18920315_ltb0371892_Strassenausschussbericht_Konkurrenzstrassenumwandlung_Lauterach_Bezau

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:24
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XLLV1I. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session der 7. Periode 1891/92. Beilage XXXVII. des Straßenausschusses betreffend die Umwandlung der Straße Lauterach-Bezau in in eine Loncurrenzstraße. Hoher Landtag! In der II. Sitzung vom 30. Oktober 1889 hat der hohe Landtag einen Gesetzentwurf an­ genommen, mit welchem die Umwandlung der Straße Lauterach-Bezau (Baienbrücke) in eine Concurrenzstraße I. Klasse bestimmt wurde. Der Landesausschuß hat diesen Gesentwurf mit Schreiben vom 5. Dezember 1889 Zl. 2780 an das hohe k. k. Ministerium des Innern mit der motivierten Bitte um Erwirkung der Allerhöchsten kais. Sanction übermittelt. Mittelst Jndorsat der k. k. Statthalterei in Innsbruck vom 2, Februar 1890 Zl. 2875 wurde der Landesausschuß aufgefordert über ein Gesuch der 7 Gemeinden des vorderen Bregenzer­ waldes, welche um Aufschub der Sanctions-Ertheilung eingeschritten waren, eine Aeußerung abzugeben. Ebenso wurde der Landesausschuß mit Note der h. k. k. Statthalterei in Innsbruck vom 30. Jänner 1890 Zl. 2416, präsentiert am 6. Februar 1890 Zl. 421 zur Abgabe einer Aeußerung über ein gleiches Gesuch der Gemeinde Wolfurt angegangen. Der Landesausschuß hat unterm 1. März 1890 die Aeußerung zu den zitierten beiden Gesuchen dahin abgegeben, daß er sich in keiner Weise für ermächtiget halte, über einen von der Landes­ vertretung gefaßten Beschluß ein irgendwie geändertes Votum abzugeben, indem er als Exekutiv­ organ des Landtages sich an dessen Beschlüsse zu halten habe. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 27. Juli 1890 Nr. 12628 intimiert mit Note der k. k. Statthalterei vom 12. August 1890 Zl. 18253 an den Landesausschuß die Aufforderung gerichtet, derselbe solle über verschiedene Bestimmungen des Gesetzentwurfes eine motivierte Aeußerung abgeben. Auf Grund des Landesausschußbeschlusses vom 29. Jänner 1891 stellte derselbe an die Concurrenz-Gemeinden Lauterach, Wolfurt, Schwarzach, Alberschwende, Egg, Andelsbuch, Bezau, Bizau, Schwarzenberg, Hard, Bildstein und Buch die Aufforderung eine Aeußerung abzugeben über die Rechtsverhältniffe der in § 7 des Gesetzentwurfes bezeichneten Fonde (Elementar- und Wegmacher­ fond). Nachdem sämmtliche voraufgeführten Gemeinden der Aufforderung nachgekommen waren, hat 193 Beilage XXXVII. XXXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. der Landesausschuß mit eingehendem Berichte vom 3. Juni 1891 Zl. 1685 die abverlangte Aeußerung an das h. k. k. Ministerium des Innern abgegeben, wobei der Landesausschuß bestrebt war, die der Erwirkung der Allh. Sanction im Wege stehenden Bedenken der Regierung möglichst zu zerstreuen. Doch es gelang nicht, denn unterm 10. Dezember 1891 Zl. 3498 langte die Antwort der hohen k. k. Regierung ein, daß diesem Gesetzentwürfe die Allerh. kais. Sanction nicht ertheilt worden sei. Laut Erlaß des hohen k. k. Ministerium des Innern vom 26. November 1891 Zl. 24428 intimiert mit Statthaltereieröffnung vom 2. Dezbr. 1891 Zl. 28411 liegen die Gründe der Sanctions­ verweigerung in den Bestimmungen der §§ 4 und 7 des Gesetzentwurfes. Im § 4 wurde deshalb ein Sanctionshindernis erblickt, weil die Bestimmungen über die Wahl und Zusammensetzung des Straßenausschusses im Gesetzentwurf einen von den grundsätzlichen Bestimmungen des Vorarlberger Straßengesetzes vom 15. Februar 1881 abweichenden Modus festsetzt. Der § 18 des gedachten Landes-Gesetzes schreibt nämlich vor, daß der Straßenausschuß bei Conccurrenzstraßen I. Klasse aus 5 bis höchstens 7 Mitgliedern zu bestehen hat, welche durch die Vorstände der betreffenden conccurrenzpflichtigen Gemeinden mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt werden; überdies hat derjenige, der im Concurrenzgebiete den höchsten Beitrag leistet, das Recht, selbst oder durch einen Bevollmächtigten ohne Wahl in den Ausschuß mit Stimmberechtigung einzutreten. Nach § 4 des erwähnten Gesetzentwurfes würde der siebengliedrige Straßen-Ausschuß in der Weise eingesetzt, daß die concurrenzpflichtigen Gemeinden die der Zahl nach bestimmten Mitglieder und zwar insbesondere die Gemeinde Alberschwende zwei Mitglieder durch Wahl entsenden und außerdem, den mit dem höchsten Beitrage Concurrierenden das Recht zustehen, selbst oder durch einen Bevollmächtigten ohne Wahl in den Ausschuß zu treten. Nach dieser Bestimmung wäre der Gemeinde Alberschwende das Recht eingeräunit in dem Straßenausschusse durch drei Mitglieder, das ist nahezu die Hälfte des ganzen Straßenausschusses vertreten zu sein. Bei Schaffung des Gesetzentwurfes gieng die Landesvertretung bei Normierung der Wahl und Zusammensetzung des Straßenausschusses vom Standpunkte der Billigkeit uus und war daher bestrebt, die Vertheilung der Mitglieder auf die einzelnen Concurrenz-Gemeinden möglichst nach Verhältnis der Beitragspflicht derselben festzustellen. Diesen Standpunkt nahm selbstverständlich auch der Landes­ ausschuß bei seiner Aeußerung ein, worauf die Regierung in den Erwägungen zur Sanctionsver­ weigerung sich folgender Maßen ausspricht: „Der diesbezüglich einvernommene Landesausschuß glaubte diesem im Gesetzentwürfe festgesetzten, von den Bestimmungen des Straßengesetzes theilweise abweichenden Wahlmodus damit erklären zu können, daß es der Billigkeit und Gerechtigkeit entspreche, jeder Concurrenzgemeinde die Einflußnahme auf die Wahl des Ausschusses möglichst nach Verhältnis ihrer Beitragspflicht einzuräumen. Abgesehen nun davon, daß der im Gesetzentwürfe für die Einsetzung des Straßenausschusses in Aussicht genommene Wahlmodus den im § 18 des Straßengesetzes normierten grundsätzlichen Be­ stimmungen total widerspricht und dieser Umstand allein schon einen Sanctionsanstand bilden würde, läßt sich der betreffende § 4 des Gesetzentwurfes in der vorliegenden Fassung mit der Tendenz der bezüglichen Norm des Straßengesetzes um so weniger in Einklang bringen, als unter der Voraus­ setzung, daß die Zusammensetzung des Straßenausschusses, bezw. das Recht des Eintrittes in denselben sich nach dem Verhältnisse der Beitragspflicht der Concurrenzgemeinden zu richten habe, demjenigen, der im Concurrenzgebiete den höchsten Beitrag leistet, im gegebenen Falle der Gemeinde Alberschwende nicht mehr ein besonderes Vertretungsrecht im Straßenausschusse eingeräumt werden könnte." Die Regierung findet in der Textierung des § 4 auch einen formellen Mangel, weil, obwohl dieser § in Bezug auf Wahl und Zusammensetzung des Straßenausschusses ganz abweichende Be­ stimmungen vom Straßengesetze vom 15. Febr. 1881 enthält, sich dessenungeachtet im § 4 Alinea 1 des Gesetzentwurfes auf die bezüglichen §§ 17 und 18 des gedachten Landesgesetzes bezogen wird. Bei § 7 des Gesetzentwurfes, welcher Bestimmungen über dem Besitz und Genuß des sogenannten Elementar- und Wegmacherfondes enthält, führt die h. k. k. Regierung als Motive der Sanctions­ verweigerung an, es hätten diese Fonde nach dem Gesetzentwürfe im Besitze und Genusse der 194 II. Session der 7. Periode 1691/92. Beilage XXXVII. Hofsteiger Gemeinden mit Alberschwende (Elementarfond), bezw. der Gemeinden Alberschwende und Egg (Wegmacherfond) zu verbleiben und seien deren Erträgnisse gegen Anrechnung auf die Concurrenzbeitrage dieser Gemeinden für die Concurrenzstraße zu verwenden. Die diesfalls durch den Landesausschuß nachträglich angeordnete Einvernahme der intressierten Gemeinden habe in Bezug auf Klarstellung der bestehenden Rechtsverhältnisse zu folgendem Resultate geführt: Es liegen nunmehr Urkunden vor, welche über die Entstehung der genannten Fonde Aufschluß geben. Der sogenannte Elementarfond wurde, wie aus dem beim Kreisamte in Bregenz am 31. Oktober 1835 mit den Gemeindevorstehern der ehemaligen Gerichtsbezirke Hofsteig und Alberschwende und den Abgeordneten des Bregenzerwaldes aufgenommenen Protokolle hervorgeht, anläßlich der Straßenherstellung durch den Schwarzachtobel von Schwarzach bis zur Sägenmühle in Alberschwende geschaffen. Aus diesem Protokolle erhellt, daß den Bau der Straße die Gemeinden des Landgerichtes Bre­ genzerwald zur Ausführung übernommen haben gegen eine vereinbarte Beitragsleistung im Betrage von 10351 ft. 58 kr. von Seiten der Gemeinden der Gerichtsbezirke Hofsteig und Alberschwende, indem zugleich vereinbart wurde, daß die letzteren Gemeinden nach vollendetem Baue die gewöhnlichen Unterhaltungskosten, wie bisher zu übernehmen haben. Es wurde weiter beschlossen, zur Bestreitung der Kosten von Elementarunfällen auf dieser Straßenstrecke einen eigenen Baufond zu bilden und zwar durch den Ertrag einer Mauth und durch einen Beitrag von jährlichen 50 st. R.-W., den die Standesbezirke Hofsteig und Alberschwende insolange zu leisten haben, bis der Fond zu einer Höhe von 4000 st. angewachsen sei, für welchen Fall dann die Verkeilung der Rentenüberschüsse, die jährlich nach Bestreitung der Kosten allfälliger Elementarschädeu erübrigen, unter die Gemeinden des Bregenzerwaldes und der Standesbezirke Hofsteig und Alberschwende im Verhältnisse von 35 zu 25 kr. von einem Gulden in Aussicht genommen ward. Das weitere beim Bezirksamte Bregenz am 12. Juli 1858 aufgenommene Protokoll läßt, er­ sehen, daß der Verwalter des Elementarbaufondes und der Straßeninspector in Betreff der nothwendig fallenden Elementarbauten von den betheiligten Gemeindevorstehern des Bregenzerwaldes, von Hofsteig und Alberschwende gemeinsam erwählt wurde und denselben auch die gemeinschaftliche Revision der Elementarkosten-Rechnungen Vorbehalten blieb. In Sachen des Wegmacherfondes liegt das Protokoll vom 17. August 1843, ausgenommen beim Kreisamte in Bregenz vor. Inhaltlich dieses Protokolles handelte es sich damals um die Fortsetzung der Schwarzachtobelstraße in den inneren Bregenzerwald von Alberschwende bis Egg. Die vereinten Gemeinden des äußeren und inneren Bregenzerwald von Alberschwende vereinigten sich dahin, daß das Kostenerfordernis von rund 60000 ft. mittelst eines Anlehens zu decken und behufs successiver Tilgung desselben eine Wegmauth einzuführen sei, weiter, daß zur Erhaltung der neu herzu stellenden Straße zwei Weg­ macher auf Kosten des Weggeldefondes aufgestellt und erhalten werden sollen, welche verpflichtet sind, die Unterhaltung der Strasse nach den Anweisungen des Straßencommissariates zu besorgen. Dieser Wegmacherfond wurde seither vom jeweiligen Standeskassier der 14 Standesgemeinden des Bregenzerwaldes verwaltet und die Rente an die bestellten Wegmacher an der Straßenstrecke von Alberschwende bis Egg zu Handen der betreffenden Gemeinden ausbezahlt. Mit Rücksicht auf die vorstehenden urkundlich nachgewiesenen Rechtsverhältnisse verwahrten sich insbesondere die Gemeinden Bezau, Andelsbuch und Bizau anläßlich ihrer Einvernehmung durch den Landesausschuß entschieden gegen die Verwendung des Erträgnisses der beiden Fonde, wie solche § 7 des Gesetzentwurfes bestimmt, weil diese Bestimmung, mit welcher ausschließlich den Hofsteiger Ge­ meinden mit Alberschwende, bezw. den Gemeinden Alberschwende und Egg die Erträgnisse der Fonde zugewiesen werden, die Rechte aller anderen betheiligten Gemeinden verletze und sich eine Schadlos­ haltung derselben auch nicht einmal in dem ausgemittelten, bezw. nach dem Gesetzentwürfe festgesetzten Concurrenzmaßstabe erkennen lasse, 195 Beilage XXXVII. XXXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Die genannten Gemeinden begehren daher, daß, falls eine Concurrenzstraße geschaffen und ein. diesbezügliches Gesetz erlassen werde, die Renten von beiden Fonden allen in die Concnrrenz einbe­ zogenen Gemeinden nach Verhältnis und gegen Anrechnung auf die zu leistenden Concurrenzbeiträge zuzufallen haben. Den Einwendungen dieser Gemeinden kann eine Berechtigung nicht abgesprochen werden, da. nach den beigebrachten urkundlichen Behelfen an den betreffenden Fonden und zwar dem sogenannten Elementarfonde die Gemeinden des ehemaligen Gerichtes §offteig, die Gemeinde Alberschwende unb die Gemeinden des Bregenzerwaldes, an dem Wegmacherfonde die Gemeinden des Bregenzerwaldes und die Gemeinde Alberschwende thatsächlich gemeinsam betheiligt sind. Den erhobenen Rechtsverhältnissen entsprechend sind diese Fonde, wenn schon deren Erträgnisse bisher zur Deckung des Aufwandes für bestimmte Theilstrecken der Straße zu Gunsten jener Gemeinden, welche diese Strecken allein zu erhalten hatten, von den Theilhabern gewidmet waren, nicht als Par­ tikularfond dieser Gemeinden, sondern als ein gemeinschaftlicher Fond der Gesammtheit der Gemeinden, sondern als ein gemeinschäftlicher Fond der Gesammtheit der Gemeinden, die an der Bildung der Fonde theilgenommen haben, anzusehen und haben sonach die Erträgnisse der allgemeinen Concurrenz, an welche die Verpflichtung der Jnstanzsetzung und Erhaltung der ganzen Straße übergeht, zu Gute kommen. Endlich erklärt die hohe k. k. Regierung in der Motivierung zur Sanctionsverweigerung an diesen: Rechtsstandpunkte müsse in so lange festgehalten werden, als nicht eine Auseinandersetzung zwischen den betheiligten Gemeinden erfolge, indem durch die Bestimmungen des § 7 des mehrerwähnten Gesetzentwurfes auf die Rechte jener Gemeinden, denen die bezeichneten Fonde nicht zugedacht feien, keine Rücksicht genommen werde. Der landtägliche Straßenausschuß, welchem diese Angelegenheit in der 4. Sitzung des Land­ tages zur Vorberathung und Berichterstattung zugewiesen wurde, hat sich in mehreren Sitzungen mit der eingehenden Berathung dieser Straßenangelegenheit beschäftiget, um, wenn je möglich, dem hohen Landtag noch in dieser Session einen umgeänderten Gesetzentwurf in Vorlage bringen zu können. Der Ausschuß hat sich dabei gegenwärtig gehalten, daß er im neuen Entwürfe vor allem darauf zu sehen habe, daß die §§ 4 und 7 des 1889ger Entwurfes in einer Weise abgeändert werden, daß sie kein Sanctionshindernis mehr bilden. Wie schon angedeutet, handelt § 4 von der Wahl und Zusammensetzung des Straßenausschusses. In dieser Hinsicht wäre es dem Ausschüsse nicht besonders schwer gefallen, die nothwendige Aenderung vorzunehmen. Man hätte den § 4 dahin rektifizieren müssen, daß die Wahl des aus sieben Milgliedern zu bestehenden Straßenausschusses durch die Vorstände sämmtlicher concurrenzpflichtigen Gemeinden mittelst absoluter Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren vorge­ nommen werde. Auch glaubt der Ausschuß es wäre nur billig, wenn demjenigen, der im Concurrenz-Gebiete den höchsten Beitrag leistet (in unseren Falle der Gemeinde Alberschwende), das Recht eingeräumt werde, durch einen Bevollmächtigten ohne Wahl mit Stimmberechtigung in den Ausschuß einzutreten. Dagegen stieß der Ausschuß bei Aenderung des § 7 auf Schwierigkeiten, die zu überwinden er ohne vorhergegangene Anhörung der betheiligten Gemeinden und noch verschiedene andere Vor­ erhebungen für unmöglich hält. Dadurch, daß der Elementar- und Wegmacherfond bei Errichtung einer Coneurrenzstraße der Gesammtheit der Concurrenz-Gemeinden zu Gute kommen soll, dürfte es nothwendig fallen, jenen Gemeinden, denen sie nach dem 1889er Entwürfe zugetheilt wurden, das sind die Gemeinden Egg und Alberschwende und die Gesammtheit der Hofsteiger Gemeinden von der gemeinsamen Beitragspflicht entlastet werden, um im gleichen Verhältnisse jene Gemeinden zu belasten, welche durch die Zuweisung der genannten Fonde an alle Gemeinden Nutzen ziehen. Es käme auch in Betracht zu ziehen, daß durch die Zuweisung beider Fonde auf die Gesammtconcurrenz die Hofsteiger Gemeinden im Ent­ gegenhalte zum früheren Verhältnisse begünstiget würden, indem sie hienach Antheil an dem größeren 196 11. Session, 7. Periode 1891/92» Beilage XXXVII. zirka 18.000 fl. betragenden Wegmacherfonde erhalten, während der Elementarfond, welcher ihnen nach dem 1889er Entwürfe gemeinsam mit der Gemeinde Alberschwende zugetheilt war, nur zirka 2400 ft. betrug. Die Abänderung der Beirragspflicht der einzelnen Gemeinden auf Grund der Zutheilung der mehrerwähntenFondeaufsämmtlicheConcurrenz-GemeindenschienedemAusschusse abernurdann und in dem Maße gerechtfertiget, als aus dem umfangreichen Actenmaterial und namentlich aus den zur Berechnung der Beitragspflicht zu Grunde gelegten Motiven ersichtlich ist, daß bei der Berechnung der Beitragspflicht der einzelnen Gemeinde im Jahre 1889 jenen Gemeinden, denen die Fonde zugewiesen wurden, dessentwegen auf eine größere Beitragspflicht auferlegt wurde. Die eventuelle Abänderung der im 1889er Entwürfe in Aussicht genommenen Beitragspflicht der betheiligten Gemeinden ist aber eine sehr delikate Sache von weittragender Bedeutung; das hiefür nothwendige Studium des gesummten sehr umfangreichen Actenmaterials kann in gründlicher Weise während dieser Session des Landtages unmöglich erfolgen, es glaubt deßhalb der Straßenausschuß es schon aus diesem Grunde nicht rechtfertigen zu können, sich in der heurigen Session in eine der­ artige Gesetzesänderung einzulassen. Wenn sich auch der Ausschuß von einer gemeinsamen Verhandlung der betheiligten Gemeinden zur Erzielung einer Vereinbarung in Betreff der Zuweisung der Fonde und der damit eventuell verbundenen Abänderung der im mehrerwähnten Entwürfe in Aussicht genommenen Beitragspflicht der einzelnen betheiligten Gemeinden im Sinne der Regierungsäußerung keine allzugroßen Hoffnun­ gen macht, so dürfte es sich bei der Wichtigkeit der Sache doch empfehlen, daß der Versuch gemacht werde und die Gemeinden zu gemeinsamer Berathung und eventuellen eigener Vereinbarung ver­ anlaßt werden. Dies kann aber während der Session nicht mehr geschehen, sondern es wird sich empfehlen, den Landesausschuß zu beauftragen bis zur nächsten Session die diesfälligen Verhandlun­ gen durchzuführen. Noch ein anderer ganz wichtiger Umstand ist es, der nach Ansicht des Straßenausschusses bei der Beurtheilung der Frage, ob es möglich wäre, in dieser Session dem hohen Landtag einen um­ geänderten, den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechenden Gesetzentwurf in Vor­ lage zu bringen, nicht unberücksichtigt bleiben darf. Seit dem Jahre 1889 hat sich hauptsächlich in Folge der ungünstigen Witterungsverhältnisse der Zustand der auf die Concurrenz zu übernehmenden Straße bedeutend verschlimmert. Dies ist ganz besonders dort der Fall, wo recht rutschiges Terrain vorhanden und wo die Gemeinden, wohl etwa in Anhoffnung der Coneurrenzstraßengesetz-Entwurf werde die Allh. kaiserl. Sanction erhalten und die Straße werde dann auf die Concurrenz übernommen werden, wo also die Gemeinden in dieser Hoffnung bei vorgekommenen Abrutschungen, Senkungen des Terrains rc. größere Reparaturen an der in ihrem Gebiete liegenden Straße nicht mehr vorgenommen haben. Der Ausschuß würde es für geradezu ungerecht finden, wenn die Straße in diesem Zustande ohne weiters auf die Concurrenz übernommen würde. Es dürften diesfalls Erhebungen durch einen Ingenieur an Ort und Stelle nothwendig fallen, um festzustellen, welche Bauten die einzelnen Gemeinden vor Uebernahme der in ihrem Gebiete liegen­ den Theilstrecken auf die Concurrenz noch selbst in ordentlichen Stand zu setzen, oder, was um dop­ pelte Kosten zu vermeiden richtiger sein dürfte, — wird es sich empfehlen — festzustellen, wieviel einzelne Gemeinden an den ersten Instandsetzungskosten zum Vorhinein zu übernehmen haben. Auch kommt noch in Betracht zu ziehen, daß durch die im Zuge befindliche Errichtung einer separaten inneren Concnrrenz (Concurrenzstraße H. Klasse) von Holleneck bis Schoppernau, die Länge der im 1889er Concurrenz-Straßengesetzentwurf bezeichneten Straßenstrecke (Lauterach-BezauBaienbrücke) in etwas abgekürzt wird. Es hätte sich diese äußere Concurrenz hienach zu erstrecken auf die Straße Lauterach-Bezau (Holleneck). Ob und in wieweit dadurch die Beitragspflicht der ein­ zelnen Gemeinden eine Aenderung erfahren müßte, muß ebenfalls erst nach vorher gepflogenen Er­ hebungen und Verhandlungen festgestellt werden. 197 LLXVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session. 7 Periode 1891/92. Endlich muß im neuen Entwürfe die Terminerstreckung für den mit Statthaltereinote Vom 5. September 1888 Nr. 18.689 zugesicherten Staatsbeitrag zum Ausdrucke gebracht werden. Es wird daher Sache des Landesausschusses sein, den Entwurf mit motiviertem Berichte behufs Begutachtung und Erwirkung der Terminerstreckung der hohen k. k. Regierung noch vor der nächsten Session in Vorlage zu bringen. In Erwägung aller dieser Umstände glaubt der Straßenausschuß, daß es am zweckdienlichsten ist, wenn der Landesausschuß beauftragt wird, die ihm zur Förderung dieser Sache im Sinne vor­ stehender Ausführungen nothwendig scheinenden Verhandlungen einzuleiten, die nöthigen Erhebungen zu pflegen und auf Grund des Resultates dieser Erhebungen und Verhandlungen einen Gesetzentwurf auszuarbeiten und denselben noch vor der nächsten Landtagssession der hohen k. k. Regierung zur Begutachtung vorzulegen. Es stellt daher der Straßenausschuß folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. „Der Landesausschuß wird beauftragt, die ihm zur Förderung der Umwandlung der Straße Lauterach-Bezau (Holleneck) in eine Concurrenzstraße I. Classe nothwendig scheinenden Verhandlungen im Sinne vorstehender Ausführungen einzuleiten, die nöthigen Erhebungen zu pflegen und auf Grund des Resultates derselben einen Gesetzentwurf aus­ zuarbeiten, und 2. denselben der hohen k. k. Regierung zur Begutachtung zu unterbreiten und dann dem Landtage in nächster Session in Vorlage zu bringen." Bregenz, den 15. März 1892. Jodok Fink, Josef »üchele. Berichterstatter. Obmann. Druckvon I. HkutschHregenz. 198