18901028_ltb0241890_Gemeindeausschussbericht_Gesetzentwurf_Landeskulturwachpersonal

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:40
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. I. Session der 7. Periode 1890. Beilage XXIV. W seicht des landtäglichen Gemeinde-Ausschusses über die Regierungsvorlage betreffend den Gesetz-Entwurf Über die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der kandescultur bestellte Wachpersonal. Hoher Landtag! Mit dem Reichsgesetze vom 16. Juni 1872 R.-G.-Bl. No. 84 wurde die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten Wachpersonals geregelt. In den §§ 2—7 wurden die Rechte desselben festgesetzt. Diese Rechte sind sehr weitgehend, stellen diese Schutzorgane hinsichtlich der Zeugenaussagen den beeideten Staatsdienern gleich und gestatten denselben unter Um­ ständen die Verhaftung von Personen, sowie die Abnahme von Gegenständen, die von einer straf­ baren Handlung herrühren oder zur Verübung derselben bestimmt waren. Es ist bei diesen weitgehenden Befugnissen dieses Wachpersonals wohl selbstverständlich, daß auch gewisse Anforderungen an dasselbe gestellt werden sollen und zwar insbesondere nach der Richtung, daß dasselbe vollkommen verläßlich sei, sich in jeder Hinsicht eines unbescholtenen Lebenswandels er­ freue und damit Bürgschaft biete, die eidlich beschworenen Pflichten auch getreu zu erfüllen. Die von der hohen k. k. Statthalterei mit Zuschrift vom 22. Oktober d. I. Z. 25082 in der 6. Sitzung des Landtages vom 25. Oktober eingebrachte Vorlage setzt nun die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landescultur bestellte Wachpersonal fest und füllt sonach eine in dieser Beziehung bisher bestandene Lücke in der Gesetzgebung aus. Die vorzüglichsten Vorbedindungen zur Bestätigung und Beeidigung des Wachpersonales sind die österreichische Staatsbürgerschaft, die Zurücklegung des 20. Lebensjahres, die Ueberzeugung der politischen Bezirksbehörde, daß der der Bestätigung und Beeidigung sich Unterziehende mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache hinreichend vertraut sei, endlich unbescholtener Lebenswandel und der Vollbesitz der bürgerlichen Rechte. Alle diese Anforderungen sind vollkommen gerechtfertigt und der landtägliche Gemeindeausschuß anerkennt die Nothwendigkeit und Nützlichkeit des eingebrachten Gesetzentwurfes. Die Vornahme von Abänderungen wurde nicht für nothwendig erkannt. 155 XXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags- I. Session, 7. Periode 1890, Sonach wird erhoben der Antrag: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Dem Gesetzentwürfe betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landescultur bestellte Wachpersonal wird die Zustimmung ertheilt." Bregenz, am 28. Oktober 1890. Josef Bnchele, Mart. Thrrruher, Obmann. Berichterstatter. 156 XXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. I. Session. 7. Periode 18M. Beilage XXIV A. Kefsh vom................. wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der kandes- cultur bestellte Wachpersonal. Mit Zustimmung des Landtages Meines Landes Vorarlberg finde Ich anzuordnen wie folgt: § 1. Die Bestätigung und Beeidigung als öffent­ liche Wache im Sinne des Reichsgesetzes vom 16. Juni 1872, R. G. Bl. Nr. 84, erfolgt — ohne Unterschied ob der Wachmann bloß für den Schutz einzelner oder für jenen mehrerer Zweige der Landescultur (Forst-, Jagd-, Feldschutz, den Schutz der Fischerei und anderer Wasserberechti­ gungen) bestellt ist — für den Wachdienst zum Schutze der Landescultur überhaupt. 8 2. Für den Wachdienst zum Schutze der Landes­ cultur kann derjenige bestätigt und beeidigt werden, welcher 1. die Staatsbürgerschaft in den im Reichs­ rathe vertretenen Königreichen und Ländern besitzt, 2. das 20. Lebensjahr zurückgelegt hat, und hinsichtlich dessen 3. die politische Bezirksbehörde sich durch ent­ sprechendes Befragen die Ueberzeugung verschafft hat, daß derselbe mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache hinreichend vertraut ist. 157 Beilage XXIV. XXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. § 3. Die im § 2 unter Ziffer 2 und 3 bezeich­ neten Erfordernisse werden ersetzt durch die vor dem 1. Juli 1889 gemäß der Verordnung vom 16. Jänner 1850 R. G. Bl. Nr. 63, oder durch die seither gemäß der Verordnung vom 11. Fe­ bruar 1879, R. G. Bl. Nr. 23, mit gutem Er­ folge abgelegte Staatsprüfung für Forstwirte oder für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst, beziehungsweise durch die gemäß der §§ 27 und 49 der letzterwähnten Verordnung eintretende Befreiung von der Ablegung dieser Prüfungen. In gleicher Weise werden die bezeichneten Erfordernisse ersetzt durch die vor dem 1. Juli 1889 gemäß der früheren Vorschriften oder durch die seither gemäß der Verordnung vom 14. Juni 1889 R. G. Bl. Nr. 100, mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung aus dem Jagdwesen, beziehungs­ weise für den Jagd- und Jagdschutzdienst. § 4. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls oder der Veruntreuung, der Theilnehmung an den­ selben oder des Betruges oder wegen der im § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47 oder im § 1 des Gesetzes vorn 25. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 78, angeführten Vergehen, beziehungsweise Uebertretungen verurtheilt worden sind, dürfen während der im Gesetze vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, festgesetzten Zeitdauer für den öffentlichen Wachdienst weder bestätigt noch beeidigt werden. § 5. Die Bestätigung und Beeidigung kann Per­ sonen verweigert werden, welche solche geistige oder körperliche Eigenschaften besitzen, die zur Ausübung des öffentlichen Wachdienstes ungeeignet machen. Die Bestätigung und Beeidigung kann ferner auch wegen solcher sittlicher Eigenschaften ver­ weigert werden, welche den damit Behafteten als nicht vollkommen vertrauenswürdig erscheinen lassen. 8 6. Die für den öffentlichen Wachdienst bestätigten und beeidigten Personen verlieren im Falle des 158 Beilage XXIV. I. Session der 7. Periode 1890. Eintretens eines der im § 4 angeführten Aus­ schließungsgründe die durch die Bestätigung und Beeidigung erlangten Rechte einer öffentlichen Wache kraft des Gesetzes und können dieselben vor Ablauf des im § 4 bezeichneten Zeitraumes nicht wieder erwerben. Im Falle einer der im § 5 angeführten Gründe, wegen welcher die Bestäügung und Be­ eidigung verweigert werden kann, erst nach er­ folgter Bestäügung und Beeidigung eintritt oder bekannt wird, können die durch die Bestätigung und Beeidigung erlangten Rechte einer öffent­ lichen Wache wieder entzogen werden. Zn beiden Fällen ist die Legitimation (§ 11) einzuziehen. § 7. Die mit der erfolgten Bestäügung und Beeidi­ gung für den Schutz der Landescultur verbun­ denen Rechte einer öffentlichen Wache werden, insolange keiner der im § 6 bezeichneten Fälle eintritt und das Wachorgan nicht aufhört, für diesen Schutzdienst bestellt zu sein, weder durch eine Veränderung in der Person des Dienst­ gebers, noch durch die Bestellung für ein anderes Schutzgebiet berührt. 8 8. Wenn ein zum Schutze der Landescultur be­ stelltes Wachorgan ohne Eintritt eines der im § 6 dieses Gesetzes bezeichneten Fälle aufhört, für diesen Schutzdienst bestellt zu sein, so er­ löschen auch die mit der Bestätigung und Beeidi­ gung verbundenen Rechte einer öffentlichen Wache. Wird jedoch das Wachorgan für diesen Schutz­ dienst abermals bestellt, so bedarf es zur Wieder­ erlangung jener Rechte keiner neuerlichen Bestä­ tigung und Beeidigung, sondern nur der Anzeige (§ 12) an die gemäß § 9 dieses Gesetzes zustän­ dige politische Bezirksbehörde. Hat hiebei ein ursprünglich auf Grund des § 2 Zif. 3 dieses Gesetzen bestäügtes und beeidigtes Wachorgan den Wachdienst durch längere Zeit unterbrochen, so kann die politische Bezirksbehörde in der im § 2 Zif. 3 dieses Gesetzes bezeichneten Weise vorgehen, um sich die Ueberzeugung von der fortdauernden Eignung des Wachorganes zu verschaffen. Gewinnt die politische Bezirksbehörde diese Ueberzeugung nicht, so kann sie dem Wach*159 Vellage XXIV. xxiv. der Bellagen zu den stensgr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. organe die Ausübung des Wachdienstes bis zu der gemäß der § 2 Zif. 3 dieses Gesetzes erfolgten Darthuung seiner Eignung unter vorläufiger Ein­ ziehung der Legitimation (§ 11) untersagen. 8 9. Über die Zuläßigkeit der Bestätigung und der Beeidigung, sowie über den Verlust oder die Entziehung der durch die Bestätigung und Beeidi­ gung erworbenen Rechte und über die Unter­ sagung der einstweiligen Ausübung des Wach­ dienstes hat jene politische Bezirksbehörde zu er­ kennen, in deren Sprengel das dem Wachorgan zugewiesene Schutzgebiet liegt. Ist jedoch dieses Schutzgebiet in den Sprengeln mehrerer politischer Bezirksbehörden gelegen, so ist zur Fällung dieser Erkenntnisse jene politische Bezirksbehörde zuständig, in deren Sprengel das Schutzorgan in dieser Eigenschaft seinen Wohnsitz hat oder zu nehmen haben wird. § 10. Gegen dieses Erkenntnis kann von demjenigen, der zur Bestätigung und Beeidigung nicht zugelafien wird, oder dem die hiemit verbundenen Rechte aberkannt werden oder die einstweilige Ausübung derselben untersagt wird, binnen vier­ zehn Tagen vom Tage der Zustellung an bei der politischen Bezirksbehörde die Berufung an die politische Landesstelle eingebracht werden. Eine weitere Berufung findet nicht statt. § 11. Die Beeidigung des Wachorganes hat nach der im Anhänge A enthaltenen Eidesformel zu erfolgen. Dem bestätigten und beeidigten Wachorgane ist eine Legitimation auszufolgen, welche nach dem im Anhänge B enthaltenen Formulare aus­ zustellen ist. 8 12. Die Besteller der Wachorgane sind bei Ver­ meidung einer Ordnungsstrafe von 5 bis 50 fl. verpflichtet, jede Verärgerung im Stande ihres bestätigten und beeidigten Wachpersonales, sowie hinsichtlich der demselben zugewiesenen Schutzge­ biete der betreffenden politischen Bezirksbehörde 160 I, Session der 7. Periode 1890. Mage XXIV. unter Vorlage der Legitimation binnen vier Wochen anzuzeigen. Die angezeigten Veränderungen sind in der Legitimation von der politischen Bezirksbehörde ersichtlich zu machen. § 13. Die politischen Bezirksbehörden haben über alle bestätigten und beeidigten in ihrem Sprengel den Wachdienst ausübenden Personen genaue Vormerke zu führen und in steter Evidenz zu halten. 8 14. Die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehenden Vorschriften treten außer Wirksamkeit, unbeschadet jedoch der durch die Be­ stätigung und Beeidigung für den Wachdienst in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften erlangten Rechte. Die in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften für den Schutz einzelner Zweige der Landeseultur bereits bestätigten und beeidigten Wachorgane können, wenn sie in der Folge für den Schutz anderer Zweige oder für ein anderes Schutzgebiet bestellt werden sollen, nur in Gemäßheit der Be­ stimmungen dieses Gesetzes für den Wachdienst zum Schutze der Landescultur überhaupt bestätigt und beeidigt werden. Ebenso können sich dieselben auch ohne Ver­ änderung hinsichtlich des Schutzdienstes oder des Schutzgebietes über Verlangen der Dienstgeber nochmals in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes der Bestätigung und Beeidigung für den Wachdienst zum Schutze der Landescultur über­ haupt unterziehen. 8 15. Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes betraut. 161 XXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags I. Session. 7. Periode 1890. Anhang A. (g-idee formet. Zch schwöre, den mir jeweils übertragenen Schutz des Landescultur in dem mir jeweils zuge­ wiesenen Schutzgebiete stets mit möglichster Sorgfalt und Treue auszuüben, alle diejenigen, welche die meinem Schutze anvertrauten Rechte und Gegenstände auf irgend eine Weise zu schädigen trachten oder wirklich beschädigen, ohne persönliche Rücksicht gewissenhaft anzuzeigen, nach Erfordernis in gesetz­ mäßiger Weise zu pfänden oder festzunehmen, keine Unschuldigen fälschlich anzuklagen oder zu ver­ dächtigen, jeden Schaden möglichst hintanzuhalten und die verursachten Beschädigungen nach meinem besten Wissen und Gewissen anzugeben und abzuschätzen, sowie deren Abhilfe im gesetzlichen Wege zu verlangen, mich den mir obliegenden Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzten oder ohne unvermeidliche Verhinderung niemals jederzeit Rechenschaft zu geben. zu entziehen und über das mir anvertraute Gut So wahr mit Gott helfe! 163 XXIV. dir Beilagen zu dm stenogr. Protokoll«« des Vorarlberger Landtags, l. Session. 7. Prriodt 1830. Anhang B. (Legitimation *) 3) Für bett Dienst als öffentliche Wache zum Schutze bet Lanbeseultur. Name des Wachorganes: .................................................................... Personsbeschreibung desselben: i .......................................................................... Eigenhändige Unterschrift des Wachorganes: t) Die Legitimation ist auf starke« Papier in eiriem steifen Umschläge von 12 Zentimeter Brette und 20 Zenti­ meter Höhe auszufertigen. ») Abdruck des auf Grund des Gesetzes vom 29. Mai 1887, L. G. Bl. Nr. 82, vorgeschriebenen DienstzeichertS für das zum Schutze der Landescultur bestellte Wachpersonale. 165 XXIV. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. I. Session. 7. Periode 1890. Uber die 2. und 3., beziehungsweise 4. und 5., sowie 6. und 7. Seite der Legitimation zu Vertheilen. Name und Wohnort des Bestellers Wohnort des Wachorganes Schutzgebiet Datum und Zweig der Zahl der Landescultur, Bestätigung für dessen und Beeidi­ Schutz der gung für den Wachmann be­ Schutz der stellt ist Landescultur . - ' ' . ' 166 • . . . Unterschrift der Anmerkung politischen Bezirks­ Behörde.