18920311_ltb0191892_Schulausschussbericht_Beförderung_sonntäglicherFortbildungsunterricht_Lehrpersonenrenumeration

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:20
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XIX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. H. Session. 7. Periode 1891/92. Beilage XIX. W seicht -es Schulausschusses über die Laudesausschußvorlage betreffend die Beförderung -es sonntäglichen Fortbildungsunterrichtes durch Verabfolgung von Remunerationen an Lehrpersonen. Hoher Landtag! Der Antrag des Landesausschusses lautet: „Der Landtag wolle beschließen, der Landesauschuß wird ermächtiget zur Beförderung des -sonntäglichen Fortbildungsunterrichtes Remunerationen im Gesammtbetrage von 1000 fl. aus Landes­ mitteln zu verabfolgen." Die Grundsätze, an die sich der Landesausschuß nach seiner Anschauung bei Verabfolgung von Remunerationen zu halten hätte, wären: 1. Die sonntägliche Fortbildungsschule ist im Einverständnisse mit dem Ortsseelsorger zu führen und steht unter dessen Aufsicht. 2. Den Unterricht besorgt der Ortsseelsorger (Katechet) und eine andere hiezu geeignete Lehr­ person. Falls sich hiezu eine Lehrperson nicht finden sollte, so kann der Unterricht auch vom Ortsseelsorger (Katechet) allein ertheilt werden. 3. Die Unterrichtsstunden haben sich an den nachmittägen Gottesdienst anzuschließen. 4. Der Unterricht ist nur an solche, die aus der Volksschule entlassen wurden und getrennt nach Geschlechtern zu ertheilen. 5. Dem Landesausschusse sind die Verzeichnisse der Schüler, der Nachweis über die Unterrichts­ stunden, deren Frequenz und der behandelte Lehrstoff, sowie etwaige besondere Wahrnehmungen bei Vorlage der Remunerationsgesuche bekannt zu geben. Der Schulausschuß ist mit den Bestrebungen des Landesausschusses in Betreff Förderung des sonntäglichen Fortbildungsunterrichtes, sowie mit den grundsätzlichen Bestimmungen unter denen dieser Unterricht ertheilt werden soll, vollkommen einverstanden. Die sonntägliche Fortbildungsschule ist nichts Neues, dieselbe war früher allgemein eingeführt imb ist unter dem allgemeinen Namen Sonntagsschule bekannt. Thatsächlich besteht dieselbe heute moch in vielen Gemeinden. 149 XIX. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger L'NldtagS. II. Session, 7. Periode 18^1/92. Zeder, der mit diesen Sonntagsschulen einigermassen bekannt ist, wird sich sagen müssen, daß diese Schulen nicht so sehr einen didaktischen als vielmehr einen pädagogischen Zweck erfüllen. Auf dem Gebiete des schulmäßigen Unterrichtes stehen bei diesen Schulen großen Erfolgen haupt­ sächlich zwei Hindernisse entgegen, nämlich die Kürze der wöchentlichen Unterrichtszeit und das Alter und die Berufsverhältnisse dieser Jugend, die schon in gewissen Berufsarbeiten beschäftiget, für einen weiteren noch schulmäßigen Unterricht wenig geneigt ist; von einzelnen Fällen, die auch darin noch Namhaftes leisten, abgesehen. Die wesentlichen Vortheile liegen auf dem pädagogischen und moralischen Gebiete. In dieser wichtigen Periode der Entwicklung der jungen Leute ist die starke Autorität einer mit der Familie im Einklang und dieselbe unterstützenden Schule von hohem Werthe. Der Schulausschuß legt besonders auf die Bestimmung, daß diese Fortbildungsschulen im An­ schlüsse an den nachmittägigen Gottesdienst, das heißt unmittelbar vor oder nach demselben abgehalten werden, ein hohes Gewicht, indem diese Bestimmung in religiöser und moralischer Beziehung von hoher Wichtigkeit ist. Durch diesen qm Sonntag Nachmittag stattsindenden Unterricht werden die der Volksschule Ent­ wachsenen vom allzufrühen Besuche des Wirthshauses und von mancherlei anderen ihrer sittlichen und religiösen Entwicklung drohenden Gefahren abgehallen. Die Majorität des Schulausschusses ist auch der Ansicht, es sollte der Fortbildungsunterricht nach jeder Richtung unterstützt werden, in soferne mit demselben nichts in Verbindung gebracht wird, was mit den religiösen und sittlichen Gefühlen der Schüler im Widerspruch wäre, oder dieselben in irgend einer Weise beeinträchtigen könnte. Unter dieser Voraussetzung möchte die Majorität des Ausschußes auch die Unterstützung der landIvirthschaftlichen Fortbildungsschulen anempfehlen und stellt daher den unter ad 2 aufgeführten Antrag. Der Herr Abg. Dr. Waibel bringt folgenden Abänderungsantrag ein: In Rücksicht auf den Umstand, daß die landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen auch vom Staate jährliche Unterstützung genießen, soll die Vertheilung der Remuneration des Landes im Einvernehmen mit dem k. k. Landes schulrathe geschehen. Bei der Abstimmung erhielt der Abänderungs-Antrag nicht die nöthige Unterstützung, in Folge dessen der Herr Abg. Dr. Waibel erklärte, er werde seinen Abänderungsantrag als Minoritätsan­ trag aufrecht erhalten und im Hause einbringen. Es erhebt daher der Schulausschuß folgende Anträge und zwar den Antrag ad I einstimmig, den Antrag ad II mit Majorität. Der hohe Landtag wolle beschließen: I. Der Landesausschuß wird ermächtiget zur Förderung des sonntäglichen Fortbildungsunter­ richtes mit Berücksichtigmrg der von ihm festgesetzten, in den Bericht aufgenommenen Grund­ sätze Remunerationen bis zum Betrage von 1000 fl. aus Landesmitteln zu gewähren. II. Der Landesausschuß wird ermächtiget, nach von ihm selbst noch aufzustellenden Grundsätzen landwirthschaftlichen Fortbildungsschulen bis zum Gesammtbetrage von 200 fl. aus Landes­ mitteln zu unterstützen. Bregenz, den 11. März 1892. Berchtold, Pfarrer, Jodok Fink, Obmannstellv ertreter. Berichterstatter. 150