18900529_ltb0111890_Landesausschussbericht_Ortspolizeiregelung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:40
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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Inhalt des Dokuments

XL der Beilagen zu den ftenogr. Protokollen des^orarlberger Landtags. L Session. 7. Periode 1890. Beilage XL dss kakides-Ansschnsses über die Ausführung des Landtagsbeschlusses vom 19- Oktober v. ). betreffend die Regelung der Grtspolizei. Hoher Landtag! In Ausführung des Landtagsbeschlusses vom 19. Oktober v. I. betreffend die Vorbereitung von die Regelung der Ortspolizei bezweckenden Gesetzesvorlagen richtete der Landes-Ausschuß unterm 30. Jänner d. I. Z. 353 die Anfrage an die hohe k. k. Negierung, ob Hochdieselbe geneigt sei, selbst derartige Gesetzentwürfe vorzubereiten und beim hohen Landtage einzubringen. Gleichzeitig wendete sich der Landes-Ausschuß an die Landes-Ausschüsse der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit dem Ersuchen, mitzutheilen, ob und weche die Handhabung der Ortspolizei regelnde Landesgesetze in den betreffenden Kronländern in Kraft stehen. Aus den Mittheilungen der Landes-Ausschüsse — es langten solche aus sämmtlichen Kronländern mit Aus­ nahme von Böhmen und Galizien ein — geht hervor, daß in mehreren einzelnen Ländern wohl Spezialgesetze über besondere Zweige der Ortspolizei, z. B. hinsichtlich der Straßenpolizei, in keinem Lande aber solche Gesetze bestehen, die die gesammte Ortspolizei umfassen. Die hohe k. k. Regierung hat gemäß Note der hohen k. k. Statthalterei in Innsbruck vom 31. März d. I. Z. 7289 (Erlaß des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. März 1890 No. 971) dem Landesausschusse eröffnet, daß sie nicht gesonnen sei, derlei die Ortspolizei regelnde Gesetzesvorlagen selbst einzubringen. Sie sagt u. a. in ihrer diesbezüglichen Mittheilung: „Es liegt auf der Hand, daß bei dem Umfange der zu behandelnden Materien „und bei der großen Verschiedenheit derselben die Sichtung der in den Gesetzentwurf be„treffend die Ortspolizei, oder wenn man auch mehrere Gesetzesentwürfe verfassen wollte, „der in die einzelnen bezüglichen Gesetzesentwürfe aufzunehmenden Bestimmungen jeden„falls lange Zeit erfordern würde, weil hiebei stets auf bestehende Reichs- und „Landesgesetze Rücksicht genommen werden müßte, die theilweise dieselben Materien „behandeln, wie z. B. das allgemeine Strafgesetzbuch, die für Vorarlberg noch geltende „Dienstbotenordnung vom 14. März 1857 L.-G.-Bl. II. Abth. No. 6, das vorarlb. 87 XL der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. I. Session. 7, Periode 1890. „Hundesteuergefetz vom 8. Juli 1875 L.-G.-Bl. No. 33, das vorarlb. Straßengesetz „vom 15. Febr. 1881 L.-G.-Bl. No. 9 und dergleichen mehrere. „Die Arbeit, welche die Codificirung aller auf die Ortspolizei sich beziehenden „Verordnungen erfordern würde, stünde in keinem Verhältnisse zu dem vom Landtage „angestrebten Zwecke, den Gemeindevorstehern die Kenntnis ihrer Pflichten und Rechten „bezüglich der Handhabung der Ortspolizei zu erleichtern. „Ueberdies liegt es in der Natur ortspolizeilicher Verfügung, daß dieselben häufig „momentanen örtlichen Verhältnissen entspringeu und dem Wechsel unterliegen, daher „Gesetze über die Ortspolizei, wenn dieselben auch noch so sorgfältig verfaßt wären, „denn doch bald Lücken zeigen und Ergänzungen heischen würden, welche den legislatorischen „Apparat fortgesetzt in Bewegung setzen müßten." Aus diesen Gründen glaubt schließlich die Regierung werde es sich auch nicht empfehlen, daß der Landes-Ausschuß die Ausarbeitung von auf die Ortspolizei Bezug nehmenden Gesetzesvorlagen selbst in die Hand nehme, obwohl in diesem Falle die Statthalterei nicht ermangeln würde, demselben bei Anfertigung der bezüglichen Gesetzesvorlagen, soweit es eben möglich sei, an die Hand zu gehen. Der Grund, weshalb die Regierung die Ausarbeitung solcher Vorlagen durch den Landes­ Ausschuß nicht empfehlen zu sollen glaubt, liegt in der Größe, Schwere und dem Umfange der geplanten Arbeit. Nachdem aber, wie allseitig anerkannt wird, in unserer Gesetzgebung hinsichtlich Handhabung der Ortspolizei sich mancherlei Lücken vorfinden, und zudem verschiedene bezügliche Verordnungen den dermaligen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, empfiehlt es sich doch, diese Reform in Angriff zu nehmen, und da es unter den gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht wohl möglich ist, alle die Regelung der Ortspolizei bezweckenden Vorlagen gleichzeitig fertig zu stellen und einzubringen, so wäre die Anfertigung derselben nach und nach zu bewerkstelligen. Es wird demnach erhoben der Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Indem der vorstehende Bericht zur Kenntniß genommen wird, erhält der Landes­ Ausschuß den Auftrag, von Fall zu Fall die Handhabung der Ortspolizei regelnde Gesetzentwürfe vorzubereiten und dem Landtage in spätern Sessionen in Vorlage zu bringen. Bregenz, 29. Mai 1890. Der Landes-Ausschuß. 88