18920404_ltb0701892_Rheinausschussbericht_Gesetzentwurfabänderung_Rheinbinnendämmeausbau

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:20
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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LXX. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1931/93. Beilage LXX. - W seicht des landtäglichen Rheinausschusses, wegen Abänderung des Gesetz-Entwurfes, be­ treffend den Ausbau an den Rheinbinnendämmen. Hoher Landtag! Der Bericht des Landesausschusses über seine Thätigkeit in Rheinangelegenheiten ist in den stenographischen Protokollen Beilage VI. (II. Session 7. Periode 1891/92) niedergelegt. Es findet sich daher der Rheinausschuß nicht mehr veranlaßt, des Nähern darauf hier zurückzukommen, das um so weniger als der hohe Landtag das vom Landesausschusse in dieser hochwichtigen Angelegen­ heit im Interesse des Landes, sowohl als der bedrohten Rheingemeinden so fürsorglich und nach­ drücklichst bethätigte Vorgehen bereits in der diesjährigen Sitzung am 4. April mit Befriedigung zur Kenntniß genommen hat. Bezüglich der Vereinbarung über ein zu schaffendes Rheinbau-Concurrenz-Gesetz übermittelte die k. k. Statthalterei mit Note vom 6. Jänner 1892 Z. 29912 einen Gesetzentwurf, betreffend den Ausbau der Rheinbinnendämme, welcher im wesentlichen sich den mit Zuschrift des Landesaus­ schusses vom 16. Dezember 1891 Z. 3541 in Vorlage gebrachten Grundsätzen, in welchen die Bei­ tragsquote des Staates mit 8O°/o, die des Landes und der Rheingemeinden mit je 10°/0 festgesetzt, die Bauzeit auf zwei Jahre fixirt, als technische Grundlage, und eine Reihe anderer Detailbestim­ mungen enthalten find, anschließt und nur einige Ergänzungen und Zusätze enthält. Mit Bericht vom 18. Jänner d. I. Z. 172 erklärte der Landesausschuß seine Zustimmung zu diesem Gesetzentwürfe behufs Vorlage an die hohe Regierung. Laut Note der k. k. Statthalterei vom 2. März 1892 Nr. 5400 hat das hohe k. k. Mini­ sterium des Innern mit dem Erlasse vom 28. Februar Z. 3088 in Erledigung des Berichtes vom 23. Jänner d. I. Nr. 1677, womit hochdemselben der mit dem Landesausschusse vereinbarte Ge« setzentwurf, betreffend den Ausbau der Rheinbinnendämme in Vorlage gebracht worden war, eröffnet, daß dieser Entwurf seitens der betheiligten Ministerien einer eingehenden Revision unterzogen wurde, wobei sich mehrfache Modificationen als nothwendig darstellten. Des Weiteren gab das hohe k. k. Ministerium des Innern folgendes bekannt: „Ein wesentlicher Theil dieser Modificationen erschien mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Nr. 116 geboten. 333 Beilage LXX. LXX. der Beilagen zu den steuogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Namentlich war es nothwendig die Rhein-Gemeinden als die Unternehmer der fraglichen Bau­ ten zu bezeichnen, und hinsichtlich der künftigen Erhaltung der Dämme die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Landes-Gesetzes vom 29. Juni 1886 L.-G.-Bl. Nr. 41 ex 1887 beizubehalten. Hiebei wird noch bemerkt, daß in Aussicht genommen ist, seinerzeit den aus dem Nothstands­ Credite beschafften Fahrpark sammt Arbeitswerkzeugen rc. den Rheingemeinden zu Zwecken der Damm­ Erhaltung zu übergeben, daher diese Erhaltung für die Gemeinden wesentlich erleichtert sein wird. Die Normierung der Bauzeit, die Bestimmungen hinsichtlich der Leitung der Ueberwachung der Bauten und der Verwaltung des Baufondes, der Einzahlung des Meliorationssondsbeitrages (§ 1 lit. 6), der Beiträge des Landes und der Gemeinden in den Baufond, sowie endlich die Regelung der Benützung der Auen auf den Vorländern unter vorzugsweiser Berücksichtigung des Bedarfes an Faschinen für die Wuhrbauten, werden in einer zwischen der Staatsverwaltung, dem Lande Vor­ arlberg und den Rheingemeinden abzuschließenden Uebereinkommen festzuftellen sein. Nach dem modificierten Gesetz-Entwürfe stellen sich nunmehr die Beitragsleistungen der bethei­ ligten Factoren zu den mit 425 000 st. veranschlagten Kosten des Ausbaues der Rheinbinnendämme wie folgt: a) Beitrag aus dem staatlichen Wasserbaufonde ..... 127500 st. d. s. 3O°/o der Gesammtkosten. b) Beitrag aus dem staatlichen Meliorationsfonde 127 500 st. d. s. 3O°/o der Gesammtkosten. c) Beitrag des Landes Vorarlberg ' . 127500 st. d. s. 3O°/o der Gesammtkosten. d) Beitrag der Gemeinden 42 500 fl. d. s. 10°/0 der Gesammtkosten. In die hier normierten Beiträge werden die vom Staate hierauf bereits geleisteten Vorschüsse im Gesammtbetrage von 100000 fl. selbstverständlich einzurechnen sein. Um dem Lande Vorarlberg die Beitragspflicht zu erleichtern, wird aus dem staatlichen Meli­ orationsfonde ein unverzinsliches in 20 gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten vom 1. Jänner 1895 angefangen rückzuzahlendes Darlehen bis zum Betrage von 637.50 fl. gewährt, sowie der Be­ ginn der Rückzahlung des auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1886, L.-G.-Bl. Nr. 41 ex 1887 gewährten Darlehens gleichfalls auf den 1. Jänner 1895 erstreckt, und auch diese Rückzahlung auf 20 Jahre vertheilt. Die k. k. Statthalterei wird aufgefordert, zu veranlassen, daß der in Rede stehende Gesetz­ Entwurf in der nunmehr von den betheiligten Ministerien normierten Fassung, dem demnächst zu­ sammentretenden Vorarlberger Landtage vom Landes-Ausschusse zur Schlußfassung vorgelegt wird. Auch wird vorzusorgen sein, daß das früher erwähnte, mit dem Lande Vorarlberg und den Rheingemeinden zu treffende Uebereinkommen sofort nach Zustandekommen des bezüglichen vorbe­ sprochenen Gesetzes zum Abschlüsse gelange. Hinsichtlich der in dieses Uebereinkommen aufzunehmenden Bestinlmungen wird noch bemerkt, daß dieselben außer der Angabe der Einzahlungstermine für die Beiträge des staatlichen Meliorationsfondes, des Landes und der Gemeinden, bezüglich welcher Termine festzuhalten wäre, daß die erste Jahresrate nach Erscheinen des Gesetzes im Jahre 1892, die zweite jedoch erst im Jahre 1893 fällig wird, im Wesentlichen den Ausführungen der §§ 4 und 8 des von der k. k. Starthalterei vorgelegten Gesetz-Entwurfes zu entsprechen haben werden, daß jedoch die Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung des in den Vorländern mit Zustimmung der politischen Behörde gewonnenen Holz­ materials zur Deckung des Bedarfes an Faschinen für die Wuhrbauten, in das Uebereinkommen unter dem ausdrücklichen Hinweise aufzunehmen sind, daß hiezu die Eigenthümer dieser Vorländer, d. s. die Gemeinden rc. ihre Zustimmung ertheilt haben. Hinsichtlich der im § 6 des vorliegenden Gesetzentwurfes vorgesehenen Bewilligung der poli334 II. Session, 7. Periode 1891/92. Beilage LXX. tischen Bezirksbehörde wird bemerkt, daß vor Ertheilung dieser Bewilligung stets mit der k. k. Rheinbauleitung das Einvernehmen zu pflegen sein wird. Das abgeschlossene Uebereinkommen ist behufs Genehmigung seitens der betheiligten Ministerien anher vorzulegen." Das vom hohen k. k. Ministerium der h. k. k. Statthalterei in Abschrift mitgetheilte Exem­ plar des gegenständlichen Gesetz-Entwurfes wurde im Anschlüsse der citierten Statthalterei-Note vom 2. März d. I. Z. 5400 zur weiteren Amtshandlung im Sinne des obstehenden hohen Erlasses mit dem Bemerken dem Landesausschusse übermittelt, daß die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Feldkirch nach Zustandekommen des Gesetzes beauftragt werde, mit dem Landesausschusse und den Rheinge­ meinden wegen Abschluß des oberwähnten Uebereinkommens unverweilt in Verhandlung zu treten. In Bezug auf die im Gesetzentwürfe festgesetzte resp, beibehaltene Ziffer der Baukostensumme wurde noch beigefügt, daß seitens des hohen k. k. Ministeriums auf die von der hohen k. k Statt­ halterei unterm 13. Januar ds. Js. Z. 30644 erhobene Vorstellung gegen die Aufrechthaltung der Abstriche am ursprünglichen Voranschläge des Dammbauprojectes bereits mit dem früheren Erlasse vom 6. Februar 1892 Z. 1653 eröffnet worden sei, daß auf eine weitere Erhöhung der mit rund 425.000 fl. festgestellte Baukostensumme um so weniger eingegangen werden könne, als es sich ge­ gebenen Falls um Herstellungen an Dämmen handle, welche in der gegenwärtigen Anlage Schutz­ bauten seien, für deren Bestand zu sorgen zunächst den interessierten Gemeinden obliege und als der Staatsschatz, welcher für diese Dammbauten schon in so außergewöhnlichem Maße in Anspruch ge­ nommen worden sei, auch bei den weiteren Verstärkungsarbeiten in hervorragendem Maße zur Concurrenz herangezogen werde. Weiters wird noch bemerkt, daß eine so außergewöhnliche Inanspruch­ nahme des Staatsschatzes der Verwaltung die Pflicht auferlege, den diesfälligen Aufwand thunlichst einzuschränken, zumal eine so unverhältnißmäßige Begünstigung Vorarlbergs vollständig geeignet sei, auch in andern Ländern Ansprüche hervorzurufen, denen der Staatsschatz nicht zu genügen vermöchte, wozu noch die Erwägung komme, daß eine durchgreifende Regulierung des Rheins in Vorarlberg in Aussicht genommen ist, wodurch die bestehenden Dammbauten seinerzeit theilweise überflüssig werden, beziehungsweise den Charakter eines Provisoriums erlangen. Der Landes-Ausschuß hat, bei einer eventuellen Annahme dieses herabgelangten Gesetz-Entwur­ fes betreffend den Ausbau der Nheinbinnendämme, die schwerwiegenden Verbindlichkeiten und Lasten, welche das Land und die Rheingemeinden treffen, und bei dem Umstande als diesfalls hauptsächlich seitens des Landes so enorme Summen bereits verwendet wurden, geradezu erdrücken würden, leider nur zu gut vorausgesehen, — und wurde deshalb in einem Memorandum vom 11. März ds. Js. Z. 840 gegen diesen Gesetzentwurf, dessen Fassung in mehreren Punkten insbesondere aber rücksichtlich der in § 1 enthaltenen Concurrenzquoten von dem zwischen der hohen k. k. Statthalterei und dem Landesausschusse vereinbarten Entwürfe wesentlich abweicht, an die hohe Regierung vorstellig, mit der Begründung, daß der in § 1 normierte Concurrenz-Beitrag des Landes von 3O°/o d. h. 127, 500 fl. bei den Verhältnissen unseres Landes, welches statt einen Fond zu besitzen noch mit Passiven belastet und dessen jährliche Einnahmen fast ausschließlich aus den Steuergeldern bestehen, geradezu als un­ erschwinglich, die finanzielle Lage desselben auf das schwerste bedrohend, dennoch bezeichnet werden müsse, wenn auch seitens der hohen k. k. Regierung im Gesetzentwürfe dem Lande die Leistung seines Beitrages in dankenswerther Weise dadurch etwas erleichtert sei, daß demselben ein unverzinsliches, vom Jahre 1895 an, in 20 Jahresraten rückzahlbares Darlehen von 5O°/o der Beitragspflicht d. h. 63, 500 fl. aus dem Meliorationsfonde zugesichert werde, und erlaubte sich vor Einbringung im hohen Landtage eine hohe k. k. Regierung im Interesse der auf das Empfindlichste bedrohten Landesfinanzen dringend zu bitten, einen andern Modus für die Concurrenz-Bitdung geneigtest acceptieren zu wollen. Wenn auch das Land die absolute Nothwendigkeit einer baldigen Vollendung der Rheinschutzbauten einsehe und zur Realisierung derselben zu den größten Opfern bereit sei, müsse sich der Landesausschuß nach reiflicher Erwägung der Sachlage erlauben, eine Abänderung des § 1 des in Rede stehenden Gesetz­ entwurfes in dem Sinne vorzuschlagen, daß der Staatsbeitrag (Wasserbaudotation und Meliorations335 Beilage LM. LXX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. fond) auf 7O°/o, die Beiträge des Landes und der Gemeinden mit zusammen 3O°/o festgesetzt und der Rückzahlungstermin für die beiden Darlehen aus dem Meliorationsfonde von 20 auf 30 Jahre verlängert werde, und an das stets bewährte Wohlivollen einer hohen k. k. Regierung zu appellieren und die Bitte nach geneigtester Berücksichtigung dieser Vorschläge zu stellen, bei welcher er sich gewiß nur von dem Bestreben leiten lasse, das Land vor schwerer finanzieller Calamität und drückender Schuldenlast zu bewahren. Das hohe Ministerium des Innern hat hierauf zufolge Erlasses vom 21. März ds. Js. Z. 5780 auf den Bericht der hohen k. k. Statthalterei vom 13. gleichen Monats Z. 6553, womit hochdemselben die Eingabe des Landesausschusses vom 11. März wegen Aenderung des Ausmaßes der in dem mit der hohen Eröffnung vom 28. Febr. Z. 3088 (Statthalterei Z. 5400) herabgelangten Gesetzentwürfe, betreffend den Ausbau der Rheinbinnendamme in Vorarlberg normierten Concurrenzbeiträge vorgelegt worden war, im Einvernehmen mit den betheiligten hohen Ministerien eröffnet, daß die Staatsverwaltung mit Rücksicht auf die in der erwähnten Eingabe geschilderten mißlichen finanziellen Verhältnisse des Landes Vorarlberg sich bestimmt findet, die erbetene Erhöhung des der­ malen mit zusammen 6O°/o der Baukostensumme in Aussicht genommenen Staatsbeitrages ganz aus­ nahmsweise zu bewilligen und zu dem Ende den von diesem Beitrage auf die staatliche Wasserbau­ dotation entfallenden Antheil statt mit 30°/0 mit 4O°/o zu gewähren. Der weitere Inhalt des obcitierten hohen Erlasses lautet: „Die erbetene Erstreckung der Rückzahltermine u. z. sowohl für das aus dem staatlichen Me­ liorationsfonde dermalen zu gewährende als für das mit dem Gesetze vom 29. Juni 1886 L.-G.-Bl. Nr. 41 ex 1887 bewilligte Darlehen von 20 auf 30 Jahre wird gleichfalls ausnahmsweise zugefianden; es ist jedoch der Landesausschuß darauf aufmerksam zu machen, daß in keiner Beziehung mehr weitere Zugeständnisse gemacht werden könnten. Hiedurch wird eine Aenderung des dermaligen Gesetzentwurfes auch insoferne nothwendig, als nunmehr der 30°/0ige staatliche Meliorationsfondsbeitrag für das Unternehmen, gemäß § 5 des Ge­ setzes vom 30. Juni 1884 R.-G.-Bl. Nr. 116, nur unter der Bedingung in Aussicht genommen werden kann, wenn der Ausbau der Rheinbinnendämme als Landesunternehmen bezeichnet wird. In dem mit dem Erlasse vom 28. Febr. l. Js. Z. 3088 mitgetheilten Gesetzentwürfe waren hiernach folgende Aenderungen vorzunehmen: „§ 1 hat es zu heißen: für den vom Lande Vorarlberg durchzusührenden re. rc sub a Beiträge der staatlichen Wasserbaudotation im Betrage von 170, 000 fl. d. s. 4O°/o der Gesammtkosien rc. rc sub c Beiträge des Landes Vorarlberg von 85, 000 fl., d. s. 2O°/o der Gesammtkosten rc. rc " § 7 hat es zu heißen: „ ein unverzinsliches Darlehen aus dem staatlichen Meliorationsfonde in der Höhe von 50o/o dein Unternehmen zugewendeten Landesbeitrages d. i. bis zum Betrage von 42, 500 fl. vorbehaltlich rc. rc und ist sodann vom Lande in dreißig gleichen rc. rc. Der Beginn der Rückzahlung des auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1886 L.-G.-Bl. Nr. 41 ex 1887 gewährten Darlehens wird auf den 1. Jänner 1895 erstreckt, und hat die Rückerstattung desselben von diesem Zeitpunkte an ebenfalls in dreißig gleichen aufeinander fol­ genden Jahresraten rc. rc. Die k. k- Statthalterei wolle veranlassen, daß der mit den vorerwähnten Aenderungen ver­ sehene in Rede stehende Gesetzentwurf dem Vorarlberger Landtage vom dortigen Landesausschusse un­ gesäumt vorgelegt werde. Im Uebrigen bleiben die mit dem hierortigen Erlasse vom 28. Februar l. I. Z. 3088 ge­ troffenen Verfügungen aufrecht, und wird nur noch ausdrücklich bemerkt, daß die im 8 8 des Ge­ setzentwurfes hinsichtlich der künftigen Erhaltung der Dämme getroffenen Bestimmungen durch die Bezeichnung der fraglichen Angelegenheit als Landesunternehmen keine Aenderungen erleiden." Die bohe k. k. Statthalterei ersucht, hinsichtlich des mehr erwähnten Gesetzentwurfes im Sinne 336 n. Session, 7. Periode 1891/92. ScUogtLXX» der vorstehenden h. Eröffnungen vorgehen zu wollen, stellt, mit Beziehung auf das Schreiben vom 2. März l. Js. Nr. 5400 das weitere Ersuchen, nnnmehr auch für die vorschußweise Flüssig­ machung der 1. Jahresrate pr. 42.500 st. des nun definitiv auf 85, 000 fl., d. i. auf 2O°/o der Gesammtkosten festgesehten Landesbeitrages in beschleunigter Weise Sorge tragen zu wollen, da einer­ seits der vom h. k. k. Ministerium bewilligte Vorschuß pr. 100, 000 fl. bereits nahezu aufgebraucht, andererseits die Beschaffung der Mittel des Concurrenzfondes sich voraussichtlich noch weiter verzö­ gern werde, weil derselben außer der Beschlußfassung und Sanetionierung des Landesgesetzes auch noch der Abschluß und die Genehmigung des im voreitierten Schreiben erwähnten Uebereinkommens mit den Rheingemeinden vorauszugehen habe. Das so wohlwollende Entgegenkommen der hohen k. k. Regierung, durch die getroffene Ver­ fügung, wodurch unserem Lande Vorarlberg an den auf dasselbe zum Ausbau der Rheinbinnendämme aufzubringenden berechneten Kosten pr. 127 500 fl. d. s. 3O°/o auf 85000 fl. d. s. 2O°/o der Gesammtkostensumme von 425000 fl. herabgesetzt wird, und die mithin ausfallenden 42 500 fl. auf das Wafferbauärar übernommen werden, wird dankerfüllt begrüßt, und hat im ganzen Lande freudigen Wiederhall gefunden. Es ist für unser kleines Land Vorarlberg am Westende Oesterreichs, welches, wie bereits wiederholt erwähnt, alle seine Erfordernisse auf dem ihm im Abgänge jeder andern Mittel, allein zu Gebote stehenden Wege der Steuereinhebung zu decken angewiesen ist, und in den letzten Jahren so riesige Summen für Rheindammbauten u. s. w. verwenden mußte, immerhin noch eine schwere und drückende Last diesen reducierten Betrag von 85 000 fl. zu übernehmen. Allein unsere Landleute, die hart bedrängten Rheinthalbewohner müssen vvr den verheerenden Fluchen des Rheinstromes, sollen sie nicht ganz zu Grunde gehen, geschützt werden, und das kann eben nur durch große Opfer seitens des Staates, des Landes und der bedrohten Gemeinden geschehen. Viribus unitis! Es tritt wohl selbstverständlich auch an die 10 interessierten Rheingemeinden die unabweisbare aber schwere Pflicht heran, an diesem bereits begonnenen Werke der Rheinbinnen­ dämme in einer Weise zu participieren, daß sie in approximativ richtigem Verhältnisse zu den andern Landescheilen beziehungsweise zum Lande Vorarlberg belastet werden. Es ist gewiß unverkennbar, daß die Rheingemeinden schon seit vielen Jahren mit großen Opfern und Anstrengung all' ihrer Kräfte an den Wuhr- und Dammbauten theilnahmen und nehmen mußten; und es wird dieses auch allerorts im Lande anerkannt. Jedoch bei dem Umstande als die 10 Rheingemeinden, Altenstadt, Meiningen, Koblach, Mäder, Götzis, Altach, Hohenems, Lustenau, Höchst und Gaißau nur einen Theil des Landes Vorarlberg bilden, so darf nach der Auffassung von Recht und Billigkeit, die hohe Landesvertretung die andern Landestheile resp, das Land nicht übermäßig belasten, und muß auch diesen Rheingemeinden zu deren Schutz diese Dämme zunächst gebaut werden, eine angemessene Beitragsquote auferlegen. Nach Ansicht des Rheinausschusses dürfte unter den gegebenen Verhältnissen, die im beiliegenden Gesetzentwürfe schon von der hohen Regierung für die genannten 10 Rheingemeinden nominierte Beitragsquote pr. 42 500 fl. d. s. 10°/0 im Entgegenhalte zu dem fixierten Kostenbeitrage des Landes pr. 85000 fl. d. s. 2O°/o der Gesammtkosten von 425 000 fl. der Billigkeit entsprechen, wornach dann dem Lande wohl nichts anderes mehr übrig bleiben wird, als die 85000 fl. zu übernehmen, wenn nicht die begonnene Arbeit ins Stocken gerathen und die Rheingemeinden ihrem Schicksal über­ lassen werden sollen. An diesen vom Lande zu übernehmenden 85000 fl. sind wohl selbstverständlich die von demselben, über Einschreiten der k. k. Rheinbauleitung in Feldkirch Mangels genügender Gelder zur Fortsetzung der Dammarbeiten, vorschußweise zur Verfügung gestellten Gelder im Betrage von 12000 fl. in Abrechnung zu bringen. Die vom Landesausschusse, in Ausführung des hohen Erlasses des k. k. Ministeriuns des Innern v. 7. Nov. 1891, über die Höhe der Beitragspflicht die nöthigen Verhandlungen mit den betheiligten Gemeinden zu pflegen, auf 30. November 1891 nach Hohenems einberufene Versammlung der Gemeindevorstehungen sämmtlicher Rheingemeinden, ergab im allgemeinen kein so ungünstiges 337 LXX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen deS Vorarlberger Landtag». II. Gesfion, 7. Periode 184WL Resultat als man daraus entnehmen könnte, die Rheingemeinden wären nicht im Stande die 10% der Gesammtkostensumme zu übernehmen und aufzubringen, wie in dem bezüglichen Protokolle izu ersehen ist. Allerdings finden es die Gemeinden als eine schwere sehr drückende Last, allein das Gebot der Selbsterhaltung giebt Muth, Kraft und Opferwilligkeit, Gestützt auf die seitens des Landesausschusses in dieser Angelegenheit mit der hohen Regierung mit affent Nachdrucke und auch mit gutem Erfolge gepflogenen Verhandlungen, die, noch weiter fort­ geführt, nach dem von hochderselben abgegebenen Ultimatum, zu einem weiteren Zugeständnisse nicht mehr führen könnten, so findet sich der Rheinansschuß nach reiflicher Erwägung aller gegebenen Mo­ mente veranlaßt, den vorliegenden, int Sinne der mit der hohen k. k. Regierung getroffenen Ver­ einbarungen abgeänderten Gesetz-Entwurf, betreffend den Ausbau der Rheinbinnendämme in Vorarl­ berg, dem bohen Landtage zur unveränderten Anttahme empsehlett zu sollen, und stellt daher folgende Anträge: 1) „Dem beiliegenden Gesetz-Entwürfe, betreffend den durchzuführenden Ausbau der Binnendämme des Rheines und der Begleitdämme an der Einmündung der Zuflüsse desselben von der Grenze des Fürstenthumes Lichtenstein bis zum Rheinholz unterhalb Gaißau im veranschlagten Kostenbeträge von 425 000 fl. an welcher Gesammtkostensumtne: a) die staatliche Wasserbaudotation mit 170 000 fl. d. s. 40%; b) der staatliche Meliorationsfond mit 127.000 fl. d. s. 30%; c) das Land Vorarlberg mit 85 000 fl. d. s. 20%; d) die 10 Rheingemeinden; Altenstadt, Meiningen, Koblach, Mäder, Götzis, Mach, Hohenems, Lustenau, Höchst und Gaißau mit 42, 500 fl. d. s. 10%. der Ge^ sammtkosten beizutragen haben, wird die Zustimmung ertheilt." 2) „Der Landesausschuß wird ermächtiget und beauftragt, das mit den vorge­ nannten 10 Rheingemeinden erforderliche Uebereinkommen, betreffend die Beitragsquote pr. 42, 500 fl. d. s. 10% der Gesammtkosten ehestens zum Abschlüsse zu bringen." 3) „Der Landesausschuß wird ermächtiget und beauftragt, die Bestimmungen (§ 4 des Gesetzentwurfes), betreffend die Bauzeit, die Einzahlung des Meliorationsbeitrages (§ 1 lit. b), sowie der Beiträge des Landes und der Gemeinden in den Baufond, die Leitung und Ueberwachung der auszuführenden Bautett, die Collaudierung derselben, die Nachweisung der mit dem Baufonde stattgehabten Gebahrung durch ein zwischen der Staatsverwaltung, dem Vorarlberger Landesausschusse und den im § 1 erwähnten Ge­ meinden abzuschließenden Uebereinkommen zu normieren." 4) „Der Landesausschuß wird am Schluffe noch ermächtiget, für die zur Deckung der Auslagen erforderlichen Gelder, im Bedarfsfälle ein Anlehen aufzunehmen." Bregenz, am 4. April 1892. Dr. Beck, Mart. Reisch, Obmannstellvertreter. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 338 LXX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen der Vorarlberger Landtags. H. Session. 7. Periode 1891 /92. Beilage LXX A. vorn .... wirksam für das kand Vorarlberg betreffend den Ausbau der Rheinbinnendämme in Vorarlberg. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1. Für den vom Lande Vorarlberg durchzuführen­ den Ausbau der Binnendämme des Rheines und der Begleitdämme an der Einmündung der Zu­ flüsse desselben von der Grenze des Fürstenthumes Liechtenstein bis zum Rheinholz unterhalb Gaißau im veranschlagten Kostenbeträge von 425 000 fl. wird ein von der k. k. Statthalterei in Innsbruck zu verwaltender Fond gebildet und zwar: a) aus einem nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machenden Beitrage der staatlichen Wasserbaudotation im Betrage von 170.000 Gulden d. s. 40°/0 der Gesammtkosten vorbe­ haltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung; b) aus einem Beitrage des staatlichen Meliorationsfondes im Betrage von 127.500 fl. d. s. 3O°/o der Gesammtkosten vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Bewilligung; c) aus einem in zwei gleichen Jahresraten zu leistenden Beitrage des Landes Vorarlberg von 85.000 fl. d. s. 20% der Gesammtkosten; 339 Beilage LXX. LXX, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. d) aus einem ebenfalls in 2 gleichen Jahresraten zu entrichtenden Beitrage der Rheingemeinden Altenstadt, Meiningen, Koblach, Mäder, Götzis, Altach, Hohenems, Lustenau, Höchst und Gaißau in der Höhe von 42, 500 st. d. s. 100/0 der Gesammtkosten. Die Concurrenzbeiträge der Gemeinden werden vom Lande eingehoben und in den gedachten Fond abgeführt. Auch übernimmt das Letztere die volle Garantie für die termingemäße Einzahlung dieser Beiträge. § 2. Aus dem in § 1 erwähnten Baufonde werden sowohl die eigentlichen Bauauslagen und die Kosten für die erforderlichen Grundeinlösungen, als auch die Regieauslagen und Kosten der Erhaltungs­ und Wasscrwehrarbeiten während der Bauzeit be­ stritten. Bleiben die Kosten unter der veranschlagten Summe von 425.000 ft., so tritt eine verhältnis­ mäßige Mindernng der Beiträge sämmtlicher Concurrenzfactoren ein und werden dem Staate, dem Lande, sowie den Gemeinden die auf ihre bereits eingezahlten Beitrüge entfallenden Ersparungen zu­ rückerstattet. § 3. Als technische Grundlage für den Ausbau der Rheinbinnendämme hat das vom k. k. Mini­ sterium des Innern mit Erlaß vom 7. November 1891 Z. 21 364 bezw. 6. Dezember 1891 Z. 25 021 genehmigte Project zu dienen, wonach sich das Kostenerfordernis auf den im § 1 erwähnten Betrag von 425 000 st. beziffert. Auf Grund dieses Projectes werden außer den Rheinbinnendämmen in die Bauaction einbe­ zogen: a) der rechtseitige Jlldamm nächst der Jllmündung, b) der Geleitdamm des Frutzbaches und int oberen Anschluß an denselben der zunächst der Fraction Au gelegene Schutzdamm dieses Baches, c) der Seelackendamm, d) die Rinnsaldämme im Anschlüsse an den Rheindamm, jedoch nur bis zur Rinnsal­ straße zwischen Höchst und Gaißau. Abänderungen des genehmigten Projectes sind nur in soferne zulässig, als sie keine Erhöhung 340 Vellage LXX. II (Session 7. Periode 1891/92. des Gelammterfordernisses bedingen und dürfen nur mit Genehmigung der k. k. Ministerien des Innern und für Ackerbau, sowie unter Zustimmung des Landesausschusses stattfinden. § 4. Die Bestimmungen, betreffend die Bauzeit, die Einzahlung des Meliorationsbeitrages (§ 1 lit. b.), sowie der Beiträge des Landes und der Gemeinden in den Baufond, die Leitung und Ueberwachung der auszuführenden Bauten, die Collaudierung derselben, die Nachweisung der mit dem Baufonde stattgehabten Gebahrung werden durch ein zwischen der Staatsverwaltung, dem Vorarl­ berger Landesausschusse und den im § 1 erwähnten Gemeinden abzuschließenden Uebereinkommen zu normieren fetm In diesem Uebereinkommen ist auch die Frage zu regeln, ob und unter welchen Modalitäten das in den Auen der Rheinvorländer und längs den Nebendämmen wachsende Faschinenholz ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung der Wuhrbauten und zu sonstigen Schutzmaßnahmen am Rhein vorzubehalten ist. § 5, Die Vertheilung der nach § 1 lit. d. zu leistenden Beiträge der Rheingemeinden unter die­ selben wird nach Verhältnis der eigentlichen Baar­ auslagen für die einzelnen Wuhrbezirke, wie sich dieselben nach dem Project ergeben, berechnet. Nach Vollendung der Bauten findet eine Ausgleichung auf Grund der factisch erfolgten Bauauslagen für die verschiedenen Wuhrbezirke statt. § 6. Das Vorland, d. i. der Terrainstreifen zwischen Wuhr und Damm, bildet einen Bestandtheil der zum Schutze gegen Ueberschwemmungen durch den Rhein herzu stellend en Anlagen. Alle Handlungen, welche die normale Aus­ bildung dieses Vorlandes beeinträchtigen können, ferner Beschädigungen an den Wuhr- und Damm­ anlagen, sind ins ofer ne sie nicht unter das all­ gemeine Strafgesetz fallen, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu bestrafen. Innerhalb des Vorlandes ist die Gewinnung von Letten, Sand, Schotter und Steinen, das Mähen von Gras oder Streu, sowie das Schneiden und Fällen von Gesträuchen und Holz nur über be­ sondere Bewilligung der politischen Behörde zulässig. 341 LXX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session» 7 Pertode 1891/92.| 8 7. Dem Lande Vorarlberg wird zur Erleichterung der im § 1 lit. c begründeten Beitragspflicht ein unverzinsliches Darlehen aus dem staatlichen Meliorationsfonde in der Höhe von 5O°/o des dem Unternehmen zugewendeten Landesbeitrages d. i. bis zum Betrage von 42.500 fl. vorbehaltlich dei^verfassungs mäßigen Bewilligung gewährt. Dieses Darlehen wird während der Bauzeit im Verhältnisse von 5O°/o der jeweiligen Landes­ beiträge ausgefolgt werden und ist sodann vom Lande in dreißig gleichen aufeinanderfolgenden Jahresraten, deren erste am 1. Jänner 1895 fällig wird, dem Meliorationsfonde zu erstatten. Der Beginn der Rückzahlung des auf Grund des.§ 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1886 L.-G.-Bl. Nr. 41 ex 1887, gewährten Darlehens wird auf den 1. Jänner 1895 erstreckt und hat die Rück­ erstattung desselben von diesem Zeitpunkte ab, ebenfalls in dreißig gleichen, aufeinanderfolgen­ den Jahresraten zu geschehen. § 8. Rücksichtlich der künftigen Erhaltung der Dämme nach Ablauf der Bauzeit gelten die Be­ stimmungen der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes vom 29. Juni 1886 L.-G.-Bl. Nr. 41 ex 1887. § 9. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. § 10. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern, für Ackerbau und der Finan­ zen betraut. 342