18930427_ltb0321893_Gemeindeausschussbericht_Landtagswahlordnungsabänderung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1893,ltb1893,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen der Vorarlberger Landtags. III. Session, 7, Periode 1892/98. Beilage XXXII. des Gemeinde-Ausschusses betreffend die Abänderung der §§ 6, 8 und Landtags - Wahlordnung. 16 der Hoher Landtag! Nachdem bei den Landtagswahlen im Jahre 1890 abweichend von der bis dorchin geübten Gepflogenheit in den Bezirken Feldkirch und Bludenz die Vermögenssteuer den Wählern des III. Wahl­ körpers zur Ausübung des Landtagswahlrechtes nicht mehr in Anrechnung gebracht worden war, (Bei­ lage V der stenographischen Protokolle der 1890er Session) beauftragte der h. Landtag den Landes­ ausschuß, im Einvernehmen mit der h. k. k. Regierung Gesetzesvorlagen vorzubereiten, die volle Klarheit über Einbezug oder Nichteinbezug der Vermögenssteuer hinsichtlich Anrechenbarkeit bei Ausübung des Wahlrechtes für Landtagswahlen herbeizuführen geeignet seien. (Landtagsbeschluß vom 20. Okt. 1890, Landlagsverhandlung Seite 37—50 der stenograf. Protokolle.) Dem Landesausschusse standen diesfalls, wie auch schon der Verificationsausschuß in seinem Berichte vom 16. Okt. 1890 (V. Beilage der stenogr. Prot.) hervorhoh, 3 Wege offen: 1. Ergänzung der §§ 6 und 8 L.-W.-O. dahingehend, daß ausdrücklich hervorgehoben werde, die Vermögenssteuer habe gleich den direkten ärarischen Steuern eingerechnet zu werden, oder 2. Aenderung der §§ 6 und 8 L. W. O. nach der Richtung, die Vermögenssteuer dürfe überhaupt nicht, also auch nicht den Wählern des I. und II. Wahllörpers angerechnet werden, oder endlich 3. Abänderung der G. W. O. nach der Richtung, daß die Vermögenssteuer überhaupt gleich andern Gemeinde- und Landeszuschlägen fortan nicht mehr in die für die Wahl­ befähigung einrechenbare Steuer einbezogen werde. Gegen den erstbezeichneten Weg, den der Landesausschuß zur Aufrechthaltung beziehungsweise Wiedereinsetzung des frühern Zustandes betreten wollte, sprach sich die Regierung aus, indem sie mit dem Erlasse des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Dez. 1891, Z. 5140 erklärte, nicht in der Lage zu sein, dem diesfalls vom Landesausschuffe vorgelegten Gesetzenttvurfe zuzustimmen, während 111 Beilage XXXII. XXXII. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. ' sie einer Aenderung der Landtags-Wahlordnung im Sinne der ausdrücklichen Ausscheidung der Ver­ mögenssteuer, oder einer Aenderung der G. W. O. betreffend Außerbetrachtlaffung der Vermögenssteuer bei Festsetzung der Gemeindewählerliste nicht entgegentreten werde. Auf Grund dieser Regierungs-Eröffnung arbeitete der Landesausschuß 2 Gesetzentwürfe aus, den einen im Sinne des Punktes 2, (Abänderung der L. W. O.), den andern nach Punkt 3 (Ab­ änderung der G. W. O.) und brachte dieselben ohne weitere Motivirung dem Landtage in der Früh­ jahrssesston 1892 in Vorlage, ihm anheimstellend, welchen der beiden von der Regierung als zulässtg erklärten Wege er einschlagen wolle. Der Landtag entschied sich über Antrag des landtäglichen Gemeinde-Ausschuffes (Beilage LXIII zu den stenograf. Protokollen pro 1892) mit Beschluß vom 7. April (Seite 233—250 des stenog. Protokolls) auf Abänderung der Gemeindewahl-Ordnung. Der sonach vom Landtage beschlossene und der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf erhielt aber entgegen der Erklärung der k. k. Regierung vom 28. Dezember 1891, Z. 5140, der Vornahme einer solchen Aenderung nicht entgegentreten zu wollen, die Allerhöchst kaiserl. Sanktion nicht. Die diesfällige Verständigung erfolgte mit Note der h. k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 18. April 1893, Z. 9794 auf Grund des Erlasses Sr. Excellenz des tzrn. Minister­ präsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern vom 11. April d. I., Z. 1261. . Die Regierung hebt in der bezüglichen Eröffnung vorzüglich folgendes hervor: „Eine zwingende Nothwendigkeit zur Behebung der Jncongruenz zwischen der „Landtags- und Gemeindewahl-Ordnung ist gewiß nicht eingetreten, da diese beiden „Wahlordnungen nie congruent waren und nach der Natur der Sache auch nicht con„gruent sein können. „Die Wahlberechtigung zum Landtage beruht in allen Ländern auf einer „engern Grundlage, als jene zur Gemeindevertretung. „Vom Standpunkte der Staatsverwaltung besteht zwar gegen die Eliminirung „der Vermögenssteuer als Grundlage des Gemeindewahlrechtes allerdings kein Anstand, „allein dies hätte zur Voraussetzung, daß gleichzeitig an eine Reform der Gemeinde„ordnung (§ 79) geschritten würde, wonach von der Umlegung der Gemeindelasten nach „der Vermögenssteuer ganz abgesehen und die Gemeindeerfordernisse bloß durch Zu„schläge zu den direkten Steuern und durch sonstige im 8 73 G. O. erwähnte Um„lagen zu decken wären. „Es wurde auch der Landesvertretung wiederholt bekannt gegeben, daß der „Fortbestand einer Vernrögenssteuer für Gemeindezwecke überhaupt nicht im Interesse „der Staatsfinanzverwaltung und der Reform der direkten Steuern gelegen sei und „deshalb zu einer Reviffon des Vermögensteuer-Normals durch ein seiner Geltungsdauer „nach unbeschränktes Landesgesetz, wie es zuletzt in dem mit der Allerh. Entschließung „vom 21. Jänner 1890 abgelehnten Gesetzentwürfe angestrebt war, von der Regierung „grundsätzlich die Hand nicht geboten werden könne. Jnsolange aber nach den gegen„wärtigen Bestimmungen der G. O. (§ 79 in der Fassung des Gesetzes vom „3. Jänner 1887, L. G. Bl. Nr. 2) die Einhebung der Vermögenssteuer freigestellt „bleibt, erscheint es entschieden unbillig, daß die Vernrögenssteuerträger des Wahl­ „rechtes zur Gemeindevertretung verlustig gehen sollen, welches ihnen auf Grund der „Vermögenssteuer-Zahlung durch das bestehende Gesetz eingeräumt ist. „Aus den von den politischen Behörden des Landes zusammengestellten stati­ stischen Nachweisungen geht hervor, daß durch die Nichtanrechnung der Vermögens„steuer bei Anfertigung der Gemeindemählerlisten nicht nur eine große Verschiebung in „der Vertheilung der Gemeindewähler auf die einzelnen Wahlkörper eintreten, sondern „auch ein namhafter Theil der bisher Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ganz verlieren würde." 112 HI. Session der 7. Periode 1892/ 93> Beilage XXXII. Dem Wunsche der Regierung auf völlige Auflassung der Vermögenssteuer kann dermalen und Mar bis zum Momente der Durchführung einer entsprechenden Steuerreform nicht entsprochen werden. Die dermaligen Verhältnisse und Zustände im Schoße der Reichsvertretung lassen indessen eine rasche und glückliche Durchführung der Steuerreform kaum erwarten. Außerdem erregt hier zu Lande eine in den von Sr. Excellenz dem Hrn. Finanz-Minister dem Reichsrathe vorgelegten Gesetzentwürfen aufgenommene Bestimmung, (§ 271) wornach zur Personal­ einkommensteuer keine Zuschläge zur Deckung der Landes- und Gemeindeerfordernifse verumlagt werden sollen, die Befürchtung, daß bei Ausschluß dieser Steuer die übrigen direkten Staatssteuern allein kaum eine hinreichende Basis zur Deckung der in Vorarlberg durchschnittlich hohen Gemeindeerforderniffe zu bilden in der Lage sein dürften, und es bei Aufrechthaltung bezeichneter Bestimmung auch nach vollzogener Steuerreform aus diesem Grunde vielleicht doch nicht angienge, an die Auflassung der Vermögenssteuer zu schreiten. Von all diesen sich auf die Art und Weise und die rasche oder weniger rasche Durchführung der Steuerreform sich beziehenden Umstände ganz abgesehen, kann aber aus andern Gründen die Herbei­ führung einer Remedur hinsichtlich der Auslegung und Handhabung der Landtags-Wahlordnung im Jahre 1890 nicht mehr länger verschoben werden. Der durch die Vorgänge des Jahres 1890 herbeigeführte Zustand ist unhaltbar und ungerecht, und zudem geeignet, bei etwa vorzunehmenden einzelnen oder allgemeinen Landtagswahlen Differenzen zwischen Regierung und Landesvertretung hervorzurufen, da letztere in ihrer Majorität der Ansicht huldigt, die Vorgänge bei den Landtagswahlen im Jahre 1890 in den Bezirken Feldkirch und Bludenz seien dem Sinne und Geiste des Gesetzes widersprechend und daher auf Grund solcher Interpretationen durch­ geführte Wahlen anfechtbar. Es bleibt sonach beim dermaligen Stande der Angelegenheit nur noch ein Weg offen, der mit dem Erlasse des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Dez. 1891, Z. 5140 bereits auch die Bewilligung der Regierung gefunden hat, nämlich die Abänderung der Landtagswahlordnung nach der Richtung, daß die Vermögenssteuer hinsichtlich Ausübung des Wahlrechtes zur Landtagswahl gar nicht, also auch nicht den Mitgliedern des I. und II. Gemeindewahlkörpers zur Anrechnung gelange. In den hiernach zur Aenderung gelangenden 88 6 und 8 L.-W.-O. wird einfach die Be­ stimmung, wornach in Gemeinden mit 3 Wahlkörpern jeder Wähler des I. und II. Wahlkörpers unter allen Umstünden das Wahlrecht genießt, fallen gelassen und dasselbe von der Entrichtung einer direkten Staatssteuer von mindestens 5 fl. oder persönlicher Qualifikation (8 1, Z. 2 a—f, G.-W.-O.) ab­ hängig gemacht. I Die bisher im 8 6 enthaltene Bestimmung hinsichtlich der Wahlberechtigung zum Landtage für Gemeinden, in denen weniger als 2 Wahlkörper bestehen, ist gegenstandslos geworden, indem in der Städtegruppe keine Gemeinde mehr sich befindet, die weniger als 3 Wahlkörper hat, und ein solcher Fall nach dem Stande der dermaligen Gesetzgebung (813 G.-O.) und diesfalls vorliegender Entscheidung des Verwaltungs-Gerichtshofes vom 18, März 1886, Z. 416 Budw. 2971 auch in der Folge nicht Vorkommen kann. Dagegen empfiehlt es sich, die diesbezügliche Bestimmung in 8 8 L.-W.-O. hinsichtlich der Landgemeinden in angemessener Fassung aufrecht zu erhalten, um nicht durch deren Eliminirung eine, wenn auch nicht wesentliche Einengung des Wahlrechtes herbeizuführen. Die Einrechnung der Staatszuschläge bei Landtags- und Gemeindewchlen hatte zwar in Vorarlberg nach Entscheidungen der politischen Be­ hörden und des Verwaltungs-Gerichtshofes schon bisher zu erfolgen, zur Erzielung allgemeinern Ver­ ständnisses wurde indessen doch der Zusatz eingesetzt: „inklusive Staatszuschläge." Endlich dürfte es zur Beseitigung aller Zweifel hinsichtlich der anrechenbaren Steuern angezeigt erscheinen, in 8 16 L.- W.-O. eine bezügliche Bestimmung aufzunehmen, wornach die bei Zusammen­ stellung der Gemeindewählerliste eventuell in Anrechnung gebrachte Vermögenssteuer bei der Verfassung der Landtagswählerliste wieder abzusetzen sei. 113 XXXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session. 7. Periode 1892/93. Im Hinblicke auf das neuerdings von der Regierung im h. Ministerial-Erlasse vom 11. April d. Js., Z. 1261 zum Ausdrucke gebrachte Ansinnen nach Auflassung der Vermögenssteuer zur Deckung der Gemeinde-Erfordernisse in Vorarlberg, empfiehlt es sich, neuerlich dem lebhaften Wunsche der Landesvertretung nach rascher Reform der direkten Staatssteuern unter Einführung einer progressiven rersonaleinkommen- und Rentensteuer, sowie dem Wunsche nach Eliminirung der Bestimmung des 271 des Regierungsentwurfes betreffend die Nichtverumlagung der Landes- und Gemeindeerforderniffe auf die Personaleinkommensteuer Ausdruck zu geben, da nur unter diesen Voraussetzungen an die Auflassung der Vermögenssteuer geschritten werden könne. Es werden sonach gestellt folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. „Dem vorliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Abänderung der §§ 6, 8 und 16 der L.-W.-O. wird die Zustimmung ertheilt. 2. Der Landtag gibt neuerdings dem lebhaften Wunsche nach baldiger Durchführung der Steuerreform insbesondere nach rascher Einführung einer progressiven Personal-Einkommen- und Rentensteuer Ausdruck. 3. Der Landtag spricht sich für die Eliminirung des § 271 der Regierungsvorlage betreffend die Steuerreform aus, weil durch Aufnahme der fraglichen Bestimmung in der Gesetzgebung hinsichtlich Verumlagung der Landes- und insbesondere der Gemeindeerfordernisse eine sehr große und empfindliche Lücke belassen würde." Bregenz, am 27. April 1893. Mart. Lhurnher, M. Reisch, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 114 XXXHA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, m. Session, 7. Periode 1892/93, Beilage XXXIIA. vom wirksam für das Land Vorarlberg womit die §§ 6, 8 und 16 der Landtags-Wahlordnung abgeändert werden. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich zu verordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 6, 8 und 16 der Landtags-Wahl­ ordnung (Gesetz vom 19. März 1885 L. G. u. V. Bl. Nr. 11) haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: 8 6. Die Abgeordneten der in § 1 aufgeführten Städte sind durch direkte Wahl aller jener nach dem besonderen Gemeindestatule oder dem Ge­ meindegesetze vom 22. April 1864, beziehungsweise der Gemeinde-Wahlordnung vom 29. Juni 1890 zur Wahl der Gemeindevertretung dieser ©tobte und beziehungsweise des Marktes Dornbirn be­ rechtigten und nach § 11 der Landtags-Wahlord­ nung, beziehungsweise Landesgesetz vom 13. Jänner 1869 L.-G. und V.-Bl. Nr. 8 vom Wahlrechte nicht ausgeschloffenen Gemeindeglieder zu wählen, welche mindestens fünf Gulden an direkten Staats­ steuern inklusive Staatszuschläge entrichten. 115 Beilage XXXVII XXXVIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. Diesen sind die Ehrenbürger und diejenigen Gemeindeglieder anzureihen, welche nach der Ge­ meinde-Wahlordnung § 1 Zahl 2 a bisk vermöge ihrer persönlichen Eigenschaft wahlberechtigt sind. 8 8. Die Wahlmünner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Gemeindegesetze vom 22. April 1864, beziehungsweise der Gemeinde-Wahlordnung vom 29. Juni 1890 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten nach 8 11 der Landtags-Wahlordnung beziehungsweise Landesgesetz vom 13. Jänner 1869 L.-G. und V.-Bl. Nr. 8 vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gemeindeglieder zu wählen, welche a. in Gemeinden mit 3 Wahlkörpern mindestens fünf Gulden an direkten Staatssteuern inklusive Gtaatszuschläge entrichten. b. in Gemeinden mit weniger als 3 Wahl­ körpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an direkten Staats­ steuern gereihten Gemeindewähler ausnmchen und innerhalb des Letzten Drittheils mindestens fünf Gulden an direkten Staatssteuern inklusive Staats­ zuschläge entrichten. Diesen sind sowohl in den ad a als in ad b be­ zeichneten Gemeinden die Ehrenbürger und die­ jenigen Gemeindeglieder anzureihen, welche nach der Gemeinde-Wahlordnung 8 1 Z. 2 a bis k ver­ möge ihrer persönlichen Eigenschaft wahlberechtigt sind. 8 16. Die Anferttgung der Wählerlisten der im 8 1 aufgeführten Städte und des Marktes Dornbirn mit genauer Beachtung der Bestimmungen der 6 und 11 (bezüglich des letztern, Landesgesetz vom 13. Jänner 1869, L. G. u. V. Bl. Nr. 8), dann der Wählerlisten behufs Wahl der Wahlmänner in den Landgemeinden nach den Bestimmungen der 88 8 und 11 (bezüglich des letzteren Landesgesetz vom 13. Jänner 1869 L. G. u. V. Bl. Nr. 8) obliegt in jeder Gemeinde dem Gemeindevorsteher. 88 Bei Verfassung dieser Wählerlisten haben die bei der letzten Neuwahl der Gemeindevertretung richtig gestellten Listen der Gemeindewähler unter 116 Beilage XXXIIA. in. Session der 7. Periode 1892/93. Berücksichtigung der inzwischen eingelretenen Ver­ änderungen und Ausscheidung der bei Verfassung der Gemeindewählerlisten einbezogenen Vermögens­ steuer als Basis zu dienen. Artikel IL Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Wirksamkeit. Artikel III. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 117