18920315_ltb0291892_Gemeindeausschussbericht_RV_Hauszinszuschlagbefreiung_Arbeiterwohnungsneubauten

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:24
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXIX. A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. Beilage XXIX. A. M eracht des Gemeinde-Ausschusses über die Regierungsvorlage betreffend einen Gesetzentwurf über die Befreiung von Neubauten mit Arbeiter-Wohnungen von den Zuschlägen zur Hauszinssteuer und zur 5°|0igen Steuer vom reinen Zinserträge. Hoher Landtag! Nach dem Schlußabsatze des § 1 des Gesetzes vom 9. Februar 1892 R.-G.-Bl. Nr. 37 betreffend Begünstigungen für Neubauten mit Arbeiterwohnungen, tritt die durch dieses Gesetz in Aussicht genommene Steuerbefreiung nur in jenen Königreichen und Ländern in Kraft, in welchen den bezeichneten Neubauten im Wege der Landesgesetzgebung auch die Befreiung von allen Landes­ und Bezirkszuschlägen, sowie eine Ermäßigung der Gemeindezuschläge zu den im Gesetze genannten Staatssteuern für die ganze Dauer der staatlichen Steuerbefreiung gewährt wird. Von der Finanzverwaltung wurde bei den Verhandlungen des Reichsrathes über das vorer­ wähnte Gesetz ein großes Gewicht darauf gelegt, daß den Neubauten mit Arbeiterwohnungen auch die Befreiung von den Gemeindezuschlägen zugestanden werde. Die Reichsvertretung ging jedoch auf die gänzliche Befreiung hinsichtlich der Gemeindezuschläge nicht ein, sondern beschränkte sich auf die Festsetzung einer Einschränkung derselben. Was nun die im Reichsgesetze aufgeführten Bezirkszuschläge betrifft, so erscheinen dieselben für Vorarlberg gegenstandslos, da wir keine Bezirksvertretungen besitzen, und bei dem geringen Umfange des Landes wohl nie ein Bedürfnis eintreten dürfte, dieselben einzuführen. Demgemäß entschied sich der Gemeindeausschuß für die Streichung des Wortes „Bezirks" in § 1 der Regierungsvorlage. Der Umstand, daß in der Regierungsvorlage dieses Wort nur in Ein­ klammerung Aufnahme fand, kann übrigens nicht anders gedeutet werden, als daß es nur für jene Länder Aufnahme in das Gesetz finden soll, in denen Bezirksvertretungen bestehen und demnach Bezirkszuschläge zur Einhebung gelangen. Bezüglich der Gemeindezuschläge setzt die von der Regierung eingebrachte Vorlage fest, daß die im Reichsgesetze bezeichneten Neubauten von Arbeiterwohnungen von der Hälfte dieser Zuschläge befreit seien, (§ 1) mit Beschluß der Gemeindevertretung könne jedoch die Ausdehnung der in § 1 173 XXIX. A. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session. 7. Periode 1891/92. festgesetzten Befreiung von der Hälfte der Gemeindezuschläge auch auf einen weitern beziehungsweise den restlichen Theil derselben ausgesprochen werden. (§ 2). Der landtägliche Gemeinde-Ausschuß war der Ansicht, die in § 1 vorgesehene theilweise Befrei­ ung sollte noch erweitert werden, indem hiedurch wesentlich dazu beigetragen werde, die Arbeitgeber, Wohlthätigkeitsvereine u. dgl. eher zu veranlassen, zweckentsprechende, billige und gesunde Arbeiter­ wohnungen aufzuführen und dadurch auch die sociale Lage der Arbeiter zu verbessern. § 1 wurde demgemäß dahin abgeändert, daß die Befreiung solcher Neubauten von Gemeinde­ zuschlägen statt bis zur Hälfte auf zwei Drittheile ausgedehnt wurde. Im Uebrigen sand der landtägliche Gemeindeansschuß keine Aenderungen in Vorschlag zu bringen und erhebt den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem beiliegenden Gesetzentwürfe betreffend die Befreiung von Neubauten mit Arbeiter­ Wohnungen von den Zuschlägen zur Hauszinssteuer und zur 5°/oiflen Steuer vom reinen Zinserträge wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, am 15. März 1892. Martin Thurmher, M. Reisch, Berichterstatter. Obmann. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 174 XXIX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. Beilage XXIX. B. betreffend die Befreiung von Neubauten mit Arbeiterwohnungen von den Zuschlägen zur Hauszinssteuer und zur 5 °/otgen Steuer vom reinen Zinserträge. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § L Die im Gesetze vom 9. Februar 1892 R.G.-Bl. Nr. 37 bezeichneten Neubauten mit Ar­ beiterwohnungen find für denselben Zeitraum, für welchen ihre auf Grund des vorbezogenen Gesetzes die Befreiung von der Hauszinssteuer und der 5/Oyigen Steuer vom reinen Zinserträge zugestanden wird, auch von der Entrichtung aller Landeszuschläge, sowie von zwei Drittheilen der Gemeindezuschläge zu den genannten Staats­ steuern befreit. §2. Durch Beschluß der Gemeindevertretung kann die Ausdehnung der im 8 1 festgesetzten Be­ freiung von zwei Drittheilen der Gemeindezuschläge auch auf einen weiteren, beziehungsweise den restlichen Theil jener Zuschläge ausgesprochen werden. 175 XXIX. der Beilagen zu der, fterwgr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session. 7 Periode 1891/92. 8 3. Falls die durch das Gesetz vom 9. Februar 1892 R.-G.-Bl. Nr. 37 gewährten Begünsti­ gungen auf Grund des § 6 des bezeichneten Gesetzes vorzeitig erlöschen, erlischt mit dem gleichen Zeitpunkte auch die Befreiung von den Zuschlägen. § 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Kundmachung in Wirksamkeit. Tage seiner 8 5. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern und der Finanzen beauf­ tragt. ------- 176