18920404_ltb0691892_Wehrausschussnachtragsbericht_Abänderung_Landesverteidigungsgesetz_18870123

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:23
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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LXIX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session der 7. Periode 1891/92. Beilage LXIX. WcrchtvclgsZevrchL des Wehrausschusses zu dem in der Landtagssitzung vom }8. März ds. Js. ange­ nommenen Gesetzentwürfe, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 (Landesverthsidigungs-Gesetz). Hoher Landtag! In der Sitzung vom 18. März d. I. wurde die Regierungsvorlage, mit welcher einige Bestim­ mungen des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg geändert werden, vom Vorarlberger Landtage angenommen. Der Tiroler Landtag hat dagegen in seiner Sitzung vom 31. März d. I. diesen Gesetzentwurf mit einigen Abänderungen, welche sich auf die §§ 8, 11, 21 und 26 beziehen, acceptiert. I. ad § 8. Im ersten Absatz wird vor die Zahl 3078 das Wort „höchstens" eingeschaltet. Diese Änderung bezweckt, daß das jährliche Recrutencontigent von 3078 Mann, welches der bisherigen Leistung entspricht, als ein Maximalcontingent im Gesetze klar und unzweideutig bezeichnet erscheine. — Damit die Formulierung des zweiten Absatzes im 8 8 der Regierungsvorlage nicht zu zweifeln Anlaß geben könnte, ob die darin erwähnten Recruten in das Jahrescontingent von 3078 einzurechnen seien oder nicht, wurde vor den Worten „jenen Rekruten" der Passus eingeschaltet: „innerhalb obiger Gesammtsumme von 3078 Mann." II. ad § 11. Die Citation des § 6 des Wehrgesetzes wurde gestrichen. § 6 W.-G. lautet: „Der Landsturm dient im Kriege zur Unterstützung des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr." Das L.-V.-G. vom Jahre 1887 bestimmt aber in den §§ 1, 24—32 Begriff und Zweck des Landsturmes in Tirol und Vorarlberg so genau und deutlich, daß eine Berufung auf § 6 W.-G. nur zu Mißverständnissen Anlaß geben könnte. Ferner wurde, damit durch die Citation anderer zahlreicher §§ des Wehrgesetzes die Landes­ Vertheidigungsordnung in keinem Punkte derogiert, sondern nur ergänzt werden soll, das Amendement 327 LXIX. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags^ II, Session Ver 7. Periode 1891/92. beschlossen, daß die ito» § 11 citierten §§ des W.-G. vom Jahre 1889 nur „insoweit sie sich dort auf die Landwehr beziehen und insoweit sie sich nicht durch Vorschriften des gegenwärtigen Landesgesetzes oder jenes vom 23. Jänner 188 7 L. - G. - B l. Nr. 7 eine Einschränkung oder sonstige Änderung erfahren und nur zu deren Ergänzung dienen, auch rücksichtlich der Landesschützen sinngemäße Anwendung zu finden haben." — III. ad § 21. Hier wurde nach dem Worte „Gemeindevorsteher" in Einklammerung beigesetzt: „(Magistrate)" IV. ad § 26. Hier wurden die Worte: „bis zur Bildung einer genügenden Reserve" umgewandelt in: „bis zur Bildung genügender Ersatzreserven" was auch den nunmehrigen Verhältnissen besser entspricht. — , Die vom Tiroler Landtage vorgenommenen Änderungen involvieren keinerlei Verschärfungen der vom Vorarlberger Landtage bereits angenommenen Regierungsvorlage, sondern bezwecken eine größere Klarstellung derselben, sowie die Vermeidung von Mißverständnissen. Es unterliegt daher keinem Anstande, diese Modificationen und Zusätze nachträglich ebenfalls noch anzunehmen und der Wehraus­ schuß erhebt daher den Antrag: Der hohe Landtag, wolle beschließen: „Der bereits in der Sitzung vom 18. März d. I. angenommene Gesetzentwurf, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 betreffend das Institut der Landes­ Vertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg geändert werden, wird nach den Beschlüssen des Tiroler Landtages rectificiert, und dem hienach umgeänderten in der Anlage sich befindenden Gesetzentwürfe die Zustimmung ertheilt." Bregenz, 4. April 1892. Br. Gebhard Keck» Mart. Thirrmher, Obmann. Berichterstatter. 328 LXIX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags II. Session der 7. Periode 1891/92. Beilage LXIX. A. Kefeh vom womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 L.-G.-Bl. Nr. 7r betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg geändert werden. Mit Zustimmung der Landtage Meiner gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Vor-' arlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: Artikel I. Die §§ 8, 11, 16, 21, 22 und der 7. und 8. Absatz des § 26 des Gesetzes vom 23. Jänner 1867 L.-G.-Bl. Nr. 7, betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft, und haben von nun an zu lauten: § 8. Zur Erhaltung der Landesschützen in Tirol und Vorarlberg ist das Jahres-Recrutencontingent mit jener Ziffer zu bemessen, welche das nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes für Tirol und Vorarlberg entfallende Heeres-Recrutencontingent auf die Gesammtsumme von höchstens 3078 Recruten ergänzt. Zum gleichen Zwecke haben innerhalb obiger Gesammtsumme von 3078 Mann jene Recruten des für das Heer entfallenden Contingentes, welche vom Heere nicht in Anspruch genommen werden, die gesetzliche Dienstpflicht bei den Landesschützen abzuleisten. Die Organisation der Landesschützen wirb vom Kaiser bestimmt. 329 Beilage LXUC LXIX. bet Beilagen ZU den stenogr. Protokollen des -Vorarlberger Landtags. § 11 Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1889 R.-G.-Bl. Nr. 41 betreffend die Einführung des neuen Wehrgesetzes: Über den Umfang und die Dauer der Wehr­ und Dienstpflicht (§§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 10, 11, 13, 21, 51, 56, 63 und 65), über die Ergänzung (§§ 15, 17, 18, 20, 21, 23 und 42), über die Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht (§§ 24, 25, 27, 28, 29, 31-34), über die Mit­ wirkung der Gemeinden und Matrikenführer (§ 36), über die Stellung (§§ 37—39 und 43), über die Einreihung und über die Entlassung vor und nach vollendeter Dienstpflicht (§§ 40—42 und 52), über die Folgen der gesetzwidrigen Assentierung (§ 41), über das freiwillige Fortdierlen (§ 53), über die Waffenübungspflicht der Ersatzreserve (§ 54), über die Verehelichung (§§ 50 und 61), über die Bestrafung der Entziehung von der Stellungspflicht, dann von der Wehr- und Dienstpflicht (§§ 44—49), über die Controllversammlungen (§ 55), über die Ernennung zum Officier ünd die Ablegung der Officierscharge (§§ 59 und 60), über Vie Behand­ lung der Deserteure (§ 51), über die Auswanderung (§ 64), über die Gerichtsbarkeit, das Strafverfahren und die Disciplinarbehandlung (§§ 62, 65—70), sodann Artikel III dieses Gesetzes und endlich die be­ züglichen Bestimmungen der Wehrvorschriften, enthal­ tend dieDruchführungsbestimmungenzumWehrgesetze haben, insoweit sie sich dort auf die Landwehr beziehen und insoweit sie nicht durch Vorschriften des gegenwärtigen Landesgesetzes oder jenes vom 23. Jänner 1887 L.-G.-Bl. Nr. 7 eine Einschränkung oder sonstige Änderung erfahren, und nur zu deren Ergänzung dienen, auch rücksichtlich der Landes­ schützen jedoch mit dem Unterschiede sinngemäße Anwendung finden, daß zur Entscheidung in Ergänzungsangelegenheiten der Landesschützen die Landesvertheidigungs-Oberbehörde im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei berufen ist. § 16. Das Ofsicierscorps der Landesschützen wird gebildet und ergänzt: a. durch Übertritt activer Officiere aus dem Heere, b. durch Einteilung von Reserveofficieren, c. durch Übernahme von Officieren aus dem Ruhestande und dem Dienst" des Heeres, 330 Verhältnisse „außer Beilage LXIX. II. Session der 7. Periode 1891/92. *d. aus Personen, welche einer Dienstpflicht nicht unterliegen, die Officierscharge anstreben und dazu die vollständige Eignung besitzen, e. durch Beförderung nach den für das Heer bestehenden Grundsätzen. Bei der Bildung und Ergänzung des Landes-schützen-Officierscorps sind vorzugsweise nach Tirol und Vorarlberg zuständige, oder solche Ofsiciere, welche im Tiroler-Jäger-Regimente gedient haben, zu berücksichtigen. § 21. Zum Zwecke der Evidenthaltung sind Personen der Landesschützen verpflichtet, jeden Wechsel ihres bleibenden Aufenthaltes dem Gemeindevorsteher (Magistrate) zu melden. § 22. Die Bestrafung von Landesschützenpersonen, welche dem Militär-Einberufungsbefehle nicht Folge leisten, oder hiezu verleiten, wird durch das Gesetz vom 28. Jänner 1890 R.-G.-Bl. Nr. 137 bestimmt. § 26 7. und 8. Absatz. Wenn während des Krieges zur Erhaltung des systemisierten Standes der von Tirol und Vorarlberg zum Heere und zu den Landesschützen gesetzmäßig beizustellenden Truppen (§ 8) die Ersatzreserven nicht ausreichen, können ausnahmsweise u. zw. bis zur Bildung genügender Ersatzreserven nach Maßgabe und für die Dauer des unumgänglichen Kriegsbedarfes, Landsturmpflichtige einschließlich der aus der Dienst­ pflicht des Heeres und der Landesschützen Entlassenen, bis zum Schlüsse des Jahres, in welchem sie ihr 37. Lebensjahr vollenden, zu obigem Zwecke heran gezogen werden. Diese Landsturmmänner sind jedoch bei Beendigung des Krieges sofort zu entlassen. Diese Heranziehung hat innerhalb der nach dem jeweiligen Erfordernisse zu bestimmenden Categorien, nemlich der aus der Dienstpflicht des Heeres und der Landesschützen Entlassenen und der übrigen Landsturmpflichtigen mit den jüngsten Altersclassen zu beginnen. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Kraft und es wird mit der Durchführung desselben der Minister für Landesvertheidigung betraut. Druck von I. N. Teutsch in Bregenz. 331