18940130_ltb0271894_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Sperrmassnahmenregelnregelung_Maulseuche_Klauenseuche

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:13
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1894,ltb1894,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger ^Landtags, iv. Session, 7. Periode 1894. Beilage XXVII. des volkswirthschaftlichen Ausschusses über den Antrag der Abgeordneten Greißing und Genossen betreffend die Regelung der Sperrmaßregeln gegen die Verbreitung der Rlaul- und Klauenseuche. Hoher Landtag! In der Begründung des Antrages wird seitens der Antragsteller hervorgehoben, daß die gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im vergangenen Sommer angeordneten Sperrmatzregeln ungeachtet der strengsten Durchführung derselben die Durchseuchung des größten Theiles des Alpen­ gebietes nicht zu verhindern vermochten. Dagegen haben diese Sperrmaßregeln durch das Verbot des Viehverkehrs nach und von wenig verseuchten Landestheilen der bäuerlichen Bevölkerung außerordentlich großen Schaden verursacht. So sei den vergangenen Herbst hindurch der ganze Gerichtsbezirk Bregenz mit Ausnahme eines einzigen Falles in Langen seuchenfrei gewesen, und sei dennoch für diesen Bezirk die Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh verboten worden. Dadurch sei es den Viehbesitzern dieses Bezirkes sogar unmöglich gemacht worden, die nöthigen Vieheinkäufe auf den Märkten der nicht als verseucht erklärten Landestheile zu bewerkstelligen. Zahlreiche Klagen, die diesfalls seitens der Bevölkerung laut geworden sind, haben die Antrag­ steller veranlaßt, mit dem Anträge an den Landtag heranzutreten, es sei an die Regierung die Auf­ forderung zu richten, die Sperrmaßregeln gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche in der Folge auf jene Gemeinden, Parzellen und Gehöfte zu beschränken, in denen dieselbe thatsächlich besteht. Mit Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 1. Juli 1893, Nr. 18381 wurden alle 3 politischen Bezirke Vorarlbergs im Sinne des § 26 des allgemeinen Thier­ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, Nr. 35 R.-G.-Bl., als verseuchter Landstrich erklärt, und dem­ gemäß der Verkehr mit lebendem Klauenvieh von diesem verseuchten Landstrich heraus und in denselben hinein verboten. Mit Kundmachung der gleichen Behörde vom 25. August 1893, Nr. 21104 wurde nur mehr der politische Bezirk Bregenz als verseuchter Landstrich erklärt. Es wird allseitig zugestanden, daß zu der Zeit, als die Absperrung der Bezirke Feldkirch und 157 XXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. Bludenz ausgelassen wurde, wohl der Gerichtsbezirk Bezau noch sehr verseucht war, im Gerichtsbezirke Bregenz aber nur einige vereinzelte Seuchenfälle vorkamen. Nach § 26 des Gesetzes vom 29. Febr. 1880, Nr.'35 R.-G.-Bl., kann die politische Landes­ behörde bei Verbreitung der Maul- und Klauenseuche über einen größern Landstrich den Verkehr mit Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen von dem verseuchten Landstrich heraus und in denselben hinein untersagen. In dieser gesetzlichen Bestimmung ist aber nicht ausgesprochen, daß sich die Ab­ sperrung gerade auf die Grenzen politischer Bezirke zu erstrecken habe, sondern diese Bestimmung kann nur dahin interpretirt werden, daß die Absperrung, beziehungsweise deren Aufrechterhaltung sich auf den wirklich verseuchten Landstrich zu beschränken habe. Es muß daher auch zugegeben werden, daß die Aufrechthaltung der Absperrung des Gerichtsbezirkes Bregenz während der Herbstmonate des ver­ gangenen Jahres keineswegs im Gesetze begründet erscheint. Die diesfalls seitens der Bevölkerung erhobenen und im Anträge der Hrn. Abg. Greißing und Genossen zum Ausdrucke gelangten Beschwerden sind sonach gerechtfertigt und wird daher vom volkswirtschaftlichen Ausschuß erhoben der Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Die k. k. Regierung wird auf Grund des § 19 L. O. aufgefordert, bei Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Sinne der Bestimmungen des 29. Februar 1880 Nr. 35 R.-G.-Bl. das Verbot des Viehverkehrs auf den seuchten Landstrich, beziehungsweise auf die verseuchten Gemeinden, Parzellen zu beschränken." Bregenz, den 30. Jänner in der Folge Gesetzes vom wirklich ver­ und Gehöfte 1894. Jodok Fink Mart. Thnrnyer Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. A. Teusscy, Bregenz.' 158