18930424_ltb0231893_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_RV_Entwurf_Bodenseefischereigesetz

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1893,ltb1893,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. UI- Session, 7. Periode 1892/W Beilage XXIIl.^ Kffinnnoo Jtnfraß? dofllS MttV) 79Ö 7 9d "8 des volkswirthschaftlichen Ausschusses über die Regierungsvorlage betreffend den Gesetzentwurf über die Fischerei im Bodensee. T Hoher Landtag! Die k. k. Regierung begründet den in der 7. Landtagssitzung vom 20. April d. I. einge­ brachten Gesetzentwurf, betreffend die Fischerei im Bodensee durch folgende erläuternde Bemerkungen: „Die Förderung der Fischerei im Bodensee durch die Festsetzung zweckentsprechender und artiger Vorschriften seitens der Uferstaaten bildete schon seit Jahren den Gegenstand von VerhartdlustKi? zwischen einzelnen betheiligten Regierungen und im Schooße der daran interessirten Fachvereine. Es mag in dieser Hinsicht vorerst auf die zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden am 25. März 1875 zu Basel abgeschlossene Uebereinkunft, dann auf die zwischen den eben genannten Staaten und Elsaß-Lothringen am 14. Juli 1877 zu Mühlhausen getroffene Vereinbarung, auf die Nachtrags-Uebereinkunft zu Kolmar vvm 21. September 1884, auf die revidirte Uebereinkunft von Luzern 18. Mai 1887, schließlich auf die Verhandlungen der interessirten Fachvereine in Reichenau, Friedrichshafen und Lindau hingewiesen werden. Die k. k. österreichische Regierung hatte zwar schon in der Epoche, in welche die eben er­ wähnten Ueberinkommen fallen, im Gegenstände einen Meinungsaustausch mit dem schweizerischen Bundes­ rathe gepflogen, sah sich aber damals nicht veranlaßt, als Compasciscent einzutreten, weil die Reform oder eigentlich die Schaffung einer Fischereigesetzgebung für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder eben im Reichsrathe, späterhin die Schaffung eines Fischereigesetzes für Vorarlberg im dortigen Landtage anhängig war und somit die wünschenswerthe Grundlage für die Beurtheilung der Frage noch fehlte, wie weit man in einer internationalen Uebereinkunft zur Förderung der Fischerei im Bodensee gehen könne, ohne mit grundsätzlichen Bestimmungen der bezüglichen einheimischen Gesetz­ gebung etwa in einen nicht gerechtfertigten Wiederspruch zu gerachen. Als diese Grundlage durch das Zustandekommen des auf dem Reichsgesetze vom 25. April 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 58) beruhenden Vorarlberger Landesfischereigesetzes vom 21. Februar 1889 (L.-G-.Bl. Nr. 27 ex 1891) gegeben war, konnte die k. k. Regierung dem neuesten Schritte der Ufer­ staaten zur Herbeiführung gemeinsamer Maßnahmen zur Förderung der Fischerei im Bodensee nun mehr mitwirkend austreten, womit zugleich, dem anläßlich einer Petttton von Fischerei-Interessenten ausge- 83 Beilage XXIII. XXIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtag-. sprochenen Wunsche des Vorarlberger Landtages (zu Beilage XXVIII. des stenogr. Protokolles I. Seff. der 7. Periode 1890) entsprochen wurde. Dieser neueste Schritt war vom schweizerischen Bundesrathe angeregt und bestand in einer commissionellen Verhandlung von Delegirten sämmtlicher Uferstaaten über concreto, vom Bundesrathe gestellte Propositionen zur Herbeiführung einer förmlichen internationalen Vereinbarung über gleichartige Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee. Diese Verhandlungen, an denen also auch österreichische Delegirte theilnahmen, fanden im Oktober 1892 zu Constanz statt und führten zu dem Entwürfe einer Uebereinkunft; die weitere commissionelle Verhandlung über diesen Entwurf und wie zu hoffen und wohl auch zu erwarten steht, der förmliche Abschluß der Uebereinkunft — unter dem üblichen Vorbehalte der Genehmigung seitens der betheiligten Regierungen — sind für das Frühjahr 1893 in Aussicht genommen, zu welchem Zwecke die Commission diesmal in Bregenz zusammentreten soll. Da die seinerzeitige Convention nach einer ihrer projecttrten Bestimmungen baldigst genehmigt werden und mit der Genehmigung auch in Kraft treten soll, so ist es Aufgabe der k. k. Regierung, rechtzeitig vorzusorgen, daß die zur Ausführung der Convention erforderlichen fischereipolizeilichen Be­ stimmungen sodann ohne weiteren Verzug in voller Uebereinstimmung mit dem mentalen Inhalte der Convention erlassen werden können. Diese Uebereinstimmung wird sich vielleicht, d. h. nach dem schließlichen Resultate der in Aussicht genommenen Schlussverhandlnng zu Bregenz, nicht ohne jede Abweichung von einer oder der anderen polizeilichen Bestimmung des Vorarlberger Fischereigesetzes vom 21. Februar 1889 in voller und zugleich zweckentsprechender Weise Herstellen lassen, ohschon es andererseits bereits gegenwärttg — im Hinblicke auf den von der Constanzer Conferenz vorbereiteten Entwurf — feststeht, daß solche Ab­ weichungen keinesfalls von einer wesentlichen Bedeutung sein und in keiner Richtung den Grundsätzen des vorerwähnten Gesetzes Widerstreiten werden. Es dürfte sich vielleicht nur darum handeln, für die aus gewissen Strecken der wichtigeren Zuflüsse des Bodensees gebildeten Reviere die Einbeziehung in das allgemeine Reviersystem nicht ein­ treten zu lassen, vielmehr die betreffenden Fischwässer auch rechtlich als Theile des Territoriums der Seefischerei zu behandeln, ferner die Voraussetzungen für gewisse Dispensen von Fangverboten etwas zu modificiren. Sind solche Abweichungen vom Gesetze auch noch so gering, so muß doch selbstverständlich für selbe, beziehungsweise für die Schaffung der Grundlage, auf welche hin solche abweichende Bestim­ mungen in Ausführung der seinerzeitigen Convention getroffen werden können, die Gesetzgebung in Anspruch genommen werden. Diesen Zweck verfolgt der vorliegende Gesetzentwurf, welcher insofern eine Annalogie mit dem Art. 30 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888, die Fischerei betreffend, auf­ weist, als in diesem Artikel der Bundesrath zum Abschlüsse von internationalen Conventionen über die Fischerei in den Grenzgewässern bevollmächügt wird, wenn auch in solchen Conventionen die Bestim­ mungen des Fischereigesetzes nicht ganz zur Anwendung gebracht sind. Der Bundesrath hat also schon auf Grund des Fischereigesetzes die Vollmacht im inter­ nationalen Wege Abweichungen vom Gesetze rechtsverbindlich zu statuiren, ähnlich wie diese Vollmacht für den Verordnungsweg durch den gegenwärtigen Gesetzentwurf angesprochen wird. Die im Zweiten Alinea des § 69 des Vorarlberger Fischereigesetzes vom 21. Februar 1889 statuirte Jngerenz des Landesausschuffes auf die zu erlassenden Verordnungen ist auch hier gewahrt, indem der Gesetzentwurf auf die Einvernehmung des Landesausschuffes ausdrücklich hinweist. Uebrigens hat eine solche Einvernehmung auch schon über das Ergebniß der Constanzer Ver­ handlungen stattgefunden und wird die betreffende Aeußerung bei der in Aussicht stehenden Bregenzer Conferenz im Auge behalten werden." Der volkswirthschaftliche Ausschuß erkennt im Hinblick auf die Wichtigkeit und Nothwendigkeit 84 III. Session der 7. Periode 1892/93. Beilage XML einer internationalen Vereinbarung über die Fischereivorschriften und eines gleichmäßigen Vorgehens sämmtlicher Uferstaaten in Handhabung derselben die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit, der Regierung die Ermächtigung zu ertheilen, zur Ausführung der gettoffenen Vereinbarungen Verordnungen zu er­ lassen, die hinsichtlich des Fischereibetriebes im Bodensee auch solche Bestimmungen enthalten können, die mit dem Fischereigesetze für Vorarlberg vom 21. Februar 1889 (L.-G.-Bl. Nr. 27 ex 1891) nicht in vollem Einklänge stehen. Ohne diese Ermächtigung hätten die Vertreter Oesterreichs bei den bezüglichen Verhandlungen gleichsam gebundene Hände und wäre unter solchen Umständen ein allseitig entsprechendes Uebereinkommen wohl schwer zu erzielen. Nachdem aber der vorliegende Gesetzentwurf nicht nur bestimmt ist, die Regierung mit der bezüglichen Vollmacht hinsichtlich der in nächster Zeit zu gewärttgenden Vereinbarungen auszustatten, sondern auch eine unbeschränkte Geltung für alle Zukunft hat, empfiehlt es sich, auch dem Lande sein volles Recht und den nöthigen Einfluß auf den Abschluß solcher Vereinbarungen zu wahren und zu diesem Zwecke die Ermächtigung der Regierung an die Zustimmung des Landesausschusses zu knüpfen. Es könnte ja doch einmal der Fall vorkommen, daß Bestimmungen eines gettoffenen Uebereinkommens den Interessen des Landes nicht ganz entsprechend erschienen und in solchem Falle soll der Landesausschuß nicht nur seine Ansicht und seine Bedenken dagegen auszusprechen in der Lage sein, wie es die Regierungs­ vorlage vorsieht, sondern sein ablehnendes Votum abzugeben berechtigt sein. Der volkswirthschaftliche Ausschuß beantragt deshalb die Aenderung des § 1 der Regierungs­ vorlage nach der Richtung, daß die bezüglichen Verordnungen von der Regierung statt „nach Einver­ nehmen" „im Einverständnisse" mit dem Landesschusse zu erlassen seien. Diese Aenderung wird auch nach der Richtung fördernd für die Interessen des Landes wirken, daß die Regierung bei deren Annahme bei künftigen Verhandlungen schon vor Abschluß definitiver Ver­ einbarungen sich veranlasst finden wird, die Ansicht und die Stellungnahme des Landes-Ausschusses über die in Anregung kommenden Aenderungen und Neuerungen im Vorhinein kennen zu lernen. Der volkswirthschaftliche Ausschuß erhebt sonach den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe, betteffend die Fischerei im Bodensee wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, am 24. April 1893. Johannes Thurnher, Martin Thnrrrher, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 85 XXIIIA. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. UL Session, 7. Periode 1892/93. Bettage XXIIIA. vom wirksam für das Land Vorarlberg betreffend die Fischerei im Bodensee. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Jnsoferne die k. k. Regierung bestimmte Vor­ schriften zum Schutze und zur Förderung der Fischerei im Bodensee mit anderen Uferstaaten vereinbart, ist sie ermächtigt, in den zur Ausführung der Ver­ einbarung, im Einverständnisse mit dem Landes­ ausschusse zu erlassenden Verordnungen von solchen Bestimmungen des Fischereigesetzes für Vorarlberg vom 21. Februar 1889 (L.-G.-Bl. Nr. 27 ex 1891), welche nicht dem Reichsgesetze vom 25. April 1885 (R.-G.-Bl. Nr. 58) entnommen sind, soweit abzuweichen, als es zur Erfüllung der Ver­ einbarung erforderlich ist. § 2. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes Ackerbau-Minister betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 87 ist Mein