18901031_ltb0281890_Bericht_Volkswirtschaftsausschuss_Fischereipächterpetition_Gaissau_Hard_Fischfangschonzeitenregelung

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:31
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XXVin. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. I. Session der 7. Periode 1890. Beilage XXVIII. Wovicht des volkswirthschaftlichen Ausschusses über die Petition der Lischsrsipächter von Gaißau und Hard betreffend die Regelung der Schonzeiten beim Fischfang. Hoher Landtag! In der vorliegenden Petition wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei verschiedenen Fisch­ gattungen, insbesondere bei Forellen und Rheinlanken in den an den Bodensee und Rhein anstoßenden Ländern ungleiche Schonzeiten zum Schaden der Fischereiberechtigten unseres Landes bestehen. So beginne bei genannten Fischgattungen in Vorarlberg die Schonzeit am 1. Oktober, in der Schweiz aber erst am 10. Oktober und in Baden bestehe für dieselbe gar keine Schonzeit. In ein und demselben Gewässer sollte aber nothwendig ein und dieselbe Schonzeit festgesetzt sein, da sonst die Fischer des einen Landes sehr geschädigt werden. Die Forderung der Fischereipachter von Gaißau und Höchst ist vollständig gerechtfertigt, und ist der gegenwärtige Zeitpunkt sehr geeignet, derselben gerecht zu werden. Das vom hohen Landtage am 24. September 1888 angenommene Fischereigesetz hat unter dem 21. Februar 1889 die Merh. kais. Sanction erhalten, kann aber gemäß Regierungseröfsnung (Er­ laß des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 2. März 1889 Z. 2725 und Note der k. k. Statthaltern vom 20. März 1889 Nr. 6050) erst dann im Landesgesetzblatte kundgemacht werden und in Kraft treten, wenn die Durchführungs-Verordnung zu demselben festgestellt ist. Es sind diesbezüglich die Verhandlungen zwischen Regierung und Landesausschuß bereits einge­ leitet und sollte die Forderung der Fischereipächter von Gaißau und Höchst gerade bei Ausarbeitung der Durchführungs-Verordnung volle Berücksichtigung finden. Hiebei dürfte sich aber nothwendig erweisen, entsprechende Unterhandlungen mit den Nachbar­ ländern einzuleiten, um bezüglich der Grenzgewässer gleiche Schonzeiten zu erwirken. Auf Grund derart getroffener Vereinbarungen wäre dann die Ausführungs-Verordnung nach § 55 des Fischerei­ Gesetzes betreffend die Feststellung der Schonzeiten, wenigstens soweit es die Grenzgewässer betrifft, zu erlassen. Uebrigens wird sicher auch der Landes-Ausschuß bei den bezüglichen Verhandlungen die Frage im Auge behalten und sie in einer den Interessen des Landes entsprechenden Weise der Lösung zuzu­ führen bestrebt sein. 175 XXVIII. der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. I. Session, 7. Periode 1890. Diese Erwägungen führen zur Stellung des Antrages: Der hohe Landtag wolle beschließen: „Die Petition der Fischereipächter von Gaißau und Höchst wird der hohen k. k. Regierung zur eingehenden Würdigung abgetreten." Bregenz, am 31. Oktober 1890. Martin Thurnher, Johannes Thuruher, Obmann. Berichterstatter. 176