18930502_ltb0441893_Gemeindeausschussbericht_Gemeindesubventionsgesuche_Abänderung_Gesetz_18870319_RGBl33_Erwerb_und_Einkommensteuerpflicht_Staatseisenbahnen

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Letzte Änderung 01.07.2021, 18:43
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1893,ltb1893,ltb0,ltp07
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XUV. her Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. HI. Session, 7, Periode 1892/93. Beilage XLIV. des Gemeinde - Ausschusses üöer das Gesuch der Gemeinde Thüringen, sowie die Gesuche einer Anzahl anderer Gemeinden in Angelegenheit der Abänderung des Gesetzes vom 19. März 1887, W. K. Al. Wr. 33, betreffend die Krwerö- und Kinkommensseuerpfficht der Staatseisenvahnm. Hoher Landtag! Die vorliegenden Gesuche mehrerer Gemeinden weisen darauf hin, daß nach dem Gesetze vom 19. März 1887, R. G. Bl. Nr. 33, betreffend die Erwerb- und Einkommensteuerpflicht der Staatseisenbahnen in Anwendung des Gesches vom 8. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 61, betreffend die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Erwerb- und Einkommensteuer von Eisenbahnunter­ nehmungen die Erwerb- und Einkommensteuer der Staatseisenbahn in Vorarlberg in der Landes­ hauptstadt Bregenz bemessen, vorgeschrieben und eingehoben werde und daher nur Bregenz in der Lage sei, Gemeindezuschläge auf diese Bahneinkommensteuer zu verlegen. Die Gemeinden erblicken in diesem Vorgänge eine ganz und gar ungerechtfertigte Bevor­ zugung der Stadt Bregenz und eine empfindliche Benachtheiligung jener Gemeinden, in deren Ge­ bieten der Bahnkörper gelegen ist. Wenn es unmöglich erscheine, die von der Staatsbahn zu entrichtende Steuersumme den einzelnen von derselben durchzogenen Gemeinden zu gute kommen zu lassen, so solle sie nicht einer einzelnen Gemeinde, sondern dem Lande zugewendet werden, wodurch das letztere in die Lage käme, alljährlich an die einzelnen Gemeinden Subventionen für Erstellung von Wuhrbauten, Straßen und die verschiedensten Culturzwecke zu gewähren. Der h. Landtag möge demnach die k. k. Negierung auffordern, eine Abänderung des Ein­ gangs bezeichneten Gesetzes vom 19. März 1887 nach der Richtung zu erwirken, daß die für Vor­ arlberg entfallenden Zuschläge zur Erwerb- und Einkommensteuer der k. k. Staatsbahn nicht mehr an die Landeshauptstadt Bregenz, sondern an den Landes- oder Landes-Culturfond entrichtet werden. Die Ausführungen der Gemeinden sind vollinhaltlich begründet. Es ist nicht einzusehen, welche Gründe dafür irgend sprechen könnten, daß die Landeshauptstädte allein berechtigt sein sollten, 149 XLIV, der Beilagen zu den fteuogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. III. Session, 7. Periode 1892/93, Zuschläge zur Erwerb- und Einkommensteuer der zu erheben. Schon vor Jnslebentreten des Zeit, als der Entwurf zu diesem Gesetze Vorarlbergische Landes-Ausschuß zu dieser unterm 20. März 1886 Zl. 98 folgende Staatseisenbahnen und auch anderer Bahnen Gesetzes vom 19. März 1887, R. G. Bl. Nr. 33, zu einer dem Reichsrache in Vorlage gebracht worden war, hat der Frage Stellung genommen und an die hohe k. k. Regierung Vorstellung gerichtet: Der in der diesjährigen Session des Reichsrathes laut Nr. 66 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses eingebrachte Gesetzentwurf, betreffend die Erwerb- und Einkommen­ steuerpflicht der Staatseisenbahnen, setzt im Schlußsätze des § 3 fest, daß die Steueroorschreibung für die Staatseisenbahnen in sinngemäßer Anwendung des Gesetzes vom 8. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 61, betreffend die Bemessung, Vorschrcibung und Einhebung der Erwerb- und Einkommensteuer von Eisenbahnunternchmungen, in den Landeshauptstädten zu erfolgen hat. Die Folge dieser Bestimmung wird sein, daß nur die Landeshauptstädte Zuschläge zur Deckung der Gemeindebedürfnisse zu den Steuern der Staatseisenbahnen zu erheben in der Lage sind. Eine derartige Bestimmung ist aber ganz und gar ungerechtfertigt, und würde das bisherige unnatürliche Verhältnis der Heranziehung der Bahnen zur Deckung der Gemeindebedürfnisse, wornach die Landeshauptstadt die Umlage für eine Reihe anderer Gemeinden bezieht, nun auch auf die Staatseisenbahnen ausgedehnt. Die Landeshauptstädte haben in der Regel ohnedies den weitaus größten Nutzen an der Erstellung und am Betriebe der Eisenbahnen und zwar in Folge des gesteigerten Fremdenzuflusses und des immer mehr nach denselben hin sich concentrirenden Verkehres, so wie auch durch die in denselben etablirten Bahuämter und sich dort aufhaltenden Organe. Manche Gemeinde des Landes aber, die doch auch durch den Bau von kostspieligen Zu­ fahrtsstraßen zu den Bahnhöfen, wie auch zur Erhaltung dieser Straßen nicht unbedeutende Aus­ lagen zu bestreiten haben, und denen außerdem mindestens die Steuern, respektive Zuschläge, von den von der Bahn erworbenen Gründen, erstellten Gebäuden u. s. w. entfallen, haben nicht immer einen diese Belastung und diesen Entgang aufwiegenden, entsprechenden Nutzen und Vortheil vom Bahnbetriebe. Der besagte § 3 des Gesetzentwurfes über die Steuerpflicht der Staatseisenbahnen sollte daher in der Weise abgeändert, beziehungsweise amendirt werden, daß die Steuerpflicht der Staats­ bahnen nicht nur den Landeshauptstädten, sondern allen, von solchen Bahnen berührten und durch­ zogenen Orten in einem billigen und gerechten Verhältnisse zu Gute käme. Der ergebenst gefertigte Landesausschuß stellt demgemäß an die hohe k. k. Regierung das Allsuchen: „Hvchdieselbe wolle bei den diesbezüglichen Verhandlungen im Reichsrathe geeigneten Ein­ fluß nehmen, um die Modificirung des § 3 des Gesetzentwurfes, betreffend die Erwerb- und Ein­ kommensteuerpflicht der Staatseisenbahnen, in oben ausgeführter Weise zu erwirken." Die hohe k. k. Regierung hat mit Note der k. k. Statthalterei vom 6. Februar 1887 Nr. 2486 in Erledigung der vorbezeichneten Eingabe eröffnet, daß der obbezogene Gesetzentwurf durch die dringenden Petitionen der Vertreter jener Länder und Städte veranlaßt wurde, welche durch beit Ausfall an Zuschlägen zu den direkten Steuern von in das Staatseigenthum übergegangen und dadurch steuerfrei gewordenen Privat-Eisenbahnen in ihrem Haushalte einer empfindlichen Störung ausgesetzt wurden. Der nächste Zweck dieses nur in Billigkeitsrücksichten begründeten Gesetzentwurfes war dem­ nach durch Aufgebung des Eisenbahnregales von Seite der Regierung und die Statuirung der Er150 XLIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. HL Session. 7. Periode 1892/93. werb- und Einkommensteuerpflicht der Staatsbahnen den gefährdeten Interessen der bettoffenen Länder und Städte Rechnung zu tragen. Die möglichst baldige Realisirung dieses Zweckes ließ es geboten erscheinen, von einer Abänderung des Gesetzes vom 8. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 61, die Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Erwerb- und Einkommensteuer von Eisenbahn-Unternehmungen, abgesehen von der Schwierigkeit einer gerechten, allen Anforderungen möglichst entsprechenden Lösung dieser Aufgabe, um so mehr abzusehen, als eine solche Abänderung dem Grundsätze eines gerechten und gleichmäßigen Vorganges gegen alle Interessenten nicht auf die Staatsbahnen allein hätte beschränkt werden können, sondern für alle, auch die Privat-Eisenbahn-Unternehmungen hätte platz­ greifen müssen. Diese Erwägungen waren auch ausschlaggebend bei den diesfälligen Verhandlungen im Ab­ geordnetenhause und setzen auch die Regierung außer Stand, dem eingangsbezogenen Ansuchen des Landesausschusses von Vorarlberg entsprechen zu können." Aus dieser Regierungseröffnung geht hervor, daß die Ermöglichung der raschen Realisirung des im Gesetze angesttebten Zweckes Mitursache war, daß damals den Wünschen des Landes-Ausschusses von Vorarlberg, sowie den Wünschen anderer Länder nicht Rechnung getragen wurde. In dieser Motivirung liegt ein gewisser Hoffnungskeim, daß ein neuerliches Einschreiten vielleicht von besserem Erfolge begleitet sein könnte. Es läßt sich zwar nicht verkennen, daß die Art und Weise der Vertheilung auf alle von der Bahn berührten Gemeinden, oder die Festsetzung der auf das Land entfallenden Steuerquote mit einigen Schwierigkeiten verbunden wäre, jedoch ist eine Verständigung schon erzielbar, z. B. durch Fixirung des bisherigen durchschnittlichen Prozentsatzes und dementsprechende Vertheilung auf die Gemeinden, oder Zuweisung des Gesammtbettages auf das Land. Es dürfte sich auch empfehlen, in dieser Frage das Einvernehmen mit andern Landes-Aus­ schüssen zu pflegen, eventuell gemeinsame Schritte mit denselben zu unternehmen. Es wird vom Gemeinde-Ausschusse erhoben der Antrng: Der Landtag wolle beschließen: „Der Landesausschuß wird beaufttagt, unter Vorlage der an den Landtag gerichteten suche mehrerer Gemeinden an die Regierung unter Ansttebung gemeinsamen Vorgehens mit Landesausschüssen anderer Kronländer die geeigneten Schritte einzuleiten, um eine Abänderung Gesetzes vom 19. März 1887, R. G. Bl. Nr. 33, betreffend die Erwerb- und Einkommensteuer Staatseisenbahnen, nach der in den Gesuchen dargestellten Weise zu erwirken." Megenz, 2. Mai 1893. Mart. ^urn^er, M. Wersch, Berichterstatter. Obmann. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 151 Ge­ den des der