18920907_ltb0061893_Landesausschussbericht_Normierung_Diäten_Reisegebühren_Landesvertretungsmitglieder

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Aktenzahl/Geschäftszahl
Letzte Änderung 01.07.2021, 19:16
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0,Reisegebührensätze,Diätensätze
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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Vl. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, m. Session, 7. Periode 1892. Beilage VL Wo richt -SS Landes-Ausschusses bezüglich Normirung der Diäten und Reisegebühren der Mitglieder der tandesvertretung. Hoher Landtag! Die Diäten und Reisegebühren der Landtagsmitglieder wurden mit Landtagsbeschluß vom 18. April 1861 festgesetzt wie folgt: Präsenzgebühr per Tag 4 fl.; per Meile der Hin- und Herreise 1 fl. Die Diäten und Reisegebühren der Landesausschuß-Mitglieder wurden in der Landtagssitzung vom 1. September 1883 einer Regelung unterzogen und erstere mit 5 fl. per Tag, letztere mit dem Betrage der I. Wagenklasse der Eisenbahn und für Strecken, die mit dieser nicht zurückgelegt werden können, mit 20 kr. per Kilometer bemessen. Die Lebensmittelpreise, sowie die Quartiere sind seit 30 Jahren zumal in der Landeshauptstadt Bregenz sehr gestiegen, so daß die Abgeordneten mit einer Tagesdiät von 4 fl. kaum das standes­ gemäße Auskommen finden können. Es wäre wohl schon im Jahre 1883 am Platze gewesen, gleichzeitig mit der Regelung der Gebühren der Mitglieder des Landes-Ausschusses auch die Regelung der Gebühren der Landtags­ mitglieder vorzunehmen. Auf Grund mehrfacher diesbezüglich zu Tage getretener Wünsche in Abgeordnetenkreisen glaubt der Landesausschuß dem h. Landtage die Vornahme einer Remedur des Landtagsbeschlusses vom 18. April 1861 empfehlen zu sollen und erhebt demgemäß den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: nL Für die Mitglieder der Landesvertretung wird für jeden Tag eine Diät (Taggeld) von 5 fl. festgesetzt. Für jene Tage, die ein Mitglied an den Verhandlungen und Arbeiten des Landtages, sei es mit oder ohne Entschuldigung, nicht theilnimmt, hat diese Gebühr zu entfallen. 37 VI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, IN. Session, 7. Periode 1892. n. Als Reisegebühr wird für jede Strecke benützter Eisenbahn der Betrag für die I. Wagen­ klasse, und für jene Strecken, auf welcher eine Eisenbahn nicht besteht, eine Reiseentschädigung von 20 kr. per Kilometer der einmaligen Hin- und Herreise bestimmt. Erfolgt eine Vertagung, so stnd die Reisegebühren für den neuen Sesstonsabschnitt neuerdings auszufolgen. III. Sollten Mitglieder der Landesvertretung im Auftrage des Landtages als Deputationen oder in anderer Eigenschaft Dienstreisen über die Gränze des Landes zu machen haben, so kommen denselben die nach Punkt 3 Berlage IX der stenografischen Protokolle pro 1883 für die Landesausschußmitglieder diesfalls normirten Gebühren zu. IV. Diese Normen treten schon für die Herbstsession des Jahres 1892 in Kraft." Bregenz, 7. September 1892. Der Landesansschuß. 38