18920000_ltb0081892_RV_Gesetz_Ab_nderung_Landesverteidigungsgesetz_18870123

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:25
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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Vm. der Beilagen zu den strnogr. Protokolle» des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. Beilage Vffl. A. Regierungs-Uorlage. Oefotz vom womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 betreffend das Institut der Landesverteidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg geändert werden. Mil Zustimmung der Landtage Meiner Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: gefürsteten Grafschaft Tirol und Meines Landes Artikel I. Die §§ 8, 11, 16, 21, 22, und der 7. und 8. Absatz des § 26 des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 betreffend das Institut der Landes­ vertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg treten in ihrer gegen­ wärtigen Fassung außer Kraft und haben von nun an zu lauten: § 8. Zur Erhaltung der Landesschützen in Tirol und Vorarlberg ist das Jahres-Rekrutencontingent mit jener Ziffer zu bemessen, welche das, nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes, für Tirol und Vorarlberg entfallende Heeres-Rekrutencontingent auf die Gesammtsumme von 3078 Rekruten ergänzt. Zum gleichen Zwecke haben jene Rekruten des für das Heer entfallenden Contingentes, welche vom Heere nicht in Anspruch genommen werden, die gesetzliche Dienstpflicht bei den Landesschützen abzuleisten. 121 Beilage VIII. VIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Die Organisation der Landesschützen Dom Kaiser bestimmt. wird § n. Die Bestimmungen des Gesetzes Dom 11. April 1889 Reichsgesetzblatt Nr. 41 betreffend die Einführung eines neuen Wehrgesetzes: Ueber den Umfang und die Dauer der Wehr­ und Dienstpflicht (§§ 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 21, 51, 56, 63 und 65), über die Er­ gänzung (§§ 15, 17, 18, 20, 21, 23 und 42), über die Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht (§§ 24, 25, 27, 28, 29, 31—34), über die Mitwirkung der Gemeinden und Matrikenführer (§ 36), über die Stellung (§§ 37—39 und 43), über die Einreihung und über die Ent­ lassung Dor und nach vollendeter Dienstpflicht 40—42 und 52), über die Folgen der gesetz­ widrigen Assentierung (§ 41), über das frei­ willige Fortdienen (§ 53), über die Waffen­ übungspflicht der ErsatzreserDe (§ 54), über die Verehelichung (§§ 50 und 61), über die Be­ strafung der Entziehung Don der Stellungspflicht, dann Don der Wehr- und Dienstpflicht (§§ 44 bis 49) über die Controlversammlungen (§ 55), über die Ernennung zum Offizier und die Ab­ legung der Offizierscharge (§§ 59 und 60), über die Behandlung der Deserteure (§ 51), über die Auswanderung (§ 64), über die Gerichtsbarkeit, das Strafverfahren und die Disciplinarbehandlung (§§ 62, 65—70); sodann Artikel lll dieses Gesetzes und endlich die bezüglichen Bestimmungen der Wehrvorschriften, enthaltend die Durchführungs­ bestimmungen zum Wehrgesetze, haben auch rück­ sichtlich der Landesschützen, jedoch mit dem Unter­ schiede Geltung, daß zur Entscheidung in Er­ gänzungs-Angelegenheiten der Landesschützen die Landesvertheidigungs - Oberbehörde, im EinDernehmen mit der Statthalterei, berufen ist. (88 § 16. Das Offiziercorps der Landesschützen wird gebildet und ergänzt: a) durch Uebertritt activer Offiziere aus dem Heere; b) durch Eintheilung von Reserve-Offizieren; c) durch Uebernahme von Offizieren aus dem Ruhestande und dem Verhältnisse „außerDienst" des Heeres; 122 II. Session, 7. Periode 1891/92. Beilage Vin. d) aus Personen, welche einer Dienstpflicht nicht unterliegen, die Offizierscharge'anstreben, und dazu die vollständige Eignung besitzen; e) durch Beförderung nach den für das Heer bestehenden Grundsätzen. Bei der Bildung und Ergänzung des Landes­ schützen-Offiziercorps sind vorzugsweise nach Tirol und Vorarlberg zuständige, oder solche Offiziere, welche im Tiroler-Jäger-Regimente gedient haben, zuZberücksichtigen. § 21. Zum Zwecke der Evidenthaltung find Personen der Landesschützen verpflichtet, jeden Wechsel ihres bleibenden Aufenthaltes dem Gemeindevorsteher zuImelden. § 22. Die Bestrafung von Landesschützenpersonen, welche dem Militär - Einberufungsbefehle nicht Folge leisten, oder hiezu verleiten, wird durch das Gesetz vom 28. Juni 1890 Reichsgesetz-Blatt Nr. 137 bestimmt. § 26. 7. und 8. Absatz. Wenn während des Krieges zur Erhaltung des systemisterten Standes der von Tirol und Vorarlberg zum Heere und zu den Landesschützen gesetzmäßig beizustellenden Truppen (§ 8) die Er­ satzreserven nicht ausreichen, können ausnahms­ weise, und zwar bis zur Bildung einer genügenden Reserve, nach Maßgabe und für die Dauer des un­ umgänglichen Kriegsbedarfes, Landsturmpflichtige, einschließlich der aus der Dienstpflicht des Heeres und der Landesschützen Entlassenen, bis zum Schlüsse des Jahres, in welchem fie ihr 37. Lebens­ jahr vollenden, zu obigem Zwecke herangezogen werden. Diese Landsturmmänner sind jedoch bei Beendigung des Krieges zu entlassen. Diese Heranziehung hat innerhalb der nach dem jeweiligen Erfordernisse zu bestimmenden Kate­ gorien, nämlich der aus der Dienstpflicht des Heeres und der Landesschützen Entlassenen und der übrigen Landsturmpflichtigen, mit den jüngsten Altersctassen zu beginnen. Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kund­ machung in Kraft und es wird mit der Durch­ führung desselben der Minister für Landesver­ theidigung betraut. 123 VIII, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 7. Periode 1891/92. ad. Nr. 4595 ex 1891 prs. Beilage VIII. B. Erläuternde Bemerkungen ZUM Gesetzentwürfe, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen des Landes­ vertheidigungsgesetzes vom 23. Jänner 1887, kandesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7 vom 5. Februar 1887. Die Einführung des neuesten Wehrgesetzes vom 11. April 1889 (R.-G.-Bl. Nr. 41) über­ haupt, dann die in Ausführung des § 63 dieses Gesetzes unter dem 28. Juni 1890 (R.-G.-Bl. Nr. 137) erlassenenen Strafbestimmungen über die Nichtbefolgung eines Militäreinberufungsbefehles und der Verleitung hiezu; endlich das Erscheinen des Gesetzes vom 11. November 1891 (R.-G.-Bl. Nr. 159), betreffend den Uebertritt von Reserve-Offizieren in die Landwehr — lassen es angemessen erscheinen, den mit den bezeichneten Gesetzen nicht mehr im Einklänge stehenden, jedoch naturgemäß für die ganze bewaffnete Macht der Monarchie, sonach auch für die einen integrirenden Theil der k. k. Landwehr bildenden Landesschützen in allem Wesentlichen gleich zu halten­ den Bestimm ungen des Landesvertheidigungs-Gesetzes vom 23. Jänner 1887 — eine entsprechende Fassung zu geben. ' I. Die erste dieser Bestimmungen bezieht sich auf die Verwendung des von den Ländern Tirol und Vorarlberg zu stellenden Rekruten-Contingentes. Bezüglich der Contingente hat das neueste Wehrgesetz eine wesentliche Aenderung in der Richtung gebracht, daß von jetzt ab auch für die Landwehr ein ziffermäßig begrenztes Rekruten-Contingent festgestellt erscheint, während früher alle nicht zum Heere oder dessen Ersatzreserve eingetheilten Tauglichen aus den vorgeführten Altersklassen, in der Land­ wehr — bei den Landcsschützen — ihre Wehrpflicht zu erfüllen hatten. Folgerichtig mußte nun, abgesehen von anderen organisatorischen Gründen, das Insti­ tut der Ersatzreserve auch auf die Landwehr ausgedehnt werden, weil sonst der Ueberschuß über das Kontingent nicht mehr hätte eingereiht, beziehungsweise zur Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen werden können. — Die Bildung der Ersatzreserve geschieht nun im Sinne des § 15 des Wehrgesetzes in der Weise, daß die nach Aufbringung der Contin­ gente für das Heer und die Landwehr überzählig verbleibenden Rekruten, nebst den Minder­ tauglichen, sowie jene, welchen gewisse Begünstigungen in der Erfüllung der Wehrpflicht zukommen — in die Ersatzreserve proportionell eingetheilt werden. Diesem für die Erhaltung der nothwendigen Kriegsstärke der einzelnen Truppenkörper so wichtigen und höchst vortheilhaften Prinzipe soll jetzt, unter Festhaltung des bisher giltigen Ausmaßes des Gesammt-Jahres-Contingentes von 3078 Mann*) durch entsprechende Aende­ rung des § 8 des bisherigen tirolisch-vorarlbergischen Landesvertheidigungs-Gesetzes Rech­ nung getragen werden. Dieser Paragraph bastrt in seiner dermaligen Faffung auf dem Wehrgesetze vom 2. ♦) § 122 der neuen Instruktion zur Durchfühmng deS Wehrgesetzes vom 11. April 1889. 125 Beilage VIII. VII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Oktober 1882, durch welches, unter Feststellung des Minimal-Ergänzungsbedarfes die Heranziehung der vierten Altersklasse gestattet wurde. In Tirol und Vorarlberg durste der im § 8 enthaltenen Einschränkung, — insolange sich durch die aus den drei ersten Altersklassen gestellte, auf Grund der statistischen Daten zu berechnende Rekrutenzahl ein effektiver Kriegsstand von 26.300 Kaiserjägern und Landes­ schützen voraussichtlich erreichen ließ — die vierte Altersklasse nicht herangezogen werden. Nach dem neuen § 8 wird unter Einbeziehung des bisherigen Gesammt-Contingentes von 3078 Mann in das Gesetz — das Jahresrekruten-Contingent für die Erhaltung der Landesschützeu in Tirol und Vorarlberg mit jener Ziffer bemessen, welche das, nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes, für Tirol mib Vorarlberg entfallende Heeres-RekrutenContingent auf die Gesammtsumme von 3078 Rekruten ergänzt. Dermalen werden nun 1920 Rekruten für die Kaiserjäger in Anspruch genommen, die übrigen, wie bisher für die Landesschützen gewidmet. Dieses Ausmaß ist gewiß günstig, aber nebst dieser Erleichterung für die Erfüllung der Dienstpflicht gewährt die neue gesetz­ liche Bestimmung über das Contingent noch den weiteren oben bereits angedeuteten Vortheil, daß in Folge der Begrenzung des Rekruten-Contingentes auch für die Landwehr die über die bestimmte Zahl Gestellten nicht gleich den Andern behandelt, d. h. in den Stand der Landesschützen, sondern in die Ersatzreserve eingetheilt werden. II. Die im § 11 ersichtlichen Aenderungen sind Correkturen nach der Paragraphirung des neuen Wehrgesetzes und betreffen solche Bestimmungen, welche grundsätzlich für die ge­ summte bewaffnete Macht anzuwenden sind, in welchem Sinne auch die Aufnahme im Ge­ setze vom 23. Jänner 1887 stattgefunden hat. III. Eine besondere neue Einführung, welche in lit. b des § 16 die Eliminirung der Worte „welche ihre Heeresdienstpflicht vollendet haben" nothwendig macht, wird durch das Gesetz vom 10. November 1891, R.-.G.-Bl. Nr. 159, getroffen, wonach Reserve-Offiziere auch vor vollendeter Heeresdienstpfiicht in die Landwehr — zu den Landesschützen — übernommen werden können. Durch diese Neuerung wird einem in der ganzen Landwehr schwer empfundenen Mangel abgeholfen, welcher bei den tirolischen Landesschützen umsomehr zu Tage getreten ist, als hier die mit Offizieren zu dotirenden Körper bekanntlich verhältnismäßig zahlreicher sind, als jene der außer tirolisch-Vorarlbergischen Landwehr, so daß es hier doppelt erwünscht sein muß, eine neue Kategorie von qualifizirten Wehrpflichtigen für die Ergänzung des aktiven Landesschützen-Offiziers-Corps zu gewinnen. IV. Die Einschaltung im § 21 „im Wege der Gemeinde-Vorsteher" bei gleichzeitiger Eliminirung der Worte „mündlich oder schriftlich" ist im Grunde nichts anderes, als die Codifizirung einer durch das Bedürfniß schon seit Jahren auch bei der Landwehr herausgebildeten Ein­ führung, wie solche für die Angehörigen des Heeres längst normalmäßig bestand und jetzt, nicht nur im Interesse der Gleichartigkeit, sondern namentlich auch in jenem der Melde­ pflichtigen selbst in aller Form eingeführt werden soll, beziehungsweise bereits eingeführt ist. Vom wehrgesetzlichen Standpunkte verhält sich die Sache so. Das letzte allgemeine Landwehrgesetz vom 24. Mai 1883 enthält bezüglich des Melde­ wesens im § 15 folgende Anordnung: „Zum Zwecke der Evidenthaltung sind Personen der Landwehr verpflichtet, jeden Wechsel ihres bleibenden Aufenthaltes der zuständigen Land­ wehr-Evidenzabtheilung (Bezirksfeldwebel) und auch jener, in deren Bereich sie sich etwa begeben, mündlich oder schriftlich zu melden." Diese Bestimmung ist, mit Aenderung der technischen Ausdrücke, vollständig in die Landesvertheidigungs-Ordnung vom 23. Jänner 1887 (§ 21) übergegangen und erschien hiernach das Meldewesen der gesammten Landwehr — natürlich nur im Gänzen und Großen — geregelt. 126 Beilage VIII. II. Session der 7. Periode 1891/92. In der Praxis aber stellte sich die Sache so heraus, daß die meldepflichtigen Land­ wehrmänner (Landesschützen), nachdem Evidenzabtheilungen nur bei den Bezirkshauptmann­ schaften, beziehungsweise in den Bataillons-Stationen bestanden, in vielen Fällen ihre Mel­ dung , , mündlich oder schriftlich", nicht nur „im Wege der Gemeinde-Vorsteher", sondern einfach beim Gemeinde-Vorsteher vorbrachten, welcher sodann, wie dies für die Angehörigen des Heeres geübt wurde, die entsprechende Mittheilung an die Evidenzabtheilung machte. So in Tirol und Vorarlberg gleich wie im Geltungsgebiete des Landwehr-Gesetzes. Das neueste Wehrgesetz vom 11. April 1889 traf bezüglich des Melde- und Evidenz­ Wesens (§ 62) auch nur prinzipielle Bestimmungen, während die Regelung dieser Angelegen­ heit im Detail, wie dies wohl in der Natur der Sache gelegen ist, dem Minister für Lan­ desvertheidigung anheimgestellt ist. (Absatz 2 des § 62). — Da nun die Erlassung neuer Wehrvorschriften überhaupt nothwendig war, so fand — im 3. Theile derselben — auch das Meldewesen seine Regelung und enthält der § 7 der „Evidenz-Vorschrift", der oben angedeuteten als zweckmäßig erwiesenen Gepflogenheit entsprechend, die Bestimmung, daß sich der Pflichtige beim Gemeindevorsteher zu melden hat. Diese, wie bereits erwähnt, auf Grund des § 62 des Wehrgesetzes erlassene Anordnung, wurde durch den „Anhang zu den Wehrvorschriften III. Theil" auch auf die Angehörigen der Landwehr ausgedehnt und zwar ohne Aenderung des früher erwähnten § 15 des Landwehrgesetzes vom 24. Mai 1883. Durch die in Rede stehende Einführung wird eine wesentliche Erleichterung für die Angehörigen der Landwehr (Landesschützen) erzielt, von denen die aus der Reserve des Heeres dahin Uebersetzten, eine ganz verschiedene Meldepflicht zu erfüllen hatten, welche für alle Landwehrpflichtigen überhaupt eine viel umständlichere war, als für die Angehörigen des Heeres. Indem Aufenthaltsvcränderungen häufig auch eine bürgerliche Meldepflicht bei den zur Handhabung des Meldungswesens im Allgemeinen berufenen Gemeindevorstehungen mit sich bringen, war früher die Meldepflicht durch Auferlegung noch eines besonderen, militäri­ schen Weges eomplicirt — anderseits wird durch die fragliche Anordnung den Gemeinden keine ihrer Bestimmung fremde, schwere und neue Last auferlegt, es werden vielmehr in der künftigen nun allgemeinen Praxis manche umständliche Agenden und Correspondenzen den Gemeinden erspart bleiben. V. Durch § 63 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889 wurde ein besonderes Gesetz über die Straffälligkeit derjenigen Dienstpflichtigen, welche den an sie ergehenden Einberufungen keine Folge leisten, in Aussicht gestellt. Diese prinzipielle Bestimmung erscheint durch das Gesetz vom 28. Juni 1890 (R.-G.-Bl. Nr. 137), über die Nichtbefolgung eines Militäreinberu­ fungsbefehles und die Verleitung hiezu, ausgeführt und sind in die Wirkungssphäre des­ selben die Angehörigen des Heeres (der Kriegmarine), der Landwehr und des Landsturmes einbezogen. Wohl mit Rücksicht auf die selbstverständliche allgemeine Verbindlichkeit dieser Normen enthält das Gesetz vom 28. Juni keine Außerkraftsetzungsklausel für den § 16 des Land­ wehr-Gesetzes vom 24. Mai 1883, sondern es wurde lediglich im Verordnungswege (L.-W.-V.-Bl. Nr. 19 vom 16. Juli 1890) darauf hingewiesen, daß nunmehr dieser Para­ graph seine Geltung verloren. Immerhin aber ist es eodifieatorisch correct, zumal, wenn sich bei einer sonstigen Novellirung die erwünschte Gelegenheit bietet, die bezügliche Gesetzesstelle durch eine richtige neue zu ersetzen. Dem wird nun durch die Textirung des § 22 der Regierungsvorlage entsprochen. VI. Die Absätze 7 und 8 des § 26 der Landesvertheidigungs-Ordnung sind ebenfalls zur No­ vellirung beantragt und zwar in Folge der neuen, für die bewaffnete Macht gewiß ebenso, 127 VIII. der Beilagen zu bett stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags II. Session, 7. Periode 1891/92. wie für die Wehrpflichtigen vortheilhaften Bestimmungen über die Ersatzreserve und die „zeit­ lichen Befreiungen." Anstatt der Worte: „Die Ersatzreserve, beziehungsweise die nicht aktiven Landesschützen" — erscheint im neuen Texte das Wort die „Ersatzreserven", ferners ist im Absätze 7 und 8 die Stelle „der nach § 17 des Wehrgesetzes zeitlich Befreiten" eliminirt, weil diese Kate­ gorie der vom regelmäßigen Präsenzdienste enthobenen Wehrpflichtigen nach § 34 des neuen Wehrgesetzes als solche nicht mehr besteht und die Begünstigung derselben sich aus die Eintheilung in die Ersatzreserve des Heeres, beziehungsweise der Landwehr beschrankt, dieselben daher in vorstehenden Terminus „Ersatzreserven" bereits inbegriffen sind. Auch hiezu ist, analog wie bei § 22, zu bemerken, daß die nothwendigerweise allge­ meine Geltung der Neuorganisation der Ersatzreserve mit ihren Consequenzen für die ganze Wehrmacht so außer Zweifel erachtet wurde, daß die bezüglichen Bestimmungen für den Landsturm der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, sowie für den Landsturm in den Ländern der ungarischen Krone in Kraft getreten sind, ohne daß die mit dem § 26 der Landesvertheidigungs-Ordnung eorrespondirenden §§ 5 des Landsturmgesetzes vom 6. Juni 1886 und des Gesetz-Artikels XX vom Jahre 1886 zur ausdrücklichen Aufhebung, sei es durch entsprechende Fassung der Einführungs-Artikel des Wehrgesetzes selbst, sei es durch Novellirung der Landsturmgesetze — beantragt worden wären. Um aber das Tiroler-Vorarlberger Landesvertheidigungsgesetz mit dem Wehrgesetze vom 11. April 1889 in Einklang zu bringen, wird die in dem Entwürfe beantragte Ab­ änderung des bezogenen § 26 des Landesvertheidigungsgesetzes empfohlen. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 128