18920312_ltb0201892_Wehrausschussbericht_Ab_nderung_Landesverteidigungsgesetz_18870123

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:26
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. Beilage XX. des rvehrausschuffes über den Entwurf eines Gesetzes, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die geftirstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg geändert werden. Hoher Landtag! Die gegenständliche Regierungsvorlage bezweckt, wie aus den erläuternden Bemerkungen zu der­ selben (Beilage VIII der stenografischen Protokolle) hervorgeht, das Landesvertheidigungs-Gesetz vom 23. Jänner 1887, L.-G. und V.-Bl. Nr. 7 mit dem mittlerweile erlassenen allgemeinen Wehrgesetze vom 11. April 1889 R.-G.-Bl. Nr. 41, dann mit den über die in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Strafbestimmungen (Gesetz vom 28. Juni 1890 R.-G.-Bl. 137) sowie mit dem Gesetze vom 11. November 1891 R.-G.-Bl. Nr. 159 betreffend den Uebertritt von Reserve-Offizieren in die Landwehr in Einklang zu bringen. Um dieses zu erreichen, ist eine Aenderung der §§ 8, 11, 16, 21, 22, sowie des 7. und 8. Absatzes des § 26 genannten Gesetzes erforderlich. § 8 lautet in bisheriger Fassung: „Der Minimal-Ergänzungsbedarf der Landesschützen wird derart bemessen, daß hiemit zusammen mit den von den Ländern Tirol und Vorarlberg zum Heere beigestellten Truppenstande ein effectiver Kriegsstand von 26.300 Mann erreicht wird. Die Organisation der Landesschützen wird vom Kaiser bestimmt." Dieser Paragraph hatte, da in demselben nur von einem Minimal- und nicht von einem Maximal-Ergänzungsbedarf gesprochen wird, nicht die Bedeutung, als ob nur so viel Mannschaft von den beiden Ländern Tirol und Vorarlberg zum Heere und zu den Landesschützen beizustellen wäre, um einen effectiven Kriegsstand von 26.300 Mann zu erreichen, sondern stellte nur fest, daß der Kriegsstand nicht unter diese Stärke herabsinken dürfe. Thatsächlich wurden dann auch alle jene Tauglichen, die nicht zu den Kaiserjägern assentirt wurden, zu den Landesschützen eingereiht. Durch das neue Wehrgesetz vom 11. April 1889 wurde aber für die Landwehr ein ziffer­ mäßig begränztes Rekruten-Contingent festgesetzt, dagegen das Institut der Ersatzreserve dahin erwei151 Beilage XX. XX. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. tert, daß alle zur Leistung einer Wehrpflicht als tauglich erklärten Personen, die weder zum stehenden Heere noch zu den Landesschützen eingereiht werden, der Ersatzreserve zuzutheilen seien. Diese Bestimmung involvirt nun keine Erschwerung, sondern in gewissem Sinne eine Erleich­ terung der Militärlast, indem für die Ersatz-Reservisten eine kürzere Dienst- und Waffenübungszeit vorgesehen ist, als für die Landesschützen. Nach den statistischen Daten hat sich ergeben, daß zur Erreichung eines effectiven Kriegsstandes von 26.300 Mann das Ausmaß des Gesammt-Jahres-Contingentes mit 3078 Mann festzusetzen sei und es wurde daher dieses Ausmaß schon mit der Verordnung des Ministeriums für Landesverthei­ digung vom 15. April 1889 R.-G.-Bl. Nr. 41 bleibend vorgeschrieben. Punkt 3 des § 122 dieser Verordnung lautet: „Das von Tirol und Vorarlberg jährlich zu stellende Rekruten-Contingent wird auf Grund des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 betreffend das Institut der Landesver­ theidigung für Tirol und Vorarlberg mit 3078 Mann festgesetzt." Der Minimal-Ergänzungsbedarf, wie er im 1887er Gesetz vorgesehen ist, wird, insoweit es den Stand der Kaiserjäger und der Landesschützen betrifft, durch Festsetzung des jährlichen RekrutenContingentes auf .3078 Mann in der Folge zum ordentlichen bleibenden Ergänzungsbedarf umge­ wandelt. Der effective Kriegsstand wird in der Folge nun wohl mehr als 26.300 Mann betragen, da diesem Stande auch noch die Ersatzreserve beizuzählen ist. Wie aber schon ausgeführt wurde, invol­ virt dieser Umstand keine höhere Belastung, indem in Ausführung des 1887er Gesetzes auch vor dem Zustandekommen des allgemeinen Wehrgesetzes vom Jahre 1889 nicht nur die für den Minimal­ Ergänzungsbedarf erforderlichen 3078 Mann, sondern überhaupt alle Tauglichen zur Dienstleistung herangezogen wurden. § 11 enthält Aenderungen über die Bezugnahme auf verschiedene Bestimmungen des neuen Wehrgesetzes, welche für die gesammte bewaffnete Macht gelten. Die Bezugnahme erfolgt jetzt auf die betreffenden §§ des Gesetzes vom Jahre 1889, statt wie bisher auf das des Jahres 1868, be­ ziehungsweise jenes des Jahres 1882. Die kleine Aenderung in § 16 ist bedingt durch das Gesetz vom 10. November 1891 R.-G.-Bl. Nr. 159. Früher konnten zur Landwehr nur solche Reserve-Offiziere eingereiht werden, die ihre Heeresdienstpflicht vollendet hatten, nach gedachtem Gesetze ist dieses fortan auch früher zulässig, daher in lit. b des § 16 des neuen Entwurfes die Worte: „welche ihre Heeresdienstpflicht voll­ endet haben", nicht mehr Aufnahme fanden. Im ß 21 wird eine Aenderung beantragt, die den Landesschützen hinsichtlich der Anzeigepflicht über den Wechsel des bleibenden Aufenthaltes eine bedeutende Erleichterung verschafft und daher nur begrüßt werden kann. Nach dem allgemeinen Wehrgesetze vom Jahre 1882 sowie nach dem Landesvertheidigungsgesetze vom Jahre 1887 mußte der Aufenthaltswechsel mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Landes­ schützen-Evidenzabtheilung (Bezirks-Oberjäger) und auch bei jener, in deren Bereich sich ein Landes­ schütze begab, gemeldet werden. Nach dem neuen Entwürfe hat diese Anzeige bei der Gemeinde­ vorstehung zu erfolgen. Mit der Erleichterung und Vereinfachung der Anmeldepflicht ist zugleich auch die Gleichförmig­ keit derselben mit jener für Angehörige des stehenden Heeres vorgeschriebenen erzielt. Der bisherige § 22 des L. V. G. setzt die Strafen für jene Landesschützen fest, welche der Einberufung zu den Waffenübungen oder zur Dienstleistung binnen der bestimmten Frist nicht Folge leisten und ihr Ausbleiben nicht zu rechffertigen vermögen. Dieser § stützt sich auf § 16 des all* gemeinen Landwehrgesetzes vom 24. Mai 1883 R.-G.-Bl. Nr. 87, ja ist mit diesem geradezu gleichlautend. 152 n. Session der 7. Periode 1891/92. Beilage XX. Auf Grund des § 63 des Wehrgesetzes vom 11. April 1889 wurde jedoch unterm 28. Juni 1890 R.-G.-Bl. Nr. 137 ein eigenes Gesetz über die Straffälligkeit jener Dienstpflichtigen erlassen, welche den an ste ergehenden Einberufungen keine Folge geben, und wurde, da in diesem Gesetze die Außerkraftsetzungsklausel fehlt, im Verordnungswege darauf hingewiesen, daß § 16 des 1883er Wehr­ gesetzes seine Geltung verloren habe. (L.-W.-V.-Bl. Nr. 19 vom 16. Juli 1890). In der neuen Textirumg des § 22 der Regierungsvorlage wird nun lediglich auf die Straf­ bestimmungen des geltenden Reichsgesetzes verwiesen. Die in diesem festgesetzte Minimalstrafe ist allerdings höher, als jene, welche nach § 16 des Landesvertheidigungsgesetzes vom Jahre 1883 und nach dem Wortlaute des bisherigen § 22 L.-V.-G. vorgesehen war. Es empfiehlt sich jedoch zur Erzielung eines gleichmäßigen und einheitlichen Vorgehens die vorgeschlagene neue Textirung zu acceptiren. Die Abänderungen in den Absätzen 7 und 8 des § 26 find bedingt durch die Bestimmungen des neuen Wehrgesetzes über die Ersatzreserve und bedürfen wohl nach der eingehenden Darstellung in den „erläuternden Bemerkungen" keiner weitern Begründung. Der Wehrausschuß erhebt daher den Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwürfe, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Jänner 1887 betreffend das Institut der Landesvertheidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg geändert werden, (Beilage VIII A. der stenographischen Protokolle) wird die Zustimmung ertheilt. Bregenz, den 12. März 1892. Dr. Gebhard Beck. Mart. Thurnher, Obmann. Berichterstatter. 153