18920402_ltb0651892_Gemeindeausschussbericht_Ab_nderungsantrag_BezirksarztBregenz_Landesbauordnung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,lt1892,ltp07,ltb1892,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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Inhalt des Dokuments

LXV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session. 7. Periode 1891/92. Beilage LXV. gäert cfyt des Gemeindeausschusses über den Antrag des Lserrn k. k. Bezirksarztes Dr. Jodok Bär in Bregenz, betreffend Abänderung der kandesbauordnung. Hoher Landtag! Herr k. k. Bezirksarzt Dr. Jodok Bär bespricht in seinem Promemoria in längerer aus­ führlicher Weise die Nachtheile, welche das zu Naherücken freistehender Häuser auf die Gesundheit der Bewohner ausübt und kommt zum Schlüße, daß eine Revision der Landesbauordnung in dieser Beziehung nicht umgangen werden könne, er beantragt deshalb eine exact lautende Bestimmung in dieselbe aufzunehmen des Inhaltes „freistehende Neubauten dürfen höchstens auf 4 m Entfernung angereiht werden. Aus diesem Grunde hat jeder Bauherr 2 m von seiner Grundgrenze entfernt zu bleiben, wenn aber ein Gebäude schon bis zur Grundgrenze vorgerückt sein sollte, so ist das Nachbar­ gebäude von dem schon bestehenden Hause 4 m entfernt zu stellen." Der Antrag des Herrn k. k. Bezirksarztes Dr. Jodok Bär ist vom sanitätspolizeilichen Stand­ punkte aus jedenfalls zu begrüßen, es fragt sich nur ob der Landtag zu Beschränkungen des Eigen­ thumrechtes competent sei. Die §§ 362 und 364 a. b. G.-B. bestimmen: Kraft des Rechtes frei über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkür benützen oder unbenützt lassen . . . jedoch nur in so weit als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Nachdem nun im Sinne des Reichsgesetzes vom 21. Dez. 1867 R.-G.-B. Nr. 141 die Civilrechtsgesetzgebnng Sache des Reichsrathes ist, kann der Landtag die beantragten Einschränkungen, nur im Wege der ihm zukommenden Gesetzgebung, betreffend das allgemeine Wohl, verfügen. Die Landesbauordnung enthält in der That mehrere solche Eigenthumsbeschränkungen in Betreff der Bauführungen an öffentlichen Straßen, in der Nähe von Eisenbahnen, von Flüßen und Bächen, in Bezug auf Baulinie und Niveau, überdies bestimmt der § 13 derselben, unter der Ueberschrift, öffentliche Rücksichten im Allgemeinen: 315 LXV, der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session. 7 Periode 1891/92. „Zm Allgemeinen ist die Bewilligung zur Erbauung neuer Wohngebäude dort zu versagen, wo die Feuersicherheits-, Sanitäts- oder andere öffentliche Rücksichten dagegen gegründete Bedenken erregen." Aus diesen Bestimmungen geht die Tendenz hervor, daß Eigenthumsbeschränkungen nur aus allgemeinen öffentlichen Interessen zuläßig seien. Handelt es sich nun im vorliegenden Falle um allgemeine öffentliche Interessen? Man kann sagen das Haus ist für unabsehbare Zeit zur Unterkunft von Menschen bestimmt und daher geeignet auf Generationen einen nachtheiligen Einfluß auszuüben, man vergleiche den § 41 der Landesbauordnung. Man kann aber dagegen wieder einwenden, der schädliche Einfluß beschränkt sich nur auf die einzelnen Bewohner des Hauses und nicht auf die Allgemeinheit. Die Frage ist daher nicht so leicht zu beantworten. Der Antrag erregt aber noch andere Bedenken. Die vorgeschlagene Bestimmung wird oft vermögensrechtliche Nachtheile mit sich bringen. Die Bauplätze und mithin auch die Wohnungen werden vertheuert werden, wenn je 2 bis 4 Meter auf jeder Seite des Platzes unverbaut bleiben müssen, mancher vielleicht theuer gekaufte Platz wird in Folge dieser Bestimmung nicht mehr verwendet werden können, zumal wenn die Anrainer zu beiden Seiten an die Grenze gebaut haben. Auf Grund dieser Ausführungen hält es der Gemeindeausschuß für das zweckmäßigste den Antrag des Herrn k. k. Bezirksarztes Dr. Jodok Bär dem h. Landesausschusse behufs Vornahme weiterer Erhebungen über die Zweckmäßigkeit und Zuläßigkeit der beantragten Abänderung der Landes­ bauordnung zuzuweisen und stellt deshalb folgenden Antrag „Der hohe Landtag wolle beschließen, das Promemoria des Herrn k. k. Bezirksarztes Dr. Jodok Bär in Bregenz wegen Abänderung der Bauordnung wird dem h. Landes­ ausschusse mit dem Auftrage zugewiesen bis zur nächsten Session diesbezüglich geeignete Anträge zu stellen." Bregenz, am 2. April 1892. Mart. Reisch, Jos. Wolf, Obmann. Berichterstatter. Druck von I. N. Teutsch, Bregenz. 316