18910924_blt0021891_Gesetzentwurf_JagdgesetzVorarlberg

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:28
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1891,ltb1891,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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II. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. II. Session. 7. Periode 1891/92. Beilage n. A. II. Entwurf unter Berücksichtigung der Erklärungen der Regierung. Gesetz vorn.......... womit ein Jagdgesetz für das kand Vorarlberg erlassen wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel L. Das nachfolgende Jagdgesetz für das Land Vorarlberg tritt drei Monate nach seiner Kund­ machung durch das Landesgesetzblatt in Wirksamkeit. Mit demselben Zeitpunkte treten die bisherigen den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft. Artikel II. Jagdgebiete, hinsichtlich deren das Eigenjagd­ recht im Sinne des § 5 des kaiserlichen Patentes vom 7. März 1849, R. G. Bl. Nr. 154, bestand, nach dem § 6 des nachfolgenden Jagdgesetzes jedoch entfällt, und welche vor der Kundmachung desselben verpachtet worden find, unterliegen den im § 6, hinsichtlich der Ausübung des Jagdrechtes enthaltenen Vorschriften erst nach Ablauf jener Pachtung. Artikel III. Die zur Zeit des Beginnes der Wirksamkeit des nachfolgenden Jagdgesetzes auf Grund des Gesetzes vom 1. Oktober 1887, L. G. Bl. Nr. 45, 29 Beilage U. II- der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtag-. beziehungsweise des Gesetzes vom 1. April 1890, L. G. Bl. Nr. 11, ausgestellten Jagdkarten be­ halten die ihnen nach Maßgabe der letzteren Ge­ setze noch zukommende Giltigkeit. Artikel IV. Mein Aberbauminister und Mein Minister des Innern sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. 30 Beilage II. II. Session der 7. Periode 1891/92. Kt»gögosotz für ö as Lcrnö Wovavkbevg. I. Das Jagdrecht und dessen Ausübung. A. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdge­ bietes die jagdbaren Thiere zu hegen, zu verfolgen, zu sangen und zu erlegen, sowie dieselben und deren etwa abgetrennte nutzbare Theile, wie ab­ geworfene Geweihe u. dgl. sich anzueignen. In Betreff des Federwildes begreift das Jagd­ recht auch die ausschließliche Berechtigung zur An­ eignung der gelegten Eier in sich. § 2. Jagdbare Thiere im Sinne dieses Gesetzes sind: Das Edel- und Damwild, die Gemse, das Reh, der Feldhase, der Alpenhase, das wilde Ka­ ninchen, das Murmelthier, der Bieber, das Auer-, Rakel-, Birk-, Hasel-, Stein-, Schnee- und Rebhuhn. die Wachtel, der Wachtelkönig, der Kiebitz, die verschiedenen Schnepfenarten, als: Wald­ schnepfe, Bekassine, Moorschnepfe, Sumpfhahn, Regenpfeifer, Brachvogel u. a. die Wasserhühner, insbesondere die Blas- und Rohrhühner, 31 Beilage II. II. der Beilagen zu den stenogv. Protokollen des Vorarlberger Landtags. der wilde Schwan, die Wildgans, die Wildentenarten, als: Stock-, Bläß-, Krick­ ente u. a., die Wildtauben arten. Die Statthalterei kann im Verordnungswege auch noch andere Thierarten als jagdbare erklären. § 3. Das Jagdrecht ist mit dem Grundeigenthume verbunden und steht daher dem jeweiligen Grund­ besitzer zu. In Betreff der Ausübung dieses Rechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, d. i. die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigene Regie, Verpachtung u. s. w.) oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorge­ schriebene Verpachtung des Jagdrechtes ein. § 4. Die Befugnis zur Eigenjagd steht dem Besitzer einer zusammenhängenden Grundfläche von wenig­ stens 115 ttu (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Ortsgemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Ortsgemeinden erstreckt. Auch macht es mit den aus § 6 sich ergebenden Ausnahmen keinen Unterschied, ob der Besitzer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muß jedoch der Besitz räumlich ungetheilt sein. § 5. Die Befugnis zur Eigenjagd steht ferner zu: a) dem Besitzer von solchen Gärten (Zier- oder Gemüsegärten) oder Parkanlagen, ohne Unterschied ihres Flächenmaßes, welche sich bei einem Wohnhause befinden und durch eine natürliche oder künstliche ständige Um­ friedung (Hecke, Gitter, Mauer u. dgl.) derart umschlossen sind, daß der Zutritt dritter Personen ohne Verletzung oder Uebersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Wege als durch die an letzterer angebrach­ ten schließbaren Thüren oder Thore thunlich erscheint; 32 II. Session der 7. Periode 1891/92. Beilage II. b) dem Besitzer einer solchen Grundfläche, ohne Unterschied ihres Flächenmaßes und ihrer Widmung und Lage, welche durch eine Mauer, ein Gitterwerk oder eine ähnliche ständige Anlage derart umschlossen ist, daß unter gewöhnlichen Verhältnissen (das heißt abge­ sehen von Schneeverwehungen und dergleichen, die Wirkung der Umfriedung abschwächenden Zufälligkeiten) das außer der umfriedeten Fläche vorherrschende Haarwild in diese Fläche nicht einwechseln kann. Auf den eben unter a und b bezeichneten Grundflächen dürfen jedoch keine Herstell­ ungen angebracht werden, welche das aus dem anrainenden fremden Jagdgebiete — in den Fällen unter b bei etwa eintretenden außergewöhnlichen Verhältnissen — ein­ wechselnde Wild wieder auszuwechseln ver­ hindern; c) dem Besitzer von Grundflächen, welche der Wildhegung gewidmet und gegen den Wechsel des gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundstücken voll­ kommen abgeschlossen sind (Thiergärten), gleichfalls ohne Unterschied des Flächenmaßes. Im Streitfälle darüber, ob eine Grundfläche im Sinne vorstehender Bestimmungen als um­ schlossen, beziehungsweise als Thiergarten anzu­ sehen ist, ist die politische Bezirks-Behörde zur Entscheidung berufen. § 6. Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 4 nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Ge­ meindegebiete gelegenen Grundfläche und überdies bloß dann zu, wenn die Gemeinde ein eigenes Statut besitzt. Hinsichtlich der einer Gemeinschaft von Berech­ tigten im Wege der Servitutenablösung abgetretenen, sowie der im gemeinschaftlichen Besitze einer anderen agrarischen Gemeinschaft befindlichen Grundfläche steht die Eigenjagd gemäß § 4 den Nutzungsbe­ rechtigten nicht zu. 8 7. Als zusammenhängend im Sinne des § 4 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen 33 Beilage II. II. der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Verbindung stehen, daß man von einem Grund­ theile zum anderen gelangen kann, ohne einen fremden Grundbesitz zu überschreiten. Wege, Eisenbahnen und deren Zugehör, Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder theilweise derselben inneliegende stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und sind in dieser Hinsicht selbst Inseln als mit den Ufergrundstücken zu­ sammenhängend zu betrachten. Dagegen wird der für die Eigenjagd erforder­ liche Zusammenhang zwischen räumlich ausein­ anderliegenden Grundstücken durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers nicht hergestellt. 8 8. Die in der Gemarkung einer Ortsgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich deren die Be­ fugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden das Gemeindejagdgebiet. Das Jagdrecht auf dem Gemeindejagdgebiete (Gemeindejagd) ist durch die politische Bezirksbe­ hörde zu Gunsten der Grundbesitzer zu verpachten. In Rücksicht auf diese Verpachtung werden die Grundbesitzer durch die Gemeindevertretung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten. B. Feststellung der Jagdgebiete. 8 9. Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweilig für die nächstfolgende Jagdpachtperiode stattzu­ finden. Die Jagdpachtperiode beträgt fünf Jahre. Nur in Fällen, in denen die Gemeindevertretung aus triftigen Gründen eine Verlängerung bei der politischen Bezirksbehörde vor Schluß des vor­ letzten Jahres der laufenden Pachtperiode bean­ tragt, kann die Statthalterei die Verlängerung bis auf höchstens zehn Jahre verfügen. Gegen diese Verfügung ist ein Recurs nicht statthaft. § 10. Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufen­ den Jagdpachtperiode hat die politische Bezirks­ behörde an ihrem Amtssitze und in der Gemeinde 34 II. Session der 7. Periode 1891/92. Beilage II. ein Edict kundzumachen, womit diejenigen Grund­ besitzer, welche für die kommende im Edict zu bezeichnende Jagdpachtperiode (§ 9) auf Grund des § 4 die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der politischen Bezirksbehörde anzu­ melden und in angemessener Weise zu begründen. Die politische Bezirksbehörde hat die Anmel­ dungen und Nachweise zu prüfen, die etwa noch nöthigen Erhebungen vorzunehmen und hiernach die Eigenjagdgebiete gemäß § 4, sowie das zu verpachtende Gemeindejagdgebiet festzustellen. Eigenjagden gemäß § 4, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von sechs Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeindejagdgebiete ange­ meldet wurden, gehören für die nächste Pachtperiode zum Gemeindejagdgebiete. Eigenjagden im Sinne des § 5 bleiben hin­ gegen schon als solche von dem Gemeindejagdgebiete ausgeschlossen, ohne daß es hiezu einer besonderen Anmeldung seitens der betreffenden Grundbesitzer oder einer näheren Bezeichnung dieser Eigenjagden bei Feststellung des Gemeindejagdgebietes bedürfte. § 11Wenn zwei oder mehrere Gemeindevertretungen vor Erlassung des int § 10 erwähnten Edictes beschließen, daß die Gemeindejagdgebiete oder Theile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete zu vereinigen sind, so hat die politische Bezirks­ behörde diese Vereinigung dann zu verfügen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagd­ ausübung entgegenstehen. Wenn andererseits die Gemeindevertretung vor dem eben bezeichneten Zeitpunkte die Zerlegung des Gemeindejagdgebietes in mehrere, besonders zu verpachtende Theile beschließt, so hat die politische Bezirksbehörde diese Zerlegung dann zu verfügen, wenn besondere Verhältnisse, wie namentlich die Verschiedenartigkeit der Jagd, diese Zerlegung rechtfertigen; doch darf die Fläche keines dieser Theile weniger als 115 ha betragen. § 12. Behufs entsprechender Arrondirung anstoßender Gemeindejagdgebiete kann die politische Bezirks­ behörde bei Feststellung dieser Gebiete nach An­ hörung der betheiligten Gemeindevertretungen ein­ zelne Theile von dem einen Gemeindejagdgebiete 35 Beilage II. II. der Beilagen zu den stenogr. Protokoben des Vorarlberger Landtags. abtrennen und dem andern zuweisen; doch darf hiedurch die Fläche eines Gemeindejagdgebietes nicht unter 115 ha sinken. C. Verp achtung der Gemeindejagden» 8 13. Beträgt ein Gemeindejagdgebiet weniger als115 ha, so steht zunächst dem Besitzer der an­ rainenden, in Gemäßheit des § 4 bestehenden Eigenjagd und bei mehreren solchen anrainenden Eigenjagden zunächst dem Besitzer der in längerer Ausdehnung angrenzenden Eigenjagd die Befugnis zu, die ganze Gemeindejagd für die betreffende Pachtperiode vor jedem anderen, ohne Versteigerung zu dem Preise zu pachten, welcher sich für die Fläche derselben bei Zugrundelegung des für das Hektar der nächstgelegenen, in öffentlicher Ver­ steigerung verpachteten Gemeindejagd erzielten Pachtschillings rechnungsmäßig ergibt. Walten besondere Umstände ob, vermöge welcher dieser Maßstab nicht entspricht, so ist der Pacht­ schilling von der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung der Gemeindevertretung und des be­ treffenden Eigenjagdbesitzers festzustellen. Zur Erklärung über die Ausübung dieser Be­ fugnis ist den in Betracht kommenden Eigenjagd­ besitzern von der politischen Bezirksbehörde eine angemessene Fallfrist zu bestimmen. 8 14. Beträgt ein Gemeindejagdgebiet mehr als 115 ha und wird ein, letzteres Ausmaß nicht erreichender Theil desselben. a) von einer in Gemäßheit des § 4 bestehen­ den Eigenjagd dem ganzen Umfang nach oder zu zwei Drittheilen des Umfanges umschlossen, — oder b) durch eine solche Eigenjagd von dem übrigen Gemeindejagdgebiete derart abgetrennt, daß man auf das Trennstück ohne Ueberschreitung der Gemeindegrenzen nur über die zur Eigen­ jagd gehörigen Grundstücke, beziehungs­ weise über die durch dieselben führenden Wege gelangen kann, so hat der Besitzer der Eigenjagd das Recht, die Jagd auf dem vor­ bezeichneten Theile (Enclave) des Gemeindejagd­ gebietes für die betreffende Pachtperiode vor jedem anderen, ohne Versteigerung zu dem Preise zn 36 II. Session der 7. Periode 1891/92. Beilage II. pachten, welch er sich für diese Fläche bei Zugrunde­ legung des für das Hektar der nächstgelegenen, in öffentlicher Versteigerung verpachteten Gemeinde­ jagd erzielten Pachtschillings rechnungsmäßig ergibt. Walten besondere Umstände ob, vermöge welcher dieser Maßstab nicht entspricht, so ist der Pacht­ schilling von der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung der Gemeindevertretung und des be­ treffenden Eigenjagdbesitzers zu bestimmen. Wird die Enclave durch mehrere der vorer­ wähnten Eigenjagden in der im Alinea 1 bezeich­ neten Weise umschlossen (lit. a), beziehungsweise abgetrennt (lit. b), so steht das bezeichnete Recht der Verpachtung zunächst dem Besitzer der in längerer Ausdehnung an die Enclave grenzenden Eigenjagd zu. ' Würde durch die Ausübung des Vorpacht­ rechtes das Gemeindejagdgebiet unter 115 ha sinken, so kann das Vorpachtrecht nur dann ausgeübt werden, wenn der Eigenjagdberechtigte mit der Enclave auch die Jagd aus dem restlichen Theile des Ge­ meindejagdgebietes pachtet, wobei hinsichtlich der Bemessung des Pachtschillings für diesen restlichen Theil die gleichen Bestimmungen, wie für die Enclave selbst Anwendung finden. Zur Erklärung über die Ausübumg des in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Rechtes ist den in Betracht kommenden Eigcnjagdbesitzern von der politischen Bezirksbehörde eine angemessene Fallfrist zu bestimmen. 8 15. Unbeschadet der aus den §§ 13, 14 und 25 sich ergebenden Ausnahmen sind die Gemeinde­ jagden im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten. Zu diesem Zwecke hat die politische Bezirks­ behörde sofort nach der von ihr für die betreffende Pachtperiode vorgenommenen Feststellung des Ge­ meind ejagdgebietes die Versteigerung der Gemeinde­ jagd in einer der im Bezirke am meisten ver­ breiteten Zeitungen auszuschreiben, sowie am Sitze der politischen Bezirksbehörde, in der betreffenden Gemeinde und in den umliegenden Gemeinden in ortsüblicher Weise kundzumachen. Diese Ausschreibung hat die wesentlichsten An­ gaben über die zu versteigernde Jagd, den Aus­ rufspreis die Dauer der Verpachtung (§ 9) und das Erforderliche in Betreff des zu erlegenden 37 Beilage II. II. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. Vadiums zu enthalten; es ist ferner in diese Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung auf­ zunehmen, daß, wenn infolge der endgiltigen Ent­ scheidung über etwa noch anhängige Recurse oder im Sinne weiterer Bestimmungen dieses Gesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Gemeindejagd­ gebiete eintritt der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt. § 16. Die Verpachtung der Gemeindejagd (§§ 13, 14 und 15) wird von der politischen Bezirks­ behörde auf die Dauer der festgestellten Pacht­ periode (§ 9) vorgenommen; es bleibt jedoch dieser Behörde vorbehalten, den betreffenden Gemeinde­ vorsteher damit zu betrauen. Der Verpachtungsact, sowie insbesondere das Versteigerungsprotokoll sind nach den durch die Statthalterei festzustellenden Formularien auszu­ fertigen. § 17. Personen, welche gemäß § 41 von der Er­ langung der Jagdkarte ausgeschlossen sind, ferner Gemeinden — ausgenommen solche mit eigenem Statute — sowie agrarische Gemeinschaften (§ 6, Alinea 2) als solche können zur Pachtung einer Gemeindejagd (§§ 13, 14 und 15) nicht zuge­ lassen werden. Alle diese Vorschrift umgehenden Verträge sind ungiltig. § 18. Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer zu versteigernden Gemeindejagd zugelassen werden, mit Ausschluß jener Mitglieder, denen etwa die Erlangung der Jagdkarte gesetzlich benommen ist. (§ 41.) § 19. Auf Grund des Versteigerungsactes hat die politische Bezirksbehörde die Zuweisung der ver­ steigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an den­ jenigen, welcher das höchste Anbot gestellt hat, wobei jedoch die Anbote solcher Personen, welche gemäß der §§ 17 und 18 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben. 38 Beilage II. II. Session der 7. Periode 1891/92. Im Falle eines gegen diese Zuweisung ge­ richteten und für begründet befundenen Recurses ist auf die Außerkraftsetzung der vorgenommenen Versteigerung und auf die neuerliche Verpachtung der Gemeindejagd für die restliche Dauer der Pachtperiode zu erkennen, es wäre denn, daß die über den Recurs entscheidende Behörde die Ge­ meindejagd einem anderen Offerenten, von welchem ein Recurs vorliegt, zuzuweisen findet. Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd ein Recurs eingebracht, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgiltigen Außerkraft­ setzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Hat die politische Bezirksbehörde die Jagd keinem der Bieter zugewiesen, und wird hiegegen recurrirt, so ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Recurs in Gemäßheit des § 24 vor­ zugehen. Wird gegen die in Gemäßheit der §§ 13 und 14 erfolgte Verpachtung einer Gemeindejagd ein Recurs eingebracht, so bleibt bis zur endgiltigen Außerkraftsetzung der Verpachtung ebenfalls der­ jenige Pächter der Gemeindejagd, dem dieselbe verpachtet wurde. § 20. Der Pächter hat binnen 14 Tagen nach er­ folgter Zuweisung der Gemeindejagd (§§ 13, 14 und 15) die mit dieser Zuweisung, beziehungs­ weise Verpachtung etwa verbundenen Kosten zu ersetzen und außerdem eine Caution im Betrage eines einjährigen Pachtschillings bei der politischen Bezirksbehörde zu erlegen. Die Caution haftet für Geldstrafen, zu denen der Pächter in Betreff der gepachteten Gemeinde­ jagd verurtheilt wird, ferner für Kosten, die an­ läßlich von Amtshandlungen in Betreff der ge­ pachteten Gemeindejagd erlaufen, und zu deren Tragung der Pächter verhalten wird, endlich für den Pachtschilling, sowie für die Erfüllung der sonstigen dem Pächter aus dem Pachtverträge ob­ liegenden Verbindlichkeiten. Sinkt die Caution unter den Betrag des ein­ jährigen Pachtschillings, so hat die politische Be­ zirksbehörde dem Pächter die Ergänzung derselben binnen 14 Tagen auf die ursprüngliche Höhe aufzutragen. Die Caution hat in Bargeld, in Staats- oder anderen für pupillarstcher erklärten Wertpapieren, nach dem Börsencurs des Erlagstages berechnet, 39 Beilage II. II. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. oder in Einlagebüchern inländischer Sparkassen zu bestehen. Vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit wird dem Pächter die Caution, insoweit dieselbe nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird, zurückgestellt. § 21. Der erste Pachtschilling ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Zuweisung der Gemeindejagd und jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Pacht­ jahres bei der Gemeindevorstehung zu erlegen. Wird der Pachtschilling nicht zur festgesetzten Zeit erlegt, so hat auf die hierüber erfolgte An­ zeige des Gemeindevorstehers die politische Be­ zirksbehörde den Pächter unter Festsetzung einer Frist von 14 Tagen und unter Androhung der Auflösung des Pachtes (§ 28, Z. 1) zur Zah­ lung aufzufordern. § 22. Der Pachtschilling für die Gemeindejagd fließt in die Gemeindekasse. Die Gemeinde-Vorstehung hat innerhalb vier Wochen nach dem jeweiligen Erläge des jährlichen Pachtschillings in ortsüb­ licher Weise kundzumachen, daß die einzelnen Grundbesitzer die auf sie nach der Größe ihres in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grund­ besitzes entfallenden Antheile binnen einer festzu­ setzenden Frist — bei sonstigem Verfalle zu Gunsten der Gemeindekasse — beheben können. Diese Frist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen. § 23. Die theilweise oder gänzliche Ueberlassung einer gepachteten Gemeindejagd (§§ 13, 14 und 15) in Afterpacht ist untersagt, hingegen kann mit Genehmigung der politischen Bezirksbehörde nach Anhörung der Gemeindevertretung eine im Versteigerungswege gepachtete Gemeindejagd an einen Dritten, welcher nicht in Gemäßheit der §§17 und 18 von der Pachtung ausgeschlossen ist, für die restliche Pachtperiode abgetreten werden. § 24. Kann die Verpachtung der Gemeindejagd im Versteigerungswege nicht erzielt werden, so sind durch die politische Bezirksbehörde nach Anhörung der Gemeindevertretung Sachverständige zur Ver- 40 II. Session der 7. Periode 1891/92. Vellage ll. waltung der Jagd infolange zu bestellen, bis eine neuerliche Verpachtung auf die restliche Dauer der Pachtperiode gelingt. Die mit dieser Verwaltung der Jagd ver­ bundenen Kosten find aus der Gemeindekasse zu bestreiten, in welche auch die sich ergebenden Ein­ nahmen fließen. Mit Schluß jeden Jahres ist die Abrechnung vorzunehmen und das Ergebniß derselben von der Gemeindevorstehung innerhalb des Monates Jänner in ortsüblicher Weise kund­ zumachen. Auf die Vertheilung eines etwaigen Reinge­ winnes finden die Bestimmungen des § 22 An­ wendung. Ein allfälliger Abgang ist über Be­ gehren der Gemeindevorstehung von den Grund­ besitzern nach der Größe ihres in das Gemeinde­ jagdgebiet einbezogenen Grundbesitzes zu decken. § 25. Hat in Gemäßheit der § § 9 —12 die Fest­ stellung der Dauer der nächstfolgenden Pacht­ periode und der für selbe bestehenden Jagdgebiete stattgefunden, so kann die hienach festgestellte Ge­ meindejagd, insoweit nicht ein Vorpachtrecht auf Grund der §§ 13 und 14 eintritt und ausgeübt wird, demjenigen, welcher die Gemeindejagd für die ablaufende Periode in Pacht hat, für die fest­ gestellte nächste Pachtperiode ohne Versteigerung aus freier Hand von der politischen Bezirksbe­ hörde nach Anhörung der Gemeindevertretung ver­ pachtet werden, wenn derselbe vor Erlassung der im § 15 bezeichneten Kundmachung darum an­ sucht, und einen Pachtschilling anbietet, welcher für das Hektar um wenigstens 20 Prozent höher ist, als der auf das Hektar entfallende Pacht­ schilling der ablaufenden Pachtperiode. Auf die in diesem Falle ohne Versteigerung erfolgende Zuweisung der Gemeindejagd finden die Bestimmungen des § 15, Alinea 3, in Be­ treff des etwaigen Zuwachses oder Abfalles am Gemeindejagdgebiete und am Pachtschillinge, so­ wie die Bestimmungen des § 19, Alinea 3, Anwendung. Hat infolge eines gegen diese Zuweisung der Gemeindejagd ergriffenen Recurses die neuerliche Verpachtung der Gemeindejagd statrzufinden, so ist dieselbe für die restliche Dauer der Pachtperiode vorzunehmen. 41 Beilage II. II. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. D. Auflösung der behördlich erfolgten Jagdv erpachtung. 8 26. Die dnrch die Behörde nach diesem Gesetze vorgenommene Jagdverpachtung erlischt — die Fälle des § 27 ausgenommen — mit dem Tode des Pächters beziehungsweise desjenigen, an wel­ chen die Pachtung mit behördlicher Genehmigung (§ 23) abgetreten wurde. Jnwieferne eine Aenderung in den Eigen­ thumsverhältnissen an dem für die Gestaltung der Jagdgebiete maßgebenden Grundbesitze eine Rückwirkung auf die durch die Behörde vorge­ nommenen Jagdverpachtungen ausübt, ist in den §§ 30 bis 33 bestimmt. 8 27. Die auf Grund der §§ 13 oder 14 gepachte­ ten Jagden gehen mit dem Tode des Pächters oder mit einer aus sonstigem Anlasse eintreten­ den Veränderung in der Person des Besitzers des anrainenden, beziehungsweise enclavirenden Eigenjagdgebietes für, die restliche Dauer der Pachtperiode auf den neuen Besitzer dieses Ge­ bietes über. 8 28. Jede durch die Behörde vorgenommene Jagd­ verpachtung kann von der politischen Bezirks­ behörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter: 1. Die Caution oder deren Ergänzung oder den Pachtschilling innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht erlegt, oder 2. den gesetzlichen Vorschriften in Betreff der Beaufsichtigung der Jagd (§ 34) nicht nachkommt, oder 3. sich sonstiger Uebertretungen dieses Ge­ setzes wiederholt schuldig macht, oder 4. die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagd­ karte verliert. 8 29. Die im Sinne der §§ 26 und 28 frei wer­ dende Jagd ist Yon der politischen Bezirksbehörde für die restliche Dauer der Pachtperiode 1. insoferne es sich um eine Enclave (§ 14) handelt, dem Gemeindejagdgebiete einzuverleiben 42 n. Session der 7. Periode 1891/92» Beilage H. wenn nicht ein anderes Vorpachtrecht im Sinne des § 14 eintritt und ausgeübt wird;' 2. insoferne es sich um ein sonstiges Ge­ meindejagdgebiet handelt, im Wege der Ver­ steigerung zu verpachten, wenn nicht ein anderes Vorpachtrecht im Sinne des § 13 eintritt und ausgeübt wird. In beiden Fällen haftet der frühere Pächter, -sofern ihn ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm bestandenen Pachtvertrages trifft, für die zum Zwecke der Neuverpachtung ausge­ laufenen Kosten, sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtschillinge. Können die Kosten der Neuverpachtung vom früheren Pächter nicht hereingebracht werden, so sind dieselben vom neuen Pächter gemäß § 20 Alinea 1 zu ersetzen. E. Aenderungen am Grundbesitze. § 30. Entsteht erst im Laufe der Pachtperiode ein Gebiet der im § 4 bezeichneten Art, so tritt die Befugniß zur Eigenjagd auf demselben erst mit der nächsten Pachtperiode unter Voraussetzung der ordnungsmäßigen Anmeldung dieses Jagdgebietes (§ 10) ein. Liegen jedoch die Theile dieses Eigenjagdgebietes in verschiedenen Gemeinden mit verschieden ablaufenden Pachtperioden, so kann die vorerwähnte Befugniß erst bei Feststellung -er Jagdgebiete jener Gemeinde im Wege der vorgeschriebenen Anmeldung geltend gemacht wer­ den, in welcher die Pachtperiode zuletzt abläuft. Inzwischen bleiben die einzelnen Theile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes den betreffen­ den Gemeindejagden einverleibt. § 31. Geht im Laufe der Pachtperiode ein Grund­ besitz, welcher für diese Periode als Eigenjagd­ gebiet im Sinne des § 4 angemeldet und aner­ kannt war, in einzelnen Theilen auf mehrere Eigenthümer über, so bleibt hinsichtlich jener Theile dieses Besitzes die Befugniß zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 4 entsprechen. Jene Theile des getheilten Grundbesitzes hin­ gegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete an- 43 Beilage N. n. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. erkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Pachtperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 115 ha oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, hat die politische Bezirksbehörde über Anlangen der meindevertretung, des Gemeindejagdpächters oder eines sonst Betheiligten für die restliche Dauer der Pachtperiode dem Gemeindejagdgebiete zuzu­ weisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne der §§ 13 oder 14 eintretenden Vorpachtrechtes. § 32. Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Besitzer ein Gemeindejagdgebiet auf Grund des § 13 oder eine Enclave auf Grund des § 14 gepachtet hat, seine Eigenschaft als anrainendes oder um­ schließendes beziehungsweise abtrennendes Eigen­ jagdgebiet, so hat die politische Bezirksbehörde über Anlangen der Gemeindevertretung, des Ge­ meindejagdpächters oder eines sonst Betheiligten das betreffende Gemeindejagdgebiet für die rest­ liche Dauer der Pachtperiode im Wege der Ver­ steigerung zu verpachten, beziehungsweise die Enclave dem Gemeindejagdgebiete einzuverleiben, insoferne nicht in dem einen wie in dem andern Falle ein weiteres Vorpachtrecht im Sinne der §§ 13 oder 14 eintritt und ausgeübt wird. S 33. Entstehen im Laufe der Pachtperiode Eigen­ jagden der im § 5 bezeichneten Art, so scheiden dieselben sofort mit ihrer Entstehung aus der behördlich verpachteten Jagd aus. Tritt an einem derartigen Jagdgebiete eine solche Veränderung ein, daß demselben die Eigen­ schaft eines Eigenjagdgebietes gemäß S 5 nicht mehr zukommt, so ist es von der politischen Be­ zirksbehörde über Anlangen der Gemeindevertretung des Gemeindejagdpächters oder eines sonst Be­ theiligten für die restliche Dauer der Pachtperiode dem Gemeindejagdgebiete einzuverleiben, insoferne nicht ein Vorpachtrecht im Sinne des $ 14 ein­ tritt und ausgeübt wird. II. Jagdpolizeiliche Bestimmungen. A. Jagdaufsicht. § 34. Jeder Besitzer einer Eigenjagd der im § 4 bezeichneten Art und jeder Pächter einer Ge44 II. Session der 7. Periode 1891/92. Beilage II. meindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Jagd ein Jagdschutzpersonal (Jagdhüter) in entsprechender Anzahl zu bestellen und dasselbe in Gemäßheit der bezüglichen Vor­ schriften als ein für den Wachtdienst zum Schutze der Landescultur bestelltes Wachtpersonale bestatigen und beeidigen zu lassen. Wenn keine Bedenken obwalten, können auch die erwähnten Besitzer und Pächter von Jagden, vorausgesetzt, daß sie die erforderlichen Eigen­ schaften besitzen, selbst als Jagdhüter bestätigt und beeidigt werden. § 35. Das bestätigte und beeidigte Jagdschutzpersonale ist befugt, in Ausübung seines Dienstes ein Jagd­ gewehr, sowie ein kurzes Seitengewehr zu tragen, darf jedoch gegen dritte Personen von diesen Waffen nur im Falle gerechter Nothwehr Gebrauch machen. B. Jagdkarten. § 36. Niemand darf ohne eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Jagdkarte die Jagd ausüben. Das Formulare der Jagdkarte und das Nähere über die Herstellung und Verrechnung dieser Karten wird von der Statthalterei im Verordnungswege festgestellt. § 37. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die politische Bezirksbehörde, in deren Amtsgebiet der Bewerber um eine Jagdkarte seinen jeweiligen Aufenthaltsort hat, berufen, und können Jagdkarten auch an Fremde, das heißt an in Vorarlberg sich nicht auf­ haltende Personen, von einer politischen Bezirks­ behörde daselbst ertheilt werden. § 38. Die Jagdkarte wird auf drei Jahre, d. i. auf das laufende Kalenderjahr und die zwei folgenden Kalenderjahre ausgestellt. Die Jagdkarten, welche für die bestätigten und beeidigten Jagdhüter in der etwa gleichzeitigen Eigenschaft als bestellter Jäger ausgefolgt werden, sind auf die Dauer dieser ihrer Bestellung aus­ zustellen. § 39. Die Jagdkarte ist für den gesammten Umfang des Landes Vorarlberg und nur für die Person, 45 Beilage II. II der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberg er Lan dtagS. auf deren Namen sie lautet, giltig und darf daher nicht an andere abgetreten werden; sie gibt keine Berechtigung ohne Zustimmung des Jagdberech­ tigten zu jagen. Die Besitzer haben die Karte bei Ausübung der Jagd stets mit sich zu führen und auf Ver­ langen den Sicherheitsorganen vorzuweisen. § 40. Für die Jagdkarte (§ 38) ist von Personen, die in Vorarlberg ihren ordentlichen Wohnsitz haben, eine Taxe von drei Gulden, von Personen aber, welche ihren ordentlichen Wohnsitz außer Vorarlberg haben, eine Taxe von sechs Gulden zu entrichten. Diese Taxbeträge fließen in den Landeskulturfond. Von der Entrichtung der Taxe für die Jagd­ karte sind befreit: die Schüler von Forstschulen und die Forstpraktikanten während ihrer Studien-, beziehungsweise Lehrzeit. Die nach § 38, Alinea 2 auszustellenden Jagdkarten unterliegen der Entrichtung einer Taxe nicht; jedoch hat die politische Bezirksbehörde die taxfreie Ausfolgung solcher Karten insofern zu verweigern, als aus den Umständen zu entnehmen ist, daß durch die angebliche Bestellung der be­ treffenden Jäger nur eine Umgehung der Taxpflicht bezweckt wird. § 41. Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu ver­ weigern : a) Minderjährigen, infoferne nicht für dieselben von ihren Vätern oder Vormündern, für Schüler einer Forstschule von der Direction, für Forstlehrlinge und Gehilfen vom Lehr­ herrn oder ihrem Vorgesetzten darum ange­ sucht wird; b) den im Taglohn stehenden Arbeitern und den aus wohlthätigen Anstalten oder aus Gemeinde­ mitteln unterstützten Armen; c) Geisteskranken und Trunkenbolden; d) Personen, welche, insoweit sie nach den be­ züglichen Vorschriften eines Waffenpasses be­ dürfen, sich mit einem solchen nicht ausweisen können; e) für die Dauer von fünf Jahren nach Ablauf der Strafzeit jenem, der eines Verbrechens gegen die Sicherheit der Person oder des Eigenthums; 46 II. Session der 7. Periode 1891/92. Beilage II. f) für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf der Strafzeit demjenigen, der nach § 335 des Strafgesetzes eines Vergehens gegen die Sicher­ heit des Lebens durch unvorsichtige Handha­ bung von Schußwaffen oder der Uebertretung des Diebstahls oder der Diebstahlstheilnehmung schuldig erkannt wurde; g) für die Dauer von zwei Jahren demjenigen, welcher wiederholt wegen Uebertretung der Vorschriften über die Wildschonung oder über Jagdkarten gestraft wurde. § 42. Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Taxe einzuziehen, wenn nach der Aus­ stellung in Betreff der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird. C. Schonvorschriften. 8 43. Die Statthalterei hat im Verordnungswege Schonzeiten für jene jagdbaren Thiere festzusetzen, für welche die Festsetzung solcher Zeiten behufs Erhaltung eines den jagdlichen Verhältnissen des Landes angemessenen Wildstandes erforderlich ist. Während der Schonzeit darf die in Schonung befindliche Wildgattung weder gejagt, noch gefangen oder getödtet werden. § 44. Wenn sich in einem Jagdgebiete die Vermin­ derung einer Wildgattung im Interesse der durch dieselbe geschädigten Land- oder Forstwirthschaft als nothwendig herausstellt, so hat die politische Bezirksbehörde den Abschuß einer bestimmten An­ zahl Wildstücke in dem betreffenden Jagdgebiete selbst während der Schonzeit anzuordnen. 8 45. Die politische Bezirksbehörde kann einen spä­ teren Beginn oder einen früheren Schluß der Schonzeit bestimmter Wildgattungen für einzelne oder für alle Jagdgebiete ihres Bezirkes gestatten, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweilig laufende Jahr zugestanden werden. 47 Beilage IL II- der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 46. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 45 finden auf Thiergärten rücksichtlich des daselbst gehegten und durch die Umschließung des Thiergartens am Wechsel behinderten Wildes (§ 5, lit. c) keine Anwendung. § 47. Nach Ablauf von acht Tagen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit darf die in Schonung befindliche Wildart weder im lebenden Zustande noch todt, in ganzen Stücken oder zerlegt in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe ausgeboten werden. Dieses Verbot gilt auch rücksichtlich jenes Wildes, welches aus den im § 5. bezeichneten Eigenjagden oder aus Wildkammern herstammt. § 48. Diejenigen, welche Wild, das von außerhalb des Landes Vorarlberg herstammt, während der Schonzeit verkaufen, oder dessen Kauf vermitteln, haben sich über die Herkunft des Wildes vor­ schriftsmäßig auszuweisen und falls das Wild aus dem Gebiete der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder herstammt, überdies durch ein Zeugnis der politischen Bezirksbehörde nach­ zuweisen, daß das Wild nicht gesetzwidrig erlegt sei. Im anderen Falle gilt auch für solches Wild die Bestimmung des § 47. § 49. Wenn Wild in Ausführung der Bestim­ mungen der §§ 44 und 45 außerhalb der allge­ meinen Schußzeit (§ 43) erlegt, oder bei der im § 89 angeordneten Veräußerung erworben wird, hat im ernsteren Falle die politische Bezirksbehörde, im zweiten Falle der Gemeindevorstand jene Aus­ nahmen von dem Verbote des § 47, welche zur Verwerthung des Wildes nothwendig sind, unter angemessenen Vorsichten gegen allfällige Miß­ bräuche einzuräumen und die nöthigen Bescheini­ gungen darüber auszustellen. § 50. Der Jagdbetrieb ist an Sonn-, sowie an kirch­ lich gebotenen Feiertagen untersagt. 48