18920404_ltb0661892_Strassenausschussbericht_Landesausschussvorlage_Radfelgengesetz_WalsertalerKonkurrenzstrasse

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1892,ltp07,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags, ll. Session, 7. Periode 1891/92. Beilage LXVI. ZA erdicht des Straßenausschusses über die Landesausschußvorlage betreffend das Gesuch des Ausschusses der Walserthaler-Loncurrenzstraße um Schaffung eines Radfelgengesetzes. Hoher Landtag! Der Walserthaler Concurrenz-Straßen-Ausschuß hat schon während der Session 1890 durch den Landesausschuß an den Landtag die Bitte gestellt um Schaffung eines den Landesgesetzen vom 12. August 1874 und 24. April 1886 analogen Radfelgengesetzes für die Walserthaler ConcurrenzStraße. Der Landtag glaubte jedoch, es sollten vor Erlassung eines solchen Gesetzes die beseitigten Gemeinden noch eigens befragt werden, ob sie glauben, es würde für die Walserthaler ConcurrenzStraße das vorcitierte, für die Bregenzerwälder-Straße erlassene Gesetz bei den verschiedenartigen Verhältnissen dieser Straßen entsprechen. Der Landtag faßte daher damals den Beschluß: „Es sei in das Gesuch der Walserthaler Straßen - Concurrenz um Erlassung eines Radfelgengesetzes dermalen nicht einzugehen, der Landesausschuß aber mit den nothwendigen Schritten zu betrauen." In Ausführung des ihm gewordenen Auftrages hat der Landesausschuß mit Schreiben vom 19. November 1890 Zl. 2724 den Ausschuß der Walserthaler Concurrenzstraße aufgefordert, die Aeußerung der sämmtlichen betheiligten Gemeinden, sowie auch eines Sachverständigen hierüber ein­ zuholen und nach gepflogener Vereinbarung bestimmte Vorschläge zu machen. Dieser Aufforderung entsprechend überreichte der Obmann des Walserthaler Straßen-ConcurrenzAusschusses mit Bericht vom 22. Mürz d. I. die Aeußerungen der sämmtlichen betheiligten Gemeinden, sowie ein Gutachten des Herrn Anton Gamperle, behördlich autorisierter Civil-Jngenieur in Feldkirch. Nach diesen Aeußerungen halten die sämmtlichen betheiligten Gemeinden die Erlassung eines Radfelgengesetzes bezüglich der mehrerwähnten Walserthaler Straße für wünschenswerth und sprechen sich weiter dahin aus, es sollte dieses Gesetz analoge Bestimmungen mit dem citierten Radfelgengesetze der Bregenzerwülder Straße enthalten. 317 LXVI. der Beilagen zu den stcnogr. Protokollen des Vorarlberger Landtages. II. Session, 7. Periode 1891/92. Düs Gutachten des erwähnten Sachverständigen und des Walserthaler Straßen-Ausschusses stimmt mit den Berichten der Gemeinden überein, nur fügen Erstere noch bei, es könnte die Auf­ nahme einer Bestimmung für Fuhrwerke mit 5 und mehr Pferden entfallen, weil derartige Fuhrwerke auf der Walserthaler Straße nicht verkehren. Zur Begründung der Nothwendigkeit, für die gedachte Straße ein Radfelgengesetz zu haben, wird vom Herrn Sachverständigen und dem Concmrenz-Straßen-Ausschusse besonders hervorgehoben, es werde aus dem Walserthale viel Holz ausgeführt und in Folge des Umstandes, als die Straße thalauswärts, insbesondere von Blons bis Thüringen, fast nur Gefälle habe, würde diese günstige Lage von den Fuhrleuten dahin ausgeuützt, daß sie so viel Holz auf den Wagen, ohne Rücksicht auf die Felgeubreite desselben, laden, als der Wagen nur je zu tragen vermöge. Daß eine solche Verfrachtung einen großen Nachtheil für den Bestand der Straßenfahrbahn herbeiführt, ist klar. Zur Schonung der Straßenfahrbahn ist es daher dringend nothwendig, daß die Belastung des Wagens möglichst mit der Breite der Radfelgen in Einklang gebracht werde. In Würdigung dieser Umstände glaubt der StraßeN-Ausschuß, es solle den Wünschen der Walserthaler Gemeinden bezüglich Schaffung eines Radfelgengesetzes für die mehrerwähnte Walser­ thaler Straße entsprochen werden. Der Straßen-Ausschnß hat deshalb einen bezüglichen Gesetzentwurf verfaßt. Dieser Entwurf ist mit Ausnahme der Bezeichnung der Straße im Titel und im § 1 und mit einziger Weglassung einer Bestimmung der Felgenbreite für Fuhrwerke, welche mit 5 oder mehr Pferden bespannt sind (§ 1 d), dem Radfelgengesetze für die Straße Schwarzach-Bezau vom 12. August 1874 und der einschlägigen Abänderung desselben vom 24. April 1886 wörtlich gleichlautend. Nachdem also dieser Gesetzentwurf im Wesentlichen die ganz gleichen Bestimmungen enthält, wie ein bereits bestehendes Gesetz, dürste jede weitere Begründung unnvthig sein. Es stellt deshalb der Straßeu-Ausschuß den A rr t r a g r „Der hohe Landtag wolle dem Gesetzentwürfe, womit für die Walserthaler ConcurrenzStraße ein Radfelgengesetz erlassen wird, die Zustimmung ertheilen." Bregenz, 4. April 1892. Josef Bnchele, Jodok Fink, Obmann. Berichterstatter. LXVI. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session, 7. Periode 1891/92. Beilage LXVI. A. vom wirksam für das Land Borarlberg womit die Breite der Radfelgen bei Lastwagen für den Verkehr auf der walserthaler Straße von Thüringen über Thüringerberg —St. Gerold und Blons bis zu der zur Gemeinde Sonntag gehörigen Parzelle Buchboden geregelt wird. Ueber Antrag des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Alle auf der nicht ärarischen Walserthaler Concurrenz-Strasse II Klasse, (Statut des Landesausschusses vom 25. Oktober 1888) von Thüringen nach Buchboden (Gemeinde Sonntag) und zurück­ verkehrenden, der gewerbsmäßigen Verfrachtung von Gütern dienenden Lastwagen müssen ohne Rück­ sicht auf das Ladungsgewicht mit Radfelgen von mindestens nachstehender Breite versehen sein: a) bei einer Bespannung mit 2 Pferden min­ destens 80 mm; b) bei einer Bespannung mit 3 Pferden min­ destens 105 mm; c) bei einer Bespannung mit 4 und mehr Pferden mindestens 120 mm. Vorspannpferde sind nur dann in die Be­ spannung nicht einzurechen, wenn ihre Zahl bei zwei- oder dreispännigem Fuhrwerke ein Pferd, und bei vier oder mehrspännigem Fuhrwerke zwei Pferde nicht übersteigt. Fuhrwerke mit einer Ladung unter 1000 Kilo­ gramm unterliegen ohne Rücksicht auf die Be­ spannung bezüglich der Radfelgenbreite keiner Be­ schränkung. Der Nachweis über das Gewicht der Ladung obliegt in solchem Falle dem Frächter. 319 LXVI, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen der Vorarlberger Landtages, ll. Session, 7. Periode 1891/92. Auf Oekonomiefuhren finden diese Bestimmungen keine Anwendung. § 2. Die Uebertretung dieser Anordnung ist mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 fl. zum Besten des Armenfondes jener Gemeinde zu belegen, in welcher das Straf erkenntnis gefällt wird. § 3. Handhabung dieser Vorschrift ist der Vor­ steher jener Gemeinde verpflichtet, in deren Gebiet die Straße liegt, wo der Zuwiderhandelnde be­ treten wird. Der Gemeindevorsteher hat übet die zu seiner Kenntnis kommende Uebertretung die Erhebung zu pflegen, sogleich das Erkenntnis zu fällen und zu vollziehen, fofcomi über die verhängte Strafe dem Bestraften eine Bescheinigung auszustelleu. Allfällige Beschwerden, die jedoch bezüglich der zu erlegenden Strafe keine aufschiebende Wirkung haben, gehen an die politische Bezirksbehörde. Solche Beschwerden sind längstens innerhalb 8 Tagen von der Zustellung der Bescheinigung beim Gemeindevorsteher schriftlich anzubringen. § 4. Ein Fuhrmann, welcher wegen vorschriftswidriger Radfelgenbreite die verhängte Strafe erlegt oder sichergestellt hat, kann mit der hierüber erhaltenen amtlichen Bescheinigung die Reise vollenden, ohne auf dieser Fahrt weiterhin einer solchen Strafe ausgesetzt zu sein. § 5. Im Uebrigen bleiben die Regulative über die Art der Einrichtung des Fuhrwerkes, insoweit sie nicht durch dieses Gesetz abgeändert sind, in Kraft. § 6. Die Wirksamkeit dieses Gesetzes hat 6 Monate nach dem Tage der Kundmachung zu beginnen. § 7. Mein Minister des Innern ist mit dem Voll­ züge dieses Gesetzes beauftragt. 320