18920000_ltb0221892_RV_Hauszinssteuerzuschlägebefreiungsgesetz

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:21
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1892,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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Inhalt des Dokuments

XXII. her Beilagen zu beit ftenogr. Protokollen be8 Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. Beilage XXII Resi<r«ngs-U»rlage. betreffend die Befreiung von Neubauten mit Arbeiterwohnungen von den Zuschlägen zur Hauszinssteuer und zur 50/oigen Steuer vom reinen Zinserträge. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die im Gesetze vom 9. Februar 1892 R.G.-Bl. Nr. 37 bezeichneten Neubauten mit Ar­ beiterwohnungen find für denselben Zeitraum, für welchen ihre auf Grund desl vorbezogenen Gesetzes die Befreiung von der Hauszinssteuer und der 5/%igen Steuer vom reinen Zinserträge zugestanden wird, auch von der Entrichtung aller Landes- (und Bezirks-) Zuschläge, sowie von der Hälfte der Gemeindezuschläge zu den genannten Staatssteuern befreit. § 2. Durch Beschluß der Gemeindevertretung kann die Ausdehnung der im § 1 festgesetzten Be­ freiung von der Hälfte der Gemeindezuschläge auch auf einen weiteren, beziehungsweise den restlichen Theil jener Zuschläge ausgesprochen werden. 157 XXII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages, II. Session, 7. Periode 1891/92. 8 3. Falls die durch das Gesetz vom 9. Februar 1892 R.-G.-M. Nr. 37 gewährten Begünsti­ gungen auf Grund des § 6 des bezeichneten Gesetzes vorzeitig erlöschen, erlischt mit dem gleichen Zeitpunkte auch die Befreiung von deu Zuschlägen. 8 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Kundmachung in Wirksamkeit. Tage feiner 8 5. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern und der Finanzen beauf­ tragt. Druck von I. ft. Teutsch, Bregenz.