18901025_ltb0171890_SelbständigerAntrag_Befristung_Ausnahme_zu_Waffenübungen_Reservisten_Landwehr

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:31
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XVII* der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags I. Session. 7. Periode 1890. Beilage XVII. 8eMtstimäigee Antrag des Abgeordneten Welte und Genossen punkto Berücksichtigung der Zeit vom 15. Akai bis 20. September als Ausnahme zu Waffenübungen der Reservisten und Landwehr. Hoher Landtag! Unter den momentanen staatsbürgerlichen Lasten steht wohl im ersten Range die Wehrpflicht. Doch in Rücksicht der dermaligen Lage der Dinge müßte eine Reducirung derselben als ein unpa­ triotisches Wirken erklärt werden. Wenn nun einmal einerseits die Wehrpflicht in dieser Weise unabweislich geboten erscheint, andererseits dieselbe factisch große Opfer fordert, so sollten die Anforderungen nur soweit ausgedehnt werden, als zur Erreichung des bezüglichen Zweckes nothwendig ist. Run wäre gerade im Militärdienst eine wesentliche Erleichterung möglich, ohne dessen Zweck zu schmälern. Es werden nämlich die Waffenübungen gewöhnlich ohne Rücksichtnahme auf die volkswirthschaftlichen Verhältnisse abgehalten. Jeder zum Heere oder zur Landwehr Eingereihte muß, um ihn brauchbar zum Kriegsdienste zu machen, ausgebildet und von Zeit zu Zeit auch wieder geübt werden. Dieses erfordert die Natur der Sache selbst und ist unvermeidlich. Aber wann diese Waffenübung für den einmal ausgebildeten Mann stattfindet, wäre für den Zweck derselben gleich. Nicht gleich ist es für viele Uebungspflichtige, wann sie zur Dienstesleistung herangezogen werden. Es finden nun gewöhnlich nach jüngster Gepflogenheit die Waffenübungen zu einer Zeit statt, in der die landwirtschaftlichen Arbeiten in vollem Zuge sind, — im Mai inclusive September. Während dieser Periode fordert die Waffenübung doppelte oder oft noch mehrfache Opfer von dem Dienstpflichtigen. In dieser Zeit sollten die verschiedenen Arbeiten der Landwirtschaft unaufschiebbar verrichtet werden, es muß das Vieh auf den Alpen verpflegt, die Milchproduktion gewonnen und überhaupt der ganze landwirtschaftliche Ertrag erzeugt und geerntet werden, wozu eben gerade die zur Waffenübung Einberufenen unersetzlich benöthiget würden, daher die Entziehung dieser Kräfte eine große Schädigung der Landwirthschaft unabwendbar zur Folge hat. Auch für jene Uebungspflichtigen, welche ihren Erwerb im Auslande zu suchen angewiesen sind, ist gerade die angedeutete Zeit zum Verdienste die günstigste. Für das Gewerbe, welches während des ganzen Jahres betrieben wird, ist es allerdings von weniger Belang, wann sie die Uebung machen müssen. XVII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. I. Session der 7. Periode 1890. In Erwägung, daß die Wehrpflicht anerkanntermaßen eine schwere, jedoch dermalen unvermeid­ liche Last des Staatsbürgers ist, in fernerer Erwägung, daß auch ohne diese Last viele Anforderungen an direkten und indirekten Steuern gestellt werden und endlich in Anbetracht, daß ohne Schädi­ gung der Militärmacht bei Abhaltung der Waffenübungen der Ersatzreservisten und Landwehrmänner mehr Rücksicht auf die volkswirthschaftlichen Verhältnisse genommen werden könnte, stellen die gefer­ tigten Landtagsabgeordneten folgen selbstständigen Antrag: Der h. Landtag wolle bei der h. Regierung dahin wirken, daß die Ersatzreserviften und Landwehrmänner, insbesondere aus dem Stande der Landwirthe und deren Gesinde, sowie der Alpknechte, Sennen, Hirten und jener Individuen, die ihren Erwerb im Aus­ lande zu suchen angewiesen sind, während der Zeit vom 15. Mai bis 20. September eines jeden Jahres nie zur Waffenübung einberufen werden. Bregenz, am 25. Oktober 1890. Welte, Landtagsabgeordneter. Jodok Fink, „ Jod. Anton Fritz, „ M. Reisch, „ I. Nägele. „ Ferd. Rüf, „