18901104_ltb0311890_Gemeindeausschussbericht_Befristung_Waffen_bungen_Reservisten_Landwehr

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Letzte Änderung 01.07.2021, 19:39
Gemeinde Landtag
Bereich oeffentlich
Schlagworte: ltm_,ltp07,lt1890,ltb1890,ltb0
Dokumentdatum 2021-07-01
Erscheinungsdatum 2021-07-01
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XLLI. der Beilagen zu den stenogi-. Protokollen des Vorarlberger Landtags I. Session. 7. Periode 1890. Beilage XXXI. des landtäglichen Gemeinde-Ausschusses über den ihm zur vorberathung und Be­ richterstattung zugewiesenen Antrag des Abgeordneten Welte und Genossen, betreffend Berücksichtigung der Zeit vom 15. Mai bis 20. September als Ausnahme zu Waffenübungen der Reservisten und Landwehr. (Beilage 17 der stenogr. Protokolle I. Session VII. Periode 1890.) Hoher Landtag! Gegenständlicher Antrag lautet: „Der Landtag wolle bei der hohen Regierung dahin wirken, daß die Ersatzreservisten „und Landwehrmänner, insbesondere aus dem Stande der Landwirthe und deren Gesinde, „sowie der Alpknechte, Sennen, Hirten und jener Individuen, die ihren Erwerb im Aus„lande zu suchen, angewiesen sind, während der Zeit vom 15. Mai bis 20. September „eines jeden Jahres nie zur Waffenübung einberufen werden. Hinsichtlich der Begründung dieses selbständigen Antrages wird lediglich auf den Wortlaut in der stenogr. Beilage XVII. I. Session 1890 hingewiesen. Der landtägliche Gemeinde-Ausschuß findet die Schilderungen der Antragsteller richtig. Schon der hohe Landtag hat bei Votirung des Landesvertheidigungs-Gesetzes vom 23. Jänner 1887 L.-G.-Bl. No. 7 dieser drückenden Lage Ausdruck gegeben, wie der bezügliche Motiven-Bericht (XXXVI. Bei­ lage zu dem stenogr. Protokolle HI. Session VI. Periode 1886) hervorhebt. Auch aus den bei Verhandlung dieses Gesetzes im hohen Hause gehaltenen Reden ist klar zu entnehmen, daß der hohe Landtag zwar wohl unterrichtet war, von mancher Härte dieses Gesetzes, doch das Gebot der Noth­ wendigkeit und die stets bewährte Vaterlandsliebe waren die Motive zur einstimmigen Annahme, mit der zuversichtlichen Hoffnung begleitet, daß bei der Durchführung dieses Gesetzes die möglichste Rück­ sichtnahme auf die volkswirthschaftlichen Verhältnisse zu erwarten sei. Als im hohen Landtage der § 14 des Landesvertheidigungs-Gesetzes, welcher die Waffenübungszeit regelt, zur Berathung kam, ließen es die Abgeordneten nicht ermangeln, zu betonen, ja zu verlangen, daß hinsichtlich der Zeit der Waffenübungen die möglichste Rücksicht auf die eigenartigen hierländlichen volkswirthschaftlichen 197 XXXI, der Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Vorarlberger Landtags. L Session. 7. Periode 1890. Verhältnisse zu nehmen sei und beruhigten sich mit der Versicherung des Herrn Regierungsvertreters, daß hiefür soviel möglich schon Rechnung getragen werde. Der § 14 kam dann nach jetzigem Wort­ laute zur Annahme, wornach die Wasfenübungen in der Dauer von 4 Wochen bestimmt und auf „außerhalb der Erntezeit" festgesetzt worden sind. Nun aber werden die Waffenübungen nach jüngster Gepflogenheit oft in den Sommermonaten gehalten. Die im § 14 des vorzitirten Gesetzes bestimmte Ausnahmszeit „die Erntezeit" wird wohl nach hierländlichen Verhältnissen zu beurtheilen sein, weil dieses Gesetz ein Landes-Gesetz für unser Land ist. In der Zeit vom 15. Mai bis 20. September wird das Hauptprodukt des Landes, das Heu, in verschiedenen Perioden eingeheimst und diese Arbeit muß auch als eine Art Ernte betrachtet werden. Außerdem finden während dieser Zeit die meisten landwirthschaftlichen Arbeiten statt und es fällt eine Entziehung dieser Zeit durch Einberufung zu Waffenübungen dem Landwirthe sehr schwer. Die hohe k. k. Regierung hat durch Erlaß vom 26. März 1890 Z. 7085 und vom 15. April 1890 I. 8779 der dringlichen Vorstellung des h. Landtages, um Berücksichtigung der Landesschützen aus dem Montafonerthale ihren eigenartigen Verhältnissen entgegenkommend, möglichste Rechnung getrag en. Es glaubt nun der Gemeinde-Ausschuß, um so mehr annehmen zu dürfen, Hochdieselbe werde den ähnlichen Verhältnissen der übrigen Landbevölkerung, insbesondere der Landwirtschaft treibenden Einwohner, soweit möglich ihr Entgegenkommen nicht vorenthalten und findet an den h. Landtag zu stellen den Antrag: Die hohe k. k. Regierung wird angegangen, unter Aufrechthaltung der bereits für Montafon hinsichtlich der Waffenübungen gewährten Begünstigungen auch die Landes­ schützen anderer Landestheile, die zum Betriebe der Landwirthschaft unentbehrlich sind, in der Zeit vom 15. Mai bis 20. September jeden Jahres zu den Waffenübungen nicht einzuberufen. Aregenz, am 4. November 1890. Josef Büchele, Peter Welte, Obmann. Berichterstatter. 198