18930429_ltb0401893_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Verfachbuchreform

Dateigröße 316.69 KB
Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 01.07.2021, 19:15
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1893,ltb1893,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
Unterausschüsse
Kommissionen/Kuratorien
Verbände/Konkurrenzen
Verträge
Publikationen Landtag-Ausschussbericht
Aktenplan
Anhänge
Inhalt des Dokuments

XL. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtages. lil. Session, 7. Periode 1892/93. Beilage XL. des volkswirthschaftlichen Ausschusses über den selbstständigen Antrag der Abgeordneten Fink und Genossen betreffend die Reform des Verfachbuches. Die Antragsteller führen in ihrem Anträge aus es komme noch öfters vor, daß Einantwortungen, Versteigerungsprotoülle, bezw. die auf dieselben sich gründenden Realeinantwortungen oder Kaufverträge, damr Löschquittungen, Sessionen u. s. w. nicht verfacht werden, wodurch die Vollständigkeit und Ver­ läßlichkeit des im letzten Dezenium bedeutend verbesserten Verfachbuches in Vorarlberg beeinträchtiget und einzelne Parteien in Folge dessen zu Schaden kommen. Die Antragsteller wünschen deshalb, daß der Landtag bei der Regierung um Erlassung geeigneter gesetzlicher Bestimmungen zur Abhilfe der beim Verfachbuchs noch bestehenden Uebelstände einschreite. Der volkswirthschaftliche Ausschuß ist überzeugt, daß all' dasjenige angestrebt werden soll, was zur Verbesserung und Vervollständigung des Verfachbuches zweckdienlich erscheint. Es ist zwar in den letzten 10 Jahren diesfalls nicht Unwesentliches geschehen. Durch die anerkanntermassen mit gutem Erfolge durchgeführte Hypothekar-Erneuerung ist gewiß ein bedeutender Schritt zur Verbefferung des Verfachbuches geschehen. Weiters wurde durch das Gesetz vom 15. März 1886 R.-G.-Bl. Nr. 48 pag. 123, womit verfügt worden, daß mit dem Tage, an welchem nach dem Landesgesetze über die Hypothekar-Erneuerung in Vorarlberg die Anmeldung der Hypotheken beginnt, muffen alle zur Versuchung bestimmten Urkunden und gerichtlichen Verordnungen die dem richtig gestellten neuen Steueroperate entsprechenden Parzellen­ nummern der Liegenschaft, auf welche mit der Urkunde oder der Verordnung ein dingliches Recht be­ gründet, abgeändert, übertragen oder erloschen erklärt wird, enthalten, widrigens der nachgesuchten Verfachung nicht stattzugeben ist, eine Verbesserung der zur Verfachung kommenden Urkunden und Verord­ nungen und folgerichtig auch des Verfachbuches erzielt. Trotz dieser Verbesserungen ist das Verfachbuch heute noch mit verschiedenen Mängeln behaftet. Ein bedeutender Mangel besteht darin, daß für die Verfachung von Erbs- und Realeinantwortungen, Kaufverträge, Cessionen, Abtretungen, Theilungen und Quittungen ein gesetzlicher Zwang nicht besteht. Ein weiterer Mangel des Verfachbuches, bezw. der auf dasselbe Bezug habenden Verordnungen ist, daß äußerlich formgerechte Urkunden strenge genommen, auch wenn sie mit dem Inhalte früherer Urkunden nicht übereinstimmen, oder der Nachweis der verfachbücherlichen Erwerbung durch den Vorbe135 Beilage XL. XL. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. sitzer, Belasteten u. s. iv. fehlt, doch versucht werden können. Hiedurch entsteht im Verfachbuche eine Unterbrechung der aufeinanderfolgenden Besitzer, die bei Nachweisungen des Besitz- und Lastenstandes dem Gerichte die Arbeit erschwert und die Verläßlichkeit der Ausweise beeinträchtiget. Eine Ausnahme von dem Nachweise des verfachbücherlichen Erwerbtitels des Vorbesitzers oder des Belasteten u. s. w. müßte und sollte nur in dem Falle gemacht werden, als bei Inkrafttreten eines neuen diesbezüglichen Gesetzes bezw. Verordnung die Liegenschaften im Besitze von Parteien stehen, welche die Erwerbung nicht durch verfachbücherliche Titel nachzuweisen vermögen. Zur Verläßlichkeit der Urkunden und des Verfachbuches ist auch strenge darauf zu dringen, daß die Realitäten in den Urkunden möglichst genau beschrieben und die r i ch t i g e n Parzellen-Nummern beigesetzt sind. Diese Forderung dürfte in möglichst verläßlicher Weise vielleicht nur dann erzielt werden, wenn eine Bestimmung getroffen wird, nach welcher die Richtigkeit der Beschreibung der Realitäten und der Parzell-Nr. in jeder Urkunde vom Gemeindevorsteher oder von einem hiezu ausgestellten beeideten Gemeindegliede bestätigt werden muß. Diese und andere Mängel, besonders aber jener der zwangsweisen Verfachung der oben auf­ geführten Urkunden, sowie einschlägiger gerichtlicher Verordnungen, erheischen gebieterisch eine Verbesserung der jetzigen Einrichtungen und erfordern, daß im Interesse des Verfachbuches dem Richter das Recht eingeräunrt werde, auch mit Nachdruck, und nicht nur mit der Belehrung allein, innerlich schlauderhaste, wenn auch äußerlich formgerechte Urkunden von der Verfachung auszuschließen. Hiebei soll zwar nicht verkannt werden, daß dermalen die Herren Richter in vielen Füllen in anerkennenswerther Weise die Parteien diesbezüglich sowohl im Interesse des öffentlichen Verfachbuches als auch der Parteien belehren und mehr oder weniger in dieser Weise zur möglichsten Behebung mancher Uebelstände beitragen. Eine solche Behebung von Mängeln ist aber immerhin mehr oder weniger von der Thätigkeit und Zuvor­ kommenheit des betreffenden Richters abhängig; bei der Wichtigkeit der Sache ist das aber nicht'ge­ nügend, sondern es sollte die Regelung durch Erlassung bezüglicher Gesetze oder Verordnungen erfolgen. In Anbetracht nun als das Verfachbuch mit verschiedenen Mängeln behaftet ist, und in Rücksicht als die Bestimmungen über das Verfachbuch und die Führung der Register in zahlreichen Verordnungen und Cirkularien enthalten sind, dürfte es sich empfehlen ein Verfachbuchgesetz für Vorarlberg anzu­ streben, in welchem die einschlägigen bestehenden Verordnungen in so weit sie noch entsprechen, sowie auch neue Bestimmungen aufzunehmen wären, welche die Vervollständigung und die Verläßlichkeit des Verfachbuches bezwecken. Der Entwurf eines solchen Gesetzes sollte, um den Verhältnissen des Landes möglichst zu entsprechen, nach Anhörung von SachverstäMgen im Einvernehmen mit der h. k. k. Regirung verfaßt werden, bei der Kürze der Sessionsdauer ist es aber dem volkswirthschaftlichen Ausschüsse wohl nicht möglich einen entsprechenden Gesetzentwurf auszuarbeiten und dem Landtage vorzulegen, son­ dern es wird sich vielmehr empfehlen den Landesausschuß mit der Aufgabe zu betrauen. Bei dieser Gelegenheit soll noch auf einen andern Umstand aufmerksam gemacht werden, der zur Nichtverfachung der verschiedenen Urkunden gewiß viel beigetragen hat. Es sind dies die hohen drückenden Ein- und Uebertragungsgebühren. Und wenn nun in Zukunft die Parteien dazu verhalten werden alle Urkunden also z. B. auch Sessionen, Quittungen u. s. w. zur Verfachung zu bringen, er­ wachsen denselben hiedurch bedeutend vermehrte Kosten, es soll und muß daher darauf hingewirkt werden, daß eine Herabsetzung der Ein- und Uebertragungsgebichren eintrete. Es stellt daher der volkswirthschaftliche Ausschuß folgende Antriigrr Der hohe Landtag wolle beschließen: „Der Landesaltsschuß wird beauftragt: a. Zum Behufe der Reform des Verfachbuches in Vorarlberg unter Zuziehung von Sachverständigen im Einvernehmen mit der h. k k. Regierung den Entwurf eines 136 Beilage XL. III. Session der 7. Periode 1892/93. Verfachbuchgesetzes zu verfassen und in späterer Session dem Landtage in Vorlage zu bringen. b. bei der h. k. k Regirung nachdrücklich die Herabsetzung und Ermäßigung der Ein­ und Uebertragsgebühren für die in Vorarlberg zur Versuchung gelangenden Urkunden und gerichtlichen Verordnungen anzustreben." Bregenz, am 29. April 1893. Mart. Thrrrnher, Jodok Fink, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck von Z. N. Teutsch in Bregen-. 137