18940124_ltb0251894_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Landesausschussvorlage_Landeshypothekenbankerrichtung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:13
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1894,ltb1894,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXV. der Beilagen AU den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. IV. Session, 7. Periode 1894. Beilage XXV. W erdicht des volkswirtschaftlichen Ausschusses über die Landesausschußvorlage betreffend die Errichtung einer Landeshypothekenbank. Hoher Landtag! Wie der Bericht des Landesausschusses hervorhebt, handelt es sich hier um die Schaffung einer Institution, die den Realitätenbesitzern in Vorarlberg thunlich billigen, in langen Raten rückzahlbaren von Seite des das Darlehen gewährendell Institutes unkündbaren Credit gewährt, für welchen auch die Landesgarantie eingesetzt wird. Der volkswirthschaktliche Ausschuß bezieht sich auf die eingehenden Ausführungen des Landesausfchuß-Berichtcs und pflichtet denselben vollinhaltlich bei. Durch die Hypothekenbank soll sonach für die Verschuldung des Realbesitzes eine neue, bis jetzt in Vorarlberg fast nicht bekannte, oder doch wenigstens äußerst selten zur Anwendung gekommene Verschuldungsform zur Anwendung kommen. Die Bank gewährt die Darlehen nicht in barem Gelde, sondern in Pfandbriefen, für welche der Darlehenswerber erste Hypothek für jenen Betrag zu stellen hat, auf welchen das gewährte Dar­ lehen — der Pfandbrief — lautet. Wie schon belnerkt, kommt diesen Pfandbriefen darüber hinaus der Kredit des Landes zu Gute, d. h. das Land haftet mit dem Landesvermögen bezw. den Landes­ umlagen für alle von Seite der Hypothekenbank den Pfandbriefbesitzern gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten. Diese Verbindlichkeiten bestehen hauptsächlich darin, daß von Seite der Bank den Pfandbrief­ Besitzern die durch Landlagsbeschluß festgesetzte Verzinsung in Halbjahresraten im Nachhinein und im Falle der Verlosung des Pfandbriefes die Kapitalsrückzahlung im vollen Nennwerthe zugesichert wird. Die Darlehensnehmer haben alljährlich in zwei Raten neben der Verzinsung des Kapitals auch eine kleine Abschlagszahlung (Annuität) zu entrichten. Diese Abschlagszahlung muß mindestens alljährlich 1/2°/0 des erhaltenen Darlehens betragen, kann aber vom Darlehensnehmer in beliebiger Höhe von rl2 zu 1[2 Prozent steigend eingegangen werden. Die Hypothekenbank ist keine Einrichtung, die für sich oder das Land gewinnbringende Geschäfte machen will. Daher wird der unabänderliche Grundsatz ausgestellt, daß der Zinsfuß der Pfandbriefe jederzeit dem Zinsfüße der demselben zur Grundlage dienenden Hypothekardarlehen gleich sein muß. 149 XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Beilage XXV. Zur Bestreitung der Regiekosten, , sowie zur Bildung eines mäßigen Reseroefondes verlangt die Bank vom Darlehensnehmer nur alljährlich */4 Prozent des von der Bank entlehnten und bei Beginn des betreffenden Jahres noch nicht zurückgezahlten Kapitalsbetrages als Regiekosten- und Reserve­ fondsbeitrag. Der Darlehensnehmer hat alle aus der Gewährung des Darlehens und der Errichtung der bezüglichen Urkunden, sowie aus der Versuchung derselben entstehenden Kosten selbst zu tragen. Das ist aber heute auch der Fall. Es würde sich daher nur darum handeln, ob die Kosten für den Darlehens­ nehmer bei der Hypothekenbank höher sind als bei andern Gläubigern. Diesfalls wird der Unterschied voraussichtlich kaum nennenswerth sein. In Bezug auf die Kosten für die Schätzungsaufnahmen dürsten die Auslagen in Folge des Umstandes, daß die Bank neben der Gemeindeschätzungstommission, auch noch die Intervention eines Vertrauensmannes der Bank fordert, allerdings etwas höher zu stehen kommen, als dies bei den gewöhnlichen außergerichtlichen Schätzungen der Fall ist. Andererseits wird dem Darlehenswerber bei der Hypothekenbank die Errichtung der nothwendigen Urkunden durch Ueberlassung von Formularien rc. erleichtert werden. In Rücksicht auf die bis jetzt immer fortschreitende Grundverschuldung wird zur Besserung dieser mißlichen Verhältnisse sicherlich der Umstand beitragen, daß die Hypothekenbank nur solche Dar­ lehen gewährt, bei welchem der Darlehensnehmer gleich vom Anfänge an, an die Rückzahlung der Schuld denken muß, indem er alljährlich in zwei Raten kleinere oder größere Rückzahlungen zu leisten hat. Aus nachstehender Tabelle ist ersichtlich, in welcher Weise sich die Verzinsung und Rückzahlung eines Kapitals von 1000 fl. vollziehen würde, unter der Voraussetzung, daß der Zinsfuß seiner Zeit vom Landtage mit 4 °/0 festgesetzt wird und der Darlehensnehmer eine jährliche Rückzahlung von Ein Prozent oder mit einem Worte eine 5 o/otigc Annuität eingehen würde. Auch ist aus dieser Tabelle ersichtlich, wie viel der Schuldner alljährlich wegen des l/4 °/otigen Regiekosten- und Reservefondsbeitrages in Halbjahresraten (’/$ Prozent des noch nicht abgezahlten Kapitals) zu zahlen hat. Die Verzinsung und Rückzahlung erfolgt in diesem Falle in 80 halbjährigen Raten, also in 40 Jahren wie folgt: Rat< Am Anfänge des Semesters zu leistende Zahlung fr. fl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 20 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 — -7---—~ — — --— — — — — Mit Anfang des Semesters Hievon entfallen an bezahlten Interessen Er. fl. 20 19 19 19 19 19 19 19 19 19 18 18 18 18 90 80 69 58 47 36 25 13 01 89 76 63 50 an bezahltem Capital Er. fl. 5 5 5 5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 10 20 31 42 53 64 75 87 99 11 24 37 50 150 bezahlte Schuld 1 fr. fl. 5 10 15 21 26 32 37 43 49 55 62 68 75 10 30 61 03 56 20 95 82 81 92 16 53 03 verbliebene Schuld fl. 1000 994 989 984 978 973 967 962 956 950 944 , 937 931 924 i fr. 90 70 39 97 44 80 05 18 19 08 84 47 97 Zu zahlender 1/8°/oiger Regiebeitrag 1 fr. fl1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 25 25 24 24 23 22 21 21 20 19 19 18 17 16 IV. Session^er 7. Periode 1894. Rate Am Anfänge des Semesters zu leistende Zahlung fr. ft. ! ' ! i i ! 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 — — —- —. — — — — — — — — — — — — — — ■ — — — — — — — — — — — i — — — — — — — — — — Beilage XXV. Mit Anfang des Semesters Hievon entfallen an bezahlten Interessen fr. ft. 18 18 18 17 17 17 17 17 17 17 16 16 16 16 16 16 15 15 15 15 15 14 14 14 14 14 13 13 13 13 12 12 12 12 11 11 11 11 10 10 10 37 24 10 96 81 67 52 37 21 05 89 72 55 38 21 03 84 66 47 27 07 87 66 45 24 02 79 56 33 09 85 60 35 09 83 56 28 — 72 43 13 an bezahltem Capital fr. ft- 6; 63 6 76 6 i 90 7 04 7 19 7 33 7 48 7 63 7 79 7 95 8 11 8 28 8 45 8 62 8 79 8 97 9 16 9 34 9 53 9 73 9 93 10 13 10 34 10 55 10 76 10 98 11 21 11 44 11 67 11 91 12 15 12 40 12 65 12 91 13 17 13 44 13 72 14 — 14 28 14 57 14 87 151 bezahlte Schuld ft- 81 88 95 102 109 116 124 131 139 147 155 164 172 181 189 198 208 217 226 236 246 256 267 277 288 299 310 322 333 345 357 370 382 395 408 422 436 450 464 478 493 1 fr. 66 42 32 36 55 88 36 99 78 73 84 12 57 19 98 95 11 45 98 71 64 77 11 66 42 40 61 05 72 63 78 18 83 74 91 35 07 07 35 92 79 verbliebene Schuld ft. 918 911 904 897 890 883 875 868 860 852 844 835 827 818 810 801 791 782 773 763 753 743 732 722 711 700 689 677 666 654 642 629 617 604 591 577 563 549 535 521 506 ! kr. 34 58 68 64 45 12 64 01 22 27 16 88 43 81 02 05 89 55 02 29 36 23 89 34 58 60 39 95 28 37 22 82 17 26 09 65 93 93 65 08 21 Zu zahlender V8°/otger Regiebeitrag fr. ft. 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 __ __ — — — — __ — — __ — — -^4 — — — — — — — — — — 15 14 14 13 12 11 10 09 08 07 06 05 04 03 02 01 99 98 97 96 95 93 92 91 89 88 87 85 84 82 81 79 78 76 74 73 71 69 67 66 64 ! ! ! XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Beilage XXV. 1 Rate Am Anfänge des Semesters zu leistende Zahlung st. 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 25 171 fr. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 65 Mit Anfang des Semesters Hievon entfallen an bezahlten Interessen 1 fr. st. 9 9 9 8 8 8 7 7 7 6 6 6 5 5 4 4 4 3 3 2 2 1 1 — — — 83 52 20 88 55 21 87 52 16 80 43 05 66 27 87 45 04 61 17 73 27 81 33 85 36 — an bezahltem Capital | fr. st- 15 15 15 16 16 16 17 17 17 18 18 18 19 19 20 20 20 21 21 22 22 23 23 24 24 17 17 48 80 I 12 45 79 13 48 84 20 57 95 34 73 13 55 96 39 83 27 73 19 67 15 64 65 bezahlte Schuld st. 508 524 540 556 572 589 606 624 642 660 678 697 717 736 756 777 798 819 841 863 886 909 933 957 982 1000 verbliebene Schuld ! fr. fl. 96 44 24 36 81 60 73 21 05 25 82 77 11 84 97 52 48 87 70 97 70 89 56 71 35 — 491 475 459 443 427 410 393 375 357 339 321 302 282 263 243 222 201 180 158 136 113 90 66 42 17 — fr. 04 56 76 64 19 40 27 79 95 75 18 23 89 16 03 48 52 13 30 03 30 11 44 29 65 — Zu zahleuder V/otfler Regiebeitrag 1 fr. fl. — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — — 62 60 58 56 54 52 50 47 45 43 41 38 36 33 31 28 26 23 20 18 15 12 09 06 03 — Der volkswirthschaftliche Ausschuß ist der Anschauung, daß durch die Einrichtung der allmähligen Rückzahlung des gewährten Darlehens der Sparsinn der Bevölkerung geweckt und gehoben werde. Wenn der Schuldner sieht, daß sich seine Schuld nach und nach verkleinert, wird das ein neuer Sporn zur Sparsamkeit und Thätigkeit sein. Der Curs der Pfandbriefe wird sich nach der Sicherheit und der Nachfrage derselben richten. In ersterer Beziehung ist schon ausgeführt worden, daß möglichst gute Sicherheit geboten wird, in letzterer Hinsicht möchte man noch darauf Hinweisen, daß diese Pfandbriefe unter anderm ohne Zweifel auch ein gesuchtes Anlage-Papier für Mündel- und Stiftungsgelder werden dürften. Die Mündelgelder müssen heute vielfach in den Sparkassen zu einem Zinsfuß von 36/10, in größeren Beträgen von nur 3°/0 angelegt werden. Auch die Inhaber von Stiftungen und Pfründen werden bald zur Ueberzeugung kommen, daß sie mit den Zinsen von solchen Pfandbriefen, bei welchen sie im Jahre zweimal durch Abschneidung der Zinsencoupons und Einlösung derselben besser stehen, als heute bei einer 41/2o/oigen Verzinsung, wenn sie die dermalen vorkommenden häufigen Zinsverluste, die jahrelangen Stundungen, die Ein­ mahnungs- und Einzugsgebühren rc. in Betracht ziehen. 152 IV. Session der 7. Periode 1894. Beilage XXV. In Bezug auf die Gebührenbegünstigungen und einigen solchen Banken zugute kommenden Ausnahmen von den allgemeinen Justizgesetzen hofft der Ausschuß, daß unserer Landeshypothekenbank diejenigen Begünstigungen zutheil werden, wie sie den in verschiedenen größeren Ländern Oesterreichs bereits bestehenden Anstalten gewährt werden, während andererseits der Ausschuß glaubt, daß das Bestreben zur Erwirkung weiter gehender Begünstigungen erfolglos wäre. An dieser Stelle soll noch eine Gebührenbegünstigung, welche den Darlehensnehmern unter gewissen Voraussetzungen zugute kommt, berührt werden. Nach dem Reichsgesetze vom 9. März 1889, dessen Wirksamkeit im Jahre 1893 vorläufig bis zum Jahre 1899 verlängert wurde, wird bestimmt, daß im Falle bei zur öffentlichen Rechnungs­ legung verpflichteten Anstalten oder unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Kirchen, Fonden, Vereinen, Körperschaften, geistlichen oder weltlichen Gemeinden Hypothekar-Darlehen zur Umwandlung von bestehenden Hypothekarschulden in solche zu einem geringeren Zinsfüße ausge­ nommen werden, von den aus diesem Anlasse auszustellenden Löschungs- und Schuldurkunden unter bestimmten Voraussetzungen, welche bei den Landeshypothekenbanken zutreffen, sofern nicht nach Skala II. eine mindere Gebühr entfällt, nur die feste Gebühr von 50 kr. von jedem Bogen und für die bücher­ liche Eintragung oder Einverleibung keine Gebühr zu erheben ist. Diese Gebühren finden bei sinngemäßem Zutreffen der erforderlichen Voraussetzungen auch auf Convertirungen durch Session bestehender Hypothekarschulden an die vorbezeichneten juristischen Personen sinngemäße Anwendung. Schließlich glaubt der volkswirthschaftliche Ausschuß sich noch über einen wichtigen Punkt, nämlich die Frage, ob durch Gründung einer Landeshypothekenbank das Landesvermögen etwa zu sehr auf's Spiel gesetzt und die Landesfinanzen voraussichtlich etwa bedeutend in Mitleidenschaft genommen würden, aussprechen zu sollen. Diesfalls glaubt der Ausschuß, daß kaum irgend eine nennenswerthe Gefahr vorhanden sei. Wenn man bedenkt, daß § 36 des Statutes die Belehnungsgrenze der verschiedenen Realitäten nicht unwesentlich unter die heute auch für die Anlage von Pupillengeldern bestehende Grenze herabsetzt, wenn man berücksichtiget, daß die Bank nur auf erste Hypothek Darlehen gewährt, wenn man weiters in Betracht zieht, daß sich die Forderungen der Bank alljährlich durch die Theilzahlungen der Schuldner vermindern, wird Niemand in der Gründung einer Landeshypothekenbank eine ernstliche Gefahr für die Landesfinanzen erblicken. Zudem ist der Ausschuß der Anschauung, daß die Bank wohl nie oder äußerst selten die Darlehen bis zur äußersten, nach § 36 d. St. zulässigen Grenze gewähren wird. Das Land wird auch bei der Aktivierung der Anstalt nicht mit besonders großen Barbeträgen aushelfen müssen. Wenn das Land bei der Aktivirung der Bank derselben einen verzinslichen oder unverzinslichen Vorschuß von 5000 bis 10.000 fl. gewährt, womit die ersten Anschaffungen, Bücher, Drucksorten, Einrichtungsgegenstände rc. erfolgen können, wird das vollkommen genügen. Zu materiellen Unterstützungen könnte das Land voraussichtlich nur etwa in den ersten Jahren in geringerem Umfange herangezogen werden, wenn in Folge eines anfänglich kleinen Geschäftsganges der xl4 o/otge Regiekosten-Beitrag die nothwendigen Regiekosten nicht decken würde. Uebrigens hält der volkswirthschaftliche Ausschuß es im Interesse der Bank nicht für besonders nachtheilig, wenn dieselbe im Anfang nicht gar zu stark in Anspruch genommen wird, indem er glaubt, daß bei allmäliger Entwicklung sich das Bankpersonal leichter einlebt und sicherer fungiren wird. Endlich ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß vor Aktivirung der Bank noch verschiedene Vorarbeiten nothwendig fallen. So ist unter anderm nothwendig, daß eine Durchführungsverordnung verfaßt, Schätzungsregulativ aufgestellt, verschiedene Drucksorten angefertiget werden u. s. w. daß ein Auch wird es sich empfehlen, daß bei anderen ähnlichen Anstalten in die ganze Manipulation an Ort und Stelle Einsicht genommen werde. 153 Beilage XXV. XXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtags. In Anbetracht dessen stellt der volkswirthschaftliche Ausschuß folgende Antrag er Der hohe Landtag wolle beschließen: „1. Das Statut zur Gründung einer Hypothekenbank für das Land Vorarlberg wird genehmiget und wird der Landesausschuß beauftragt, die Allerhöchste Genehmigung desselben zu erwirken. 2. Der Landesausschuß wird ferner beauftragt, im geeigneten Zeitpunkte die zur Aktivirung der Bank nothwendigen Vorbereitungen zu treffen, und dem Landtage in späterer Session dahingehende Vorlagen zu unterbreiten." Bregenz, den 24. Jänner 1894. Martin Thurnher, Jodok Fink, Obmann-Stellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 154