18920309_ltb0151892_Gemeindeausschussbericht_Durchf_hrungsverordnung_Verm_genssteuerzirkular_18370410

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:23
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XV. der Beilagen zu dm stenogr- Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Sesflün, 7. Periode 1891/92. Beilage XV. des Gemeinde-Ausschusses über die Ausführung des tandtagsbefchluffss betreffend die Erlassung einer Durchführungs-Verordnung zum Vermögens-Lteuer-Eircular vom JO. April J837. Hoher Landtag! Ueber Antrag des Hrn. Abg. Dr. Waibel beauftragte der Landtag mit Beschluß vom 8. Nov. 1890 den Landes-Ausschuß eine Durchführungsverordnung zum Bermögens-Steuer-Cireular vom 10. April 1837 auszuarbeiten. Der Landesausschuß kam diesem Auftrage nach und unterbreitete den bezüglichen Entwurf, welcher nicht nur die Unklarheiten des Gesetzes beheben, sondern auch die größten Lücken desselben einigermaßen ausfüllen sollte, mit Zuschrift vom 3. Juni 1891 Z. 1337 der hohen k. k. Statthalterei mit dem Ersuchen, hochdieselbe wolle den Standpunkt der hohen k. k. Regierung den diese demselben gegenüber einnheme, bekanntgeben. Gemäß Eröffnnng der k. k. Statthalterei vom 8. August 1891 Nr. 18696 hat der Herr Ministerpräsident und Leiter des Ministeriums des Innern mit Erlaß vom 31. Juli Z. 3035 hier­ über folgendes eröffnet: Die Regierung hält principiell an der Anschauung fest, daß den Landesausschüssen das Recht, Durchführungsverordnungen mit verbindender Kraft zu Gesetzen zu erlassen, nicht zusteht. Denn nach Art. 11 des Staatsgrundgesetzes über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt vom 21. Dezember 1867 R.-G.-Bl. Nr. 145 ist die Erlassung von Verordnungen mit verbindender Kraft den Staatsbehörden Vorbehalten und kann daher Verordnungen, welche von anderen Organen als den Staatsbehörden ergehen, weder eine Giltigkeit noch eine Erzwingbarkeit im Sinne des citirten Staats­ grundgesetzes zuerkanrtt werden. Es wäre auch mit der verantwortlichen Stellung der Regierung nicht vereinbar, daß die Verordnungsgewalt von Organen gehandhabt wird, welchen nicht jene Ver­ antwortlichkeit auferlegt ist, die Kraft des Art. 12 des obgedachten Staatsgrundgesetzes und Kraft des Gesetzes vom 25. Juli 1867 R.-G.-Bl. Nr. 101 der Regierung und ihren Organen obliegt. Bei dieser Sachlage hält es der Herr Minister nicht für geboten, in eine eindringliche Prüfung der einzelnen Bestimmungen des vorgelegten Verordnungsentwurfes einzugehen und bemerkt nur, daß einige von den Bestimmungen des Entwurfes meritorische Aenderungen des Gub. Circulares vom 10. April 1837 beinhalten. Ich weise in dieser Beziehung auf die zu den §§ 15, 17, 18, 24, 25, 141 XV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. K. Session. 7 Periode 1891/92. 30 und 31 getroffenen Anordnungen hin. Da nun das auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 4. März 1837 erlassene Gubern.Circular vom 10. April 1837, über die Vermögenssteuer in Vorarlberg Gesetzeskraft hat, kann es nur im Wege eines Gesetzes einer Abänderung unterzogen werden, wie dies auch bereits durch die Landesgesetze vom 2. Oktober 1868 L.-G.-Bl. Nr. 41 und vom 3. Jänner 1887 L.-G.-Bl. Nr. 2 thatsächlich geschehen ist. Insoweit daher Abänderungen des Vermögenssteuergesetzes beabsichtiget werden, könnten sie über­ haupt im Wege einer Verordnung nicht zur Geltung gebracht werden. Der vom Landesausschusse mitgetheilte Verordnungsentwurf erscheint daher vom formellen und materiellen Standpunkte unannehmbar und die Regierung kann demselben nicht zustimmen, wobei insbesondere auch die Erwägung maßgebend ist, daß, wie dem Vorarlberger Landtage wiederholt bekannt gegeben wurde, der Bestand der Vermögenssteuer in Vorarlberg ohnehin zeitlich begränzt ist, und daß die Regierung zu einer weiteren Ausbildung dieses Institutes umsoweniger die Hand bieten kann, als der Fortbestand einer Vermögenssteuer für Gemeindezwecke überhaupt nicht im Interesse der Staatsfinanzverwaltung, sowie der im Zuge befindlichen Reform der directen Steuern gelegen ist. Aus dieser Erklärung geht hervor, daß die Regierung nicht nur dem Lomdes-Ausschusse das Recht zur Erlassung einer Durchführungs-Verordnung zum Vermögens-Steuer-Circular vom 10. April 1837 abspricht, sondern auch auf das Entschiedenste ablehnt, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und zu ordnen, weshalb nicht die geringste Aussicht vorhanden ist, daß durch irgend welche neuen Schritte in dieser Angelegenheit etwas zu erreichen wäre, und daher auch die Vornahme solcher nicht in Antrag gebracht werden kann. Als der Landes-Ausschuß in seiner Sitzung vom 31. August 1891 beschloß, den Act dem Landtage zur Kenntnisnahme beziehungsweise weiteren Beschlußfassung in Vorlage zu bringen, wäre wenigstens noch nach der Richtung eine Initiative möglich gewesen, die Regierung aufzufordern, die allgemeine Steuerreform zu beschleunigen, um damit auch in unserem Lande die Verumlagung der unbedeckten Gemeinde-Erfordernisse durch Zuschläge auf die Staatssteuern zu ermöglichen. Mittlerweile hat die Regierung die bezüglichen Entwürfe im Reichsrathe eingebracht und so besteht die Hoffnung, daß durch das Gelingen der staatlichen Steuerreform die Möglichkeit geschaffen werde, daß das in vielen seiner Bestimmungen so unklare, lückenhafte und den geänderten Verhältnissen vielfach nicht mehr entsprechende Vermögens-Steuer-Circular vom 10. April 1837 in nicht zu ferner Zeit entbehrlich werde. Es bleibt sonach nichts anders übrig, als zu stellen den Antrag: Der h. Landtag wolle die Schritte des Landes-Ausschusses wegen Erlassung einer Durchführungsverordnung zum Vermögens-Steuer-Circular und die im Berichte aufgeführte diesbezügliche Erklärung der Regierung zur Kenntnis nehmen. Bregenz, den 9. März 1892. Mart. Thurrcher, Wette, Berichterstatter. Obmannstellvertreter. Druck von I. R. T e u t s ch, Bregenz. 142