftliche Ausschuß folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Der auf Grund des Landtagsbeschlusses vom 5. Mai 1893 zur Verumlagung kommende l°/oige jährliche Steuerzuschlag hat in den Fond zur Hebung der Rindvieh­ zucht zu fließen. 2. Der Landesausschuß wird ermächtiget, dem Vorarlberger Landwirthschaftsvereine bis auf Weiteres jährlich einen Betrag von 1000 fl. aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht zur Aufbesserung der jährlichen Prämien im Sinne der Ausschreibung und Zuerkennung des Jahres 1893, dann für eventuelle Be­ willigung einzelner Geldpreise noch über die Ausschreibung und zur verhältnismäßigen Beiheilung Mittelbergs mit Preisen zu gewähren. 3. Der Landesausschuß wird ermächtiget, aus den Eingängen des Fondes zur Hebung der Rindviehzucht im Jahre 1894 einen Betrag von höchstens 1000 fl. zur ein­ maligen Subventionirung der im Lande gegründeten, während der dermaligen Sprung­ periode in Aktivität gestandenen Viehzuchtgenossenschaften zu verausgaben; und es erhält derselbe überdies den Auftrag im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsvereine, sich bei der h. k. k. Regiemng zu verwenden, daß diesen Genossenschaften auch ooin Staate eine Subvention gewährt werde. 4. Der Landesausschuß wird angewiesen, sich bei den jährlichen Thierschauen mit Preisvertheilung durch einen Vertrauensmann zu betheiligen. 5. Der Landesausschuß wird ermächtiget, nach Maßgabe des Bedürfnisses für Be­ schickung der alljährlich in Wien stattfindenden Thierschauen Subventionen bis zum Gesammtbetrag von 500 fl. zu gewähren. 6. Der Landtag spricht sich im Prinzipe für die Errichtung einer Landes-Viehzucht­ anstalt aus; da aber die dem Lande zur Erreichung dieses Zweckes zur Verfügung stehenden Mittel voraussichtlich nicht ausreichen, so wird der Landesausschuß beauf­ tragt mit dem Landwirtschaftsvereine behufs nothwendiger Vorerhebungen in Ver­ handlung zu treten, sowie im Einvernehmen mit demselben die geeigneten Schritte ztl thun, um für den mehrerwähnten Zweck ausgiebige Staatshilfe zu erlangen. 7. Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Haltung von Zuchtstieren wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, den 7. Februar 1894. Johannes Thurnher, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. R. Teutsch, Bregenz. 189 XXXVI A. der Beilage» zu den ftenogr. Protokollen des vorarlbergn Landtags. IV. Session, V. Periode 1894. Beilage XXXVI A. vom wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Haltung von Zuchtstieren. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen wie folgt: § 1. Die Sorge für die Aufstellung der erforder­ lichen Zahl geeigneter Zuchtstiere, sowie die Ueberwachung ihrer Verwendung obliegt nach den Be­ stimmungen dieses- Gesetzes der Gemeinde für den Umfang des Gemeindegebietes. § 2. Es dürfen nur solche Stiere zur Zucht ver­ wendet werden, welche der grau-braunen Landes­ rasse angehören, von kräftigem und regelmäßigem Körperbau, gesund, mindestens ein Jahr alt, frei von allen zur Rassenfarbe nicht gehörigen Abzeichen mit scharfer Begrenzung sind, und überhaupt als zur Fortpflanzung geeignet erkannt werden. § 3. Auf achzig faselbare Kühe und Kalbinnen hat während der normalen Sprungperiode, d. i. vom 1. Dezember bis 31. Mai wenigstens ein Zucht­ stier zu entfallen. In der übrigen Zeit des Jahres genügt ein Zuchstier auch für die doppelte Zahl von Kühen. Ausnahmen können nur über beson­ dere Bewilligung des Landesausschusses stattfinden. § 4in 191 Der Gemeindeausschuß hat für die nach § 3 einer Gemeinde zu haltenden Zuchtstiere die XXXVI A. XXXVI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, Eintheilung in Zuchtstierrayons Vorzunehmen und die Standorte nach Maßgabe und mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. § 5. Zuchtstiere zum Zwecke der Nachzucht und gegen Entgelt zu halten und zu verwenden, steht unter Beobachtung der in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften Jedermann in der Gemeinde zu. § 6. Sollten in einer Gemeinde die nach §§ 2, 3 und 4 aufzustellenden Zuchtftiere weder von der Ge­ sammtheit der Viehhalter, noch von den Vieh­ haltern der einzelnen Zuchtstierrayons (§ 4) oder einzelnen Privaten (§ 5) auf eigene Rechnung gehalten werden, so ist es Pflicht der Gemeinde­ vorstehung, die nicht gehaltene, aber durch das Gesetz vorgeschriehene Anzahl von Zuchtstieren auf gemeinsame Kosten und Rechnung sämmtlicher Viehhalter jener Zuchtstierrayons anzuschaffen, zu erhalten und zu verwenden, welche für ihren Bedarf von Zuchtstieren (§ 3) weder gemeinsam noch durch Private gesorgt haben. Privatrechtliche Verbindlichkeiten zur Haltung von Stieren werden durch dieses Gesetz nicht auf­ gehoben. § 7. Zuchtstiere dürfen nur von solchen Personen zur entgeltlichen Benützung gehalten werden, welche als tüchtige und verläßliche Viehzüchter bekannt sind, und welchen es an der nothwendigen geräumigen und gesunden Stallung, einem geeigneten gegenüber Nachbarwohnungen, öffentlichen Plätzen und Wegen abgeschlossenen Sprungplatze, sowie an gutem und hinreichendem Futter nicht gebricht. § 8. An einem Tage dürfen Zuchtftiere nicht zu . oft zum Sprunge zugelassen werden. Der Miß­ brauch des unmittelbaren Mchsprunges ist nicht gestattet. Jede Uebertretung dieser Vorschrift wird an dem Stierhalter mit einer Geldstrafe bis zu fünf Gulden oder zehn Kronen geahndet. § 9. Behufs Durchführung aller die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in der Gemeinde sich ergebenden Obliegenheiten wird der 162 IV Sesiiyn her 7. Periode 1894. Beilage XXXNl A. Gemeinde-Vorstehung eine Local-Commission von mindestens drei Mitgliedern an die Seite gestellt. § 10. Die Local-Commission hat ans Sachkundigen zu bestehen, und wird von der Gemeinde-Vertretung gewählt. Ob und allenfalls wie dieselbe zu entlohnen sei, bestimmt die Gemeinde-Vertretung. § 11. Die Gemeinde-Vorstehung und die Local-Com­ mission haben die näheren Ausführungen im Sinne der §§ 1, 2, 3, 4, 6 und 7 zu treffen, insoweit die betreffenden Verfügungen nach den Bestim­ mungen dieses Gesetzes nicht der Beschlußfassung des Gemeindeausschusses obliegen. § 12. Ueber die Tauglichkeit eines Zuchtstieres zur Nachzucht entscheidet.die Local-Commission. Wird er von dieser als geeignet erklärt, so hat die Ge­ meinde-Vorstehung dem Besitzer desselben einen Erlaubnisschein (Formular I.) behufs dessen Ver­ wendung zur Nachzucht auszufertigen und die er­ theilte Bewilligung ortsüblich bekannt zu machen. § 13. Wer immer seinen Zuchtstier, ob nur für den eigenen Viehstapel oder für die Viehstücke Anderer, ohne die vorherige Untersuchung und Erlaubnis (§ 12) zur Nachzucht verwendet oder verwenden läßt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu zehn Gulden oder zwanzig Kronen. § 14. Die Gemeindevertretung hat bezüglich des Sprunggeldes für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Gemeinde zur Verwendung kommenden Zuchtstiere die Minimal- und Maximal­ grenze des Sprunggeldes festzusetzen. Jene Stierhalter, welche den bezüglichen Ver­ fügungen der Gemeindevertretung zuwiderhandeln, verfallen in eine Geldstrafe bis zu zehn Gulden oder zwanzig Kronen. Das Strafrecht wird in diesem Falle, sowie in den Fällen der §§ 8 und 13 von der Gemeinde­ vorstehung im Sinne des § 57 G.-O. ausgeübt. Die diesfälligen Strafbeträge fließen in den Lokal-Armenfond der betreffenden Gemeinde. 193 Beilage XXXVI A. XXXVI A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 15. Die Gemeinde - Vorstehung mit der Lokal­ Commission haben die gute Haltung und Pflege der Zuchtstiere zu überwachen und überhaupt dahin zu trachten, daß das Züchtungsgeschäft dem allge­ meinen und fördernden Interesse der Viehzucht entsprechend betrieben werde. § 16. Die Beschaffung und Aufstellung der Zucht­ stiere für den Gemeindebedarf hat in jeder Gemeinde des Landes vor Ablauf des Monates November eines jeden Jahres besorgt und vollendet zu sein. Ueber den Vollzug dieser Anordnung hat die Gemeinde-Vorstehung im Vereine mit der Local­ Commission ein Protokoll aufzunehmen nach dem hier beigeschlossenen Formular II und dasselbe in zweifacher Ausfertigung nach genauer Ausfüllung mit den Mitgliedern der Local-Commission zu unterfertigen. Die erfolgte Ausfertigung ist ortsüblich zu ver­ lautbaren und das Protokoll selbst in! der Gemeinde­ Kanzlei durch 14 Tage zu Jedermanns Einsicht öffentlich aufzulegen. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Bestätigung darüber durch die Gemeinde-Vorstehung beigefügt, hierauf das Protokoll der Gemeinde-Vertretung vor­ gelegt und wenn diese dasselbe angenommen hat, die sofortige Vorlage eines Exemplares an den Landesausschuß und zwar zuverlässig vor Ablauf des Monates Dezember eines jeden Jahres bewirkt. Reclamationen gegen den Ansspruch der Local­ Commission sind an die Gemeindevertretung zu richten. § 17. Der Landesausschuß entscheidet über dies­ falls aus den Gemeinden gegen den Beschluß der Gemeindevertretung einlaufende Beschwerden, ver­ langt zu diesem Zwecke von den Gemeinden die ihm nothwendig erscheinenden Aufklärungen und Nachweise und trifft zur Behebung wahrgenomme­ ner Gebrechen die geeigneten Verfügungen. § 18. Zur Handhabung der in diesem Gesetze ent­ haltenen Vorschriften in Bezug auf die Beschaffung, Haltung und Verwendung von Zuchtstieren in den Gemeinen werden vom Landesausschuffe Com- 194 Beilage XXXVl A. IV. Session dei 7. Periode 1894. missäre bestellt, welche von ihm von Fall zu Fall in die Gemeinden entsendet werden. § 19. Der Landesausschuß ist berechtigt Commissäre zu entsenden, insbesondere: solche a. wenn die erhaltenen Auskünfte den Sach­ verhalt nicht ausreichend klarstellen, um darauf eine richtige Entscheidung zu gründen; b. wenn die Intervention des Commissärs von einer der Parteien oder auch von beiden verlangt wird; 6. wenn sich nach dem Dafürhalten des Landes­ Ausschusses Umstände ergeben, unter welchen sich die Beilegung des Streitfalles oder der Erlaß der richtigen Anordnung überhaupt sicherer im persönlichen Verkehre bewerk­ stelligen lasten. § 20. Der Auftrag an den Commissär hat den Gegenstand seiner Amtshandlung zu enthalten, der­ selbe ist dem Gemeindevorsteher vorzuweisen. ' § 21. Der Gemeinde-Vorsteher ist verpflichtet, dem Commissär die verlangten Auskünfte zu geben, die verlangten Aktenstücke zur Einsicht vorzulegen, auf Verlangen die in die Gemeinde aufgestellten Zucht­ stiere vorführen zu lassen und die Local-Commission einzuberufen, kurz demselben jede Unterstützung zur Erledigung seiner Aufgabe zu gewähren. § 22. Der Landes-Ausschuß ist iiberdies berechtigt, durch seine Commissäre die Gemeinden dahingehend -Difitiren zu lassen, ob das durch das Gesetz vor­ geschriebene Zuchtstiermateriale nach Zahl und Qualität wirklich vorhanden ist. Wird der Zu­ stand nicht zufriedenstellend angetroffen, so verfügt der Landes-Ausschuß nöthigenfalls die Beschaffung der erforderlichen Zuchtstiere auf Rechnung der Gemeinde. § 23. Der Commissär erstattet über die eingezogenen Wahrnehmungen den Bericht an den Landesaus­ schuß, welcher an die Gemeinde die entsprechenden Weisungen ertheilt. 195 Beilage XXXVI A. XXXVI A. der Beilagen zu den ftenogr Protokollen des Vorarlberger Landtags. Zur Durchführung dieser Weisungen kann er­ forderlichen Falles die gesetzliche Mitwirkung der politischen Behörden in Anspruch genommen werden. § 24. Der Landesausschuß ist berechtigt, Mitglieder der Gemeinde-Vorstehung und der Local-Commission wie auch des Gemeinde-Ausschusses, wenn ihnen in Bezug auf die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes eine Unterlassung oder pflichtwidrige Gebahrung zur Last fällt, nach Vorschrift der Ge­ meinde-Ordnung in sinngemäßer Anwendung des § 90 G. O. zu strafen und ihnen außerdem nach Maßgabe den vollen oder cheilweisen Ersatz der für die Entsendung der Commissäre erwachsenen Kosten aufzuerlegen. 8 25. Die vom Landes-Ausschusse aus Anlaß der Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ver­ hängten Geldstrafen fließen in den vom Lande separat verwalteten Fand zur Hebung der Rind­ viehzucht. § 26. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit und wird dadurch gleich­ zeitig das vorhergegangene vom 27. Juli 1890 außer Kraft gesetzt. Betreffend die Durchführung der Bestimmungen des § 2 ist der Landesausschuß ermächtiget, in den ersten 3 Jahren der Wirksamkeit dieses Ge­ setzes ausnahmsweise und nach Maßgabe des Be­ dürfnisses Erleichterungen eintreten zu lassen. 8 27. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern und Mein Ackerbau-Minister betraut. u t i ch, Äreginz. Dimck von 196 XXXVI B. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. Beilage XXXVI B. Formular I. Gerichtsbezirk: schein. Der unten bezeichnete Zuchtstier -es ist in Gemäßheit des Gesetzes vom in Parzelle untersucht und als zur Zucht tauglich anerkannt worden. Dieser Schein hat für das Gemeindegebiet 1. Oktober Alter Gültigkeit auf die Zeit vom bis 30. September Farbe (ohne Abzeichen) den Bemerkungen, insbesondere Angaben über Rasseeigenschaften und das Messungsergebnis. ten 2>ruck vonJ.N.T e u t s ch, Bregenz. 197 XXXVI C. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, iv. Session, 7. Periode 1894. Verlage XXXVI C. Formular II. Gemeinde: Gerichts-Bezirk: Protokoll ausgenommen in der Gemeindekanzlei am ......................... über den Stand der Zucht­ stierhaltung für die Züchtungsperiode 18 . . ., d. i. vom 1. Dezember 18 . . . bis 30. Septbr. 18 . . . 1. Nach der in der Gemeinde zuletzt vorgenommenen Zählung befinden sich daselbst: Kühe und faselbare Kalbinnen, daher ................. Stücke, welche in der vorbenannten Sprungperiode zur Zucht verwendet werden können. 2. Für diese Sprungperiode sind in der Gemeinde . . . Zuchtstier . . ..und zwar .... Ge­ meindestier ... und Privatstier..., letzter... Eigenthum de... aufgestellt, welche sämmtlich der Besichtigung durch die Lokal-Commission unterzogen, von dieser als tauglich erklärt, und hierauf mit dem Erlaubnisscheine versehen wurden. 3. Kalbinnen) In der gleichen Periode des vorigen Jahres sind für .... faselbare Stücke (Kühe und Stiere, und zwar .... Gemeindestier . . und .... . Privatstier . . . derart gehalten worden, daß in der Zeit vom 1. Dezember 18 . . bis 31. Mai 18 . . von den Gemeinde­ stieren . . . ., von den Privatstieren . . ., für den Rest der Jahresperiode aber im Ganzen nur. . . Stier . . . aufgestellt war. 199 XXXVI C. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. 4. Die für die heurige Sprungperiode aufgestellten Zuchtstiere, wie solche in Punkt 2 dieses Protokolles angeführt erscheinen, haben nachbenannte Standorte: 5. Die Anschaffung und Haltung der Gemeindestiere wurde in folgender Weise geregelt und durchgeführt: (Wofern hierüber ein Vertrag abgeschlossen wurde, oder ein giltiges Statut vorhanden ist, hat die beglaubigte Abschrift dem Protokolle beigeschlossen zu werden.) 6. Der Gemeindeausschuß hat mit Beschluß vom die Benützung der zur Verwendung kommenden Stiere bezüglich des Sprunggeldes für ’ die Minimalgrenze mit ... . dagegen die Maximalgrenze mit . . .’. festgesetzt. Das bei den Gemeindestieren eingehobene Sprunggeld fließt 7. In der Sprungperiode des vorigen Jahres hat sich an Unglücksfällen, aufgestellter Zuchtstier vorzeitig unbrauchbar geworden ist, durch welche ein .... . ereignet. D . . . . abgegangene .... Stier .... wurde . . . durch Nachschaffung ersetzt, indem 8. In der abgelaufenen Zuchtperiode haben sich bemerkenswerthe Umstände ergeben Druck von I. N Teutsch, Bregenz. 200